Deliktsrechtliche Generalklausel im deutschen ... - Dr. Klaus Richter

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29.01.2015 Aufrufe

Fall 171: Deliktsrechtliche Generalklausel im deutschen Recht A muss dringend zum Flughafen; da er den Weg nicht kennt, fragt er den zufällig vorbeikommenden B nach dem Weg. B beschreibt den Weg so umständlich, dass A nicht nur seinen Flug verpasst, sondern ihm auch ein wichtiges Geschäft „durch die Lappen“ geht und er obendrein Verdienstausfall erleidet. Ist B zum Schadensersatz verpflichtet Fall 172: § 823 I BGB – Rechtsgutsverletzung (Leben) A ist nach einem Unfall von der Wirbelsäule abwärts gelähmt. Da er es in seinem Zustand nicht mehr aushält, bittet er seinen alten Freund B, das Kopfkissen zu nehmen und es ihm solange auf das Gesicht zu drücken, bis er erstickt ist. Nach einer kurzen Diskussion tut B, worum A ihn gebeten hat. Die Alleinerbin des A, C, verlangt von B Schadensersatz aus § 823 I BGB. B meint, er sei nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil A ihn ausdrücklich gebeten hatte, ihn zu töten. Muss B Schadensersatz leisten Fall 173: § 823 I BGB – Rechtsgutsverletzung (Leben) Die Zwillingsschwestern A und B liegen beide mit schwerster Krebserkrankung auf der Intensivstation. A bittet Dr. C inständig, den Sterbeprozess abzukürzen und ihr ein Mittel zu injizieren, dass sofort zum Herzstillstand und damit zum Tod führt. B dagegen hat sich ihrem Schicksal ergeben und bittet Dr. C, ihr ein besonders starkes Schmerzmittel zu verabreichen, damit ihre Qualen gelindert werden. Nach einigem Überlegen injiziert C der A das Gift; A ist kurz darauf tot. Der B verabreicht er das gewünschte starke Schmerzmittel. Dabei ist sich C darüber im Klaren, dass das Medikament aufgrund seiner Nebenwirkungen zu einem vorzeitigen Ablegen der B führen kann; er möchte ihr dennoch die Qualen nehmen. Nach einigen Tagen stirbt B. Die Alleinerbin von A und B, die D, verlangt von C u.a. Ersatz für die Beerdigungskosten. Mit Recht Fall 174: Beihilfe zur Selbsttötung: Ein Fall des § 823 I BGB A hat mit dem Leben abgeschlossen: Die vierte Ehe kaputt, Job weg, ebenso Grundstück mit Haus, Sorgerecht für die Kinder entzogen, ja nicht einmal mehr sehen darf er sie, der Offenbarungseid droht. Um nicht völlig mittellos als Bettler auf der Straße zu enden, bittet A seinen alten Freund B, ihm seinen Trommelrevolver zu leihen, damit er Schluss machen kann. B weigert sich zuerst, gibt dem Drängen des A dann aber nach und händigt ihm seinen Revolver mitsamt Munition aus. A geht daraufhin in ein nahegelegenes Wäldchen und erschießt sich. C, der Erbe des A, fragt sich, ob B ihm gegenüber schadensersatzpflichtig aus Deliktsrecht ist. Fall 175: Beihilfe zur Selbsttötung: Ein Fall des § 823 I BGB Frau A ist völlig dem B verfallen, der ihr erzählt, er sei die Inkarnation eines mächtigen Außerirdischen aus dem System des Sirius (in Wirklichkeit möchte B an das große Vermögen der A herankommen). Er gaukelt der leichtgläubigen A die Wunder seiner Heimatwelt vor, und das so intensiv, dass A den dringenden Wunsch verspürt, das Siriussystem zu besuchen. B meint, am besten lasse sie dazu Wasser in eine Badewanne ein, setze sich rein und lasse dann einen laufenden Föhn reinfallen, das wäre alles, was sie für die Reise ins All tun müsse. Gesagt, getan, nur landet A nicht auf dem Sirius, sondern auf dem Friedhof. Die Erbin der A, C, möchte wissen, ob sich B schadensersatzpflichtig aus Deliktsrecht gemacht hat.

Fall 171: <strong>Deliktsrechtliche</strong> <strong>Generalklausel</strong> <strong>im</strong> <strong>deutschen</strong> Recht<br />

A muss dringend zum Flughafen; da er den Weg nicht kennt, fragt er den zufällig<br />

vorbeikommenden B nach dem Weg. B beschreibt den Weg so umständlich, dass A nicht nur<br />

seinen Flug verpasst, sondern ihm auch ein wichtiges Geschäft „durch die Lappen“ geht und<br />

er obendrein Verdienstausfall erleidet. Ist B zum Schadensersatz verpflichtet<br />

Fall 172: § 823 I BGB – Rechtsgutsverletzung (Leben)<br />

A ist nach einem Unfall von der Wirbelsäule abwärts gelähmt. Da er es in seinem Zustand<br />

nicht mehr aushält, bittet er seinen alten Freund B, das Kopfkissen zu nehmen und es ihm<br />

solange auf das Gesicht zu drücken, bis er erstickt ist. Nach einer kurzen Diskussion tut B,<br />

worum A ihn gebeten hat. Die Alleinerbin des A, C, verlangt von B Schadensersatz aus § 823<br />

I BGB. B meint, er sei nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil A ihn ausdrücklich<br />

gebeten hatte, ihn zu töten. Muss B Schadensersatz leisten<br />

Fall 173: § 823 I BGB – Rechtsgutsverletzung (Leben)<br />

Die Zwillingsschwestern A und B liegen beide mit schwerster Krebserkrankung auf der<br />

Intensivstation. A bittet <strong>Dr</strong>. C inständig, den Sterbeprozess abzukürzen und ihr ein Mittel zu<br />

injizieren, dass sofort zum Herzstillstand und damit zum Tod führt. B dagegen hat sich ihrem<br />

Schicksal ergeben und bittet <strong>Dr</strong>. C, ihr ein besonders starkes Schmerzmittel zu verabreichen,<br />

damit ihre Qualen gelindert werden. Nach einigem Überlegen injiziert C der A das Gift; A ist<br />

kurz darauf tot. Der B verabreicht er das gewünschte starke Schmerzmittel. Dabei ist sich C<br />

darüber <strong>im</strong> Klaren, dass das Medikament aufgrund seiner Nebenwirkungen zu einem<br />

vorzeitigen Ablegen der B führen kann; er möchte ihr dennoch die Qualen nehmen. Nach<br />

einigen Tagen stirbt B. Die Alleinerbin von A und B, die D, verlangt von C u.a. Ersatz für die<br />

Beerdigungskosten. Mit Recht<br />

Fall 174: Beihilfe zur Selbsttötung: Ein Fall des § 823 I BGB<br />

A hat mit dem Leben abgeschlossen: Die vierte Ehe kaputt, Job weg, ebenso Grundstück mit<br />

Haus, Sorgerecht für die Kinder entzogen, ja nicht einmal mehr sehen darf er sie, der<br />

Offenbarungseid droht. Um nicht völlig mittellos als Bettler auf der Straße zu enden, bittet A<br />

seinen alten Freund B, ihm seinen Trommelrevolver zu leihen, damit er Schluss machen kann.<br />

B weigert sich zuerst, gibt dem <strong>Dr</strong>ängen des A dann aber nach und händigt ihm seinen<br />

Revolver mitsamt Munition aus. A geht daraufhin in ein nahegelegenes Wäldchen und<br />

erschießt sich. C, der Erbe des A, fragt sich, ob B ihm gegenüber schadensersatzpflichtig aus<br />

Deliktsrecht ist.<br />

Fall 175: Beihilfe zur Selbsttötung: Ein Fall des § 823 I BGB<br />

Frau A ist völlig dem B verfallen, der ihr erzählt, er sei die Inkarnation eines mächtigen<br />

Außerirdischen aus dem System des Sirius (in Wirklichkeit möchte B an das große Vermögen<br />

der A herankommen). Er gaukelt der leichtgläubigen A die Wunder seiner He<strong>im</strong>atwelt vor,<br />

und das so intensiv, dass A den dringenden Wunsch verspürt, das Siriussystem zu besuchen.<br />

B meint, am besten lasse sie dazu Wasser in eine Badewanne ein, setze sich rein und lasse<br />

dann einen laufenden Föhn reinfallen, das wäre alles, was sie für die Reise ins All tun müsse.<br />

Gesagt, getan, nur landet A nicht auf dem Sirius, sondern auf dem Friedhof. Die Erbin der A,<br />

C, möchte wissen, ob sich B schadensersatzpflichtig aus Deliktsrecht gemacht hat.


Fall 176: Gesundheitsverletzung<br />

Frauenschwarm A hatte mal wieder Erfolg „auf der Piste“, dieses mal bei der 20jährigen B.<br />

Zwei Tage nach dem Date mit A wird es B doch mulmig, weil weder sie noch A<br />

Verhütungsmittel benutzt hatten. Sie lässt sich in den kommenden Wochen mehrfach auf eine<br />

HIV-Infektion untersuchen. Schließlich wird eine solche tatsächlich festgestellt. Als Urheber<br />

kommt nur A in Frage. Als sich B an A mit einer Schadensersatzforderung wendet, meint<br />

dieser ganz frech, B sei ja nur infiziert, bis das Virus ausbreche, dauere es zehn Jahre, dann<br />

solle B noch mal vorbeikommen. Wer hat recht<br />

Fall 177: Körperverletzung<br />

B, die Ehefrau des A, benötigt dringend eine Niere, um von der Dialyse loszukommen. A lässt<br />

sich in einem Krankenhaus der C-GmbH eine Niere entnehmen, damit sie der B transplantiert<br />

werden kann. Kurz vorher hatte A <strong>im</strong> gleichen Krankenhaus Sperma einfrieren lassen, um<br />

sich für eine vorhersehbare Unfruchtbarkeit die Möglichkeit zu erhalten, Kinder haben zu<br />

können. Nun geht alles schief: Der Arzt <strong>Dr</strong>. D sorgt nach der Entnahme der Niere nur<br />

unzureichend für deren Versorgung, so dass die Niere für eine Transplantation nicht mehr in<br />

Frage kommt. Nicht nur das muss der schockierte A erfahren, als er aus der Narkose erwacht;<br />

ihm wird auch mitgeteilt, dass das Sperma wegen unzureichender Kühlung verdorben ist. Der<br />

wütende A fragt, ob er gegen C und D einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB hat.<br />

Fall 178: Ärztlicher Eingriff<br />

Jurastudent A muss zum Zahnarzt. Während er auf dem gefürchteten Stuhl liegt und unter<br />

örtlicher Betäubung eine Wurzelbehandlung über sich ergehen lässt, fragt er sich, ob er<br />

deswegen gegen seinen Zahnarzt einen Anspruch aus § 823 I BGB geltend machen kann,<br />

selbst dann, wenn der Arzt alles richtig macht und die Behandlung von Erfolg gekrönt ist.<br />

Fall 179: Ärztlicher Eingriff – mutmaßliche Einwilligung<br />

A wird mit erheblichen Krämpfen in das Krankenhaus eingeliefert. Im Krankenwagen verliert<br />

er das Bewusstsein. Der behandelnde Arzt <strong>Dr</strong>. B stellt fest, dass A an einer schweren<br />

Blinddarmentzündung leidet, die kurz vor dem Durchbruch steht. Er leitet daher eine sofortige<br />

Operation ein, um das Leben des A zu retten. Dazu erhält A auch eine Vollnarkose. Der<br />

Eingriff gelingt, da er von B de lege artis ausgeführt wurde. Der undankbare A fragt sich, ob<br />

er gegen B einen Schadensersatzanspruch aus Delikt hat, weil er nicht in die Operation<br />

eingewilligt hatte.<br />

Zusatzfrage: Wie wäre zu entscheiden, wenn <strong>Dr</strong>. B einen Tupfer und eine Schere in der<br />

Bauchhöhle vergessen hätte Wer trägt hier ggf. die Beweislast<br />

Fall 180: Nasciturus<br />

Frau A bekommt während ihrer Schwangerschaft von ihrem Frauenarzt <strong>Dr</strong>. B <strong>im</strong> Rahmen<br />

einer Heilbehandlung mehrfach Bluttransfusionen. Dabei werden sowohl sie als ihr<br />

ungeborenes Kind mit dem Syphilis-Virus infiziert. Haben A und ihr Kind einen Anspruch<br />

auf Schadensersatz gegen <strong>Dr</strong>. B<br />

Abwandlung: Der schwangeren A wird mitgeteilt, dass ihr Ehemann bei einem Unfall getötet<br />

worden ist, den der B verursacht hatte. Sie erleidet einen Schock, der schließlich dazu führt,<br />

dass das Kind mit einem Gesundheitsschaden zur Welt kommt. Hat das Kind einen<br />

Schadensersatzanspruch gegen B


Fall 181: Freiheit als absolutes Rechtsgut.<br />

Hanni (H) und Nanni (N) beschließen, den Sonntag am Strand zu verbringen. Während H sich<br />

unbekleidet an den Strand legt, um das schöne Sonnenwetter zu genießen, zieht N los, um in<br />

einem Geschäft in der Nähe etwas zu trinken und zu knabbern zu besorgen. Auf diese<br />

Gelegenheit haben die beiden Strolche Max und Moritz nur gewartet. Moritz versteckt den<br />

Badeanzug und die übrigen Sachen der H, während Max den Zugang zum Strand blockiert. H<br />

kann nun den Strand nicht mehr verlassen, während N ihn nicht mehr betreten kann. Beide<br />

machen Schadensersatz aus § 823 I BGB gegen Max und Moritz geltend. Mit Recht<br />

Fall 182: Eigentum - Substanzbeeinträchtigung<br />

A betreibt auf seinem Bauernhof eine Geflügelzucht. Die Firma B war damit beauftragt<br />

worden, die Straße, an der sich der Bauernhof des A befindet, zu verbreitern. Dazu mussten<br />

Aushubarbeiten geleistet werden; während dieser Arbeiten wurde durch einen Bagger der B<br />

ein unterirdisch verlaufendes Stromkabel durchtrennt. Durch den sechsstündigen Stromausfall<br />

wurden die Brutapparate für die Hühnereier nicht mehr mit Strom versorgt, so dass aus den<br />

derzeit 2500 Eiern nur 120 Küken schlüpften, die für eine Zucht oder einen Weiterverkauf<br />

nicht mehr geeignet waren. A verlangt von B Schadensersatz.<br />

Fall 183: Eigentum - Produktionsausfall<br />

C hat an der gleichen Straße wie in Fall 182 einen Betrieb, in dem er Zubehörteile für<br />

medizinische Geräte herstellt. Aufgrund des sechsstündigen Stromausfalls konnte er in dieser<br />

Zeit nicht produzieren, so dass er für diesen Tag geringere Produktionserträge hat. Er verlangt<br />

von B Schadensersatz.<br />

Fall 184: Weiterfressermangel<br />

B beauftragt am 22. Januar 2004 den U mit der Wartung seiner Cessna 172. Bei dem<br />

notwendigen Austausch des Tankanzeigegerätes vertauscht U die Anschlüsse, so dass das<br />

Gerät ständig einen vollen Tank anzeigt. Be<strong>im</strong> Abnahmeflug am 1. Februar 2004 blieb dies<br />

unbemerkt. Im September 2006 unternahm B einen längeren Flug von Saarbrücken nach<br />

Heringsdorf. Kurz vor Erreichen des Ziels musste B auf einem Acker in Mecklenburg-<br />

Vorpommern notlanden, weil ihm der Treibstoff ausgegangen war. Dadurch entstand an dem<br />

Flugzeug ein Schaden in Höhe von 120.000 Euro. Am 1. Oktober macht B gegenüber<br />

Schadensersatz geltend. U beruft sich auf Verjährung. Mit Recht<br />

Fall 185: Gebrauchsentziehung - Fleetfall<br />

Die Bundesrepublik Deutschland (B) ist Eigentümerin eines Fleets, das in Bremerhaven eine<br />

Mühle mit dem dortigen Hafen verbindet. In das Fleet stürzte in einer stürmischen Nacht <strong>im</strong><br />

November 2006 ein 3 bis 4m langes Stück der Ufermauer mit einem Teil der darauf ruhenden<br />

Außenwand eines Wohnhauses. Um den weiteren Einsturz des Hauses zu verhindern, ließ<br />

sein Eigentümer dieses in Vollzug einer baupolizeilichen Verfügung abstützen. Hierbei<br />

wurden zwei Baumstämme so angebracht, dass sie unmittelbar über der Wasseroberfläche<br />

von der einen zur anderen Seite des Fleets führten. Damit war das Fleet - bis zur vorläufigen<br />

Instandsetzung der Ufermauer <strong>im</strong> April 2007 - für Schiffe unpassierbar. Dies hatte zur Folge,<br />

dass das dem K gehörende Motorschiff »Christel« während der Zeit der Sperrung des Fleets<br />

dieses nicht verlassen konnte und an der Verladestelle der Mühle festlag. Außerdem konnte<br />

K, der der Mühle gegenüber vertraglich gehalten war, Schiffsraum für Transporte bereit zu<br />

stellen, mit drei Schuten nicht zur Mühle fahren. K beziffert den ihr durch die Sperrung des<br />

Fleets entstandenen Verdienstausfall auf insgesamt 22.000 Euro. Er verlangt diesen Betrag<br />

von B aus § 823 I BGB wegen Eigentumsverletzung ersetzt.


Fall 186: Ideelle Immission als Eigentumsverletzung<br />

A wohnt am Rande eines Wohngebietes in einem Einfamilienhaus mit gepflegtem Garten und<br />

der üblichen Gartenzwergkolonie <strong>im</strong> Vorgarten. Das Haus grenzt an die Hauptstraße, die zur<br />

Innenstadt bzw. in die andere Richtung zur Autobahn führt. Schräg gegenüber, auf der<br />

anderen Straßenseite, eröffnet die B ein Bordell. A ist empört; er verlangt von B die sofortige<br />

Schließung mit dem Argument, das Bordell stelle einen Eingriff in sein Eigentum an seinem<br />

Grundstück dar. Hat er recht<br />

Fall 187: Sonstiges Recht: beschränkte dingliche Rechte<br />

A braucht mal wieder dringend Geld. Er n<strong>im</strong>mt die goldene Taschenuhr, die er von seinem<br />

Großvater geerbt hat und bringt sie zum Pfandhaus des B. Von B erhält er einen Kredit in<br />

Höhe von 500 €, die Uhr muss A zur Sicherheit <strong>im</strong> Pfandhaus des B lassen. Am Abend bereut<br />

er das Geschäft. Er dringt in das Pfandhaus des B ein und entwendet die goldene Uhr. Als B<br />

den A zwei Tage später dabei erwischt, wie er gegenüber seiner Freundin mit der Uhr angibt,<br />

verlangt B die Uhr von A heraus. Mit Recht<br />

Fall 188: Sonstiges Recht: Anwartschaftsrecht<br />

A, der ein Autohaus betreibt, verkauft an B unter Eigentumsvorbehalt einen PKW zum Preis<br />

von € 25.000; vereinbart wird, dass B den Kaufpreis mit einer Monatsrate von 2.500 Euro<br />

„abstottert“. Als B nach sechs Monaten den PKW zur Reparatur zu A bringt, verkauft ihn A<br />

kurzerhand an C, der den Kaufpreis sofort bar bezahlt. B ist wütend: Er verlangt von A<br />

Schadensersatz; hat er einen Anspruch aus § 823 I BGB<br />

Abwandlung: B benutzt den PKW seit acht Monaten. D, der bereits wegen zahlreicher<br />

Eigentumsdelikte vorbestraft ist, bricht den Wagen auf, schließt ihn kurz und n<strong>im</strong>mt damit an<br />

einem illegalen Straßenrennen teil. Als die Polizei vor Ort eintrifft, ist von dem Auto nur noch<br />

kläglicher Trümmerhaufen übrig. Kann B einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB<br />

geltend machen<br />

Fall 189: Elterliches Sorgerecht als sonstiges Recht<br />

Die Eheleute M und F leben getrennt. Kraft gerichtlicher Entscheidung steht das Sorgerecht<br />

für das gemeinsame Kind K steht kraft gerichtlicher Entscheidung der F zu, jedoch darf M das<br />

Kind sehen. Bei einer dieser Gelegenheiten verschwindet M mit K nach Unbekannt und<br />

verweigert die Herausgabe an F. F schaltet daraufhin das Detektivbüro D ein und ermittelt auf<br />

diese Weise den Aufenthaltsort von M und K. Sie verlangt von M Ersatz der Kosten, die sie<br />

für das Detektivbüro aufgewendet hat.<br />

Fall 190: Umgangsrecht als sonstiges Recht<br />

M und F sind Eltern des am 12. September 1991 geborenen K. Die Ehe wurde 1996<br />

rechtskräftig geschieden. Das Familiengericht hat die elterliche Sorge K der F übertragen und<br />

den Umgang des M mit K für die Zeit bis zu dessen Einschulung geregelt. Nach dieser<br />

Regelung sollte M sein Umgangsrecht an genau best<strong>im</strong>mten Wochenenden am Wohnsitz von<br />

Mutter und Kind in Heidelberg und Umgebung ausüben. An ebenfalls genau best<strong>im</strong>mten<br />

anderen Wochenenden und zu best<strong>im</strong>mten Ferienzeiten sollte das Kind den K an dessen<br />

Wohnsitz in Berlin besuchen. Zu diesem Zweck sollte F das Kind zum Flughafen Frankfurt<br />

bringen. K sollte dann mit Air Berlin nach Berlin fliegen und am Flughafen Tegel von M in<br />

Empfang genommen werden. Für die Rückreise sollte umgekehrt verfahren werden. F lehnte<br />

es ab, an den entsprechenden Wochenenden K zum Flughafen Frankfurt zu bringen. M holte<br />

K daraufhin mit seinem PKW ab und fuhr mit ihm nach Berlin. Von dort schickte er K dann<br />

mit dem Flugzeug nach Frankfurt zurück. M verlangt von F Ersatz für die ihm entstandenen<br />

Mehrkosten.


Fall 191: Räumlich-gegenständlicher Bereich der Ehe<br />

Die Ehe zwischen M und F läuft seit einiger Zeit nicht mehr so gut. Als M eines Tages früher<br />

von der Arbeit nach Hause kommt, hört er gewisse Geräusche aus dem Schlafz<strong>im</strong>mer; als er<br />

die Türe öffnet, erwischt er in flagranti seinen Arbeitskollegen A mit F <strong>im</strong> gemeinsamen<br />

Ehebett. F eröffnet ihm, dass A ihr Liebhaber sei und sie von M nichts mehr wissen wolle.<br />

Anstatt zur sizilianischen Lösung zu greifen, wirft M den A kurzerhand aus dem Haus und<br />

untersagt ihm, das Haus wieder zu betreten. Als M den A zwei Tage später <strong>im</strong> Wohnz<strong>im</strong>mer<br />

dabei erwischt, wie er mit F die Life-Übertragung der Tour de France anschaut und dabei sein<br />

Bier wegtrinkt, reicht es dem M; wiederum wirft er den A aus dem Haus und untersagt ihm,<br />

das Haus nochmals zu betreten, andernfalls werde er von A Schadensersatz verlangen. Mit<br />

Recht<br />

Fall 192: Forderungszuständigkeit als sonstiges Recht<br />

Vermieter V hat dem M seine Eigentumswohnung zu einem monatlichen Mietzins von 500 €<br />

vermietet. Ohne den M davon in Kenntnis zu setzen, verkauft und übereignet V die Wohnung<br />

an X, dem er zugleich den Anspruch gegen M aus dem Mietvertrag abtritt. M zahlt den<br />

nächsten Mietzins an V. X überlegt, ob er gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz aus §<br />

823 I BGB geltend machen kann.<br />

Fall 193: Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb<br />

K ist Eiskunstläuferin. Sie bildet mit ihrem Paarlaufpartner S ein seit Jahren eingespieltes,<br />

international erfolgreiches und bekanntes Eiskunstlaufpaar. Im Dezember 2007 wurde S bei<br />

einem Verkehrsunfall verletzt. In der Folge konnten beide den gemeinsamen Paarlauf wegen<br />

der Verletzung des S zeitweise nicht ausüben. Anspruchsgegner ist B, der<br />

Haftpflichtversicherer des Schädigers. Sie ist für den durch den Verkehrsunfall entstandenen<br />

Schaden in vollem Umfang einstandspflichtig. Dem Partner der Klägerin hat sie einen Betrag<br />

von 150.000 Euro gezahlt, wobei auch Schadenspositionen berücksichtigt wurden, die sich<br />

aufgrund der zeitweiligen Beeinträchtigung der Sportausübung ergaben. K verlangt von B<br />

Ersatz des Schadens, der ihr durch den Ausfall von Wettkämpfen, schlechtere Platzierungen,<br />

Verlust von Sponsoren- und Preisgeldern entstanden ist (BGH NJW 2003, 1040).<br />

Fall 194: Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb – Das<br />

Tanklager.<br />

B war Betreiber eines Großtanklagers in Ludwigshafen. Im Mai 2007 hatte der A, Fahrer<br />

eines der Firma C gehörenden Tanklastzuges, in diesem Tanklager Treibstoff getankt. Noch<br />

ehe er damit fertig war, geriet der schon teilweise gefüllte Lastzug infolge unsachgemäßen<br />

Vorgehens des A in Brand. Daran traf auch B ein Verschulden, weil er dieser fahrlässigen<br />

Handhabung nicht vorgebeugt hatte. K hat sein Betriebsgrundstück in unmittelbarer Nähe des<br />

Tanklagers. Weil befürchtet werden musste, dass das Feuer auf die geräumigen Tanks des B<br />

übergreife, musste das Betriebsgrundstück des K. polizeilich geräumt und gesperrt werden.<br />

Dieser Zustand dauerte von 8.30 bis 10.30 Uhr; auch danach blockierten Einsatzfahrzeuge<br />

von Polizei und Feuerwehr die Zufahrtstraßen, so dass der Betrieb des K insgesamt für mehr<br />

als 5 Stunden zum Erliegen kam. K macht gegenüber B einen Schaden von 6500 Euro<br />

geltend. Mit Recht


Fall 195: Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb<br />

B vertreibt seit 1985 unter der eingetragenen Marke „Subway“ Textilbekleidungsstücke für<br />

Damen, Herren, Kinder etc. K ist seit November 2007 Inhaberin der eingetragenen Marke<br />

„Subwear“, sie produziert und verkauft Bekleidungsstücke, Schuhwaren und<br />

Kopfbedeckungen. B hat Widerspruch gegen die Eintragung der Marke „Subwear“ erhoben<br />

und hat diesen Widerspruch verbunden mit der Forderung nach einer strafbewehrten<br />

Unterlassungserklärung der K. Außerdem hat sie die Herausgabe der bereits hergestellten<br />

Subwear-Produkte zu deren Vernichtung verlangt. K kann nachweisen, dass sie aufgrund<br />

einer Vereinbarung mit einer französischen Firma berechtigt ist zur Führung des Zeichens<br />

„Subwear“ berechtigt ist. B wendet ein, dabei handele es sich nicht – was zutrifft – um einen<br />

Lizenzvertrag, außerdem bestehe in klanglicher Hinsicht Verwechslungsgefahr zwischen<br />

„Subway“ und „Subwear.“ K verlangt von B Schadensersatz aus § 823 I BGB (BGH NJW<br />

2000, 3716).<br />

Fall 196: Boykottaufrufe als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten<br />

Gewerbebetrieb<br />

K verwaltet in Berlin mehr als 30 000 Mietwohnungen, die ihr zum Teil gehören. Ihre<br />

Mieteinnahmen betragen etwa 4 Millionen Euro monatlich. B betreibt in Berlin einen Verlag,<br />

in dem die Tageszeitung Z mit einer Auflage von etwa 10 000 Exemplaren erscheint. In der<br />

Ausgabe der Z vom 24. 9. 1981 erschien in der Aufmachung einer Anzeige ein Aufruf zum<br />

„Mietboykott für Mieter der K. In dem Aufruf heißt es: „Aus Protest gegen die<br />

Wohnungspolitik der K und angesichts der geräumten und verwüsteten Häuser fordern wir<br />

alle diejenigen auf, die mit ihrer Miete die Städte-Zerstörung der K unterstützen, diese Miete<br />

für 1 Monat auf ein Sperrkonto zu überweisen. Wir Mieter erklären unsere K-Wohnungen für<br />

einen Monat lang für besetzt." In der Ausgabe der Z vom 28. 9. 1981 erschien unter dem<br />

Hinweis „Mietboykott“ ein weiterer Artikel mit der Überschrift „Wir zahlen für 1 Monat<br />

keine Miete an die K“. Dieser Artikel wird mit folgendem Text eingeleitet: „In der Z vom 24.<br />

9. war in einem Aufruf Widerstand gegen die Wohnungspolitik der K gefordert worden.<br />

Einen Monat lang keine Miete für die K“. Auf die Anzeige meldeten sich Mieterläden und<br />

Mieterinitiativen, insgesamt etwa 30 Leute, die sich an dem Boykott beteiligen wollten. Ein<br />

Rechtsanwalt machte sich Gedanken zu einer möglichen juristischen Begründung. Es folgen<br />

Ausführungen zur rechtlichen Problematik des „Mietboykotts“ sowie das Muster eines<br />

Schreibens, mit dem die Mieter der K mitteilen sollten, dass sie wegen deren<br />

Wohnungspolitik ein Zurückbehaltungsrecht ausüben und eine Monatsmiete auf ein<br />

Sperrkonto überweisen. K erblickt in dem Aufruf zum „Mietboykott“ einen rechtswidrigen<br />

Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und verlangt von B<br />

Schadensersatz (BGH NJW 1985, 1620).


Fall 197: Blockade als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb<br />

Anlässlich des Attentats auf das Mitglied des SDS Rudi Dutschke am Nachmittag des 11. 4.<br />

1968 (Gründonnerstag) kam es am Abend desselben Tages zu einer Protestdemonstration vor<br />

dem sog. Springer-Haus in Berlin, deren Ziel es war, die Auslieferung der für den nächsten<br />

Tag best<strong>im</strong>mten Zeitungen und Zeitschriften des K-Verlages zu verhindern. Die<br />

Demonstration war von Ausschreitungen begleitet. Die in der ersten Reihe gehenden<br />

Demonstrationsteilnehmer trugen quergelegte Fahnenstangen. In der Mitte dieser Reihe ging<br />

der B. Unmittelbar nach seinem Eintreffen drang ein Demonstrantenkeil, in dessen<br />

Spitzengruppe sich B befand, gegen die das Haus sichernde Polizeikette vor. Während der B<br />

zusammen mit anderen Demonstranten gewaltsam diese Polizeikette durchbrach, und in die<br />

Eingangshalle des Hauses eindrang, bewarfen etwa gleichzeitig andere Demonstranten das<br />

Gebäude mit zahlreichen Steinen und einigen brennenden Fackeln, wodurch an der Glas-<br />

Fassade, der Eingangshalle und der Rotationshalle des <strong>im</strong> Eigentum der K stehenden<br />

Gebäudes erheblicher Schaden entstand. Auf den Abstellplätzen befindliche<br />

Betriebsfahrzeuge der K wurden kurze Zeit danach umgeworfen, beschädigt oder in Brand<br />

gesetzt. Auch die Kraftfahrzeugunterstellräume wurden beschädigt. K verlangt von B<br />

Schadensersatz (BGH NJW 1972, 1571).<br />

Fall 198: Rechtswidrigkeit des Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten<br />

Gewerbebetrieb<br />

B vertreibt in Deutschland die Zigaretten-Marke „Marlboro“. Sie wirbt dafür seit vielen<br />

Jahren mit Darstellungen aus dem Cowboy-Leben und dem Werbespruch: „Marlboro - Der<br />

Geschmack von Freiheit und Abenteuer“. 1972 veranstaltete sie ein Preisausschreiben, für das<br />

sie <strong>im</strong> gleichen Stil warb. Die farbige plakative Darstellung zeigte unter der Überschrift<br />

„Großes Marlboro-Poker!" und den Gewinnen einen Cowboy mit Spielkarten - einem „Royal-<br />

Flash“ - in der einen und einer Zigarette in der anderen Hand. Im rechten Teil des Plakates<br />

unterhalb einer Zigarettenschachtel „Marlboro“ waren die Preisfrage nach der 5. Karte des<br />

„Royal-Flash“ und die Teilnahmebedingungen aufgeführt. Am unteren Rand des Plakates<br />

erschien der erwähnte Werbespruch. Das Werbeplakat ist von einem Arzt <strong>im</strong> Wege der<br />

Fotomontage verändert worden. Die Überschrift wurde durch die Worte: „Großes Mordoro-<br />

Poker!" ersetzt. In Höhe des Brustbildes des Cowboys wurde der Text eingeschoben:<br />

„1. Preis: Magengeschwür<br />

2. Preis: Herzinfarkt<br />

3. Preis: Lungenkrebs“<br />

Die <strong>im</strong> Original aufgeführten Gewinne und der Werbespruch wurden wegretuschiert. Ein<br />

Schwarz-Weiß-Foto von der Montage ist in einem „Heidelberger Nichtraucher-Kalender<br />

1981“ als Novemberblatt aufgenommen worden. B hat den Vertrieb des Kalenders be<strong>im</strong><br />

Herausgeber erfolgreich abgemahnt, weil sie sich durch die Verwendung und Verballhornung<br />

der Marke „Marlboro“ in einer Antiraucher-Kampagne herabgewürdigt und diskr<strong>im</strong>iniert<br />

sieht. Der K e.V., der sich als gemeinnütziger Verein laut Satzung der öffentlichen<br />

Gesundheitspflege durch aufklärende Maßnahmen gegen das Rauchen verschrieben hat,<br />

möchte das umstrittene Kalender-Blatt mit der verfremdeten Werbeanzeige der B gleichwohl<br />

<strong>im</strong> Rahmen seiner Kampagnen gegen das Rauchen einsetzen. K hatte seinerzeit auch den<br />

abgemahnten Nichtraucher-Kalender vertreiben wollen. Nachdem die B ihm erklärt hatte,<br />

dass sie die Verfremdung ihrer Werbeanzeige nach wie vor als rechtswidrig ansehe, möchte<br />

K. wissen, ob er durch den Vertrieb der verfremdeten Werbeanzeige das Recht der B an ihrem<br />

eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt (BGH NJW 1984, 1956).


Fall 199: Rechtswidrigkeit des Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten<br />

Gewerbebetrieb<br />

Die Stiftung Warentest (W) führte einen Test von Ski-Sicherheitsbindungen durch. Dabei<br />

erfolgte die Überprüfung sachkundig aufgrund einer sorgfältig und fachgerecht erstellten<br />

Prüfsoftware. Die Ergebnisse der Untersuchungen veröffentlichte W in einer Ausgabe der<br />

Zeitschrift „test.“ Dabei wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass zwei von drei Ski-<br />

Sicherheitsbindungen des Herstellers K als „nicht zufriedenstellend“ zu bewerten sind, das<br />

dritte Produkt dagegen als „noch zufriedenstellend“ bewertet wurde. Die mit dem<br />

Testergebnis „sehr gut“ versehene Ski-Sicherheitsbindung wurde von der Firma G hergestellt.<br />

K ist der Meinung, die Veröffentlichung in „test“ habe die Behauptung und Verbreitung<br />

unwahrer Tatsachen zum Gegenstand. Sie verlangt von W Schadensersatz (BGHZ 65, 325 =<br />

NJW 1976, 620).<br />

Fall 200: Postmortaler Persönlichkeitsschutz<br />

Der Schauspieler und Intendant Gustaf Gründgens war in den zwanziger Jahren mit <strong>Klaus</strong><br />

Mann befreundet und mit dessen Schwester Erika kurze Zeit bis 1928 verheiratet. Im Jahre<br />

1933 begaben sich die Geschwister <strong>Klaus</strong> und Erika Mann aus politischer Überzeugung in die<br />

Emigration. Gründgens, der insbesondere durch seine Mephisto-Rolle bekannt geworden war,<br />

wurde <strong>im</strong> Jahre 1934 zum Intendanten des Staatlichen Schauspielhauses in Berlin ernannt, <strong>im</strong><br />

Jahre 1936 zum Preußischen Staatsrat und <strong>im</strong> Jahre 1937 zum Generalintendanten der<br />

Preußischen Staatstheater, die Göring unterstanden.<br />

<strong>Klaus</strong> Mann schrieb den Mephisto-Roman bald nach seiner Emigration und veröffentlichte<br />

ihn <strong>im</strong> Jahre 1936 in Amsterdam in deutscher Sprache. Der Roman schildert die Karriere<br />

eines Schauspielers, der <strong>im</strong> Roman den Namen Hendrik Höfgen trägt und der als ehrgeiziger,<br />

talentierter Opportunist aus kleinbürgerlichem Milieu mit perversen sexuellen Neigungen, als<br />

zynisch-rücksichtsloser Mitläufer der nationalsozialistischen Machthaber und als<br />

Rückversicherer dargestellt wird. Zahlreiche Einzelheiten entsprechen dem äußeren<br />

Erscheinungsbild und dem Lebenslauf von Gründgens. Auch Personen aus dessen Umgebung<br />

sind in dem Roman wiederzuerkennen.<br />

Im August 1963 kündigte B die Herausgabe des Romans an. Nach dem Tode von Gründgens<br />

am 7. Oktober 1963 protestiert K erfolglos dagegen. Schließlich erhob er Klage auf<br />

Schadensersatzzahlung. B wies das Klagebegehren des K zurück mit der Behauptung, etwaige<br />

durch den Roman verletzte Persönlichkeitsrechte des Gründgens seien mit dessen Tod<br />

untergegangen (BGHZ 50, 133; BverfG NJW 1971, 1645).


Fall 201: Ehrverletzung<br />

K war Fernsehansagerin be<strong>im</strong> Sender Freies Berlin (SFB). Im Juni 1960 reiste sie in die USA;<br />

sie wurde dort und während einer Zwischenstation in Paris als Berliner Fernsehansagerin<br />

vorgestellt. Zwei Redakteure der B hielten in den USA mit ihr Verbindung. Nach ihrer<br />

Rückkehr wurde die K von dem Reporter R. für einen Artikel in der von B. herausgegebenen<br />

illustrierten Wochenzeitschrift "Stern" interviewt. Dem Reporter wurden dabei Aufnahmen<br />

der K übergeben. In einer Fortsetzungsserie mit dem Titel „Lächeln auf allen Kanälen“, die in<br />

den Nummern 29 bis 31 vom 16., 23. und 30. Juni 1960 erschienen, nahm der "Stern" kritisch<br />

zu den Fernsehansagerinnen des SFB und ihren Leistungen Stellung. Dabei wurde <strong>im</strong><br />

besonderen die K abfällig kritisiert und u.a. als „ausgemolkene Ziege“ bezeichnet. Eine von K<br />

erwirkte einstweilige Verfügung konnte die Verbreitung der Artikel nicht mehr verhindern,<br />

weil die Auflage der Zeitschrift bereits ausgeliefert war. Am 28. Juli 1960 erhielt die Kl.<br />

einen Brief des SFB, in dem Verhandlungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />

angekündigt wurden. Am 9. September 1960 kündigte der SFB das Arbeitsverhältnis. K sieht<br />

in der Reportage des „Stern“ eine schwerwiegende Verletzung ihrer Ehre. Der Artikel gehe in<br />

beleidigender Weise auf ihr Privatleben ein und enthalte eine Reihe unrichtiger Angaben. Er<br />

erwecke bei den Lesern den Eindruck, sie sei abartig veranlagt, und enthalte auch in seinem<br />

übrigen Inhalt eine diffamierende Tendenz. In Verbindung mit der Wiedergabe ungünstiger<br />

Lichtbilder sei der Leserschaft ein verzerrtes Bild ihrer Person vermittelt worden. Die<br />

Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts habe sich deshalb besonders nachhaltig<br />

ausgewirkt, weil sie durch das Fernsehen weithin bekannt sei und der "Stern" eine<br />

Auflagenhöhe von 1 Million habe. Die Reportage habe <strong>im</strong> In- und Ausland große Beachtung<br />

gefunden und zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses geführt. K verlangt von B<br />

Schadensersatz aus § 823 I BGB. Mit Recht (BGHZ 39, 124).<br />

Fall 202: Ehrverletzung<br />

Am 21. 11. 1974 berichtete die Spätausgabe der Tagesschau der ARD über den Staatsakt aus<br />

Anlass der Beisetzung des von der RAF am 10. 11. 1974 ermordeten Präsidenten des<br />

Kammergerichts Günter von <strong>Dr</strong>enkmann. Im Anschluss an den Bericht sprach der<br />

Chefkommentator des Senders Freies Berlin, der B, einen Kommentar, den der Chefredakteur<br />

des Senders, der C, vorher gelesen und gebilligt hatte. Darin hieß es u.a.:<br />

„Der Boden der Gewalt wurde durch den Ungeist der Sympathie mit den Gewalttätern<br />

gedüngt. Jahrelang warfen renommierte Verlage revolutionäre <strong>Dr</strong>uckerzeugnisse auf den<br />

Büchermarkt. Heinrich Böll bezeichnete den Rechtsstaat, gegen den die Gewalt sich richtet,<br />

als ‚Misthaufen‘ und sagte, er sähe nur ‚Reste verfaulender Macht, die mit rattenhafter Wut<br />

verteidigt‘ würden. Er beschuldigte diesen Staat, die Terroristen ‚in gnadenloser Jagd‘ zu<br />

verfolgen.“<br />

Heinrich Böll (H) sieht in den gegen ihn erhobenen Vorwürfen einen unzulässigen Eingriff in<br />

seine Ehre. H hat von B und C zum Ausgleich der dadurch erlittenen <strong>im</strong>materiellen Nachteile<br />

eine Entschädigung von umgerechnet 50.000 Euro verlangt (BGH NJW 1978, 1797; NJW<br />

1982, 635).


Fall 203: Kommerzialisierung einer Person<br />

K ist das einzige Kind und die Alleinerbin der am 6. Mai 1992 verstorbenen Schauspielerin<br />

Marlene Dietrich.<br />

B produzierte <strong>im</strong> Jahre 1993 ein Musical über das Leben Marlene Dietrichs. Es wurde Anfang<br />

April 1993 in Berlin uraufgeführt und zunächst bis Ende Mai 1993 unter dem Titel "Sag mir,<br />

wo die Blumen sind", sodann bis Ende Juni 1993 unter dem Titel "Marlene" gespielt. Weitere<br />

Aufführungen des nicht sehr erfolgreichen Musicals fanden nicht statt. B war alleiniger<br />

Geschäftsführer der - nicht mehr bestehenden - Lighthouse Musical Produktionsgesellschaft<br />

mbH (L). Er ist Inhaber der Marke Nr. 2022193 "Marlene", die nach Anmeldung <strong>im</strong> Juni<br />

1992 noch <strong>im</strong> selben Jahr u.a. für die Ausarbeitung, Produktion und Aufführung literarischer<br />

und/oder musikalischer unterhaltender Darbietungen für Bühne und Film eingetragen wurde.<br />

In dem Programm zur Aufführung des Musicals "Sag mir, wo die Blumen sind" war eine<br />

doppelseitige Anzeige des Unternehmens „Ellen Betrix“ abgedruckt, in der unter der<br />

Überschrift "Marlene-Look" und unter Verwendung einer Marlene Dietrich darstellenden<br />

Zeichnung Kosmetikartikel beworben wurden. Als Gegenleistung stellte das Unternehmen für<br />

die Aufführung des Musicals sämtliche Schminkmittel in einem Wert von umgerechnet 1.500<br />

Euro zur Verfügung.<br />

L ließ ferner zahlreiche sogenannte Merchandising-Artikel und Postkarten herstellen, die mit<br />

einem Bildnis von Marlene Dietrich und mit dem ursprünglichen Titel des Musicals "Sag mir,<br />

wo die Blumen sind" versehen waren. Diese Gegenstände wurden <strong>im</strong> Juni 1993 an einem<br />

Stand vor dem Theater zum Verkauf angeboten.<br />

K n<strong>im</strong>mt B wegen der Verwendung des Bildnisses, des Namens und des Namenszuges von<br />

Marlene Dietrich aus eigenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Sie ist der Ansicht, die<br />

geltend gemachten Ansprüche ergäben sich aus einer Verletzung postmortaler<br />

Persönlichkeitsrechte ihrer Mutter. Ist der Anspruch begründet (BGHZ 143, 214).<br />

Fall 204: Recht am eigenen Bild<br />

Caroline von Monaco (M) beanstandet die Veröffentlichung von Fotografien, die B als<br />

Verlegerin der Illustrierten „Bunte“ vertrieben hat. In der Ausgabe Nr. 32 vom 5. 8. 1993<br />

veröffentlichte B auf Seite 88 ein Foto, welches M auf einem Pferd reitend zeigt, und auf<br />

Seite 89 eine Fotografie der M zusammen mit ihren Kindern P und A; die Fotos gehören zu<br />

dem Artikel „Caroline: 'Ich glaube nicht, dass ich die ideale Frau für einen Mann bin.'" In der<br />

Ausgabe Nr. 34 vom 19. 8. 1993 veröffentlichte B den Artikel „Vom einfachen Glück“ mit<br />

mehreren Fotos, welche K zusammen mit ihrer Tochter <strong>im</strong> Paddelboot, allein be<strong>im</strong><br />

Spaziergang mit umgehängter Korbtasche sowie be<strong>im</strong> Radfahren, zusammen mit dem<br />

französischen Schauspieler Vincent Lindon einmal in einem Gasthaus und gemeinsam mit<br />

ihrem Sohn P und schließlich mit einer Frau auf dem Markt zeigen.<br />

M, die sich durch die Veröffentlichung der Fotografien in ihren Persönlichkeitsrechten<br />

verletzt sieht, n<strong>im</strong>mt B auf Schadensersatz in Anspruch. Sie ist der Auffassung, dass sie sich<br />

auch als absolute Person der Zeitgeschichte nicht jede Fotoveröffentlichung gefallen lassen<br />

müsse. Die Abbildungen hätten sämtlich Vorgänge aus ihrem Privatbereich zum Gegenstand<br />

und seien ohne ihre Kenntnis aus größter Entfernung aufgenommen worden. Sie werde<br />

ständig von Fotografen verfolgt, die ihr außerhalb ihres Hauses keine ruhige Minute ließen.<br />

Auch für sie müsse es einen geschützten Privatbereich außerhalb ihres Hauses geben. (BGH<br />

NJW 1996, 1128; BverfGE 101, 361; EGMR NJW 2004, 2647).


Fall 205: Abgrenzung Werturteil - Tatsachenbehauptung<br />

B betreibt seit beinahe zwanzig Jahren ein Bauunternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu<br />

ausländischen Vertragspartnern, insbesondere aus Afrika. Er hatte sich vertraglich gegenüber<br />

einem Kunden aus dem afrikanischen Staat S verpflichtet, für diesen dort ein Safarihotel zu<br />

errichten. Am 1. März 2006 begannen die Bauarbeiten, jedoch mussten sie nach nur einer<br />

Woche abgebrochen werden, da in S ein Bürgerkrieg ausbrach. B musste aus S fliehen, das<br />

Projekt vor Ort konnte er nicht beenden. Einige Zeit nach seiner fluchtartigen Rückkehr nach<br />

Deutschland wurde B von C, dem Herausgeber eines Nachrichtenmagazins, zur politischen<br />

Lage in S interviewt. Als das Interview mit einem Artikel eine Woche später erschien, glaubte<br />

B seinen Augen nicht zu trauen: In dem von C verfassten Beitrag ging es um die Förderung<br />

des Tourismus in S, wobei unter anderem auch über die „dubiosen Machenschaften“ des<br />

Bauunternehmers B berichtet wurde. Unter anderem hieß es dort:<br />

„Bauunternehmer B weiß ganz genau, wie er die politisch verfahrene Situation in vielen<br />

afrikanischen Staaten zu seinen Gunsten ausnutzen kann. So hat er unlängst ein Bauprojekt in<br />

dem Staat S in Angriff genommen, angeblich für seinen Auftraggeber, ein<br />

Tourismusunternehmen aus S. Tatsächlich handelt es sich um ein vorgetäuschtes Geschäft,<br />

denn in Wirklichkeit ging es B darum, die hinter seinem Auftraggeber stehende<br />

Bürgerkriegspartei finanziell zu unterstützen. Ganz konkret: Es ging um Waffenhandel.“<br />

B beanstandet diese Äußerungen energisch, er verlangt von C Schadensersatz aus § 823 I<br />

BGB (BGH NJW 1994, 2614).


Fall 206: Verdachtsberichterstattung<br />

K war bis Ende 1993 als Sachbearbeiterin <strong>im</strong> Straßenbauamt der Stadt S <strong>im</strong> Bereich des<br />

Vertrags- und Vergabewesens tätig, hatte bis Mitte 1995 kommunalpolitische Parteiämter<br />

inne und war seit 1989 ehrenamtliche Vorsitzende eines Vereins zur <strong>Dr</strong>ogenbekämpfung.<br />

Bei der Durchsuchung der mit Straßenmarkierungsarbeiten befassten Firma R wurde unter<br />

anderem ein an die K gerichteter Überweisungsbeleg gefunden. Die Staatsanwaltschaft nahm<br />

gegen K Ermittlungen wegen Vorteilsnahme und Bestechlichkeit auf, in dessen Verlauf ihre<br />

Privatwohnung sowie das Straßenbauamt in S durchsucht wurden. Danach berichtete der von<br />

B herausgegebene S-Kurier nach Kontaktaufnahme mit K am 10. Oktober 1996 auf der<br />

Titelseite unter der Überschrift „Behörde unter Verdacht“ ohne Namensnennung sowie <strong>im</strong><br />

Leitartikel des Lokalteils mit Nennung des Namens der K unter der Überschrift „Ex-<br />

Mitarbeiterin unter schwerem Verdacht“ über das Ermittlungsverfahren, wobei jeweils auch<br />

Spenden der Firma R an den von K geleiteten Verein erwähnt wurden. Am 11. Oktober 1996<br />

erwirkte K eine einstweilige Verfügung, durch die B verboten wurde, über das<br />

Ermittlungsverfahren unter Nennung ihres Namens zu berichten. Über das Verfahren<br />

berichtete am gleichen Tag auf Veranlassung der K ein anderes Lokalblatt unter Nennung des<br />

Namens und Veröffentlichung eines Interviews der K mit deren Foto. In einem weiteren<br />

Artikel dieser Zeitung vom 12. 10. 1996 heißt es, die Ermittlungen liefen nun in eine andere<br />

Richtung, da ein Prokurist der Firma R in Verdacht stehe, fingierte Überweisungsbelege zur<br />

Vertuschung einer Unterschlagung gefertigt zu haben. Noch <strong>im</strong> Oktober 1996 erschien <strong>im</strong><br />

gleichfalls von B herausgegebenen H-Anzeiger in der Rubrik „Sticheleien von Horaz“<br />

folgende Veröffentlichung:<br />

„Wir sind - persönlich - von Ihrer Unschuld überzeugt! Dass eine Firma <strong>im</strong> Auftrag Ihres<br />

a.D.-Amts Straßenmarkierungsarbeiten am Hochrhein durchführte und gleichzeitig eine<br />

Spende an Ihren <strong>Dr</strong>ogen-Verein ... pardon, natürlich „ANTI-<strong>Dr</strong>ogen-Verein“ ... überwies -<br />

wer mag da nicht an Zufall glauben Wir tun´s! Weil: Wer - wie Sie - uneigennützig bis ins<br />

Letzte ist, tut nie und n<strong>im</strong>mer Böses! Da geht bei uns nix! Da s<strong>im</strong>mer voll auf Ihrer Seite!<br />

Was wir Ihnen deshalb raten wollen: Hüten Sie sich vor Leuten, die Ihnen aufrichtigen Trost<br />

in dieser schweren Zeit spenden, die auf Ihrer Seite stehen, die Ihnen nix Böses zutrauen - und<br />

erstmal den Ausgang der Ermittlungen abwarten wollen. Schle<strong>im</strong>erschmarotzerpack!“<br />

Die Staatsanwaltschaft stellt <strong>im</strong> November 1996 das Ermittlungsverfahren gegen K ein,<br />

worüber der S-Kurier kurz darauf berichtete. K verlangt von der B Schadensersatz aus § 823 I<br />

BGB (BGH NJW 2000, 1026).<br />

Fall 207: Schadensersatz bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts<br />

Oskar Lafontaine (L) trat am 11. 3. 1999 von seinen Ämtern als Bundesminister der Finanzen<br />

und als Vorsitzender der SPD zurück. B betreibt als Konzerntochter des Autovermieters Sixt-<br />

AG das Fahrzeug-Leasing-Geschäft. Sie warb - jeweils ohne Einwilligung des L - am 21. 3.<br />

1999 in der „Welt am Sonntag“ mit einer halbseitigen und am 22. 3. 1999 in der FAZ mit<br />

einer doppelseitigen Anzeige. Die Porträtaufnahmen zeigen 16 Mitglieder der damaligen<br />

Bundesregierung einschließlich des L, dessen Bild durchgestrichen, aber weiterhin erkennbar<br />

ist. Der Werbeslogan lautet:<br />

„S verleast auch Autos für Mitarbeiter in der Probezeit.“<br />

L hat B auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 128.000 Euro) in Anspruch<br />

genommen. Er hat die Auffassung vertreten, B habe auf seinen Bekanntheitsgrad abgestellt<br />

und sein Bild zu Werbezwecken zwangskommerzialisiert. Ist der Anspruch des L begründet<br />

(BGH NJW 2007, 689 = BGHZ 169, 340).


Fall 208: Immaterieller Schaden und APR<br />

Der Fernsehsender „Pro Sieben“ (P) strahlt unter anderem das Wissensmagazin „Galileo“ aus.<br />

In der Folge vom 26. November 2002 wurde das Thema „Nacktheit und Scham“ erörtert.<br />

Dazu wurde ein siebensekündiger Kurzbeitrag gesendet, in dem ein unbekleideter Mann (M)<br />

zu sehen ist, der auf einem FKK-Strand vom Seeufer zu seinem Liegeplatz läuft. Dabei waren<br />

das Gesicht von M und seine Geschlechtsmerkmale deutlich zu erkennen. Die Aufnahmen<br />

erfolgten ohne Zust<strong>im</strong>mung und Kenntnis des M auf einem ausgewiesenen FKK-Gelände an<br />

einem südbayerischen Badesee. Der Beitrag wurde am 28. November 2002 nochmals von P<br />

ausgestrahlt. M ist an einem Münchener Krankenhaus in verantwortlicher Position als<br />

chemisch-technischer Assistent tätig. M verlangt von P ein angemessenes „Schmerzensgeld“,<br />

da er sich wegen der ungenehmigten Ausstrahlung der Aufnahmen in seinem<br />

Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt (LG München NJW 2004, 617).<br />

Fall 209: Quasinegatorischer Unterlassungsanspruch und APR<br />

B ist Verlegerin der „Saarbrücker Zeitung“. In der Ausgabe vom 14. März 2003 wurde die<br />

Meldung verbreitet, dass Ernst August von Hannover (E) auf einer französischen Autobahn<br />

statt der dort erlaubten 130 km/h mit 211 km/h gefahren, von der Polizei ermittelt und deshalb<br />

von einem französischen Gericht unter anderem zu einem Monat Fahrverbot verurteilt worden<br />

sei. Der mit einem Foto des E bebilderte und in der Sache zutreffende Bericht hat folgenden<br />

Wortlaut:<br />

„Der auch in Gemütsdingen gelegentlich zur Raserei neigende Ernst August von Hannover<br />

hat seinen Autoführerschein verloren. Ein französisches Gericht verurteilte den Prinzen nach<br />

Justizangaben vom Mittwoch bereits am … wegen Fahrens mit 211 Stundenkilometer zudem<br />

zu 728 Euro Bußgeld. Der Ehemann von Prinzessin Caroline von Monaco war Anfang Juni<br />

mit atemberaubender Geschwindigkeit über die Autobahn A 6 in Richtung Lyon gebraust. Bei<br />

dem Ort … stoppte ihn die Polizei. Höchstgeschwindigkeit auf französischen Autobahnen<br />

sind 130 Stundenkilometer. Einen Monat muss der blaublütige Deutsche sich nun durch die<br />

Lande fahren lassen.“<br />

E verlangt von B Unterlassung der Wort- und Bildberichterstattung. Durch die<br />

individualisierte Berichterstattung über die Verkehrsverfehlung werde sein allgemeines<br />

Persönlichkeitsrecht rechtswidrig beeinträchtigt. B hält dem entgegen, es habe ein erhebliches<br />

Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über die Tat bestanden. Das<br />

zeige sich daran, dass die Meldung von der gesamten <strong>deutschen</strong> – auch der seriösen – Presse<br />

verbreitet worden ist (KG NJW 2004, 3637 und BGH NJW 2006, 599).<br />

Fall 210: Handlung<br />

A lässt sich bei seinem Hausarzt <strong>Dr</strong>. B „durchchecken.“ Dabei testet <strong>Dr</strong>. B auch die Reflexe<br />

des A durch einen leichten Schlag auf die Patellarsehne unterhalb der Kniescheibe (sog.<br />

Patellarsehnenreflex). Dabei tritt der A so heftig aus, dass er <strong>Dr</strong>. B nicht nur an einer<br />

ungünstigen Stelle erwischt, sondern ihn auch von seinem Stuhl wirft. Dabei zieht sich <strong>Dr</strong>. B<br />

eine Beule am Hinterkopf zu.<br />

Nach diesem Erlebnis verlässt der geschockte A die Praxis von <strong>Dr</strong>. B. Er kauft sich bei einer<br />

Wurstbude eine Currywurst mit Pommes und begibt sich zu einer Parkbank. Auf dem Weg<br />

dorthin stolpert A über eine hervorstehende Bodenplatte; Currywurst und Pommes landen auf<br />

der Bluse der gerade vorbeikommenden Chefsekretärin C.<br />

<strong>Dr</strong>. B und C verlangen von A Schadensersatz. Mit Recht


Fall 211: Allgemeine Verkehrssicherungspflicht<br />

B ist Eigentümer eines Einfamilienhauses. Von der Straße her erreicht man den Hauseingang<br />

und die rechts neben dem Wohnhaus angebaute Garage über eine gepflasterte Fläche. Links<br />

davon schließt sich der Vorgarten an, der zur Straße hin durch eine etwa 50 cm hohe<br />

Weißdornhecke abgegrenzt wird. Der links neben dem Haus befindliche Teil des Gartens<br />

wurde zum Vorgarten hin durch einen Zaun und durch den von der Rückseite des Hauses her<br />

zu betretenden Kellerabgang getrennt. Zum Vorgarten hin war der Kellerschacht lediglich<br />

durch eine hölzerne Eisenbahnschwelle abgesichert. K war in der Nachbarschaft zu Besuch<br />

gewesen. Weil sein Hund sich auf dem Grundstück des B verirrt hatte, wollte K ihn von dort<br />

zurückholen. Bei dem Versuch, links neben dem Haus in den Garten zu gelangen, stürzte der<br />

K in den Kellerschacht. K verlangt von B Schadensersatz aus § 823 I BGB (OLG Düsseldorf<br />

NJW-RR 2001, 1173).<br />

Fall 212: Allgemeine Verkehrssicherungspflicht<br />

B ließ auf ihrem gewerblich genutzten Grundstück ein in mehrere Abschnitte gegliedertes<br />

Bauvorhaben durchführen. Vorgesehen war dabei auch die Anlage eines Löschwasserteiches.<br />

Die von der Stadt S erteilte Baugenehmigung machte der B die Auflage, dass der für die<br />

Löschwasserversorgung vorgesehene Teich mindestens 1,25 m hoch umfriedet sein müsse. B<br />

übergab die Pläne der mit der Bausführung beauftragten Firma A-GmbH, wobei in den Plänen<br />

aber keine Umzäunung des Teiches ausgewiesen war. Die A beendete ihre Arbeiten an dem<br />

Löschwasserteich, ohne den Teich eingezäunt zu haben. Kurze Zeit später begab sich der<br />

6jährige D mit einer gleichaltrigen Spielkameradin zu der in der Nähe seines Elternhauses<br />

gelegenen Baustelle der B. Die Kinder gelangten über einen niedergetrampelten Teil der<br />

Grundstücksumzäunung auf das Baugelände. Sie erklommen dort einen ca. 5 m hohen<br />

Lärmschutzwall, der unmittelbar neben dem inzwischen teilweise mit Wasser gefüllten<br />

Löschwasserteich errichtet worden war und zu diesem ein starkes Gefälle aufwies. Be<strong>im</strong><br />

Spielen auf dem Erdwall kam D zu Fall, rutschte den Wall hinunter, fiel in den Teich und<br />

tauchte unter. Er konnte zwar auf die Hilferufe seiner Spielkameradin nach einiger Zeit<br />

geborgen und rean<strong>im</strong>iert werden, erlitt aber durch den Unfall eine schwere<br />

Stammhirnschädigung, die schließlich zu seinem Tode führte. Seine Mutter K verlangt als<br />

Erbin des D von B wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Ersatz der Schäden, die<br />

D durch den Sturz in einen nicht umfriedeten Löschwasserteich auf dem Grundstück des B<br />

entstanden sind. Mit Recht (BGH NJW 1997, 582).


Fall 213: Allgemeine Verkehrssicherungspflicht<br />

In der H-Straße befinden sich acht gleichartige, in geschlossener Bauweise errichtete<br />

Reihenhäuser mit den Grundstücksnummern 57 - 81. Den Eltern des K gehört das Grundstück<br />

Nr. 69, B das Grundstück Nr. 61. Zwischen den Grundstücken der Parteien liegen drei jeweils<br />

5,50m breite Grundstücke, die aufgrund einer nach dem Bezug der Häuser 1986 einst<strong>im</strong>mig<br />

von allen Eigentümern getroffenen Vereinbarung weder untereinander noch zu den<br />

Grundstücken der Parteien durch Zäune oder in anderer Weise eingefriedet waren. Auf dem<br />

Grundstück von B befindet sich ein Zierteich. Der mit Natursteinplatten eingefasste ovale<br />

Zierteich ist ungefähr 2m lang, 1,20m breit und 0,40m tief. Über ihn führt ein etwa 0,50m<br />

breiter Steg aus quer liegenden Holzbohlen. Am 25. 9. 1990 gelangte der damals zwei Jahre<br />

alte K vom Garten seiner Eltern unbemerkt auf das Grundstück von B und fiel dort in den<br />

Zierteich. Er wurde erst einige Zeit später bäuchlings mit dem Gesicht unterhalb der<br />

Wasseroberfläche liegend gefunden. Er zeigte nach dem Auffinden zunächst keine<br />

Lebenszeichen und befand sich längere Zeit <strong>im</strong> Koma. Er ist infolge des durch den Unfall<br />

verursachten Ausfalls von Hirnfunktionen in der Entwicklung hinter gleichaltrigen Kindern<br />

deutlich zurückgeblieben. K konnte auf das Grundstück des B gelangen, weil seine Mutter,<br />

die ihn be<strong>im</strong> Spielen <strong>im</strong> Garten beaufsichtigt hatte, ihn höchstens 5 Minuten allein gelassen<br />

habe, um ein Kleidungsstück zu holen. Vor diesem Zeitpunkt habe er sich noch nie allein von<br />

dem elterlichen Grundstück entfernt. K verlangt von B Schadensersatz aus § 823 I BGB<br />

(BGH NJW 1994, 3348)<br />

Fall 214: Allgemeine Verkehrssicherungspflicht bei Massenveranstaltungen<br />

K besuchte am 3. August 1997 als Zuschauerin ein von B veranstaltetes Baseballspiel. Sie<br />

setzte sich auf einen nicht überdachten Sitzplatz <strong>im</strong> unteren Teil der Tribüne, versetzt hinter<br />

dem Spielerunterstand. Unmittelbar vor den Sitzplatzreihen befindet sich ein Zaun. Weiter<br />

zum Spielfeld hin ist ein 14 m hohes und 60 m langes Fangnetz angebracht, das damit weit<br />

über dem vom Europäischen Baseballverband geforderten Standard liegt. Während des Spiels<br />

hörte K plötzlich Rufe „Vorsicht, Ball“. K blickte nach oben, erkannte einen heranfliegenden<br />

Baseball und wurde, während sie aufsprang, von diesem Ball <strong>im</strong> Gesicht getroffen und<br />

erheblich verletzt. Bei dem Ball handelte es sich um einen mit Wucht geschlagenen<br />

Querschläger. K verlangt von B Schadensersatz (OLG Koblenz NJW-RR 2001, 526).<br />

Abwandlung: K betreibt auf einer gepachteten Teilfläche eines Flughafens eine<br />

Reifenversuchsanlage, die durch einen 1 m hohen Maschendrahtzaun vom übrigen Gelände<br />

abgegrenzt ist. Der B - e.V. veranstaltete auf dem Flughafen einen Flugtag. Zu den<br />

Vorführungen erschienen etwa 50 000 Zuschauer, die der Verein dort auch verpflegen ließ.<br />

Ein Teil der Zuschauer drang von mehreren Stellen aus über den Zaun in das Gelände des K<br />

ein und beschädigte hierbei den Zaun sowie eine Beregnungsanlage. K verlangt von B als<br />

Veranstalter des Flugtages aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer<br />

Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz (BGH NJW 1980, 223).<br />

Fall 215: Objektive Zurechnung<br />

A und B sind sich seit der Schulzeit spinnefeind. Als sie sich eines Tages vor einer<br />

Currywurstbude am Brandenburger Tor zufällig über den Weg laufen, werfen sie sich zuerst<br />

Beleidigungen an den Kopf. Schließlich wird es dem A zuviel: Er verpasst dem B einen<br />

Kinnhaken, so dass B zu Boden geht und dabei mit dem Hinterkopf an die Wurstbude schlägt.<br />

Er bleibt mit gebrochenem Unterkiefer bewusstlos liegen; ein Krankenwagen wird<br />

herbeigerufen, der den B in die Charité bringen soll. Auf dem Weg dorthin passiert der<br />

Krankenwagen mit eingeschaltetem Blaulicht eine dicht befahrene Kreuzung. Der Fahrer<br />

eines Tanklastzuges bemerkt den Krankenwagen zu spät, es kommt zur Kollision; B stirbt<br />

dabei. Seine Erbin C verlangt von A Ersatz der Beerdigungskosten. Mit Recht


Fall 216: „Quasi-Kausalität“<br />

Die 12 Jahre alte K säubert <strong>im</strong> Herbst 2007 zusammen mit ihrer Freundin F die Grabstätte der<br />

Familie A auf dem <strong>im</strong> Eigentum der S stehenden Friedhof von Unkraut und dürrem Laub.<br />

Plötzlich stürzte der Grabstein um und fiel auf die K, die sich gerade auf dem neben dem<br />

Grabstein und einem anderen Grab verlaufenden Weg befand. Der hohe Grabstein war oben<br />

breiter und schwerer als unten und infolgedessen in hohem Maße kopflastig. Er war bei seiner<br />

Errichtung <strong>im</strong> Jahre 1936 durch den Steinmetzmeister auf den Sockel aufzementiert, aber<br />

nicht verdübelt worden. K wird bei dem Unfall schwer verletzt und verlangt von S<br />

Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. S ist der Meinung, sie sei<br />

nicht ersatzpflichtig, da sie sich auf die einwandfreie Aufstellung des Grabsteins durch den<br />

Steinmetzmeister verlassen durfte. Zudem habe der Grabstein gerade gestanden und sei durch<br />

Mitarbeiter der S jährlich auf seine Standfestigkeit untersucht worden, bislang ohne<br />

Beanstandungen. Ist der Anspruch der K begründet (BGHZ 34, 208).<br />

Fall 217: Adäquanztheorie<br />

B und seine Ehefrau E lebten seit 25. Mai 2007 getrennt. Die E unterhielt nach der Trennung<br />

eine Beziehung zum Bruder des K. Am Abend des 30. Mai 2007 hielt sich E in der <strong>im</strong><br />

zweiten Obergeschoss gelegenen 1-Z<strong>im</strong>mer-Wohnung ihres Freundes auf. K leistete ihr<br />

Gesellschaft. Sein Bruder hatte zuvor die Wohnung verlassen, um Getränke zu holen. B<br />

vermutete, seine Ehefrau könne sich in der Wohnung ihres Freundes aufhalten. Er kam daher<br />

zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr dort hin und verlangte laut sch<strong>im</strong>pfend Einlass, weil er<br />

mit E reden wollte. Er trat die Wohnungseingangstür und sodann die Tür vom Flur zum<br />

Wohnz<strong>im</strong>mer ein. Als B mit der Flurtüre in das Wohnz<strong>im</strong>mer „hineinkrachte“ und laut brüllte<br />

„Ich bring Dich um, Du Schwein“, riss K das Fenster auf und sprang aus ca. acht bis zehn<br />

Meter Höhe hinaus. Dabei zog er sich mehrere Knochenbrüche zu. K verlangt von B<br />

Schadensersatz aus § 823 I BGB. Mit Recht (BGH NJW 2002, 2232).<br />

Fall 218: Schockschaden<br />

A ist Eigentümer mehrerer wertvoller Briefmarken. Unter anderem besitzt er eine einzigartige<br />

Sondermarke, die anlässlich des <strong>Dr</strong>eikaiserjahres 1888 herausgegeben wurde. Der Wert dieser<br />

Marke wird von Briefmarkensammlern (Philatelisten) auf € 8000 geschätzt. Da dem A die<br />

Briefmarke in seiner Wohnung nicht genügend sicher erschien, ging er <strong>im</strong> Januar 2004 zur B-<br />

AG, seiner Bank in Trier, um die Marke in einem Banktresor unterzubringen. Die Bank liegt<br />

direkt am Ufer der Mosel. Im Februar 2004 kam es infolge anhaltender heftiger Regenfälle zu<br />

einem Hochwasser in Trier. Dabei stieg der Pegel der Mosel stündlich so stark an, dass sich<br />

ein „Jahrhunderthochwasser“ abzeichnete und schließlich auch der sonst flutsichere Keller der<br />

B-AG unter Wasser stand. Die Briefmarke wurde dabei völlig zerstört. Der traurige Anblick<br />

versetzte A derart in Aufregung, dass er einen Schock erlitt und in ein Krankenhaus<br />

eingeliefert werden musste, wo er eine Woche stationär behandelt wurde. A verlangt<br />

Schadensersatz von der B-AG aus § 823 I BGB (Kirchner/<strong>Richter</strong> JuS 2006, 718).


Fall 219: Verfolgerfälle<br />

Am 16. September 2007 wollte Polizeiobermeister K seinen Auftrag, den 17jährigen B<br />

festzunehmen, durchführen. B sollte einen Jugendarrest verbüßen, weil er ohne Fahrerlaubnis<br />

mit einem Moped gefahren war. K erschien zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr morgens in der<br />

<strong>im</strong> Erdgeschoss gelegenen Wohnung der Eltern des B. Nachdem dieser sich fertiggemacht<br />

hatte, suchte er mit Erlaubnis des K die Toilette auf. Dort schob er eine Waschmaschine vor<br />

die Türe und sprang aus dem Fenster in den Hof. Hierbei musste er eine 2 m tiefe und 1,50 m<br />

breite Ausschachtung überwinden, die siech unterhalb des Fensters befand und zum Hofraum<br />

hin mit einem Zaun gesichert war. Als der K, der die Örtlichkeit nicht kannte, bemerkte, dass<br />

B entweichen wollte, drückte er die Toilettentüre auf und sprang dem B nach. Dabei zog er<br />

sich einen Fersenbeinbruch zu. B, der sich <strong>im</strong> Hof hinter Sträuchern versteckt hatte, wurde<br />

wenig später von dem zweiten Beamten, der <strong>im</strong> Fahrzeug geblieben war, und der Besatzung<br />

eines Streifenwagens festgenommen. K verlangt von B Schadensersatz aus § 823 I BGB. Mit<br />

Recht (BGHZ 63, 189)<br />

Fall 220: Herausforderungsfälle<br />

An einem schönen Sommerabend ereignete sich auf einer Hauptstraße in Bielefeld ein<br />

Verkehrsunfall. Ein von B gesteuerter Lkw war bei dem Versuch, einen parkenden<br />

Kraftwagen zu überholen, mit einem ihm entgegenkommenden Pkw zusammengestoßen. Die<br />

beiden Fahrer ließen ihre Fahrzeuge in der durch den rechts parkenden Wagen gebildeten<br />

Engstelle der Straße stehen, um das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Infolgedessen war die<br />

Straße für die nachfolgenden Kraftfahrer zunächst gesperrt. Daraufhin fuhren mehrere<br />

Kraftfahrer, die wegen des vor ihnen stehenden Lkw nicht weiterfahren konnten, um die<br />

Unfallstelle herum, indem sie über das rechts befindliche Privatgrundstück des K fuhren. Als<br />

die Verkehrspolizei nach etwa 15 Minuten eintraf, waren an dem Grundstück erhebliche<br />

Schäden entstanden. Die Fahrer der schädigenden PKW konnten nicht ermittelt werden; K<br />

verlangt von B Schadensersatz aus § 823 I BGB. Mit Recht (BGHZ 58, 162).<br />

Fall 221: Mittelbar schädigende Handlung<br />

K kaufte sich in der <strong>Dr</strong>ogerie des B 300 g Schwefel und eine Kilodose UNKRAUT-EX.<br />

Letzteres ist ein Unkrautvernichtungsmittel, das zu ¾ aus Natriumchlorat besteht. Diese Dose<br />

Unkraut-Ex enthielt den Warntext, dass der Verkauf an Jugendliche unter 21 Jahren verboten<br />

ist. K wollte die beiden Substanzen mischen und damit pyrotechnische Versuche machen. K<br />

füllte das Gemisch, teilweise noch unter Zusatz anderer Stoffe, in Fahrradpumpen. K stellte<br />

fest, dass, wenn man diese Pumpen in der Erde vergrub, sie durch die Sprengwirkung des zur<br />

Entzündung gebrachten Gemisches zerfetzt wurden. K unternahm den Versuch, eine Rakete<br />

zu „basteln.“ Dazu füllte er ein auf einer Seite offenes Pumpenrohr mit dem Gemisch füllte.<br />

Er entzündete es, wobei ein Feuerstrahl entstand, und schwenkte das Rohr während des<br />

Abbrennens in der Hand hin und her. Nach Verlöschen des Feuerstrahls wurde das Rohr<br />

zersprengt und verletzte die rechte Hand des Klägers so schwer, dass sie dabei verstümmelt<br />

wurde. K verlangt von B Schadensersatz aus § 823 I BGB. Mit Recht (BGH NJW 1973, 615)


Fall 222: Mittelbar schädigende Handlung<br />

K verlangt von der B, die einen Schreibwarenladen betreibt, Schadensersatz aus § 823 I BGB<br />

wegen eines Unfalls geltend, den er <strong>im</strong> Alter von 8 Jahren durch Einwirkung eines bei B<br />

erworbenen Kleinst-Feuerwerkskörpers mit der Artikelbezeichnung „Tolle Biene“ erlitten hat.<br />

Nach dem Zulassungsbescheid der Bundesanstalt für Materialprüfung waren die<br />

pyrotechnischen Gegenstände als „Feuerwerksspielwaren Klasse I“ eingeordnet, so dass kein<br />

sprengstoffrechtliches Verbot für ihren ganzjährigen Vertrieb und die Abgabe an Personen<br />

unter 18 Jahren bestand. Entsprechend den Anforderungen <strong>im</strong> Zulassungsbescheid enthielten<br />

die Verpackungen dieser Feuerwerkskörper folgende Aufschrift:<br />

„Tolle Biene (Bodenwirbel). Gegenstand auf den Boden legen, Zündschnur am äußersten<br />

Ende entzünden und sich rasch entfernen. Nur <strong>im</strong> Freien verwenden!“.<br />

Am Unfalltag spielte K zusammen mit seinen etwa gleichaltrigen Freunden F und H. Dabei<br />

zündete F einen der bei B gekauften Feuerwerkskörper „Tolle Biene“ an und warf ihn in die<br />

Luft. Der Feuerwerkskörper geriet in den Halsausschnitt des K, was bei diesem zu<br />

erheblichen Verbrennungen mit schweren gesundheitlichen Folgen führte. K wirft B<br />

insbesondere vor, die Feuerwerkskörper an F abgegeben zu haben, ohne sich hinreichend zu<br />

vergewissern, ob dieser die damit verbundenen Gefahren meistern könne (BGH NJW 1998).<br />

Fall 223: Heilbehandlung<br />

Die 13jährige K erlitt einen Sportunfall und wurde wegen Verdachts auf eine Verletzung der<br />

Milz vom Unfallarzt in das Krankenhaus der B-GmbH überwiesen. Der als zweiter Oberarzt<br />

den abwesenden Chefarzt vertretende <strong>Dr</strong>. H untersuchte K und entschloss sich zu einer<br />

operativen Öffnung der Bauchhöhle. Als er Verletzungen der linken Niere feststellte,<br />

entfernte er diese. Am nächsten Tag wurde K wegen akuten Nierenversagens in die<br />

Universitätsklinik verlegt. Es stellte sich dort heraus, dass sie von Geburt an keine rechte<br />

Niere besaß, ihr mithin <strong>im</strong> Kreiskrankenhaus E. die einzige vorhandene Niere entfernt worden<br />

war. In der Universitätsklinik fand zunächst eine stationäre Behandlung mittels einer<br />

künstlichen Niere statt. Auf Anraten der dortigen Ärzte spendete die Mutter M der K dieser<br />

eine Niere. Nach einem Monat konnte K in häusliche Pflege entlassen werden. Es stellt sich<br />

<strong>im</strong> Nachhinein heraus, dass die Entfernung der Niere durch <strong>Dr</strong>. H ein schuldhafter<br />

Behandlungsfehler war, denn die Niere hätte bei richtigem ärztlichem Vorgehen gerettet<br />

werden können. K und M verlangen von B Schadensersatz aus § 823 I BGB (BGHZ 101, 215<br />

= NJW 1987, 2925).<br />

Fall 224: Rechtswidrigkeit<br />

K liegt mit einer schweren Infektion in einem Krankenhaus der B-GmbH. Die<br />

Krankenschwester S gibt dem K eine Spritze, die tödlich wirkt. Dabei ist S in dem – durch<br />

hinlängliche Sorgfalt berechtigten – Glauben gewesen, sie verabreiche dem K ein heilendes<br />

Serum. A, der Erbe des K, verlangt von S unter anderem Ersatz der Beerdigungskosten aus §<br />

844 I BGB. Mit Recht


Fall 225: Notwehr<br />

Eines Nachts setzte sich gegen Mitternacht auf dem Grundstück des B eine Alarmsirene aus<br />

unbekannter Ursache in Tätigkeit. Der Polizeibeamte K hatte deshalb mit seinem Kollegen L<br />

den Auftrag zum Einsatz erhalten. Das Grundstück, auf dem sich außer gewerblich genutzten<br />

Gebäuden auch ein Wohnhaus befindet, ist zur Straße hin durch eine etwa 2 m hohe<br />

Steinmauer mit einem gleich hohen Eisentor eingefriedet. Die beiden Polizisten, die das<br />

Eisentor verschlossen fanden, kletterten über die Mauer, um in den Hof zu gelangen, der<br />

nachts durch einen Scheinwerfer eines benachbarten Gebäudes und Straßenlaternen nur<br />

unvollkommen erhellt wird; es bilden sich lediglich einige Lichtinseln. K und sein Kollege<br />

suchten mit einer Taschenlampe den Hof ab, wobei sie ihre Dienstpistolen in den Händen<br />

hielten; ihre weißen Polize<strong>im</strong>ützen hatten sie in ihrem Einsatzfahrzeug zurückgelassen. Es<br />

herrschten Sturm und Regen; die Alarmsirene blieb weiter in Tätigkeit. Zur selben Zeit hatte<br />

sich auch B, der in dem an den Hof angrenzenden Wohnhaus wohnt und wusste, dass früher<br />

bereits mehrfach nachts in die auf dem Grundstück stehenden Betriebsgebäude eingebrochen<br />

worden war, auf den Hof begeben. Er war durch die Alarmsirene aufgewacht, hatte sich<br />

notdürftig bekleidet und mit einer Pistole bewaffnet. Auf dem Hof erblickte er schemenhaft<br />

zwei Gestalten, die sich auf ihn zubewegten; dass es sich dabei um die beiden Polizeibeamten<br />

handelte, erkannte B nicht. Als er von L mit der Taschenlampe angestrahlt wurde und der K<br />

aus seiner Dienstpistole einen Schuss abfeuerte, schoss B zurück. K wurde durch den Schuss<br />

an der linken Halsseite getroffen und schwer verletzt. K verlangt von B Schadensersatz aus §<br />

823 I BGB. B meint, er habe in Notwehr gehandelt (BGH NJW 1987, 2509).<br />

Fall 226: Defensiver Notstand<br />

Als der Briefträger B bei der Postzustellung den Hofraum des Hauses, in dem K wohnte,<br />

betrat, um den dortigen Briefkasten zu erreichen, wurde er von den drei Dackeln "Kessi,<br />

Grete" und "Biene", die dem K gehörten, angefallen und durch Bisse verletzt, obwohl B die<br />

Hunde nicht provoziert hatte. B versuchte zunächst, die Hunde durch Fußtritte abzuwehren.<br />

Als ihm das nicht gelang, griff er zu einem Birkenpfahl, mit dessen Hilfe es ihm dann gelang,<br />

die Hunde zu vertreiben; bei der Aktion traf er „Biene“, die dadurch Knochenbrüche erlitt. K<br />

verlangt von B umgerechnet 800 Euro an tierärztlichen Behandlungskosten wegen der<br />

Verletzung seines Dackels "Biene". B meint, er habe sich nichts vorzuwerfen (OLG Hamm<br />

VersR 1996, 898).<br />

Fall 227: Aggressiver Notstand<br />

K geht mit seinem zweijährigen Töchterchen T <strong>im</strong> Park spazieren. Ihnen begegnet B, der<br />

seinen Dackel „Wauzi“ spazieren führt – natürlich nicht angeleint. Der Dackel, der kleine<br />

Kinder nicht ausstehen kann, geht sofort laut bellend auf die T los, etwaige Kommandos des<br />

B erfolgen nicht („Er will bloß spielen“). In seiner Not weiß sich K nicht anders zu helfen, als<br />

der zufällig anwesenden Rentnerin R eine Krücke zu entreißen und auf den Hund so lange<br />

einzudreschen, bis dieser von seinem Vorhaben absieht, T anzugreifen. Der Hund erleidet<br />

dabei Knochenbrüche, die Krücke wird beschädigt. B verlangt von K Schadensersatz aus §<br />

823 I BGB wegen der Verletzung seines Hundes; R, die bei der Aktion ihr Gleichgewicht<br />

nicht verloren hat, fragt sich, ob sie von K, T oder B Schadensersatz wegen der beschädigten<br />

Krücke verlangen kann.


Fall 228: Einwilligung in ärztlichen Eingriff<br />

K nahm an einer freiwilligen, fremdnützigen Blutspendeaktion des DRK (e.V.). teil. Be<strong>im</strong><br />

Einführen der Kanüle für die Blutabnahme in den linken Unterarm verspürte K einen<br />

Schmerz, worauf eine Ärztin des DRK die Lage der Nadel korrigierte und sie etwas<br />

herauszog. K erlitt durch den Einstich eine Traumatisierung des Hautnervs des linken<br />

Unterarms; es entwickelte sich ein Neurom, das zwe<strong>im</strong>al operativ einschließlich Verlagerung<br />

des betroffenen Nervs behandelt wurde. K leidet weiterhin an Schmerzen <strong>im</strong> linken Unterarm<br />

und ist auf andauernde Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen. Eine vollständige<br />

Genesung ist eher unwahrscheinlich. Wegen der Medikamenteneinnahme kann K seinen<br />

Dienst als Polizeibeamter nur noch halbschichtig leisten. K behauptet, er sei vor der<br />

Blutabnahme unzureichend aufgeklärt worden, insbesondere habe man ihn nicht auf die mit<br />

einer Blutspende verbundenen Risiken hingewiesen. Auf der Rückseite einer<br />

Informationsbroschüre, die dem K vor der Blutspende überreicht wurde, stand folgende<br />

Belehrung:<br />

„Mögliche Komplikationen: Eine Blutspende wird in der Regel gut vertragen. Nur selten<br />

kommt es zu Unwohlsein, Kreislaufschwäche (Schweißausbruch, Schwindel, Übelkeit,<br />

Erbrechen, Ohnmacht) oder stärkeren Nachblutungen aus der Einstichstelle. Noch seltener<br />

sind Schädigungen von Blutgefäßen oder Nerven sowie Entzündungsreaktionen zu erwarten.“<br />

Das DRK ist der Meinung, es habe den K damit ausreichend aufgeklärt, der Patient müsse nur<br />

eine allgemeine Vorstellung von Chancen und Risiken des Eingriffes kennen, insbesondere<br />

sei er nicht über sehr seltene Risiken aufzuklären.<br />

K verlangt vom DRK Schadensersatz aus § 823 I BGB (BGH NJW 2006, 2108).<br />

Fall 229: Sportverletzungen<br />

Der 9 Jahre alte und etwa 20 kg schwere K und der 15 Jahre alte und mindestens 50 kg<br />

schwere B spielten auf einer Wiese Fußball, und zwar auf ein Tor, in welchem der W stand. K<br />

erlitt während des Spiels bei dem Versuch, dem B den Ball abzujagen, einen Schrägbruch des<br />

linken Schien- und Wadenbeins. Im Rahmen dieses Zweikampfes war B so ungestüm zur<br />

Sache gegangen, dass K ausgerutscht und zu Boden gefallen sei. B sei <strong>im</strong> Ballbesitz<br />

geblieben, jedoch auf Grund seines energischen Einsatzes seinerseits zu Fall gekommen und<br />

auf das linke Bein des K gestürzt. K verlangt von B Schmerzensgeld, Ersatz von materiellem<br />

Schaden sowie Feststellung der Ersatzpflicht wegen künftiger Schäden (OLG Düsseldorf<br />

NJW-RR 2000, 1116).<br />

Fall 230: Emissionen (Kupolofenfall)<br />

B betreibt in einem Industriegebiet eine nach § 4 BImSchG genehmigte Anlage zum<br />

Einschmelzen von Roheisen und Rohstahl („Heißwind-Kupolofen-Schmelzanlage“) mit einer<br />

Nassentstaubung. Eine Überprüfung der Anlage hat ergeben, dass der Staubauswurf, der mit<br />

dem Abgas aus dem Kupolofen getragen wird, den in der Technischen Anleitung zur<br />

Reinhaltung der Luft (TA-Luft) vorgesehenen Grenzwert nicht erreicht. K ist Mitarbeiter<br />

einer Firma, deren Betriebsparkplatz an das Gelände der B angrenzt. Er stellt während der<br />

Arbeitszeit seinen PKW auf diesem Parkplatz ab. Der Staub aus dem Kupolofen der B hat<br />

sich in Lack, Glas und Chromteile des Fahrzeugs eingefressen. K verlangt von B<br />

Schadensersatz aus § 823 I BGB (BGHZ 92, 143).


Fall 231: Verschuldensfähigkeit (§ 828 III BGB)<br />

K ist Eigentümer eines Fuchswallachs. Das Pferd befand sich in der Führanlage der<br />

Reitanlage des K. In unmittelbarer Nähe der Führanlage wollte der neunjährige B mit seinem<br />

Freund C mit einer kleinen Katze aus der Nachbarschaft spielen. Diese hatte sich aber vor<br />

einem Hund hinter Holzbrettern in der Nähe der Führanlage versteckt. Die Kinder bewarfen<br />

den Hund mit Matschkugeln, um ihn zu vertreiben und mit der Katze spielen zu können. Eine<br />

der von B geworfenen Matschkugeln prallte zufällig gegen einen Begrenzungspfahl der<br />

Führanlage, als das Pferd des K gerade in die entsprechende Richtung blickte. Das Pferd<br />

erschreckte sich, stieg hoch, beschädigte die Führanlage und verletzte sich dabei erheblich.<br />

Durch die Verletzung war das Pferd, dessen Wert 20.000 Euro betrug, für K als Reitpferd<br />

unbrauchbar geworden. K verlangt von B Ersatz dieses Betrages aus § 823 I BGB; der<br />

Anspruch sei schon deshalb begründet, weil B sich öfters auf der Reitanlage aufgehalten habe<br />

und gewusst habe, dass man Pferde nicht erschrecken dürfe. Der B lehnt jede Zahlung ab, ihm<br />

habe die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gefehlt, er habe daher<br />

auch nicht schuldhaft gehandelt (LG Osnabrück NJW 2007, 522).<br />

Fall 232: Deliktsfähigkeit für das Verkehrsgeschehen, § 828 II BGB<br />

Der neunjährige B läuft zwischen zwei parkenden Autos hindurch auf die Straße, ohne auf<br />

den fließenden Verkehr zu achten. K, der mit seinem PKW zufällig des Weges kommt, kann<br />

den B erst in letzter Sekunde erkennen, reisst das Lenkrad herum und fährt gegen einen<br />

Baum. Dabei wird der PKW erheblich beschädigt, B aber bleibt unverletzt. K verlangt von B<br />

Schadensersatz aus § 823 I BGB.<br />

Abwandlung: Der neunjährige B veranstaltete mit zwei Freunden auf einer Straße ein<br />

Wettrennen mit Kickboards. Obgleich B <strong>im</strong> Umgang mit einem Kickboard geübt war, stürzte<br />

er aus Unachtsamkeit. Sein Kickboard prallte gegen den ordnungsgemäß am rechten<br />

Straßenrand geparkten Pkw des K. Es entstand ein Sachschaden, für den K von B<br />

Schadensersatz begehrt (BGH NJW 2005, 354).<br />

Fall 233: Billigkeitshaftung, § 829 BGB<br />

Die nicht berufstätige und mittellose Sozialhilfeempfängerin K kam mit B über einen Club,<br />

der die „Anbahnung von Bekanntschaften“ zu seinem Zweck gemacht hatte, in Kontakt. B<br />

nahm die K bald darauf sein kleines Einfamilienhaus auf. B hingegen war hinsichtlich des<br />

Grundstückes Erbbauberechtigter, der Verkehrswert des Grundstückes betrug 30.000 Euro.<br />

Außerdem hatte B eine Haftpflichtversicherung für Personenschäden in Höhe mit einer<br />

Summe von 500.000 Euro abgeschlossen. Die ursprünglich gute Beziehung zwischen B und<br />

K verschlechterte sich bald, weil K „fremdging.“ In der Folge kam es zu heftigen<br />

Auseinandersetzungen, in deren Verlauf der B sein Haus in Brand setzte. Dabei erlitt die K<br />

irreversible Brandverletzungen. K verlangt von B, dessen Schuldunfähigkeit infolge<br />

Hirnabbaus ärztlich nachgewiesen ist, Schadensersatz aus § 823 I BGB, wobei sie sich auf §<br />

829 BGB stützt (BGH NJW 1980, 1623).<br />

Fall 234: Fahrlässigkeit<br />

Wegen andauernden Streits mit den Eltern ist die zehnjährige B von zu Hause weggelaufen<br />

und hat ihr Meerschweinchen mitgenommen. Sie übernachtet in einer Scheune, die zum Hof<br />

des K gehört. Mitten in der Nacht wacht B auf und stellt fest, dass das Meerschweinchen<br />

weggelaufen ist. Da es dunkel ist, leuchtet sie die Umgebung mit einem Feuerzeug aus und<br />

verursacht dadurch einen Scheunenbrand. K verlangt von B Schadensersatz aus § 823 I BGB<br />

(OLG Hamm VersR 1995, 56).


Fall 235: Schaden<br />

K zahlte an B einen Betrag von 23000 Euro, damit ihm B über Hintermänner einen<br />

Doktortitel verschafft, den K in Deutschland auch legit<strong>im</strong> führen darf. B zahlte das Geld wie<br />

vereinbart an die Hintermänner aus, die jedoch verschwanden über alle Berge, ohne dem K<br />

den Titel zu besorgen. K verlangt von Rückzahlung des Geldes aus Bereicherungs- und<br />

Deliktsrecht (OLG Koblenz NJW 1996, 665).<br />

Fall 236: Seelischer Folgeschaden<br />

Bei dem Zusammenstoß mit dem Pkw des B., welcher aus der Gegenrichtung kommend vor<br />

ihm nach links abbog, erlitt der 46jährige, als technischer Fernmeldeamtmann bei der Post<br />

tätige K erhebliche Verletzungen <strong>im</strong> Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule, des Kopfes und<br />

des Knies. K., der sich schon bei acht Unfällen Verletzungen zugezogen hatte, war seit dem<br />

Unfalltag nahezu durchgehend krankgeschrieben. Mehrere stationäre Aufenthalte in<br />

verschiedenen Kliniken brachten keine spürbare Besserung seines Zustands. Er litt<br />

insbesondere unter Schmerzen <strong>im</strong> Brust-, Bauch- und Rückenbereich. Vom Betriebsarzt der<br />

Post wurde K schließlich dienstunfähig geschrieben und daraufhin in den Ruhestand versetzt.<br />

Mit der Behauptung, er leide noch unter den Folgen des Unfalls, insbesondere habe er<br />

Angstzustände und Depressionen, verlangt er von K Schadensersatz aus § 823 I BGB (BGHZ<br />

132, 341).

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