Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> Seite 129<br />
1. Gesamtfortschreibung 2009<br />
Im vorliegenden Plan ist für eine geordnete Errichtung von Windkraftanlagen gemäß Z 11.4 LEP der<br />
seit 1. Januar 1997 in Kraft getretene sogenannte Planvorbehalt gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in<br />
Anspruch genommen worden. 18<br />
Die Regelung zielt darauf ab, durch positive Standortzuweisungen privilegierter Nutzungen an einer<br />
oder an mehreren Stellen im Plangebiet den übrigen Planungsraum von den durch den Gesetzgeber<br />
privilegierten Anlagen freizuhalten. Mit der Novellierung des SächsLPlG ist dazu das raumordnerische<br />
Instrument „Vorrang-/Eignungsgebiet“ eingeführt worden.<br />
Die raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in den Regionalplänen kann nur für Windkraftanlagen<br />
angewendet werden, bei denen eine Raumbedeutsamkeit gegeben ist. Da weder die<br />
Größe einer einzelnen Anlage noch die Anzahl der Windkraftanlagen für die Beurteilung ihrer Raumbedeutsamkeit<br />
ausschlaggebend ist, muss der Begriff der Raumbedeutsamkeit vielmehr in Bezug auf<br />
Inhalt und Reichweite des Raumordnungsziels interpretiert werden. Die Bewertung, ob ein Vorhaben<br />
raumbedeutsam ist oder nicht, richtet sich u. a. danach, ob dadurch die räumliche Entwicklung oder<br />
Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 6 ROG). Um raumbedeutsam zu sein,<br />
muss sich das Vorhaben über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehend auswirken. Dies kann<br />
auch schon bei einer einzelnen Windkraftanlage der Fall sein. Für die Raumbedeutsamkeit spielen vor<br />
allem eine Rolle:<br />
o die besondere Dimension (Höhe) einer Windkraftanlage,<br />
o der Standort und die damit verbundenen Sichtverhältnisse,<br />
o die Auswirkungen auf eine bestimmte planerische, als Ziel gesicherte Raumfunktion und<br />
o die im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes sich ergebende negative Vorbildwirkung<br />
für weitere Windkraftanlagen, die dann zumindest in ihrer Gesamtheit raumbedeutsam sind. 19<br />
Die konzentrierte Errichtung von Windkraftanlagen auf hinsichtlich ihrer Eignung hin geprüften Standorten<br />
entspricht dem raumordnerischen Grundsatz der sparsamen und schonenden Inanspruchnahme<br />
der Naturgüter. Windkraftanlagen verändern das Landschaftsbild und die landschaftsökologischen<br />
Bedingungen. Sie erfordern Sicherheitsabstände zu umgebenden Nutzungen, insbesondere der<br />
Wohnbebauung, und benötigen Zuleitungen und Zuwegungen. Eine natur- und umweltverträgliche<br />
Einbindung der Anlagen ist daher bei der Standortwahl anzustreben.<br />
Bei der Ausweisung der Vorrang-/Eignungsgebiete Windenergienutzung mittels eines schlüssigen<br />
Planungskonzeptes hat der Regionale Planungsverband als zuständiger Planungsträger ein breites<br />
Planungsermessen. Es ist somit sein Vorrecht, Kriterien begründet zu entwickeln und anzuwenden,<br />
nach denen er eine Gebietsauswahl vornimmt (Kriterienfindungsrecht). Er darf dabei die Auswahl von<br />
Vorrang-/Eignungsgebieten an global und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit<br />
der durch Ausschlusswirkung erfassten Bereiche ausrichten (Typisierungsbefugnis) und ist auch nicht<br />
gehalten, sämtliche ”windhöffige” Flächen als Vorrang-/Eignungsgebiete Windenergienutzung festzulegen.<br />
20<br />
18 Mit der Inanspruchnahme des Planvorbehaltes sind die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aufgeführten Vorhaben,<br />
die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche<br />
einnehmen, nicht erfasst. Die unmittelbar dienende Zuordnung einer geplanten Windkraftanlage zu einem land-<br />
wirtschaftlichen Betrieb kommt nach herrschender Rechtssprechung nur dann in Betracht, wenn die Anlage<br />
überwiegend zum Zwecke der eigenen Stromversorgung, z. B. der Stallanlagen, betrieben wird und einen<br />
räumlichen Bezug zu den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden (Betriebsstandort) aufweist.<br />
19 Siehe auch Urteil des BVerwG (Az.: 4 C 4.02) v. 13.03.2003: „Raumbedeutsam ist u. a. ein Vorhaben, durch<br />
das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Ob eine<br />
einzelne Windkraftanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umstän-<br />
den des Einzelfalls. Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensio-<br />
nen (Höhe und Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte Ziele der<br />
Raumordnung (Schutz von Natur und Landschaft, Erholung und Fremdenverkehr) ergeben."<br />
20<br />
vgl. hierzu auch: OVG Münster, Urteil v. 30.11.2001 (7 A 4857/00), bestätigt durch BVerwG,<br />
Urteil v. 17.12.2002 (4 C 15.01)