Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
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Seite 130 <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />
1. Gesamtfortschreibung 2009<br />
Die Vorrang-/Eignungsgebiete Windenergienutzung erzeugen gegenüber der gemeindlichen Bauleitplanung<br />
nach § 1 Abs. 4 BauGB eine Anpassungspflicht. Im Rahmen dieser Anpassung ist eine<br />
Konkretisierung und Ausformung dahingehend möglich und geboten, die Gebietsfestlegungen weiter<br />
zu präzisieren sowie ggf. Festlegungen hinsichtlich Anzahl, Höhe, Gestaltung und Farbgebung unter<br />
Beachtung von § 12 SächsBO zu treffen. Für die Ausformung und Konkretisierung der Vorrang-/<br />
Eignungsgebiete Windenergienutzung wird empfohlen, sich an den diesbezüglichen Prämissen der<br />
zugrunde liegenden Planungskonzeption zu orientieren. Beispielsweise erfolgte bezüglich des einzuhaltenden<br />
Abstandes zur zusammenhängenden Wohnbebauung in der Planungskonzeption eine<br />
Relation zwischen der Nabenhöhe der Windkraftanlage und dem Siedlungsabstand. Demnach soll<br />
zwischen der angrenzenden zusammenhängenden Wohnbebauung und dem Vorrang-/Eignungsgebiet<br />
mindestens ein Abstand eingehalten werden, der dem Zehnfachen der jeweiligen Nabenhöhe<br />
der Windkraftanlage entspricht. Dazu ist in der Planungskonzeption entsprechend dem Stand der<br />
Technik pauschal eine binnenlandoptimierte Anlage mit einer Nabenhöhe von 100 m herangezogen<br />
worden, denn welche Windkraftanlagen (mit welchen Nabenhöhen) konkret in den Vorrang-/<br />
Eignungsgebieten errichtet werden, entzieht sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Kenntnis des Regionalen<br />
Planungsverbandes und ist i. d. R. erst auf der nachfolgenden Planungsebene bekannt.<br />
Die gemeindliche Bauleitplanung und die zuständigen Genehmigungsbehörden sind an die Ausschlusswirkung<br />
gebunden. So ist auch im Falle des Vorhandenseins eines rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes,<br />
der sich im Widerspruch zu den Festlegungen dieses Planes befindet, ein<br />
raumbedeutsames Windenergievorhaben außerhalb der Vorrang-/Eignungsgebiete Windenergienutzung<br />
nicht genehmigungsfähig (öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen i. d. R.<br />
entgegen).<br />
Die Lage in einem Vorrang-/Eignungsgebiet Windenergienutzung ersetzt nicht das gemäß den Vorschriften<br />
des BImSchG, des BauGB und der SächsBO erforderliche Genehmigungsverfahren, in welchem<br />
anhand der konkreten Bauantragsangaben (Standorte, Anlagentyp etc.) eine Einzelfallprüfung<br />
erfolgt sowie, wenn nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschrieben (z. B. SächsDSchG, LuftVG),<br />
eine diesbezügliche Zustimmung der jeweils zuständigen Fachbehörde eingeholt wird. Das Prüfergebnis<br />
führt dann zur abschließenden Konkretisierung und Ausformung des jeweiligen Vorrang-/ Eignungsgebietes,<br />
bezogen auf das konkret beantragte Vorhaben. Allerdings darf dabei die Genehmigungsbehörde<br />
solche öffentlichen Belange, die bereits bei der zielförmigen Festlegung dieses Planes<br />
abgewogen worden sind, der Errichtung von Windkraftanlagen nicht mehr entgegenhalten.<br />
Nur solche entgegenstehenden öffentliche Belange, die entweder wegen der relativen „Grobmaschigkeit“<br />
der raumordnerischen Planung nicht in die Abwägung eingestellt werden konnten oder zum Zeitpunkt<br />
der Planerstellung und -genehmigung noch nicht vorlagen oder bekannt waren und daher ebenfalls<br />
nicht in die Abwägung einbezogen werden konnten, können eine negative Genehmigungsentscheidung<br />
begründen.<br />
Für bereits genehmigte Windkraftanlagen außerhalb der ausgewiesenen Vorrang-/Eignungsgebiete<br />
Windenergienutzung gelten die Regelungen des baurechtlichen Bestandsschutzes (die Baugenehmigung<br />
hat solange Bestand, wie die Anlage nicht abgebaut wird bzw. keine umfangreichen, der Genehmigung<br />
bedürfenden Umbauten erfolgen). Bei Anträgen von Ersatzneubauten für Windkraftanlagen<br />
ist aufgrund ihrer Lage im Ausschlussgebiet für Windenergienutzung und dem damit verbundenen<br />
Zielkonflikt eine Genehmigung für Windkraftanlagen nicht zulässig.<br />
Methodische Herangehensweise des Planungskonzeptes<br />
Der Regionale Planungsverband hat sich im Rahmen seines Planermessens dazu entschlossen, die<br />
in der seit dem 24.04.2003 rechtsverbindlichen Teilfortschreibung Windenergienutzung ausgewiesenen<br />
Vorranggebiete Windenergienutzung nicht grundsätzlich zu übernehmen, sondern diese erneut in<br />
die Abwägung einzustellen.<br />
Parallel mit der weiteren technischen Entwicklung der Windkraftanlagen, insbesondere mit der Vergrößerung<br />
der Gesamthöhen der Anlagen, haben sich auch die Erkenntnisse zu den Auswirkungen<br />
der Windkraftanlagen insbesondere hinsichtlich der Schutzgüter Mensch, Avifauna und Fledermäuse<br />
sowie Landschaftsbild erweitert. Weiterhin sind in diesem Zeitraum die Natura 2000 - Gebiete abschließend<br />
festgelegt worden und ein großer Teil der Managementpläne für die FFH-Gebiete liegt vor.<br />
Auch im rechtlichen Bereich sind Veränderungen eingetreten, die in der Planungskonzeption zu beachten<br />
waren (ROG, SächsLPlG, BauGB, BImSchG, BNatSchG, SächsNatSchG, SächsWG).