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Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> Seite 129<br />

1. Gesamtfortschreibung 2009<br />

Im vorliegenden Plan ist für eine geordnete Errichtung von Windkraftanlagen gemäß Z 11.4 LEP der<br />

seit 1. Januar 1997 in Kraft getretene sogenannte Planvorbehalt gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in<br />

Anspruch genommen worden. 18<br />

Die Regelung zielt darauf ab, durch positive Standortzuweisungen privilegierter Nutzungen an einer<br />

oder an mehreren Stellen im Plangebiet den übrigen Planungsraum von den durch den Gesetzgeber<br />

privilegierten Anlagen freizuhalten. Mit der Novellierung des SächsLPlG ist dazu das raumordnerische<br />

Instrument „Vorrang-/Eignungsgebiet“ eingeführt worden.<br />

Die raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in den Regionalplänen kann nur für Windkraftanlagen<br />

angewendet werden, bei denen eine Raumbedeutsamkeit gegeben ist. Da weder die<br />

Größe einer einzelnen Anlage noch die Anzahl der Windkraftanlagen für die Beurteilung ihrer Raumbedeutsamkeit<br />

ausschlaggebend ist, muss der Begriff der Raumbedeutsamkeit vielmehr in Bezug auf<br />

Inhalt und Reichweite des Raumordnungsziels interpretiert werden. Die Bewertung, ob ein Vorhaben<br />

raumbedeutsam ist oder nicht, richtet sich u. a. danach, ob dadurch die räumliche Entwicklung oder<br />

Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 6 ROG). Um raumbedeutsam zu sein,<br />

muss sich das Vorhaben über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehend auswirken. Dies kann<br />

auch schon bei einer einzelnen Windkraftanlage der Fall sein. Für die Raumbedeutsamkeit spielen vor<br />

allem eine Rolle:<br />

o die besondere Dimension (Höhe) einer Windkraftanlage,<br />

o der Standort und die damit verbundenen Sichtverhältnisse,<br />

o die Auswirkungen auf eine bestimmte planerische, als Ziel gesicherte Raumfunktion und<br />

o die im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes sich ergebende negative Vorbildwirkung<br />

für weitere Windkraftanlagen, die dann zumindest in ihrer Gesamtheit raumbedeutsam sind. 19<br />

Die konzentrierte Errichtung von Windkraftanlagen auf hinsichtlich ihrer Eignung hin geprüften Standorten<br />

entspricht dem raumordnerischen Grundsatz der sparsamen und schonenden Inanspruchnahme<br />

der Naturgüter. Windkraftanlagen verändern das Landschaftsbild und die landschaftsökologischen<br />

Bedingungen. Sie erfordern Sicherheitsabstände zu umgebenden Nutzungen, insbesondere der<br />

Wohnbebauung, und benötigen Zuleitungen und Zuwegungen. Eine natur- und umweltverträgliche<br />

Einbindung der Anlagen ist daher bei der Standortwahl anzustreben.<br />

Bei der Ausweisung der Vorrang-/Eignungsgebiete Windenergienutzung mittels eines schlüssigen<br />

Planungskonzeptes hat der Regionale Planungsverband als zuständiger Planungsträger ein breites<br />

Planungsermessen. Es ist somit sein Vorrecht, Kriterien begründet zu entwickeln und anzuwenden,<br />

nach denen er eine Gebietsauswahl vornimmt (Kriterienfindungsrecht). Er darf dabei die Auswahl von<br />

Vorrang-/Eignungsgebieten an global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit<br />

der durch Ausschlusswirkung erfassten Bereiche ausrichten (Typisierungsbefugnis) und ist auch nicht<br />

gehalten, sämtliche ”windhöffige” Flächen als Vorrang-/Eignungsgebiete Windenergienutzung festzulegen.<br />

20<br />

18 Mit der Inanspruchnahme des Planvorbehaltes sind die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aufgeführten Vorhaben,<br />

die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche<br />

einnehmen, nicht erfasst. Die unmittelbar dienende Zuordnung einer geplanten Windkraftanlage zu einem land-<br />

wirtschaftlichen Betrieb kommt nach herrschender Rechtssprechung nur dann in Betracht, wenn die Anlage<br />

überwiegend zum Zwecke der eigenen Stromversorgung, z. B. der Stallanlagen, betrieben wird und einen<br />

räumlichen Bezug zu den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden (Betriebsstandort) aufweist.<br />

19 Siehe auch Urteil des BVerwG (Az.: 4 C 4.02) v. 13.03.2003: „Raumbedeutsam ist u. a. ein Vorhaben, durch<br />

das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Ob eine<br />

einzelne Windkraftanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umstän-<br />

den des Einzelfalls. Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensio-<br />

nen (Höhe und Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte Ziele der<br />

Raumordnung (Schutz von Natur und Landschaft, Erholung und Fremdenverkehr) ergeben."<br />

20<br />

vgl. hierzu auch: OVG Münster, Urteil v. 30.11.2001 (7 A 4857/00), bestätigt durch BVerwG,<br />

Urteil v. 17.12.2002 (4 C 15.01)

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