Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> Seite 133<br />
1. Gesamtfortschreibung 2009<br />
Insbesondere sind in diesem Zusammenhang Beeinträchtigungen des Brut-, Zug-, Nahrungs-,<br />
Rast- und Meideverhaltens der in der Tabelle der Begründung zum Plansatz 7.1.3 (Z) genannten<br />
störungsempfindlichen Arten zu nennen, die von in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen<br />
ausgehen. Die Meidung der Windkraftanlagenstandorte durch diese Arten ist einerseits durch<br />
die Bauhöhe und andererseits durch die sich drehenden Rotoren bedingt. Diese lösen bei den<br />
genannten Arten ein Fluchtverhalten aus. Teilweise sind auch Kollisionen nachgewiesen worden.<br />
Des Weiteren besteht durch errichtete Windkraftanlagen in traditionellen Zugkorridoren eine<br />
Gefährdung nachtziehender Arten, wie Limicolen und Tauchern. Im direkten Einflussbereich<br />
von Windkraftanlagenstandorten werden die Nahrungsflächen vollständig aufgegeben (Totalverlust).<br />
Erst in einem Abstand, der etwa der 9-fachen Kipphöhe der Windkraftanlagen entspricht,<br />
konnte beobachtet werden, dass sich die Arten relativ ungestört verhalten.<br />
Neben der Verkleinerung und Fragmentierung von Nahrungshabitaten kann durch Windkraftanlagenstandorte<br />
eine Versperrung von Flugwegen und Einflugschneisen in die noch ungestörten<br />
Nahrungs-, Ruhe- und Übernachtungsgebiete der Arten verursacht werden (Barrierewirkung).<br />
So sind Abweichungen von der ursprünglichen Flugrichtung sowie Steig- und Taumelflüge<br />
beobachtet worden. Der dafür notwendige steigende Energiebedarf ist besonders kritisch<br />
bei ziehenden Arten (z. B. Gänse, Großer Abendsegler) zu bewerten, die noch weite<br />
Strecken bis zu ihren Winter- bzw. Sommerquartieren zu bewältigen haben. Diese Barrierewirkung<br />
verstärkt sich erheblich, je näher die einzelnen Windkraftstandorte benachbart sind.<br />
A 4 Gewässer und ihre natürlichen Auen- und Uferbereiche und<br />
Überschwemmungsgebiete (rechtskräftig)<br />
[s. Karten 3 und 4]<br />
Gewässer und ihre natürlichen Auen- und Uferbereiche sind Träger wichtiger ökologischer<br />
Funktionen (z. B. Wasserrückhaltung, Klimaausgleich) und stellen die artenreichsten Lebensräume<br />
dar. Das hohe Artenpotenzial resultiert aus vielfältigen Wechselbeziehungen zwischen<br />
aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften und der Funktion der<br />
Fließgewässer und Auen als Wander- und Ausbreitungskorridor. Sie besitzen zudem eine hohe<br />
landschaftsästhetische Bedeutung und sind damit prädestiniert für die Erholungsnutzung.<br />
Gemäß Z 4.1.1 LEP sollen naturnahe Fließgewässerauen und -landschaften sowie ökologisch<br />
wertvolle Uferbereiche von Standgewässern von jeglicher Bebauung und Verbauung freigehalten<br />
werden. Des Weiteren ist gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 3 SächsWG die Errichtung oder<br />
wesentliche Änderung baulicher Anlagen in einem Überschwemmungsgebiet untersagt.<br />
Der Betrieb von Windkraftanlagen in diesen Bereichen ist daher aus ökologischen Gründen<br />
sowie unter den Aspekten der Erholungsvorsorge und des Hochwasserschutzes regelmäßig<br />
nicht zu vertreten (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG).<br />
A 5 Naturdenkmale und besonders geschützte Biotope<br />
[s. Karte C des Anhangs]<br />
einschließlich der Beachtung einer Pufferzone in Abhängigkeit von den jeweiligen Belangen<br />
des Biotop- und Artenschutzes und des Landschaftsbildes (Einzelfallprüfung)<br />
gemäß § 21 Abs. 5 sowie § 26 Abs. 2 SächsNatSchG (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG)<br />
A 6 Landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen, Moritzburger, Langebrücker<br />
und Rossendorfer Kleinkuppenlandschaft und der sichtexponierte <strong>Elbtal</strong>bereich<br />
[s. Karten 3 und 17 i. V. m. 7.2.4 (Z)]<br />
„Die Berücksichtigung des Landschaftsbildes und der Schutz der gewachsenen Kulturlandschaft<br />
in ihren prägenden Merkmalen sind legitime Belange der raumordnerischen Abwägung.“<br />
24 (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 13 ROG)<br />
24 OVG Bautzen, Urteil v. 07.04.2005, Az.: 1 D 2/03, Punkt 2.4.3.2