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Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

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Seite 134 <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />

1. Gesamtfortschreibung 2009<br />

Die landschaftsprägenden Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen selbst sowie ihre Stellung<br />

zueinander geben der jeweiligen Landschaft ihre Eigenart und Schönheit, wie die Felsreviere<br />

der Sächsischen Schweiz und die Kleinkuppenlandschaften um Moritzburg und Rossendorf.<br />

Alle sind sie augenscheinliche Zeugen der naturräumlichen Genese der Landschaft, wie die<br />

Vulkanitkuppen von Geising- und Luchberg. Sie werden charakterisiert durch ihre gegenüber<br />

der natürlichen Umgebung herausragenden Stellung in der Landschaft, durch ihre über mehrere<br />

Kilometer weithin einsehbare, das umgebende Landschaftsbild prägende Erhebung sowie<br />

durch die von der Erhebung selbst bestehenden weiten Sichtbeziehungen in die Landschaft.<br />

Der „Sichtexponierte <strong>Elbtal</strong>bereich“ stellt einen für die Region charakteristischen Landschaftsausschnitt<br />

dar, der in seiner Eigenart und Schönheit prägend für diesen Kulturlandschaftsbereich<br />

ist. 25 Die Ausweisung basiert auf einer Analyse der zahlreich vorhandenen und sich vielfach<br />

überlagernden wertvollen Sichtbeziehungen im <strong>Elbtal</strong>bereich. Die äußeren Grenzen werden<br />

durch die von den diesbezüglich relevanten Standorten einsehbaren höchsten Erhebungen<br />

beidseitig des <strong>Elbtal</strong>es gebildet, wobei eine erlebbare Sichtlänge von maximal 10 km<br />

zugrunde gelegt worden ist. 26 Diese Standorte sind größtenteils in das vorhandene touristische<br />

Wegenetz integriert.<br />

Etwa ein Drittel der Fläche des „Sichtexponierten <strong>Elbtal</strong>bereiches“ ist Siedlungsfläche und etwa<br />

die Hälfte wird bereits durch Landschaftsschutzgebietsflächen belegt. 27<br />

Die jeweiligen Rechtsverordnungen, zu denen auch die aus DDR-Recht übergeleiteten Vorschriften<br />

gehören, beinhalten entsprechende Festlegungen zum Schutz des Landschaftsbildes<br />

bzw. zum Verbot der Errichtung wesensfremder Landschaftselemente. Für die rechtselbischen<br />

Hangbereiche und Villenviertel in Dresden und Radebeul wurden auf der Grundlage von<br />

§ 21 SächsDSchG Denkmalschutzgebietssatzungen aufgestellt. 28<br />

Die besondere Eigenart der „Moritzburger, Langebrücker und Rossendorfer Kleinkuppenlandschaft“<br />

zeigt sich in dem auf engem Raum vorhandenen Wechsel von meist gehölzbestandenen<br />

Vollformen (Kleinkuppen und Flachrücken mit teilweise durchragender Felsbasis aus Syenodiorit)<br />

mit flachen bis wannenartigen, überwiegend landwirtschaftlich genutzten Hohlformen<br />

(die Kuppenfrequenz beträgt mehr als 3 Kuppen/km²). Diese zahlreich vorhandenen bewaldeten<br />

Kleinkuppen, einzelne Feldgehölze und Gebüsche, Teiche mit Röhrichten, Hecken,<br />

Baumreihen und linienhafte Gehölze sowie der Wechsel zwischen Acker- und Wiesenflächen<br />

prägen und gliedern dieses abwechslungsreiche Landschaftsbild.<br />

Für Mitteleuropa ist diese Gefildelandschaft in ihrer Kleinräumigkeit einmalig und begründet<br />

damit ihre überregionale Bedeutsamkeit. Von zahlreichen, an Wanderwegen gelegenen Aussichtspunkten<br />

eröffnen sich weite Sichtbeziehungen in diese harmonische Kulturlandschaft.<br />

25 „Ausweislich der Ausführungen in der Planbegründung zum sichtexponierten <strong>Elbtal</strong>bereich in der Teilfort-<br />

schreibung des <strong>Regionalplan</strong>s <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> verfolgt der Plangeber mit der Ausweisung raum-<br />

ordnerische Vorstellungen, die von den Grundsätzen nach § 2 Abs. 2 ROG gedeckt sind, nämlich die Siche-<br />

rung kulturlandschaftshistorischer Prägungen und des Natur- und Landschaftsbildes. Seine Annahme, diese<br />

Schutzgüter würden durch die Errichtung von Windkraftanlagen beeinträchtigt, ist nicht zu beanstanden.“<br />

[VerwG Dresden, Urteil vom 11.06.2007, Az.: 12 K 1973/04]<br />

26 Die hier zu Grunde gelegte erlebbare Sichtlänge entspricht der in der diesbezüglichen Literatur dargestellten<br />

Fernzone innerhalb eines ästhetisch-visuellen Wirkraumes.<br />

(z. B. NOHL, W. (1993): „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch mastartige Eingriffe“<br />

i. A. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen)<br />

27 Folgende festgesetzte Landschaftsschutzgebiete liegen mit einem erheblichen Flächenanteil im „Sichtexponier-<br />

ten <strong>Elbtal</strong>bereich“: „Sächsische Schweiz“, „Windberg“, „Burgwartsberg“, „Großsedlitzer Elbhänge“, „Lockwitztal<br />

und Gebergrund“, „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“, „Dresdner Heide“, „Zschonergrund“,<br />

„Dresdner Elbwiesen und -altarme“, „Friedewald und Moritzburger Teichgebiet“, „Lößnitz“, „<strong>Elbtal</strong> zwischen<br />

Dresden und Meißen mit linkselbischen Tälern und Spaargebirge“, „Nassau“, „<strong>Elbtal</strong> nördlich von Meißen“,<br />

„Riesaer <strong>Elbtal</strong> und Seußlitzer Elbhügelland“.<br />

28 Denkmalschutzgebietssatzungen "Elbhänge der Stadt Dresden", "Weißer Hirsch-Oberloschwitz" und "Blase-<br />

witz/Striesen-Nordost" der Landeshauptstadt Dresden, genehmigt am 28.11.1996 und Denkmalschutzgebiets-<br />

satzung der Stadt Radebeul "Historische Weinberglandschaft Radebeul" in der Fassung vom 07.08.2000, ge-<br />

nehmigt am 18.07.2001

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