14.11.2012 Aufrufe

Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 138 <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />

1. Gesamtfortschreibung 2009<br />

A 11 Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete (Zonen 1 und 2)<br />

Gemäß §§ 46 und 48 SächsWG, sofern die entsprechende Rechtsverordnung eine Bebauung<br />

ausschließt.<br />

A 12 Rohstoffabbau<br />

a) Vorranggebiete oberflächennahe Rohstoffe einschließlich einer Pufferzone von 300 m bei<br />

Festgesteinslagerstätten bzw. -gewinnungsbetrieben [s. Karte 2 i. V. m. Kapitel 10]<br />

b) Gebiete mit Bergwerkseigentum oder Bewilligungen gemäß §§ 8 und 9 BBergG sowie nach<br />

anderen Gesetzen oder Vorschriften genehmigte Rohstoffgewinnungsflächen und die jeweils<br />

dazugehörigen Lagerstätten einschließlich einer Pufferzone von 300 m bei Festgesteinslagerstätten<br />

bzw. -gewinnungsbetrieben<br />

Die Pufferzone von 300 m markiert, ausgehend von den erforderlichen Sprengarbeiten, den<br />

Gefahrenbereich um Festgesteinslagerstätten bzw. -gewinnungsbetriebe durch Steinflug und<br />

Erschütterungen (s. auch „Abstandserlass Nordrhein-Westfalen“).<br />

A 13 Hindernisbegrenzungsbereiche für Flugplätze [s. Karten 21 und 23]<br />

„Dass in den gemäß §§ 12 und 17 LuftVG festgelegten Bauschutzbereichen die Errichtung<br />

baulicher Anlagen nicht abschließend verboten, sondern nur einem Erlaubnisvorbehalt unterworfen<br />

ist, steht der Wertung dieser Flächen als Vorabausscheidungskriterium nicht entgegen,<br />

sondern ist von der planerischen Befugnis, das Entstehen problematischer Situationen in Einzelzulassungsverfahren<br />

von vornherein zu vermeiden, umfasst. Dafür spricht insbesondere<br />

auch, dass nach der aktuellen Entwicklung davon ausgegangen werden darf, dass künftige<br />

Windkraftanlagen regelmäßig eine Höhe erreichen werden, aufgrund derer ihre Errichtung sogar<br />

außerhalb von Bauschutzbereichen der Zustimmungspflicht der Luftverkehrsbehörde bedarf<br />

(§ 14 LuftVG).“ 38<br />

Als Grundlage für die Darstellung der Hindernisbegrenzungsbereiche sind i. V. m. § 18a<br />

LuftVG die Anlagenschutzbereiche für flugsicherungstechnische Einrichtungen, i. V. m. § 18b<br />

LuftVG die „Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb“<br />

und die „Richtlinien über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen im<br />

Sichtflugbetrieb“ v. 02.11.2001 sowie die Bauschutzbereiche 39 gem. §§ 12 und 17 LuftVG herangezogen<br />

worden. Die ermittelten Hindernisbegrenzungsbereiche wurden dem Regionalen<br />

Planungsverband <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> mit Schreiben vom 02.02.2006 von der zuständigen<br />

Luftfahrtbehörde (Regierungspräsidium Dresden) bestätigt.<br />

Neben der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrsbetriebes 40 sind mit<br />

der Aufstellung dieses Ausschlusskriteriums auch die landschaftsästhetischen und ökologischen<br />

Auswirkungen der gemäß der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung<br />

von Luftfahrthindernissen“ v. 02.09.2004 in der ab dem 29. April 2007 geltenden Fassung geforderten<br />

Ausstattung der Windkraftanlagen beachtet worden.<br />

38 OVG Bautzen, Urteil v. 07.04.2005, Az.: 1 D 2/03, Punkt 2.4.3.5<br />

39 Mit Schreiben des RP Dresden vom 24.04.2007 wurde bestätigt, dass die bestehenden Bauschutzbereiche für<br />

die Verkehrslandeplätze Großenhain und Riesa-Göhlis, für den Sonderlandeplatz Pirna-Pratzschwitz und für<br />

das Segelfluggelände Riesa-Canitz den bundesdeutschen Vorschriften des LuftVG entsprechen.<br />

40 s. auch BVerwG, Urteil v. 18.11.2004, Az.: 4 C 1.04 (gebotene Rücksicht auf einen luftverkehrsrechtlich<br />

genehmigten Betrieb) sowie OVG Koblenz, Beschluss v. 07.03.2005, Az.:8 A 12244/04 (Luftfahrtbehörde kann<br />

in einem Genehmigungsverfahren die Zustimmung zum Bau einer über 100 m hohen Windkraftanlage<br />

verweigern, auch wenn sich der beantragte Standort innerhalb eines Vorranggebietes Windenergienutzung<br />

befindet)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!