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Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> Seite 139<br />

1. Gesamtfortschreibung 2009<br />

A 14 Abstandswerte zu Einrichtungen der technischen Infrastruktur<br />

[s. Karte 2 und topographische Karte]<br />

Die Abstandswerte wurden in besonderem Maße unter Beachtung des Vorsorgegedankens<br />

zum Schutz der Einrichtungen der technischen Infrastruktur sowie deren Erweiterungsoptionen<br />

[s. 14.1.1 (G)], insbesondere auch vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung der<br />

Windkraftanlagen mit zunehmenden Naben- und Gesamthöhen, festgelegt (vgl. auch § 2 Abs.<br />

2 Nr. 4 ROG).<br />

Sie orientieren sich prinzipiell an den entsprechenden Fachgesetzen, Verordnungen und Regelungen,<br />

in denen die Einhaltung von bestimmten Abständen zu den jeweiligen Einrichtungen<br />

gefordert wird, ohne jedoch die in diesen Gesetzen, Verordnungen und Regelungen enthaltenen<br />

Abstandswerte im Detail der Planung zugrunde zu legen. 41<br />

Die in der Folge angeführten Fachgesetze, Verordnungen und Regelungen haben ausschließlich<br />

hinweisenden Charakter.<br />

Im Übrigen kam dieses Ausschlusskriterium als vorletzter Schritt bei der Überlagerung der<br />

Ausschlusskriterien zur Anwendung; durch die alleinige Inanspruchnahme dieses Ausschlusskriteriums<br />

wurde keine bis dahin ermittelte Anspruchsfläche ausgeschlossen.<br />

a) elektrifizierte Bahnstrecken 300 m<br />

i. V. m. Regelung der Deutschen Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik<br />

im DIN und VDE, DIN EN 50341-3-4, VDE 0210.<br />

nichtelektrifizierte Bahnstrecken 100 m<br />

i. V. m. § 4 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)<br />

b) Bundesautobahn 250 m<br />

i. V. m. § 9 FStrG und § 16 Abs. 2 SächsBO<br />

Autobahnkreuze und Anschlussstellen 300 m<br />

i. V. m. § 9 FStrG und § 16 Abs. 2 SächsBO<br />

Autobahnen implizieren durch ihre Ausbauart gegenüber niederrangigen Straßen eine höhere<br />

Verkehrsdichte sowie höhere Geschwindigkeiten der Fahrzeuge. Demzufolge sind die verkehrssicherheitstechnischen<br />

Anforderungen wesentlich höher eingestuft. Den in diesem Planungskonzept<br />

angewendeten Abstandswerten zu Autobahnen liegen die diesbezüglich geltenden<br />

anbaurechtlichen Bestimmungen zugrunde. Darüber hinaus wurden in der Dimensionierung<br />

der Abstandswerte verkehrssicherheitsrelevante Bedenken bezüglich Betrieb und Nutzung von<br />

Windkraftanlagen in Autobahnnähe im Sinne einer präventiven Gefahrenabwehr berücksichtigt<br />

(Einsatz von Rettungshubschraubern, visuelle Ablenkungsgefahr der Fahrzeugführer durch<br />

Bewegung der Rotorblätter teilweise in Verbindung mit Schattenwurf, Discoeffekten und Gefahrenkennzeichnung,<br />

Folgen eines möglichen Versagens des Baukörpers der Windkraftanlage,<br />

Eisabwurf).<br />

Bundes-, Staats- und Kreisstraßen und diesbez. Vorranggebiete 100 m<br />

i. V. m. § 9 FStrG, § 24 SächsStrG und § 16 Abs. 2 SächsBO<br />

c) Hochspannungsfreileitungen (> 30 kV) und<br />

Umspannwerke (in Freiluftausführung) 150 m<br />

i. V. m. Regelung der Deutschen Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik<br />

im DIN und VDE, DIN EN 50341-3-4, VDE 0210.<br />

41<br />

vgl. hierzu: OVG Münster, Urteil v. 30.11.2001, Az.:7 A 4857/00, bestätigt durch BVerwG, Urteil v. 17.12.2002,<br />

Az.: 4 C 15.01

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