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Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> Seite 137<br />

1. Gesamtfortschreibung 2009<br />

Unter Beachtung des in diesen Übergangsbereichen vorhandenen besonders hohen Biotopbildungspotenzials<br />

ist die Möglichkeit der Schaffung und der hinsichtlich Ökologie und Landschaftsästhetik<br />

optimalen Gestaltung von Waldrändern in der Dimensionierung der Pufferzone<br />

impliziert. 32 (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 10 ROG).<br />

A 10 Siedlungsabstandsflächen [s. Karte 23]<br />

a) 1200 m zu Kur- und Klinikbereichen sowie Pflegeanstalten<br />

b) 1000 m zu Wohnbebauungen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile<br />

c) 300 m zu Einzelwohnbebauung<br />

Gemäß Rechtssprechung 33 ist der Planungsträger nicht gehalten, seine Planung von vornherein<br />

darauf zu beschränken, dass bei Umsetzung seiner planerischen Festlegungen die einschlägigen<br />

Maßstäbe des Immissionsschutzes gerade noch eingehalten werden können. Er<br />

kann seine Planungen vielmehr zulässigerweise auch auf den vorbeugenden Immissionsschutz<br />

ausrichten.<br />

Die Siedlungsabstandswerte begründen sich weiterhin auf eine angemessene Berücksichtigung<br />

des Allgemeinwohlgebotes, des Verhältnismäßigkeitsgebotes und des Gebotes der<br />

nachbarlichen Rücksichtnahme. Bei der Festlegung der Siedlungsabstandswerte macht der<br />

Plangeber von seiner Möglichkeit der Typisierung Gebrauch. Dabei sind das Schutzgut<br />

“Mensch” und die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit von einzelnen Nutzungen in den Siedlungen<br />

angemessen zu berücksichtigen. 34 Insofern wurden unterschiedliche Abstandswerte zu<br />

Kur- und Klinikbereichen sowie Pflegeanstalten und zu Wohnbebauungen in die Planung eingestellt.<br />

Als Wohnbebauung innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile gelten die Wohnbebauungen<br />

im Sinne von § 34 BauGB. Dabei ist ein Ortsteil ein Bebauungskomplex im Gebiet einer<br />

Gemeinde, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck<br />

einer organischen Siedlungsstruktur ist. Die organische Siedlungsstruktur erfordert<br />

nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln<br />

muss. Auch eine unterschiedliche, unter Umständen sogar eine in ihrer Art und Zweckbestimmung<br />

gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden (s. auch BVerwG, Urteil vom<br />

06.11.1968, Az.: IV C 31.66). Mit den dargestellten Siedlungsabstandswerten sollen schädliche<br />

Einwirkungen auf die Gesundheit des Menschen durch die kontinuierlich über Jahre auftretenden<br />

akustischen und optischen (Rotorblattbewegung, Schattenwurf, Lichtreflexe) Beeinträchtigungen,<br />

die von in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen ausgehen, verhindert werden<br />

(vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG). Insofern folgen die gewählten Siedlungsabstandswerte u. a.<br />

auch den Anforderungen des § 50 BImSchG. 35 Insbesondere unter dem Aspekt des Repowering,<br />

bei dem entsprechend der weiteren technischen Entwicklung i. d. R. die kleineren Anlagen<br />

durch größere Anlagen ersetzt werden, ist ein ausreichender Siedlungsabstand erforderlich,<br />

um gewährleisten zu können, dass auch diese größeren Anlagen innerhalb der VREG errichtet<br />

werden können. Bei den konkret zur Anwendung gekommenen Siedlungsabstandswerten<br />

wurden die Daten einer binnenlandoptimierten Windkraftanlage 36 unter Beachtung der aktuellen<br />

Rechtssprechung 37 zugrunde gelegt.<br />

32 vgl. auch Sächs. OVG, Urteil v. 07.04.2005, Az.: 1 D 2/03, Punkt 2.4.3.3: „Nicht zu beanstanden ist auch, dass<br />

eine 200 m breite Pufferzone um den Wald in den Tabu-Bereich mit einbezogen wurde.“<br />

33 BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az.: 4 C 15.01 und OVG Münster, Urteil v. 30.11.2001, Az.: 7 A 4857/00<br />

34 vgl. hierzu auch: OVG Münster, Urteil v. 30.11.2001, Az.: 7 A 4857/00, bestätigt durch BVerwG,<br />

Urteil v. 17.12.2002, Az.:4 C 15.01, Punkt 2.4.3.4<br />

35 § 50 BImSchG: „Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vor-<br />

gesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen ... auf die ausschließlich<br />

oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten ... soweit wie möglich vermieden werden.“<br />

36 gem. Aussage des LfUG (2007) verfügen diese Anlagen über Nabenhöhen von 100 bis 114 m, Rotordurch-<br />

messer von 80 bis 93 m und zeichnen sich durch optimierte Rotorblattgeometrie sowie durch verbesserte<br />

Regelungstechnologien aus<br />

37 OVG Bautzen, Urteil v. 07.04.2005, Az.: 1 D 2/03, Punkt II 2.: Bestätigung eines mindestens einzuhaltenden<br />

Siedlungsabstandes, der der 10-fachen Nabenhöhe entspricht; so auch VG Dessau, Urteil v. 09.08.2006,<br />

Az.: 1 A 352/04, Punkt 3 a) a): Abstände von 1000 m zu im Zusammenhang bebauten Ortslagen erscheinen im<br />

Hinblick auf die technische (Weiter-) Entwicklung und die zunehmende Höhe und Leistung der WKA sowie die<br />

mit dem Betrieb verbundenen Geräuschimmissionen und die visuellen Wirkungen der Anlagen als sachlich<br />

gerechtfertigt.

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