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Protokoll vom 23. September 2006 - Marktgemeinde Grosspetersdorf

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„ Mietvertrag<br />

abgeschlossen zwischen der Vermieterin <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf und dem Mieter Verein<br />

„Best of the Region“<br />

Mietobjekt<br />

Das Mietobjekt besteht aus dem auf der EZ 454 KG 34024 Großpetersdorf Grundstück Nr. 1109<br />

errichteten Friedrich-Halle, Ungarnstraße 8 und umfasst den in der ehemaligen „Kranhalle“<br />

befindlichen Bereich einschließlich der Sanitäranlagen, jedoch ausschließlich den mit Beschluss des<br />

Gemeinderates <strong>vom</strong> 20. Juni 2004 an den Sportverein Großpetersdorf vermieteten Teil der sog.<br />

„Sportarena“ in der Friedrich-Halle.<br />

1. Vertragsdauer<br />

Der Vertrag wird rückwirkend mit Wirksamkeit ab 01. Jänner 2003 auf unbestimmte Dauer<br />

abgeschlossen und kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist<br />

jeweils zum Jahresende mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt werden. Der Mieter<br />

verzichtet jedoch ausdrücklich darauf, innerhalb der ersten 20 Jahre ab Bezugsfertigkeit von seinem<br />

Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Die früheste Kündigungsmöglichkeit besteht somit ab<br />

01.01.20<strong>23.</strong><br />

2. Miethöhe<br />

Der Mieter verpflichtet sich zur Bezahlung eines jährlichen Mietzinses in Höhe von € 870,00 (in<br />

Worten Euro achthundertsiebzig). - Bezüglich der Umsatzsteuer behält sich die Vermieterin die<br />

Option gemäß § 6 Abs 2 UStG 1994 vor. Der Mietzins zuzüglich 20%iger Umsatzsteuer ist bis<br />

längstens 30. <strong>September</strong> eines jeden Jahres jeweils für das laufende Jahr auf das Konto der<br />

Vermieterin, Konto-Nr. 454 002 106 der Bank Austria Creditanstalt AG, BLZ 12000, zu bezahlen.<br />

Dieser zu oben vereinbarte Bestandzins wird durch Bindung an den <strong>vom</strong> Österreichischen<br />

Statistischen Zentralamt verlautbarten Index der Verbrauerpreise 1996 (VPI 1996 / 1996 = 100)<br />

wertgesichert, wobei die Ausgangsbasis die für den Monat Jänner 2003 verlautbarte Indexzahl<br />

(110,9) ist.<br />

Schwankungen dieser Indexzahl bis 5 % bleiben solange außer acht, als diese Toleranzgrenze nicht<br />

überschritten wird, sind aber dann beim erstmaligen Überschreiten voll zu berücksichtigen.<br />

Erhöht oder senkt sich daher die Indexziffer zum Zahlungsmonat des Hauptmietzinses gegenüber der<br />

Indexziffer des Ausgangsmonates erstmals um mehr als 5 %, dann ist unter Berücksichtigung der<br />

vollen Veränderung auch der Hauptmietzins im gleichen Verhältnis derselben, im erhöhten oder<br />

verminderten Ausmaß zu bezahlen, wobei diese neue Indexzahl auch wiederum die neue<br />

Ausgangsgrundlage für die Berechnung weiterer Überschreitungen bildet, was dann auch für die<br />

Folge gilt.<br />

Für den Fall der Auflassung gilt der an dessen Stelle tretende Index oder eine andere amtliche<br />

Berechnung eines Index nach den Lebenserhaltungskosten als neuer Wertmesser vereinbart. Die<br />

Zurückbehaltung des Mietzinses, aus welchem Grunde auch immer, oder die Aufrechnung von<br />

Gegenforderungen gegen denselben ist nicht zulässig. - Im Verzugsfall gelten 10 % Verzugszinsen<br />

als vereinbart.<br />

Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass im oben vereinbarten Mietzins die Betriebskosten<br />

nicht enthalten sind. - Unter Betriebskosten werden insbesondere jene des MRG gemäß §§ 21 MRG<br />

verstanden und darüber hinaus die Wasser- und Kanalgebühren, die Kosten für die Müllabfuhr sowie<br />

alle öffentlichen Abgaben und Gebühren.

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