Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> Seite 139<br />
1. Gesamtfortschreibung 2009<br />
A 14 Abstandswerte zu Einrichtungen der technischen Infrastruktur<br />
[s. Karte 2 und topographische Karte]<br />
Die Abstandswerte wurden in besonderem Maße unter Beachtung des Vorsorgegedankens<br />
zum Schutz der Einrichtungen der technischen Infrastruktur sowie deren Erweiterungsoptionen<br />
[s. 14.1.1 (G)], insbesondere auch vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung der<br />
Windkraftanlagen mit zunehmenden Naben- und Gesamthöhen, festgelegt (vgl. auch § 2 Abs.<br />
2 Nr. 4 ROG).<br />
Sie orientieren sich prinzipiell an den entsprechenden Fachgesetzen, Verordnungen und Regelungen,<br />
in denen die Einhaltung von bestimmten Abständen zu den jeweiligen Einrichtungen<br />
gefordert wird, ohne jedoch die in diesen Gesetzen, Verordnungen und Regelungen enthaltenen<br />
Abstandswerte im Detail der Planung zugrunde zu legen. 41<br />
Die in der Folge angeführten Fachgesetze, Verordnungen und Regelungen haben ausschließlich<br />
hinweisenden Charakter.<br />
Im Übrigen kam dieses Ausschlusskriterium als vorletzter Schritt bei der Überlagerung der<br />
Ausschlusskriterien zur Anwendung; durch die alleinige Inanspruchnahme dieses Ausschlusskriteriums<br />
wurde keine bis dahin ermittelte Anspruchsfläche ausgeschlossen.<br />
a) elektrifizierte Bahnstrecken 300 m<br />
i. V. m. Regelung der Deutschen Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik<br />
im DIN und VDE, DIN EN 50341-3-4, VDE 0210.<br />
nichtelektrifizierte Bahnstrecken 100 m<br />
i. V. m. § 4 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)<br />
b) Bundesautobahn 250 m<br />
i. V. m. § 9 FStrG und § 16 Abs. 2 SächsBO<br />
Autobahnkreuze und Anschlussstellen 300 m<br />
i. V. m. § 9 FStrG und § 16 Abs. 2 SächsBO<br />
Autobahnen implizieren durch ihre Ausbauart gegenüber niederrangigen Straßen eine höhere<br />
Verkehrsdichte sowie höhere Geschwindigkeiten der Fahrzeuge. Demzufolge sind die verkehrssicherheitstechnischen<br />
Anforderungen wesentlich höher eingestuft. Den in diesem Planungskonzept<br />
angewendeten Abstandswerten zu Autobahnen liegen die diesbezüglich geltenden<br />
anbaurechtlichen Bestimmungen zugrunde. Darüber hinaus wurden in der Dimensionierung<br />
der Abstandswerte verkehrssicherheitsrelevante Bedenken bezüglich Betrieb und Nutzung von<br />
Windkraftanlagen in Autobahnnähe im Sinne einer präventiven Gefahrenabwehr berücksichtigt<br />
(Einsatz von Rettungshubschraubern, visuelle Ablenkungsgefahr der Fahrzeugführer durch<br />
Bewegung der Rotorblätter teilweise in Verbindung mit Schattenwurf, Discoeffekten und Gefahrenkennzeichnung,<br />
Folgen eines möglichen Versagens des Baukörpers der Windkraftanlage,<br />
Eisabwurf).<br />
Bundes-, Staats- und Kreisstraßen und diesbez. Vorranggebiete 100 m<br />
i. V. m. § 9 FStrG, § 24 SächsStrG und § 16 Abs. 2 SächsBO<br />
c) Hochspannungsfreileitungen (> 30 kV) und<br />
Umspannwerke (in Freiluftausführung) 150 m<br />
i. V. m. Regelung der Deutschen Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik<br />
im DIN und VDE, DIN EN 50341-3-4, VDE 0210.<br />
41<br />
vgl. hierzu: OVG Münster, Urteil v. 30.11.2001, Az.:7 A 4857/00, bestätigt durch BVerwG, Urteil v. 17.12.2002,<br />
Az.: 4 C 15.01