Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge
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Seite 112 <strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong><br />
1. Gesamtfortschreibung 2009<br />
zu 12.1.4 (Z)<br />
Gemäß Z 4.1.4 Satz 1 LEP sind in den Regionalplänen Gebiete mit erheblichen Beeinträchtigungen<br />
des Naturhaushaltes als „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft“ unter Berücksichtigung der<br />
in der Begründung genannten Kriterien auszuweisen und Festlegungen zur Art der Sanierung zu treffen.<br />
Im vorliegenden Plan sind diese Bereiche u. a. als „Ausgeräumte Agrarflächen“ ausgewiesen.<br />
Problematisch sind nach wie vor die z. T. sehr großen Ackerschläge, die zu großen erosionswirksamen<br />
Hanglängen führen, sowie die vielfach ackerbaulich genutzten, besonders durch Erosion gefährdeten<br />
Hangmulden.<br />
Als Grundlage für die Ermittlung der ausgeräumten Agrarflächen wurde das 2003/2004 durch das<br />
Sächsische Ministerium für Umwelt und Landwirtschaft erarbeitete „Feldblockkataster“ herangezogen<br />
(ein Feldblock wird definiert als eine räumlich zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche,<br />
die von relativ dauerhaften Grenzen, z. B. Wald, Straße, Bebauung, Gewässer, umgeben ist).<br />
Als Größenordnung für den Zustand „ausgeräumt“ wurden, in Anlehnung an diesbezügliche Aussagen<br />
in der Fachliteratur 17 , für das Tief- und Hügelland Ackerflächen größer als 25 ha und für das Bergland<br />
Ackerflächen größer als 20 ha angesehen. Nach Ermittlung dieser Flächen wurde anhand von georeferenzierten<br />
CIR-Luftbildern eine Plausibilitätsprüfung dahingehend durchgeführt, ob die Flächen tatsächlich<br />
als „ausgeräumt“, also ohne gliedernde Gehölzstrukturen, angesehen werden können.<br />
Flurgehölze (Restwälder, Hecken, Feldgehölze) sowie Ackerrandstreifen stellen ein Refugium für<br />
Pflanzen und Tiere gegenüber der agrarisch geprägten Umgebung dar und bilden somit den natürlichen<br />
Ausgangspunkt für das zu entwickelnde Gehölznetz im Rahmen des ökologischen Verbundsystems.<br />
Heckenstrukturen fungieren als Windschutz und fördern einen ausgeglichenen Temperatur- und<br />
Feuchtehaushalt in ihrem Wirkungsbereich. Der Oberflächenabfluss des Niederschlagswassers wird<br />
verlangsamt und die dichte Durchwurzelung schützt den Boden vor Abtrag durch Wind und Wasser.<br />
Darüber hinaus besitzen Heckenstrukturen hohe ökologische und landschaftsästhetische Funktionen.<br />
Für die Neuanpflanzung von Hecken und Feldgehölzen sind standortgerechte, heimische Pflanzmaterialien<br />
zu wählen. Die Breite von Heckenpflanzungen sollte mindestens etwa 10 m betragen sowie<br />
über einen ausreichend breiten Gras-/Krautsaum verfügen, der als Pufferzone zur Ackerfläche, als<br />
Standort für Ackerwildkräuter sowie als Lebensraum für viele Tier- und Pflanzenarten fungiert. Darüber<br />
hinaus ist eine kontinuierliche Pflege erforderlich. Hinsichtlich des landschafts-ökologischen und<br />
landschaftsästhetischen Wertes ist eine durch Hecken, Feldraine und/oder Waldflächen umrandete<br />
landwirtschaftlich genutzte Fläche, in der teilweise inselartige Flurgehölzbestände integriert sind, als<br />
optimal anzusehen. Die häufig in den 1960-er Jahren angelegten Pappelreihen sind rechtzeitig vor<br />
ihrem Verfall in eine naturnahe Baumartenzusammensetzung zu überführen.<br />
Instrumente zur planerischen Umsetzung sind insbesondere die Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung,<br />
das Flurneuordnungsverfahren sowie der Landschaftsplan. Träger der praktischen Ausführung<br />
sind vorwiegend die Landwirtschaftsbetriebe, die Teilnehmergemeinschaften nach Flurbereinigungsgesetz<br />
sowie die Landschaftspflegeverbände.<br />
zu 12.1.5 (G)<br />
Gemäß Z 4.4.5 Satz 2 LEP sind in den Regionalplänen, soweit erforderlich, besonders empfindliche<br />
Böden gemäß Z 4.1.4 LEP als „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“<br />
auszuweisen. Im vorliegenden Plan sind diesbezüglich u. a. „Wind- und wassererosionsgefährdete<br />
Gebiete“ ausgewiesen worden.<br />
Der Grundsatz leitet sich aus dem notwendigen Schutz der natürlichen Bodenhorizonte, des Bodenlebens<br />
sowie des biotischen Ertragspotenzials ab. Durch die erosionsmindernden Maßnahmen auf<br />
Ackerfluren verbleibt die nährstoffreiche Oberbodenschicht auf der gewachsenen Fläche und kann so<br />
weiter als landwirtschaftlicher Produktionsstandort in seiner ursprünglichen Qualität und Quantität<br />
erhalten bleiben und genutzt werden.<br />
Erosionsmindernde Maßnahmen stellen gleichzeitig auch mögliche Maßnahmen zur Erhaltung und<br />
Erhöhung des Retentionsvermögens des Bodens dar, und sollten deshalb auch in den „Gebieten zur<br />
Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhalts“ [s. Plansatz 7.3.2 (G)] durchgeführt werden.<br />
17 „Strukturelemente in Agrarlandschaften Ostdeutschlands – Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz“, Zent-<br />
rum für Agrarlandschafts- und Landnutzungsforschung (ZALF) e. V. – Bericht Nr. 19, Müncheberg 1995,<br />
(Studie wurde vom BMU als F+E-Vorhaben Nr. 10 80 90 05 gefördert)