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Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

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Seite 142 <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />

1. Gesamtfortschreibung 2009<br />

Unter Beachtung der in der Region aufzuweisenden hohen Siedlungsdichte und dem hohen Anteil an<br />

geschützten Landschaften (z. B. Nationalpark) wird damit der Windenergienutzung substanziell ausreichend<br />

Raum geschaffen.<br />

Das öffentliche Interesse an der Umsetzung der Planungskonzeption zur langfristigen Standortausweisung<br />

für Windkraftanlagen mit der Folge, dass in der Teilfortschreibung Wind 45 12 Vorranggebiete<br />

Windenergienutzung und im vorliegenden Plan nur noch 7 Vorrang-/Eignungsgebiete Windenergienutzung<br />

ausgewiesen werden, überwiegt aus nachstehenden Gründen dem öffentlichen Belang<br />

des Klimaschutzes bzgl. der Nutzung regenerativer Energien sowie dem privaten Interesse des Einzelnen<br />

bzgl. Errichtung und Betrieb bzw. Repowering von Windkraftanlagen auf diesen „ehemaligen“<br />

Vorranggebieten sowie darüber hinaus.<br />

Die vorliegende Planungskonzeption unterscheidet sich gegenüber der Konzeption für die Teilfortschreibung<br />

Wind insbesondere durch die Erhöhung des Abstandes zur im Zusammenhang bestehenden<br />

Wohnbebauung von 750 m auf 1000 m. 46<br />

Dieser 1000 m - Vorsorgeabstand ergibt sich einerseits aus der zwischenzeitlichen und absehbaren<br />

Entwicklung der Gesamthöhen der Windkraftanlagen sowie dem, auch damit im Zusammenhang stehenden,<br />

zwischenzeitlich erworbenen Erkenntniszuwachs hinsichtlich der von den Windkraftanlagen<br />

ausgehenden gesundheitlichen Auswirkungen auf die umgebende Wohnbevölkerung. 47 Dass sich bei<br />

Anwendung des 1000 m - Vorsorgeabstandes in der Planungsregion <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />

dieser „Tabubereich“ gegenüber dem 750 m - Abstand von 75 % der Regionsfläche auf 87 % erhöht,<br />

ist der in der Region bestehenden relativ hohen Siedlungsdichte geschuldet (unabhängig von der<br />

Flächeninanspruchnahme existieren in der Region rund 960 zusammenhängende Siedlungskörper).<br />

Darüber hinaus hat sich seit dem Zeitpunkt der Teilfortschreibung Wind 2001 herausgestellt, dass von<br />

in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen ein hohes Gefährdungspotenzial für Fledermäuse ausgeht.<br />

So wurden z. B. nach systematischem Nachsuchen in einem Windpark mit 10 Anlagen bei Puschwitz<br />

im Landkreis Bautzen in den Herbstmonaten 2002 insgesamt 34 tote Fledermäuse gefunden. Die<br />

diesbezügliche bundesweit geführte Fachdiskussion kann wie folgt zusammengefasst werden: „Bezieht<br />

man die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach Art. 12 FFH-RL und § 42 BNatSchG<br />

auf die Ebene des Individuums, so sind zwangsläufig alle Beeinträchtigungen wie z. B. Störungen,<br />

insbesondere aber die Tötung einer Fledermaus durch die Kollision mit einer Windkraftanlage als<br />

erheblich zu beurteilen.“ 48 Auch die jüngste Rechtssprechung folgt dieser fachlichen Einschätzung,<br />

indem ausgeführt wird, dass der Planungsträger bei Totfunden von geschützten Fledermausarten<br />

unter Windkraftanlagen in Gebieten, die erheblich beeinträchtigt werden können, aus Gründen der<br />

Vorsorge bis auf weiteres von einer Ausweisung als Vorrang-/Eignungsgebiet Windenergienutzung<br />

absehen kann. 49<br />

45 Teilfortschreibung der Plansätze zur Windenergienutzung des <strong>Regionalplan</strong>es <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong>,<br />

Satzungsbeschluss vom 10.12.2001, verbindlich seit 24.04.2003 (Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger des<br />

Sächsischen Amtsblattes Nr. 17/2003)<br />

46 In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass der <strong>RPV</strong> Westsachsen in seiner Planungskon-<br />

zeption im Rahmen der seit 25.07.2008 rechtkräftigen Gesamtfortschreibung ebenfalls einen 1000 m - Abstand<br />

zur Wohnbebauung und der <strong>RPV</strong> Südwestsachsen in seiner seit 31.07.2008 rechtskräftigen Gesamtfort-<br />

schreibung diesbezüglich 850 m einstellen; der <strong>RPV</strong> Oberlausitz-Niederschlesien sieht 500 m bis 1200 m<br />

Abstand zur Wohnbebauung vor. Auch bundesweit legen diesbezüglich viele Planungsverbände gegenwärtig<br />

den 1000 m - Abstand zur Wohnbebauung zugrunde, so z. B. die Planungsverbände der Regionen Magdeburg<br />

(2006), Altmark (2005), Priegnitz-Oberhavel (2006), Uckermark-Barnim (2007) sowie Mecklenburgische Seen-<br />

platte (2008). Ebenso empfehlen ministerielle "Winderlasse" einzelner Bundesländer einen 1000 m - Abstand<br />

zur Wohnbebauung (Rheinland-Pfalz 2006, Nordrhein-Westfalen 2005, Mecklenburg-Vorpommern 2004,<br />

Niedersachsen 2004). Auch die aktuelle Rechtssprechung hält die Anwendung eines 1000 m - Abstandes zur<br />

zusammenhängenden Wohnbebauung für zulässig (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.2007,<br />

Az.:8 C 11412/06).<br />

47 Beispielsweise führte der in einer Laborstudie der Universität Kiel im Jahr 2000 unter speziellen Bedingungen<br />

untersuchte periodische Schattenwurf insgesamt betrachtet nicht zu Belästigungen beim Menschen, die als<br />

erheblich angesehen werden können. Jedoch sind die nachgewiesenen erhöhten Anforderungen an<br />

psychische und physische Ressourcen des Menschen ein Hinweis darauf, dass kumulative Langzeitwirkungen<br />

die Kriterien einer erheblichen Belästigung erfüllen könnten.<br />

48<br />

Brinkmann, R.: Untersuchungen zu möglichen betriebsbedingten Auswirkungen von Windkraftanlagen auf<br />

Fledermäuse im Regierungsbezirk Freiburg, Jan. 2006<br />

49 SächsOVG Urteil vom 25.10.2006 (Az.: 1 D 3/03)

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