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Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

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Seite 130 <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />

1. Gesamtfortschreibung 2009<br />

Die Vorrang-/Eignungsgebiete Windenergienutzung erzeugen gegenüber der gemeindlichen Bauleitplanung<br />

nach § 1 Abs. 4 BauGB eine Anpassungspflicht. Im Rahmen dieser Anpassung ist eine<br />

Konkretisierung und Ausformung dahingehend möglich und geboten, die Gebietsfestlegungen weiter<br />

zu präzisieren sowie ggf. Festlegungen hinsichtlich Anzahl, Höhe, Gestaltung und Farbgebung unter<br />

Beachtung von § 12 SächsBO zu treffen. Für die Ausformung und Konkretisierung der Vorrang-/<br />

Eignungsgebiete Windenergienutzung wird empfohlen, sich an den diesbezüglichen Prämissen der<br />

zugrunde liegenden Planungskonzeption zu orientieren. Beispielsweise erfolgte bezüglich des einzuhaltenden<br />

Abstandes zur zusammenhängenden Wohnbebauung in der Planungskonzeption eine<br />

Relation zwischen der Nabenhöhe der Windkraftanlage und dem Siedlungsabstand. Demnach soll<br />

zwischen der angrenzenden zusammenhängenden Wohnbebauung und dem Vorrang-/Eignungsgebiet<br />

mindestens ein Abstand eingehalten werden, der dem Zehnfachen der jeweiligen Nabenhöhe<br />

der Windkraftanlage entspricht. Dazu ist in der Planungskonzeption entsprechend dem Stand der<br />

Technik pauschal eine binnenlandoptimierte Anlage mit einer Nabenhöhe von 100 m herangezogen<br />

worden, denn welche Windkraftanlagen (mit welchen Nabenhöhen) konkret in den Vorrang-/<br />

Eignungsgebieten errichtet werden, entzieht sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Kenntnis des Regionalen<br />

Planungsverbandes und ist i. d. R. erst auf der nachfolgenden Planungsebene bekannt.<br />

Die gemeindliche Bauleitplanung und die zuständigen Genehmigungsbehörden sind an die Ausschlusswirkung<br />

gebunden. So ist auch im Falle des Vorhandenseins eines rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes,<br />

der sich im Widerspruch zu den Festlegungen dieses Planes befindet, ein<br />

raumbedeutsames Windenergievorhaben außerhalb der Vorrang-/Eignungsgebiete Windenergienutzung<br />

nicht genehmigungsfähig (öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen i. d. R.<br />

entgegen).<br />

Die Lage in einem Vorrang-/Eignungsgebiet Windenergienutzung ersetzt nicht das gemäß den Vorschriften<br />

des BImSchG, des BauGB und der SächsBO erforderliche Genehmigungsverfahren, in welchem<br />

anhand der konkreten Bauantragsangaben (Standorte, Anlagentyp etc.) eine Einzelfallprüfung<br />

erfolgt sowie, wenn nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschrieben (z. B. SächsDSchG, LuftVG),<br />

eine diesbezügliche Zustimmung der jeweils zuständigen Fachbehörde eingeholt wird. Das Prüfergebnis<br />

führt dann zur abschließenden Konkretisierung und Ausformung des jeweiligen Vorrang-/ Eignungsgebietes,<br />

bezogen auf das konkret beantragte Vorhaben. Allerdings darf dabei die Genehmigungsbehörde<br />

solche öffentlichen Belange, die bereits bei der zielförmigen Festlegung dieses Planes<br />

abgewogen worden sind, der Errichtung von Windkraftanlagen nicht mehr entgegenhalten.<br />

Nur solche entgegenstehenden öffentliche Belange, die entweder wegen der relativen „Grobmaschigkeit“<br />

der raumordnerischen Planung nicht in die Abwägung eingestellt werden konnten oder zum Zeitpunkt<br />

der Planerstellung und -genehmigung noch nicht vorlagen oder bekannt waren und daher ebenfalls<br />

nicht in die Abwägung einbezogen werden konnten, können eine negative Genehmigungsentscheidung<br />

begründen.<br />

Für bereits genehmigte Windkraftanlagen außerhalb der ausgewiesenen Vorrang-/Eignungsgebiete<br />

Windenergienutzung gelten die Regelungen des baurechtlichen Bestandsschutzes (die Baugenehmigung<br />

hat solange Bestand, wie die Anlage nicht abgebaut wird bzw. keine umfangreichen, der Genehmigung<br />

bedürfenden Umbauten erfolgen). Bei Anträgen von Ersatzneubauten für Windkraftanlagen<br />

ist aufgrund ihrer Lage im Ausschlussgebiet für Windenergienutzung und dem damit verbundenen<br />

Zielkonflikt eine Genehmigung für Windkraftanlagen nicht zulässig.<br />

Methodische Herangehensweise des Planungskonzeptes<br />

Der Regionale Planungsverband hat sich im Rahmen seines Planermessens dazu entschlossen, die<br />

in der seit dem 24.04.2003 rechtsverbindlichen Teilfortschreibung Windenergienutzung ausgewiesenen<br />

Vorranggebiete Windenergienutzung nicht grundsätzlich zu übernehmen, sondern diese erneut in<br />

die Abwägung einzustellen.<br />

Parallel mit der weiteren technischen Entwicklung der Windkraftanlagen, insbesondere mit der Vergrößerung<br />

der Gesamthöhen der Anlagen, haben sich auch die Erkenntnisse zu den Auswirkungen<br />

der Windkraftanlagen insbesondere hinsichtlich der Schutzgüter Mensch, Avifauna und Fledermäuse<br />

sowie Landschaftsbild erweitert. Weiterhin sind in diesem Zeitraum die Natura 2000 - Gebiete abschließend<br />

festgelegt worden und ein großer Teil der Managementpläne für die FFH-Gebiete liegt vor.<br />

Auch im rechtlichen Bereich sind Veränderungen eingetreten, die in der Planungskonzeption zu beachten<br />

waren (ROG, SächsLPlG, BauGB, BImSchG, BNatSchG, SächsNatSchG, SächsWG).

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