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Textteil Regionalplan - RPV Oberes Elbtal/Osterzgebirge

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<strong>Regionalplan</strong> <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> Seite 9<br />

1. Gesamtfortschreibung 2009<br />

Eignungsgebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet,<br />

städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum<br />

ausgeschlossen werden (s. § 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG). Gemäß § 2 Abs. 2 SächsLPlG darf die<br />

Ausweisung von Eignungsgebieten im vorgenannten Sinne nur in Verbindung mit der Ausweisung<br />

von Vorranggebieten zugunsten der betreffenden Nutzung erfolgen.<br />

Die Rechtsverbindlichkeit dieser Ausweisungen besteht ausschließlich nur für den Kartenmaßstab,<br />

in dem sie im <strong>Regionalplan</strong> enthalten sind. Ihre Beachtung und Umsetzung in<br />

nachgeordneten Planungsebenen erfordert eine sachlich begründete und nachvollziehbare<br />

räumliche Konkretisierung.<br />

Der <strong>Regionalplan</strong> besteht aus einem Text- und einem Kartenteil.<br />

Der <strong>Textteil</strong> gliedert sich in das Leitbild für die Entwicklung der Planungsregion <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong>,<br />

einen überfachlichen Teil mit Zielen und Grundsätzen und einen fachlichen<br />

Teil mit Zielen und Grundsätzen. Der Kartenteil enthält zeichnerische Festlegungen<br />

von Zielen und Grundsätzen (Festlegungskarten) sowie Karten, die der Erläuterung dienen<br />

(Erläuterungskarten). Im Unterschied zu den Festlegungskarten enthalten die Erläuterungskarten<br />

keine Inhalte mit Bindungswirkung nach § 4 ROG.<br />

Den Zielen und Grundsätzen ist eine Begründung beigefügt. Die Begründung enthält v. a.<br />

Aussagen zum Regelungserfordernis, zu den zugrunde gelegten Kriterien und der vorausgegangenen<br />

Abwägung sowie zu den Adressaten (Betroffenheit) und zur Umsetzung (Vollzug),<br />

sofern dies nicht aus dem Plansatz selbst bereits klar erkennbar ist.<br />

Die im <strong>Regionalplan</strong> dargestellten nachrichtlichen Übernahmen aus anderen Fachressourcen<br />

besitzen den Stand zum Satzungsbeschluss bzw. sind aktualisiert zum Stand der Genehmigung<br />

des <strong>Regionalplan</strong>s.<br />

Das dem <strong>Regionalplan</strong> gemäß Z 2.1.5 LEP vorangestellte Leitbild für die nachhaltige Ordnung<br />

und Entwicklung der Planungsregion <strong>Oberes</strong> <strong>Elbtal</strong>/<strong>Osterzgebirge</strong> entfaltet keine Bindungswirkung<br />

nach § 4 ROG. Es enthält Leitvorstellungen mit programmatischem Inhalt für<br />

die allgemeine räumliche Entwicklung, trägt damit v. a. regionalpolitischen Charakter und<br />

dient gleichzeitig als Maßstab und strategische Zielrichtung für die Inhalte der konkreten<br />

Ziele und Grundsätze des <strong>Regionalplan</strong>s. Das Leitbild ist auf die Zukunft, d. h. auch über den<br />

zeitlichen Geltungsbereich des <strong>Regionalplan</strong>s hinaus gerichtet und ist damit nicht statisch,<br />

sondern offen für künftige Entwicklungen. Das Leitbild soll zu einer regionsweiten, konsensbildenden<br />

Identifikation mit den regionalpolitischen Zielsetzungen beitragen. Wesentliche<br />

Inhalte desselben wurden in einem breiten Diskussionsprozess mit den regionalen Akteuren<br />

im Rahmen der Erstellung eines Regionalen Entwicklungskonzeptes, welches den gesamten<br />

Planungsraum umfasst, erarbeitet.<br />

Die im <strong>Regionalplan</strong> enthaltenen Ziele und Grundsätze stehen unter dem Vorbehalt einer<br />

gesicherten Finanzierung. Ein Anspruch, insbesondere gegen den Freistaat Sachsen oder<br />

kommunale Gebietskörperschaften auf Realisierung, Finanzierung oder finanzielle Förderung<br />

kann aus den Zielen und Grundsätzen nicht abgeleitet werden (§ 2 Abs. 4 SächsLPlG).<br />

Bei der Förderung im Geltungsbereich des Plans sind seine Ziele zu beachten und seine<br />

Grundsätze zu berücksichtigen. Weitergehende Vorschriften der einschlägigen Förderrichtlinien<br />

bleiben davon unberührt. Ebenso wird keine Rechtspflicht zur Finanzierung der Errichtung<br />

oder Erhaltung bestimmter Einrichtungen begründet. Aus dem <strong>Regionalplan</strong> lassen sich<br />

keine zeitlichen und finanziellen Bindungen oder Zwänge für die Staatsregierung ableiten.<br />

Gemäß § 2 Abs. 1 SächsLPlG ist bei der Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungsplänen<br />

eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter<br />

Pläne und Programme durchzuführen.

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