Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> Seite 119<br />
1. Gesamtfortschreibung 2009<br />
Die o. g. Flächen wurden nicht in den Vorranggebietsanspruch Waldmehrung übernommen, wenn sie:<br />
o potenzielle, naturschutzfachlich abgestimmte Aufrebungsflächen betreffen<br />
o aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes offen zu halten sind<br />
(diese Bereiche sind ab 1 ha Flächengröße beachtet worden)<br />
o sich auf extensiv genutzten, nicht stark hängigen Grünlandflächen befinden<br />
o sich innerhalb von siedlungsrelevanten Kaltluftabflussbahnen befinden, wenn die Konfiguration<br />
der Waldmehrungsgebiete quer zur Hangneigung besteht<br />
o die Hochwassergefährdung für eine Ortslage durch Lage innerhalb des Abflussbereiches<br />
eines Überschwemmungsgebietes erhöhen.<br />
Die so ermittelten Waldmehrungsanspruchsflächen wurden unter Beachtung der Abwägungsmatrix<br />
(s. Anlage 1 des Anhangs) als Vorranggebiete Waldmehrung ausgewiesen, wobei Flächen mit einer<br />
Größenordnung von 5 bis < 15 ha nur als Symbol dargestellt sind.<br />
Mit den ausgewiesenen Vorranggebieten Waldmehrung werden insgesamt etwa 8 000 ha für Aufforstungen<br />
gesichert.<br />
Die Vorranggebiete Waldmehrung stellen mögliche Areale dar, die bei Aufforstung aufgrund der zu<br />
erwartenden Waldfunktionen einen Schutz der dort vorhandenen Naturraumpotenziale ermöglichen.<br />
Sie werden durch die Fachplanungen unter Beachtung der im § 6 Abs. 2 SächsWaldG dargelegten<br />
Grundsätze, insbesondere der Grundsätze Nr. 1, 4 und 5, sowie bezüglich der Waldrandgestaltung<br />
unter Beachtung der Bestimmungen in § 24 Abs. 3 SächsWaldG ausgeformt und konkretisiert. Bei der<br />
konkreten Aufforstungsplanung ist neben der Prüfung mit den Belangen Landschaftsbild und Artenschutz<br />
zu beachten, dass an Offenland gebundene, gemäß § 26 SächsNatSchG geschützte Biotope<br />
nicht in Anspruch genommen werden.<br />
Im Rahmen der Waldmehrung sollen ökologisch stabile Wälder aus standortgerechten Baumarten<br />
unter Verwendung eines hinreichenden Anteils an standortheimischen Forstpflanzen mit naturnaher<br />
Baumartenverteilung und Mischungsform unter Beachtung des prognostizierten Klimawandels aufgebaut<br />
und erzogen werden. Dabei ist auf einen gestuften Altersaufbau und eine strukturelle Vielfalt der<br />
Einzelbestände zu achten.<br />
zu 12.2.4 (G)<br />
Gemäß Z 9.4 LEP 2003 ist der Waldanteil im Freistaat Sachsen auf 30 % zu erhöhen. Bei Aufforstung<br />
in allen ausgewiesenen Vorranggebieten Waldmehrung kann für die Region nur ein Waldanteil von<br />
etwa 28,7 % erreicht werden.<br />
Für weitere Aufforstungen bieten sich v. a. die im Regionalen Flächenausgleichspool dargestellten<br />
Maßnahmen aus der Gruppe „Aufforstung Laubwald/Laubmischwald, Bruch-/Auwald“ an.<br />
Folgende Flächen/Funktionen stehen einer Aufforstung entgegen:<br />
o potenzielle, naturschutzfachlich abgestimmte Aufrebungsflächen<br />
o aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes offen zu halten Flächen<br />
o extensiv genutzte, nicht stark hängigen Grünlandflächen<br />
o siedlungsrelevante Kaltluftabflussbahnen, wenn die Konfiguration des Aufforstungsgebietes<br />
quer zur Hangneigung besteht<br />
o Hochwassergefährdung für eine Ortslage wird durch Lage innerhalb des Abflussbereiches<br />
eines Überschwemmungsgebietes erhöht.<br />
Bei der Aufforstungsplanung sind die im § 6 Abs. 2 SächsWaldG dargelegten Grundsätze, insbesondere<br />
die Grundsätze Nr. 1, 4 und 5, zu beachten. Des Weiteren sind an Offenland gebundene gemäß<br />
§ 26 SächsNatSchG geschützte Biotope nicht in Anspruch zu nehmen.<br />
Im Rahmen der Aufforstung sollen ökologisch stabile Wälder aus standortgerechten Baumarten unter<br />
Verwendung eines hinreichenden Anteils an standortheimischen Forstpflanzen mit naturnaher Baumartenverteilung<br />
und Mischungsform unter Beachtung des prognostizierten Klimawandels aufgebaut<br />
und erzogen werden. Dabei ist auf einen gestuften Altersaufbau und strukturelle Vielfalt der Einzelbestände<br />
zu achten. Auf die fachrechtlichen Bestimmungen, hier insbesondere auf § 6 Abs. 2 und<br />
§ 24 Abs. 3 SächsWaldG, wird in diesem Zusammenhang verwiesen.