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Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> Seite 133<br />

1. Gesamtfortschreibung 2009<br />

Insbesondere sind in diesem Zusammenhang Beeinträchtigungen des Brut-, Zug-, Nahrungs-,<br />

Rast- und Meideverhaltens der in der Tabelle der Begründung zum Plansatz 7.1.3 (Z) genannten<br />

störungsempfindlichen Arten zu nennen, die von in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen<br />

ausgehen. Die Meidung der Windkraftanlagenstandorte durch diese Arten ist einerseits durch<br />

die Bauhöhe und andererseits durch die sich drehenden Rotoren bedingt. Diese lösen bei den<br />

genannten Arten ein Fluchtverhalten aus. Teilweise sind auch Kollisionen nachgewiesen worden.<br />

Des Weiteren besteht durch errichtete Windkraftanlagen in traditionellen Zugkorridoren eine<br />

Gefährdung nachtziehender Arten, wie Limicolen und Tauchern. Im direkten Einflussbereich<br />

von Windkraftanlagenstandorten werden die Nahrungsflächen vollständig aufgegeben (Totalverlust).<br />

Erst in einem Abstand, der etwa der 9-fachen Kipphöhe der Windkraftanlagen entspricht,<br />

konnte beobachtet werden, dass sich die Arten relativ ungestört verhalten.<br />

Neben der Verkleinerung und Fragmentierung von Nahrungshabitaten kann durch Windkraftanlagenstandorte<br />

eine Versperrung von Flugwegen und Einflugschneisen in die noch ungestörten<br />

Nahrungs-, Ruhe- und Übernachtungsgebiete der Arten verursacht werden (Barrierewirkung).<br />

So sind Abweichungen von der ursprünglichen Flugrichtung sowie Steig- und Taumelflüge<br />

beobachtet worden. Der dafür notwendige steigende Energiebedarf ist besonders kritisch<br />

bei ziehenden Arten (z. B. Gänse, Großer Abendsegler) zu bewerten, die noch weite<br />

Strecken bis zu ihren Winter- bzw. Sommerquartieren zu bewältigen haben. Diese Barrierewirkung<br />

verstärkt sich erheblich, je näher die einzelnen Windkraftstandorte benachbart sind.<br />

A 4 Gewässer und ihre natürlichen Auen- und Uferbereiche und<br />

Überschwemmungsgebiete (rechtskräftig)<br />

[s. Karten 3 und 4]<br />

Gewässer und ihre natürlichen Auen- und Uferbereiche sind Träger wichtiger ökologischer<br />

Funktionen (z. B. Wasserrückhaltung, Klimaausgleich) und stellen die artenreichsten Lebensräume<br />

dar. Das hohe Artenpotenzial resultiert aus vielfältigen Wechselbeziehungen zwischen<br />

aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensgemeinschaften und der Funktion der<br />

Fließgewässer und Auen als Wander- und Ausbreitungskorridor. Sie besitzen zudem eine hohe<br />

landschaftsästhetische Bedeutung und sind damit prädestiniert für die Erholungsnutzung.<br />

Gemäß Z 4.1.1 LEP sollen naturnahe Fließgewässerauen und -landschaften sowie ökologisch<br />

wertvolle Uferbereiche von Standgewässern von jeglicher Bebauung und Verbauung freigehalten<br />

werden. Des Weiteren ist gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 3 SächsWG die Errichtung oder<br />

wesentliche Änderung baulicher Anlagen in einem Überschwemmungsgebiet untersagt.<br />

Der Betrieb von Windkraftanlagen in diesen Bereichen ist daher aus ökologischen Gründen<br />

sowie unter den Aspekten der Erholungsvorsorge und des Hochwasserschutzes regelmäßig<br />

nicht zu vertreten (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG).<br />

A 5 Naturdenkmale und besonders geschützte Biotope<br />

[s. Karte C des Anhangs]<br />

einschließlich der Beachtung einer Pufferzone in Abhängigkeit von den jeweiligen Belangen<br />

des Biotop- und Artenschutzes und des Landschaftsbildes (Einzelfallprüfung)<br />

gemäß § 21 Abs. 5 sowie § 26 Abs. 2 SächsNatSchG (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG)<br />

A 6 Landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen, Moritzburger, Langebrücker<br />

und Rossendorfer Kleinkuppenlandschaft und der sichtexponierte <strong>Elbtal</strong>bereich<br />

[s. Karten 3 und 17 i. V. m. 7.2.4 (Z)]<br />

„Die Berücksichtigung des Landschaftsbildes und der Schutz der gewachsenen Kulturlandschaft<br />

in ihren prägenden Merkmalen sind legitime Belange der raumordnerischen Abwägung.“<br />

24 (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 13 ROG)<br />

24 OVG Bautzen, Urteil v. 07.04.2005, Az.: 1 D 2/03, Punkt 2.4.3.2

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