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pdl.konkret ambulant

„pdl.konkret ambulant“ hält Sie in den Bereichen Qualitätssicherung, Kunden, Angehörige, Pflegerecht, Organisation, Management, Medizin und Pflege auf dem Laufenden und informiert Sie über die wichtigsten Neuigkeiten für Ihre Arbeit als PDL eines ambulanten Pflegedienstes.

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Ausgabe 4/16 • KW 5<br />

onkret<br />

G48738<br />

<strong>pdl</strong>.k <strong>ambulant</strong><br />

Der praxisnahe Informationsdienst für die Leitung von <strong>ambulant</strong>en Pflegediensten<br />

Pflege bleibt eine<br />

Dauer-Baustelle<br />

Liebe Leserin,<br />

lieber Leser,<br />

bestimmt sind auch<br />

Sie schon dabei, sich einen Plan zu<br />

machen, was Sie in diesem Jahr alles<br />

erledigen müssen, damit Sie die Änderungen,<br />

die sich 2017 aus dem Pflegestärkungsgesetz<br />

II ergeben, in Ihrem<br />

Pflegedienst umsetzen können. Das ist<br />

gut, denn somit stellen Sie noch in diesem<br />

Jahr die Weichen für den wirtschaftlichen<br />

Erfolg Ihres Pflegedienstes.<br />

Doch kaum haben Sie sich an das<br />

Pflegestärkungsgesetz II gewöhnt,<br />

müssen Sie sich schon mit dem Pflegestärkungsgesetz<br />

III befassen, denn der<br />

Reformeifer der großen Koalition in<br />

Berlin findet kein Ende – zumindest<br />

nicht, was unsere Pflegebranche betrifft.<br />

Im Frühjahr 2016 soll der 3. Teil<br />

des Pflegestärkungsgesetzes folgen.<br />

Ziel der Aktivitäten rund um das Pflegestärkungsgesetz<br />

III ist es, dass die<br />

Pflege zu den Landkreisen und Gemeinden<br />

zurückkehrt. Konkret heißt<br />

das, dass die Kommunen wieder stärker<br />

in die Pflege eingebunden werden. Wir<br />

werden Sie auf dem Laufenden halten,<br />

wie es mit dem Pflegestärkungsgesetz<br />

III weitergeht.<br />

Mit den besten Wünschen<br />

Ihre<br />

Annett Urban<br />

Chefredakteurin <strong>pdl</strong>.<strong>konkret</strong> <strong>ambulant</strong><br />

Dieser Info-Dienst<br />

wird herausgegeben<br />

vom PPM PRO Pflege<br />

Management Verlag<br />

Besuchen Sie unseren Exklusivbereich<br />

im Internet unter:<br />

www.ppm-online.org/<strong>pdl</strong><br />

NEWS<br />

4 neue Infokarten unterstützen Sie<br />

bei der Kundenberatung<br />

Wenn Ihre Kunden beispielsweise<br />

unter Harn- oder Stuhlinkontinenz<br />

leiden oder aus<br />

anderen Gründen Hilfsmittel für ein einfacheres<br />

Leben benötigen, sind diese<br />

sehr dankbar, wenn Sie von Ihnen zur<br />

optimalen Hilfsmittelversorgung beraten<br />

werden. Bei einigen Pflegeproblemen<br />

sind Sie, beispielsweise auf Grundlage<br />

des Expertenstandards, auch<br />

verpflichtet Ihre Kunden zu beraten.<br />

Doch manchmal ist es gar nicht so einfach,<br />

an gutes Informationsmaterial zu<br />

kommen. Daher ist es sehr erfreulich,<br />

dass der Bundesverband Medizintechnologie<br />

(BVMed) 4 neue Infokarten zum<br />

Thema „Hilfsmittelversorgung für Patienten“<br />

herausgegeben hat, die Sie für<br />

Ihre Kundenberatung ganz hervorragend<br />

nutzen können.<br />

Infokarten für Ihre Beratungsarbeit<br />

Folgende 4 Informationskarten zur<br />

Hilfsmittelversorgung können Sie sich<br />

für Ihre Kundenberatung kostenlos herunterladen:<br />

1. Stomaversorgung (Stuhl- oder Harnableitung)<br />

In dieser Ausgabe:<br />

2. Ableitende Kontinenzversorgung<br />

3. Intermittierender Katheterismus<br />

4. Rechtliche Grundlagen zur Hilfsmittelversorgung<br />

Verordnung von Verbandmitteln<br />

Bei der Verordnung von Verbandmitteln<br />

kommt es manchmal zu Problemen –<br />

dann etwa, wenn ein Arzt der Ansicht<br />

ist, dass bestimmte Verbandmittel nicht<br />

verordnungsfähig sind. Damit Sie stets<br />

auf dem neuesten Stand sind, können<br />

Sie die 4. oben genannte Infokarte der<br />

BVMed zum Thema nutzen. Darauf finden<br />

Sie aktuelle Informationen zu den<br />

gesetzlichen Grundlagen und Hinweise<br />

für die Erstattung und Verordnung von<br />

Verbandmitteln sowie deren Definition.<br />

Hier können Sie sich die Infokarten<br />

kostenlos herunterladen<br />

Die Infokarten können Sie nicht nur Ihren<br />

Pflegekunden übergeben, sondern<br />

auch für Ihre eigene Arbeit nutzen. Alle<br />

genannten aktuell veröffentlichten<br />

Infokarten der BVMed können Sie sich<br />

unter www.bvmed.de (Publikationen –<br />

Infokarten) kostenlos herunterladen. •<br />

Medizin & Pflege: „Was genau ist Sterbehilfe und was bedeutet<br />

die jetzige rechtliche Lage für uns als Pflegkräfte?“. . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 3<br />

Kunden & Angehörige: Fahrservice für Kunden: Lassen Sie sich<br />

zunächst mit diesem Musterbrief von strengen Auflagen befreien . . . . . Seite 4<br />

Qualitätssicherung: Expertenstandard „Chronische Wunden“: Nutzen<br />

Sie dieses Muster für Ihre eigene Verfahrensanweisung. . . . . . . . . . . . . . Seite 5<br />

Mitarbeiterführung: Sichtbare Piercings dürfen (und sollten!)<br />

Sie verbieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 6<br />

Organisation & Management: QM-Handbuch, Dokumentation,<br />

Archiv: Am Jahresanfang ist Sichten und Ausmisten angesagt . . . . . . . . Seite 7<br />

Alles, was Recht ist: Die große Übersicht: Diese gesetzlichen Aufbewahrungsfristen<br />

gelten für Ihre Pflege- und Geschäftsunterlagen . . . . Seite 8<br />

www.ppm-online.org <strong>pdl</strong>.<strong>konkret</strong> <strong>ambulant</strong> 4/16 • 4. Februar 2016 1


<strong>pdl</strong>. <strong>konkret</strong><br />

<strong>ambulant</strong><br />

MEDIZIN & PFLEGE<br />

„Was genau ist Sterbehilfe und was bedeutet die jetzige<br />

rechtliche Lage für uns als Pflegkräfte?“<br />

Frage: Wir hatten neulich eine Diskussion<br />

im Kollegenkreis, als es<br />

um die Definition der Begriffe in<br />

der Sterbehilfe ging. Können Sie uns einmal<br />

die Begrifflichkeiten genauer beschreiben<br />

und was diese für Ärzte und<br />

für uns Pflegekräfte bedeuten?<br />

Antwort der Redaktion: Es kommt häufig<br />

vor, dass die Bezeichnungen der<br />

Sterbehilfe Diskussionen aufkommen<br />

lassen. Eine sachliche Diskussion über<br />

dieses sensible Thema ist u. a. schon deshalb<br />

schwierig, weil die juristische Bedeutung<br />

der Begriffe oft unklar ist und<br />

diese deshalb häufig falsch verwendet<br />

werden. Eine Umfrage der Bundesärztekammer<br />

ergab, dass sogar mehr als 50 %<br />

der Ärzte sogenannte „passive“ und „aktive“<br />

Sterbehilfe verwechseln. Daher finden<br />

Sie hier eine Übersicht mit Definitionen<br />

der wichtigsten Begriffe.<br />

Übersicht: Definition der Begriffe in der Sterbehilfe<br />

Definition der Sterbehilfe<br />

Der Begriff „Sterbehilfe“ umfasst alle<br />

Maßnahmen zur Erleichterung des<br />

Sterbens. Hierzu zählen sowohl die<br />

palliativmedizinische Versorgung<br />

und seelsorgerliche Betreuung des<br />

Patienten, als auch die Unterstützung<br />

des Sterbeprozesses. Letztere wird in<br />

eine aktive und eine passive Sterbehilfe<br />

unterschieden.<br />

Begriff<br />

Assistierter Suizid (Beihilfe zum Freitod): Hier wird<br />

dem Betroffenen z. B. ein tödliches Medikament zur<br />

Verfügung gestellt, das er selbst einnimmt.<br />

Aktive Sterbehilfe: Bei der aktiven Sterbehilfe verabreicht<br />

jemand einem Patienten von außen aktiv<br />

ein tödlich wirkendes Mittel, um dem Willen eines<br />

Menschen zu entsprechen, zu sterben. Der Patient<br />

nimmt das tödliche Medikament nicht selbst zu<br />

sich.<br />

Indirekte Sterbehilfe: Auch die indirekte Sterbehilfe<br />

zählt zur aktiven Form der Sterbehilfe, wenngleich<br />

hier nicht die „Tötungsabsicht“ auf Wunsch<br />

des Patienten im Vordergrund steht. Ein Beispiel ist<br />

etwa der Fall eines Patienten mit weit fortgeschrittener<br />

Krebserkrankung mit schlechter Prognose<br />

und starken Schmerzen. Starke Opioide, die zur<br />

Linderung der Beschwerden gegeben werden, können<br />

letztlich auch zu einer Lebensverkürzung führen<br />

(Atemdepression).<br />

Passive Sterbehilfe: Unter passiver Sterbehilfe versteht<br />

man den Verzicht auf lebensverlängernde<br />

Maßnahmen oder deren Beendigung, entweder,<br />

weil sich der Patient in der unmittelbaren Sterbephase<br />

befindet, oder, weil der Patient lebensverlängernde<br />

Maßnahmen ablehnt. Ist der Patient nicht<br />

mehr einwilligungsfähig, kommt es auf seinen früher<br />

geäußerten Willen (Patientenverfügung) an.<br />

Fehlt eine solche, muss der mutmaßliche Wille festgestellt<br />

werden.<br />

Rechtslage<br />

◗◗<br />

In Deutschland ist die Selbsttötung nicht strafbar, also auch die<br />

Beihilfe zur Selbsttötung vom Grundsatz her nicht. Möglich ist aber<br />

die Strafbarkeit wegen eines Unterlassungsdelikts.<br />

◗◗<br />

Ein wichtiger Punkt ist dabei die sogenannte Garantenpflicht. Derjenige,<br />

der der Selbsttötung beiwohnt, ist unter Umständen dazu<br />

verpflichtet, dem bewusstlosen Suizidenten Hilfe zu leisten. Tut er<br />

das nicht, kann das als unterlassene Hilfeleistung oder Totschlag<br />

durch Unterlassen eingestuft werden. Liegt allerdings eine eindeutige<br />

Willensbekundung des Suizidenten vor, wird von der Garantenpflicht<br />

abgesehen.<br />

◗◗<br />

Auch ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz oder Betäubungsmittelgesetz<br />

kann dem Suizidbegleiter vorgeworfen werden.<br />

◗◗<br />

Die Berufsordnung der Ärzte verbietet es Ärzten, einen assistierten<br />

Suizid durchzuführen.<br />

Die direkte, aktive Sterbehilfe ist in Deutschland definiert als „Tötung<br />

auf Verlangen“ und laut § 216 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Liegt<br />

keine eindeutige Willensbekundung des Betroffenen vor oder war der<br />

Patient aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage einen klaren<br />

Willen zu äußern, handelt es sich sogar um Totschlag.<br />

Im Unterschied zur eigentlichen aktiven Sterbehilfe ist in diesem Fall<br />

die Todesfolge jedoch nicht beabsichtigt. Daher ist die indirekte Sterbehilfe<br />

rechtlich erlaubt, wenn sie im Sinne der Inkaufnahme des vorzeitigen<br />

Todes erfolgt. Sie wird auch als „Therapie am Lebensende“ bezeichnet<br />

– die Bundesärztekammer lehnt den Begriff „indirekte<br />

Sterbehilfe“ mittlerweile sogar ab. Denn der Arzt ist bei seiner Verordnung<br />

bestrebt, die Beschwerden zu lindern, die Behandlung ist also<br />

nicht auf den Tod ausgerichtet. Zudem bestätigen statistische Untersuchungen,<br />

dass palliativmedizinische Maßnahmen die letzte Lebensphase<br />

eher verlängern.<br />

Die passive Sterbehilfe ist nicht strafbar, sondern Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts<br />

des Patienten. Allerdings wird die passive Sterbehilfe<br />

häufig für aktive Sterbehilfe gehalten. Denn auch die passive<br />

Sterbehilfe ist oft mit einer aktiven Handlung verbunden (Ernährung<br />

einstellen, Beatmungsgerät ausschalten). Daher wird der Begriff „passive<br />

Sterbehilfe“ auch zunehmend durch den Begriff „Sterbebegleitung“<br />

ersetzt.<br />

•<br />

2 <strong>pdl</strong>.<strong>konkret</strong> <strong>ambulant</strong> 4/16 • 4. Februar 2016 www.ppm-online.org


Sie wollen Ihren Kunden einen<br />

Fahrservice anbieten? Dann tun<br />

Sie eigentlich das, was der Gesetzgeber<br />

auch von Ihnen verlangt. Denn zu<br />

den in § 45 b SGB XI beschriebenen<br />

Betreuungs- und Entlastungsleistungen<br />

durch Pflegedienste gehört auch die<br />

Übernahme von Fahr- und Begleitdiensten.<br />

Viele Pflegedienste sind allerdings<br />

zu Recht unsicher, ob das so einfach<br />

rechtlich zulässig oder ob eine Genehmigung<br />

nach dem Personenbeförderungsgesetz<br />

(PBefG) notwendig ist.<br />

Auffassung des<br />

Bundesministeriums<br />

Um Rechtssicherheit zu erhalten, wurde<br />

das Bundesministerium für Verkehr von<br />

der Unternehmensberatung Wißgott befragt.<br />

Das Ministerium ist der Auffassung,<br />

dass es sich bei Fahrdiensten um<br />

keine Personenbeförderung nach dem<br />

PBefG handelt, wenn<br />

◗◗<br />

die Kosten für den Fahrdienst durch<br />

die Kranken- oder Pflegekassen getragen<br />

werden und<br />

◗◗<br />

die Zahlung von dort direkt an Ihren<br />

Pflegedienst erfolgt.<br />

Weiter sind Einrichtungen von den Vorschriften<br />

des PBefG befreit, wenn<br />

◗◗<br />

Beförderungen von körperlich, geistig<br />

oder seelisch behinderten Personen zu<br />

und von Einrichtungen, die der Betreuung<br />

dienen, erfolgen und<br />

◗◗<br />

diese Personen für die Beförderung<br />

kein Entgelt zu zahlen haben.<br />

Urteil: Keine Befreiung, wenn<br />

Kunde zahlen muss<br />

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat<br />

jedoch in einem Urteil vom 11.09.2003<br />

– 7 K 5119/02 – darauf hingewiesen,<br />

dass diese Befreiung nicht gilt, sobald<br />

Ihr Kunde an Sie etwas für die Beförderung<br />

zahlen muss, auch wenn ihm die<br />

Kos ten wieder erstattet werden.<br />

Leider decken diese Ausnahmen die niedrigschwelligen<br />

Betreuungsleistungen in<br />

der <strong>ambulant</strong>en Pflege nicht vollständig<br />

ab. Denn beim Anspruch nach § 45 b SGB<br />

XI handelt es sich um einen Anspruch auf<br />

Kostenerstattung. Ihr Pflegedienst muss<br />

Sehr geehrte ……,<br />

die Leistungen also zunächst gegenüber<br />

dem Pflegekunden abrechnen. Dieser erhält<br />

die Kosten dann von der Pflegekasse<br />

bis zum jeweiligen Höchstbetrag erstattet.<br />

Daran ändert auch die übliche Abtretung<br />

der Ansprüche von Ihrem Pflegekunden<br />

an Sie nichts.<br />

Zudem handelt es sich bei den Wohnungen<br />

Ihrer Pflegekunden nicht um Betreuungseinrichtungen,<br />

von/zu denen Sie<br />

Ihre Kunden abholen oder zurückfahren.<br />

Rechtslage ist unsicher: Stellen<br />

Sie einen Antrag<br />

Die Rechtslage ist daher für die <strong>ambulant</strong>e<br />

Pflege weiterhin unsicher. Ob Sie<br />

nun eine Genehmigung nach dem PBefG<br />

benötigen, entscheidet abschließend die<br />

für Sie zuständige Behörde. Die Behörden<br />

beurteilen die Rechtslage sehr unterschiedlich.<br />

Teils wird komplett befreit,<br />

in einigen Fällen teilweise befreit,<br />

manchmal auch gar nicht.<br />

<strong>pdl</strong>. <strong>konkret</strong><br />

<strong>ambulant</strong><br />

KUNDEN & ANGEHÖRIGE<br />

Fahrservice für Kunden: Lassen Sie sich zunächst<br />

mit diesem Musterbrief von strengen Auflagen befreien<br />

Muster: Befreiungsantrag<br />

zu den in § 45 b SGB XI beschriebenen Betreuungs- und Entlastungsleistungen<br />

durch Pflegedienste gehört auch die Übernahme von Fahr- und Begleitdiensten.<br />

Wir wollen solche Leistungen unseren Pflegekunden künftig anbieten, was im<br />

Sinne des Gesetzgebers ist. Gemäß § 1 der FrStllgV (Freistellungsverordnung)<br />

beantragen wir hiermit die Befreiung von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes.<br />

Laut Freistellungsverordnung zum Personenbeförderungsgesetz § 1 Abs. 4 Buchstabe<br />

e. und g. werden Beförderungen freigestellt<br />

◗◗<br />

von Kranken, aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken<br />

durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen<br />

und<br />

◗◗<br />

von körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen mir Kraftfahrzeugen<br />

zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen.<br />

Wir bitten daher um Befreiung.<br />

Ort, Datum, Unterschrift<br />

Hinweis: Wenn der Befreiungsantrag abgelehnt wird, können Sie dagegen rechtlich<br />

vorgehen und Widerspruch einlegen. Sollte der Widerspruch zurückgewiesen werden,<br />

wäre vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu klagen. Bis dahin sollten Sie davon<br />

absehen Patienten zu befördern. Sonst droht Ihnen ein Bußgeld bis zu 20.000 €.<br />

Tipp: Stellen Sie daher einen Befreiungsantrag.<br />

Der Autor: Christian Schuler ist Fachanwalt<br />

für Medizinrecht in Hamburg.•<br />

Hier erfahren Sie, welche<br />

Behörde für Ihren Befreiungsantrag<br />

zuständig ist<br />

Wie Sie im Beitrag erfahren haben,<br />

sollten Sie bei Ihrer zuständigen Behörde<br />

einen Befreiungsantrag von<br />

der Personenbeförderungspflicht<br />

stellen. Doch welche Behörde ist für<br />

das Personenbeförderungsgesetz zuständig?<br />

Dies können Sie herausfinden,<br />

wenn Sie z. B. bei Google „Personenbeförderungsgesetz“<br />

und dann<br />

Ihr Bundesland oder Ihren Landkreis<br />

eingeben. Werden Sie dort nicht fündig,<br />

sollten Sie bei Ihrer Stadtverwaltung<br />

anrufen und dort erfragen, welches<br />

Amt zuständig ist.<br />

www.ppm-online.org <strong>pdl</strong>.<strong>konkret</strong> <strong>ambulant</strong> 4/16 • 4. Februar 2016 3


<strong>pdl</strong>. <strong>konkret</strong><br />

<strong>ambulant</strong><br />

QUALITÄTSSICHERUNG<br />

Expertenstandard „Chronische Wunden“: Nutzen Sie<br />

dieses Muster für Ihre eigene Verfahrensanweisung<br />

Muster: Verfahrensanweisung zum Umgang mit chronischen Wunden<br />

In den letzten Ausgaben von „<strong>pdl</strong>.<strong>konkret</strong><br />

<strong>ambulant</strong>“ haben wir Ihnen gezeigt,<br />

welche vielfältigen Aspekte Sie<br />

im Umgang mit der Versorgung chronischer<br />

Wunden kennen müssen und welche<br />

Neuerungen es beim Expertenstandard<br />

„Pflege von Menschen mit<br />

chronischen Wunden“ gegeben hat. In<br />

dieser Ausgabe zeigen wir Ihnen nun, wie<br />

Sie alle Aspekte in einer Verfahrensanweisung<br />

aufnehmen und für Ihren Pflegedienst<br />

verbindlich regeln können. Bitte<br />

beachten Sie unbedingt, dass Sie diese<br />

nicht 1:1 übernehmen können, sondern<br />

an Ihren Pflegedienst anpassen müssen.<br />

Pflegedienst „Konkret“ Qualitätsmanagement-Handbuch Logo Ihrer Einrichtung<br />

Verfahrensanweisung zum Umgang mit chronischen Wunden<br />

Thema: Umgang mit chronischen Wunden<br />

Eine Wunde ist die Zerstörung von Gewebe an äußeren oder inneren Körperoberflächen. Wunden können durch äußere<br />

Einwirkung oder durch Krankheit verursacht werden. Chronische Wunden haben eine verzögerte Wundheilung, sind grundsätzlich<br />

mit Keimen besiedelt und weisen oftmals einen komplizierten Verlauf der Wundheilung auf. Wunden gelten als<br />

chronisch, wenn sie nach 4-12 Wochen trotz konsequenter Therapie keine eindeutigen Heilungszeichen aufweisen. Zu den<br />

chronischen Wunden zählen insbesondere der Diabetische Fußulcus, der Dekubitus sowie das Ulcus cruris (venosum, arteriosum,<br />

mixtum). Grundlage unseres Handelns ist der Expertenstandard „Pflege von Menschen mit chronischen Wunden“.<br />

Ziele: Jeder unserer Kunden mit einer chronischen Wunde erhält eine pflegerische Versorgung, die das individuelle Krankheitsverständnis<br />

berücksichtigt, die Lebensqualität fördert, die Wundheilung unterstützt und die Rezidivbildung von Wunden<br />

vermeidet. Unsere Aufgabe ist es, das gesundheitsbezogene Selbstmanagement sowie das Wohlbefinden unserer<br />

Kunden zu erhalten und zu fördern.<br />

Geltungsbereich: Pflegefachkräfte<br />

Zuständige Personen: Verantwortliche Pflegefachkraft, stellvertretende Verantwortliche Pflegefachkraft und Qualitätsbeauftragter,<br />

Wundexperte<br />

Beschreibung des Vorgangs:<br />

1. Alle unsere 3-jährig examinierten Mitarbeiter verfügen über aktuelles Wissen und kommunikative Kompetenz, Menschen<br />

mit einer chronischen Wunde zu identifizieren und deren Einschränkungen, Krankheitsverständnis und gesundheitsbezogene<br />

Selbstmanagementfähigkeiten sensibel und verstehend zu erkunden. Voraussetzung hierfür ist, dass wir ständig<br />

über Fachwissen zu folgenden Themen verfügen und dieses Wissen ständig aktualisieren:<br />

◗◗<br />

Pathophysiologie von Dekubitus, Diabetischem Fußulcus, Ulcus cruris (arteriosum, mixtum, venosum) und der zugrunde<br />

liegenden Erkrankungen<br />

◗◗<br />

Mögliche Auswirkungen der Wunde und Therapie auf die Bewältigung des individuellen Alltags und das Erleben<br />

der Erkrankung<br />

◗◗<br />

Individuelles Krankheitsverständnis, Körperbildstörungen und mögliche Ängste mit Bezug zur chronischen Wunde<br />

◗◗<br />

Moderne Wundversorgung<br />

2. Unsere Pflegefachkräfte verfügen über aktuelles Wissen zur Behandlung wundbedingter Einschränkungen, zu krankheitsspezifischen<br />

Maßnahmen je nach Wundart (z. B. Bewegungsförderung oder Kompression), zur Wundversorgung,<br />

zur Grunderkrankung und zur Rezidiv- und Infektionsprophylaxe sowie zum Hautschutz und zur Hautpflege.<br />

3. Damit wir unsere pflegerischen Kompetenzen bei der Versorgung chronischer Wunden gezielt einsetzen können, ist es<br />

erforderlich, dass die Wunde vom Arzt diagnostiziert ist. Hierauf legen wir besonderen Wert und beachten in diesem<br />

Zusammenhang, dass die Kategorieneinteilung eines Dekubitalgeschwürs vorwiegend durch Pflegefachkräfte erfolgt,<br />

während die des Ulcus cruris und des Diabetischen Fußes grundsätzlich in die Verantwortung des behandelnden Arztes<br />

fällt.<br />

4. Im Rahmen der lokalen Wundversorgung übernehmen wir die Durchführungsverantwortung für folgende Maßnahmen:<br />

◗◗<br />

Infektionsprävention und -bekämpfung<br />

◗◗<br />

Debridement (außer dem chirurgischen)<br />

◗◗<br />

Wundreinigung und Aufbringen von Wundauflagen<br />

5. Die Versorgung unserer Kunden mit chronischen Wunden ist eine multiprofessionelle Aufgabe. Grundsätzlich binden<br />

wir im Sinne des Expertenstandards eine pflegerische Fachexpertin in die Versorgung ein. Gemeinsam mit allen an der<br />

Versorgung beteiligten Personen tragen wir dafür Sorge, dass bei der Behandlung chronischer Wunden Schmerzen<br />

gelindert und Mobilisationseinschränkungen sowie Wundgeruch ursächlich behandelt werden.<br />

4 <strong>pdl</strong>.<strong>konkret</strong> <strong>ambulant</strong> 4/16 • 4. Februar 2016 www.ppm-online.org


<strong>pdl</strong>. <strong>konkret</strong><br />

<strong>ambulant</strong><br />

Muster: Verfahrensanweisung zum Umgang mit chronischen Wunden<br />

6. Im Rahmen unserer Durchführungsverantwortung achten wir bei der Wundversorgung auf folgende Aspekte:<br />

◗◗<br />

Einhaltung der hygienischen Grundsätze<br />

◗◗<br />

Vermeiden unnötiger Verbandwechsel<br />

◗◗<br />

atraumatische Durchführung des Verbandwechsels<br />

◗◗<br />

Verwendung adäquater Verbandmaterialien mit ausreichender Absorptionsfähigkeit<br />

◗◗<br />

Vermeidung allergisch wirkender Substanzen<br />

7. Die Behandlung chronischer Wunden führen wir grundsätzlich nur entsprechend der ärztlichen Verordnung durch.<br />

8. Soweit erforderlich, setzen wir in Absprache mit den behandelnden Ärzten die Prinzipien der lokalen Druckentlastung<br />

bzw. der Kompression um.<br />

9. Wenn die Behandlung einer chronischen Wunde nicht dem aktuellen Stand des Wissens entspricht und der Arzt seine<br />

Verordnung nicht angepasst hat, halten wir in der Dokumentation schriftlich fest, dass wir den Arzt unseres betroffenen<br />

Kunden nachweislich hierüber informiert haben.<br />

10. Zu Beginn einer Versorgung erstellen wir ein vollständiges Wundassessment. Für eine differenzierte und systematische<br />

Einschätzung nutzen wir unser Formular zu Wundassessment und -anamnese inkl. Anlage.<br />

11. Änderungen der Wundversorgung, die unter Beteiligung unserer Kunden geplant werden, werden schriftlich fixiert und<br />

sind für alle an der Versorgung beteiligten Personen verbindlich.<br />

12. Ein vollständiges Wundassessment, d. h. Wundbeschreibung und Überprüfung, ob Maßnahmen zum Ziel geführt haben,<br />

erfolgt in unserem Pflegedienst nach wundbezogenen Interventionen, bei Verschlechterungen oder in regelmäßigen<br />

Abständen, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen unter Beteiligung unseres pflegerischen Fachexperten. Die<br />

Abstände legen wir individuell fest.<br />

13. Bei der Dokumentation chronischer Wunden legen wir besonderen Wert darauf, dass diese aktuell und der Verlauf<br />

nachvollziehbar ist. So stellen wir sicher, dass alle Mitglieder des multiprofessionellen Teams informiert sind und die<br />

relevanten Informationen für die Planung individueller Maßnahmen vorliegen.<br />

14. Ein Foto ist grundsätzlich kein Ersatz für eine schriftliche Dokumentation. Fotos setzen wir nur zur Unterstützung der<br />

Dokumentation ein. In diesem Zusammenhang beachten wir, dass die Fotos strikt standardisiert erstellt werden, z. B.<br />

Beleuchtung, Abstand, Winkel, Belichtung und Kameramodell immer gleich sind.<br />

15. Neben der genauen Darstellung der Wunde werten wir alle Nachweise über die Behandlung einer chronischen Wunde<br />

aus und passen die geplanten Maßnahmen bei Bedarf an. Anzeichen für Erfolge in der Selbstmanagementkompetenz<br />

sind gegeben, wenn unser Kunde und seine Angehörigen eine erhöhte Kompetenz bei<br />

◗◗<br />

der differenzierten Schmerzwahrnehmung und -dokumentation sowie<br />

◗◗<br />

der Durchführung eines sachgerechten Verbandwechsels haben und<br />

◗◗<br />

adäquate Entscheidungen bei der Auswahl geeigneter Kleidung – insbesondere Schuhe – treffen können.<br />

16. Bei Auffälligkeiten informieren wir den Arzt unseres Kunden und stimmen weitere Maßnahmen mit ihm ab. Hierbei<br />

beziehen wir auch unsere pflegerische Fachexpertin in die Versorgung ein.<br />

17. Bei der Versorgung chronischer Wunden richten wir uns nach den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene<br />

und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut. Diese gehören untrennbar zu dieser Verfahrensanweisung.<br />

Die Vermittlung der Inhalte gehört unabdingbar zur Einarbeitung unserer Mitarbeiter.<br />

18. Die vereinbarten Maßnahmen beschreiben wir handlungsleitend in der Pflegeplanung und bestätigen deren Durchführung<br />

im Durchführungs- und Leistungsnachweis. Besonderheiten und Abweichungen halten wir schriftlich fest.<br />

19. Bei allen unseren Maßnahmen beachten wir die Selbstbestimmung unserer betroffenen Kunden. Lehnen diese notwendige<br />

Maßnahmen ab, akzeptieren wir dies und halten die Aspekte entsprechend in der Pflegedokumentation fest.<br />

20. Unsere Kunden und deren Angehörige sollen gut informiert sein und insbesondere Möglichkeiten kennen, um die eigene<br />

Lebensqualität positiv zu beeinflussen. Wir beraten unsere Kunden daher nachweislich zu Wundursachen und zum<br />

Umgang mit wund- und therapiebedingten Einschränkungen. Wir unterstützen unsere Patienten auch bei der Kontaktaufnahme<br />

zu anderen Berufs-, Selbsthilfe- oder weiteren Gesundheitsgruppen, z. B. Raucherentwöhnung. Soweit möglich<br />

und von unseren Kunden gewünscht, koordinieren wir die inter- und intraprofessionelle Versorgung. Im Rahmen<br />

unserer Beratung übergeben wir unseren Patienten schriftliche Informationen.<br />

21. Diese Verfahrensanweisung wird verbindlich von allen Mitarbeitern angewandt.<br />

Zugehörige Unterlagen:<br />

◗◗<br />

Pflegedokumentation mit allen erforderlichen Formularen<br />

◗◗<br />

Expertenstandard „Pflege von Menschen mit chronischen Wunden“ in aktueller Ausgabe<br />

◗◗<br />

Literaturliste<br />

◗◗<br />

Fortbildungsplan<br />

◗◗<br />

Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut<br />

◗◗<br />

Kundenberatungsbögen<br />

Durch<br />

Freigabe Bearbeitet durch Version Änderungsdatum Evaluationsdatum<br />

Datum<br />

PDL 01.03.2016 QB Version 1.0 29.08.2016 29.02.2017 •<br />

www.ppm-online.org <strong>pdl</strong>.<strong>konkret</strong> <strong>ambulant</strong> 4/16 • 4. Februar 2016 5


<strong>pdl</strong>. <strong>konkret</strong><br />

<strong>ambulant</strong><br />

MITARBEITERFÜHRUNG<br />

Sichtbare Piercings dürfen (und sollten!) Sie verbieten<br />

Beispiel:<br />

Die PDL des Pflegedienstes „Konkret“,<br />

Ingrid Hase, hat im Rahmen der<br />

Hygienevorschriften ihre Mitarbeiter<br />

dahingehend angewiesen, dass während<br />

der Pflegeverrichtungen jeglicher<br />

Schmuck abgelegt werden muss. Doch<br />

nun hat sie eine neue Auszubildende<br />

mit einem Piercing an der Unterlippe,<br />

die behauptet, dass ein Piercing nicht<br />

abgelegt werden muss. Ingrid Hase ist<br />

unsicher, wie es sich mit einem Piercing<br />

wirklich verhält.<br />

Über das Tragen von Schmuck<br />

und Piercings kommt es auch in<br />

der <strong>ambulant</strong>en Pflege immer<br />

wieder zu heftigen Diskussionen. Die<br />

Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene<br />

e. V. (DGKH) hat am 01.10.2010<br />

eine Fachinformation zu diesem Thema<br />

herausgegeben, damit sachlich mit dem<br />

Problem umgegangen werden kann.<br />

Darin sind u. a. die Gefahren des Tragens<br />

von Schmuck und Piercings aufgeführt.<br />

Für Sie als Arbeitgeber sind das hilfreiche<br />

Argumente, damit Ihre Mitarbeiter<br />

entsprechende Verbote nachvollziehen<br />

können.<br />

Hinweis: Diese Empfehlung finden Sie<br />

unter www.krankenhaushygiene.de/informationen/fachinformationen/empfehlungen-der-dgkh/279.<br />

Weg mit sichtbaren Piercings<br />

Stellen Sie Ihr Licht nicht unter den Scheffel!<br />

In seiner berühmten Bergpredigt sagte<br />

Jesus: „Man zündet nicht ein Licht<br />

an und stellt dann einen Eimer<br />

(Scheffel) darüber, sondern man stellt<br />

das Licht auf einen Ständer und leuchtet<br />

allen, die im Hause sind!“<br />

Heute verstehen wir diese Redewendung<br />

als Aufforderung, uns nicht kleiner zu<br />

machen, als wir sind. Wenn in Fernsehsendungen<br />

z. B. Gäste zu Wort kommen,<br />

wird fast immer neben dem Namen der<br />

Zusatz „Experte für X“ oder „Fachmann<br />

zum Thema Y“ eingeblendet. Was soll<br />

damit bewirkt werden? Genau: Wir Zuschauer<br />

sollen denken: „Diese Person ist<br />

kompetent!“<br />

Sie sind auch kompetent!<br />

Also sagen Sie es!<br />

Worin sind Sie Fachfrau, Fachmann, Experte,<br />

Expertin? Worauf haben Sie sich<br />

spezialisiert? Wofür sind Sie verantwortlich?<br />

Wie stellen Sie sich vor?<br />

Im Workshop höre ich oft Aussagen wie:<br />

„Ich bin Schwester Claudia, Pflegedienstleistung<br />

der Sozialstation Colonia!“<br />

Damit stellen Sie Ihr Licht unter<br />

den Scheffel.<br />

Was halten Sie denn von<br />

folgender Formulierung?<br />

„Mein Name ist Henrichs, Claudia Henrichs<br />

vom Pflegedienst Colonia und ich<br />

bin spezialisiert darauf, Sie zu beraten,<br />

wie Sie Ihre Pflegesituation erleichtern<br />

können.“ Vielleicht denken Sie jetzt, das<br />

klingt aber arrogant oder hölzern. Kann<br />

sein. Wichtig ist, dass Sie Formulierungen<br />

finden, die zu Ihnen passen, und<br />

dass Ihr Vorstellungssatz einen Nutzen<br />

für das Problem Ihres Gesprächspartners<br />

ausdrückt.<br />

Das Tragen von Piercings, soweit sie sich<br />

nicht an einer verdeckten Stelle,<br />

z. B. am Bauchnabel befinden, sollten<br />

Sie aus folgenden Arbeitsschutzgründen<br />

untersagen:<br />

◗◗<br />

Sichtbare Piercings an Händen und<br />

Unterarmen sind wie Schmuck zu betrachten<br />

und laut DGKH verboten.<br />

◗◗<br />

Sichtbare Piercings an anderen Körperstellen<br />

– z. B. im Gesicht – können<br />

ab einer kritischen Größe zur Eigengefährdung<br />

führen, wenn der (z. B. demente<br />

/ verwirrte) Patient sie ergreifen<br />

und abreißen könnte. Es ist daher aus<br />

Arbeitsschutzgründen laut DGKH zu<br />

untersagen.<br />

◗◗<br />

Auch Piercings können Talg- und<br />

Hautrückstände enthalten und beim<br />

Lösen kann es hierdurch zum direkten<br />

Erregereintrag bzw. zur Erregerverbreitung<br />

kommen.<br />

Hinweis: Generell sind Piercings bei Rötung,<br />

Schwellung oder Sekretion sofort<br />

zu entfernen, da Erreger in die Umgebung<br />

verteilt und somit Patienten infiziert<br />

werden können.<br />

Kleine Ohrstecker können Sie<br />

akzeptieren<br />

Das Tragen größerer Ohrringe sollten Sie<br />

allerdings nicht hinnehmen, da sie zur<br />

Eigengefährdung (z. B. Abreißen durch<br />

demente / verwirrte Patienten) führen<br />

können.<br />

Verbieten Sie Piercings<br />

per Arbeitsvertrag<br />

In einem Abmahnungsverfahren wurde<br />

bereits 1995 gerichtlich festgestellt, dass<br />

Sie als Arbeitgeber unter arbeitsschutzrechtlichen<br />

Aspekten verbindliche Anweisungen<br />

zum (Nicht-)Tragen von<br />

Schmuck geben können (LAG Schleswig-Holstein,<br />

Urteil vom 26.10.1995,<br />

Az.: 4 Sa 467/95).<br />

Hinweis: Zudem sollte es stets in Ihrem<br />

Ermessen liegen, über die Hygiene und<br />

den Arbeitsschutz hinausgehende Regelungen<br />

zum Tragen von Schmuck usw.<br />

zu treffen. So können Sie ein Schmuckoder<br />

Piercing-Trageverbot z. B. auch mit<br />

der Corporate Identity Ihres Pflegedienstes<br />

begründen.<br />

•<br />

Ich wünsche mir, dass Sie Ihr Licht zukünftig<br />

nicht mehr unter den Scheffel<br />

stellen. Den Satz von Erich Kästner nehme<br />

ich gerne auf: „Bescheidenheit ist<br />

eine Zier, doch weiter kommt man ohne<br />

ihr!“<br />

Ein Tipp zum Schluss: Machen Sie das<br />

Thema doch einmal zu einem Tagesordnungspunkt<br />

Ihrer Teambesprechung.<br />

Auch Ihre Mitarbeitenden sind „leuchtende“<br />

Spezialist(inn)en und Expert(inn)<br />

en – das sollten und dürfen sie auch<br />

nach außen zeigen.<br />

Claudia Henrichs ist Dipl.-<br />

Pädagogin und spezialisiert<br />

auf wirkungsvolle<br />

Kommunikation in Führungs-<br />

und Kundengesprächen<br />

für <strong>ambulant</strong>e<br />

Pflegedienste. www.<strong>ambulant</strong>e-pflegeverkaufen.de<br />

•<br />

6 <strong>pdl</strong>.<strong>konkret</strong> <strong>ambulant</strong> 4/16 • 4. Februar 2016 www.ppm-online.org


Geht Ihnen das auch so? Zu Beginn<br />

des Jahres wird das Archiv aufgeräumt<br />

und in diesem Zusammenhang<br />

fragen Sie sich immer wieder<br />

aufs Neue, ob es wirklich erforderlich ist,<br />

derart viele Dokumente aufzubewahren.<br />

Wir zeigen Ihnen in dieser Ausgabe, wie<br />

Sie es vermeiden können, in Dokumenten<br />

zu versinken.<br />

So können Sie mit dem Aufräumen<br />

und Sichten beginnen<br />

Wenn Sie nun planen, Übersicht über die<br />

in Ihrem Pflegedienst vorliegenden Dokumente<br />

zu bekommen, sollten Sie sich<br />

von allen Mitarbeitern alle Dokumente<br />

– egal, ob in Papier oder digital – vorlegen<br />

lassen. Sie werden sich wundern, was<br />

alles in Ihrem Pflegedienst in den unterschiedlichsten<br />

Versionen im Umlauf ist.<br />

Schauen Sie unbedingt auch in allen<br />

Schränken, auf Pinnwänden, in Regalen<br />

etc. nach, ob sich weitere Formulare finden<br />

lassen. Die nun gesammelten Formulare<br />

sollten Sie den einzelnen Ebenen<br />

zuordnen und prüfen, ob sie tatsächlich<br />

erforderlich sind. Leitfragen hierbei sind:<br />

1. Ist das Dokument aktuell?<br />

2. Gibt es eine vertragliche oder gesetzliche<br />

Grundlage für das Dokument?<br />

3. Ist das Dokument wichtig für Ihre<br />

Kunden, z. B. weil es Abläufe regelt<br />

oder Muster für den Kostenvoranschlag<br />

ist?<br />

4. Benötigen Ihre Mitarbeiter das Dokument,<br />

z. B. Dienstanweisung oder<br />

Checkliste für die Dienstwagennutzung?<br />

5. Muss das Dokument überarbeitet<br />

werden?<br />

6. Existiert eine andere Version des<br />

Dokumentes? (Es sollte immer nur<br />

eine gültige Version geben!)<br />

Räumen Sie auch Ihr Archiv auf<br />

Wenn Sie nun alle in Ihrem Pflegedienst<br />

kursierenden Formulare genau geprüft<br />

und auf den aktuellen Stand gebracht<br />

haben, können Sie Ihren Schwung nutzen<br />

und gleich auch Ihr Archiv aufräumen.<br />

Doch Achtung: Sie müssen vielfältige<br />

rechtliche Grundlagen beachten.<br />

Diese finden sich in unterschiedlichen<br />

Gesetzes- und Vertragstexten. Am weitesten<br />

verbreitet und bekannt sind die<br />

Aufbewahrungsfristen für Dokumente<br />

und Daten nach Handels- und Steuerrecht.<br />

Daneben gibt es aber auch branchen-<br />

oder anwendungsspezifische Aufbewahrungspflichten<br />

für Dokumente.<br />

Für Sie sind insbesondere Ihre Verträge<br />

mit den Kranken- und Pflegekassen zu<br />

beachten. Bevor Sie Dokumente wegwerfen,<br />

sollten Sie daher unbedingt prüfen,<br />

was Sie mit den Kranken- und Pflegekassen<br />

zu diesem Thema vertraglich<br />

vereinbart haben.<br />

Uneinheitliche Aufbewahrungsfristen<br />

stiften Verwirrung<br />

Am Anfang eines Jahres nehme ich mir<br />

stets vor, meine Unterlagen auszusortieren,<br />

damit ich endlich wieder Ordnung<br />

in meinem Büro habe. Wenn ich mir<br />

dann einen Überblick über alle Unterlagen<br />

verschafft habe und diese zugeordnet<br />

habe, bin ich verunsichert, wie lange<br />

ich einzelne Unterlagen aufbewahren<br />

muss, weil die Aufbewahrungsfristen so<br />

uneinheitlich sind.<br />

<strong>pdl</strong>. <strong>konkret</strong><br />

<strong>ambulant</strong><br />

ORGANISATION & MANAGEMENT<br />

QM-Handbuch, Dokumentation, Archiv: Am Jahresanfang<br />

ist Sichten und Ausmisten angesagt<br />

Tipp: Erstellen Sie eine Liste mit<br />

Dokumenten aus Ihrem Pflegedienst,<br />

die Sie überarbeiten müssen. Diese<br />

können Sie je nach Dringlichkeit<br />

dann von Ihrem Qualitätszirkel aktualisieren<br />

lassen.<br />

Die Aufbewahrungsfristen betragen in<br />

der Regel zwischen 3 und 10 Jahren. Auf<br />

der sicheren Seite stehen Sie, wenn Sie<br />

alle Unterlagen 10 Jahre aufbewahren,<br />

aber nicht jeder Pflegedienst hat die<br />

Möglichkeit und den Platz dazu. Daher<br />

finden Sie auf Seite 8 eine große Übersicht,<br />

in der Sie die wichtigsten gesetzlichen<br />

Aufbewahrungsfristen für Ihre<br />

Pflege- und Geschäftsunterlagen finden.<br />

Beachten Sie, dass diese Übersicht nicht<br />

abschließend ist und Sie etwaige für Ihren<br />

Pflegedienst individuelle Regelungen<br />

beachten müssen.<br />

Vorsicht: Sonderfall<br />

Pflegedokumentation<br />

Denn nach Ablauf dieser Frist können<br />

sich die Krankenkassen und Sie sich auf<br />

die Verjährung der gegenseitigen Ansprüche<br />

aus den Abrechnungen berufen.<br />

Deshalb müssen Schriftstücke nach dem<br />

Heim- und Datenschutzgesetz nicht länger<br />

als 5 Jahre aufbewahrt werden. Dennoch<br />

sollten Sie diese für Ihre eigene<br />

Beweissicherung länger aufbewahren.<br />

Begehung eines Pflegefehlers<br />

Die Pflegedokumentation dient dem Patienten<br />

als Beweiserleichterung, falls<br />

dieser vor Gericht gegen den Pflegedienst<br />

oder einzelne Pflegekräfte klagt.<br />

Die Möglichkeit zu klagen besteht im<br />

schlimmsten Fall bis zu 30 Jahre nach<br />

Verursachung eine Pflegefehlers.<br />

Umkehr der Beweislast<br />

zu Ihren Ungunsten<br />

Wenn die Dokumentation nicht mehr<br />

auffindbar oder lückenhaft ist, kann dies<br />

ggf. zur Umkehr der Beweislast führen.<br />

Fortsetzung auf Seite 8<br />

Impressum<br />

<strong>pdl</strong>.<strong>konkret</strong> <strong>ambulant</strong> für die Leitung von <strong>ambulant</strong>en Pflegediensten<br />

erscheint 14-täglich im<br />

Verlag PRO PflegeManagement<br />

Einfach • Qualität • sichern<br />

Theodor-Heuss-Str. 2– 4, 53177 Bonn<br />

Tel.: 02 28 / 9 55 01 30, Fax: 02 28 / 3 69 61 03<br />

Internet: www.<strong>pdl</strong>-<strong>konkret</strong>.de,<br />

E-Mail: info@vnr.de<br />

Schüler, Studenten und Auszubildende erhalten gegen Nachweis 25%<br />

Rabatt. <strong>pdl</strong>.<strong>konkret</strong> <strong>ambulant</strong> ist steuerlich immer voll absetzbar, wenn<br />

bezahlt (BFH X R6 / 85).<br />

Chefredaktion:<br />

Herausgeberin:<br />

Produktmanagement:<br />

Beratende Fachkräfte:<br />

Layout / Satz:<br />

Druck:<br />

Annett Urban, Norderstedt<br />

Kathrin Righi, Bonn<br />

Katharina Kräbber, Bonn<br />

Anke-Petra Kasimir, Qualitätsberaterin,<br />

Hamburg; RA Christian Schuler, Hamburg<br />

Holger Hellendahl, Neuss<br />

ADN Druck, Battenberg/Eder<br />

© 2016 by Verlag PRO PflegeManagement, ein Unternehmensbereich der<br />

VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, Bonn, HRB 8165, Vorstand:<br />

Helmut Graf, Guido Ems<br />

<strong>pdl</strong>.<strong>konkret</strong> <strong>ambulant</strong> ist unabhängig. Alle Informationen wurden mit<br />

Sorgfalt ermittelt und überprüft. Es kann jedoch keine Gewähr übernommen<br />

werden, eine Haftung ist ausgeschlossen. Vervielfältigungen jeder<br />

Art sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages gestattet! Alle<br />

Rechte vorbehalten. ISSN: 1438-1443. Umwelthinweis: Das Papier dieser<br />

Ausgabe ist 100 % chlorfrei gebleicht.<br />

www.ppm-online.org <strong>pdl</strong>.<strong>konkret</strong> <strong>ambulant</strong> 4/16 • 4. Februar 2016 7


<strong>pdl</strong>. <strong>konkret</strong><br />

<strong>ambulant</strong><br />

Fortsetzung von Seite 7<br />

Das bedeutet: Der Patient muss nicht<br />

beweisen, dass Sie schuldhaft einen<br />

Pflegefehler begangen haben und dieser<br />

bei ihm einen Schaden verursacht hat.<br />

Vielmehr müssen Sie dann beweisen,<br />

dass Sie den Patienten ordnungsgemäß<br />

aufgeklärt und gepflegt haben. Dies ist<br />

ohne die Dokumentation naturgemäß<br />

kaum möglich.<br />

Geringes Risiko, dafür<br />

hohe Lagerungskosten<br />

In der Praxis jedoch ist das Risiko, nach<br />

10 oder mehr Jahren verklagt zu werden,<br />

sehr gering. Dem stehen reale Kosten für<br />

eine 30-jährige Lagerung von Dokumenten<br />

gegenüber, wie etwa die Anmietung<br />

hinreichend großer Kellerräume.<br />

Zudem müssen die Dokumente bei jedem<br />

Umzug transportiert und sortiert<br />

werden. Eine – freilich aufwendige – Alternative<br />

wäre die Digitalisierung der<br />

Dokumente.<br />

Folglich sollte im Regelfall eine 10-jährige<br />

Archivierung der Pflegedokumentation<br />

ausreichen. Wenn es allerdings<br />

bei der Pflege zu Komplikationen gekommen<br />

ist, die auf einen Pflegefehler<br />

hindeuten könnten, sollten die betreffenden<br />

Unterlagen gesondert in einem<br />

Ordner 30 Jahre aufbewahrt werden.<br />

Ablauf und Ende der Aufbewahrungsfrist<br />

Grundsätzlich endet die gesetzliche Aufbewahrungsfrist<br />

immer erst mit Ablauf<br />

des Kalenderjahres, in dem das jeweilige<br />

Dokument erstellt worden ist, d. h. 2016<br />

können Sie archivierte Dokumente entsorgen,<br />

die aus dem Jahr 2005 oder früher<br />

stammen. Ganz wichtig: Nur abgeschlossene<br />

Vorgänge dürfen vernichtet<br />

werden.<br />

In den nächsten Ausgaben:<br />

◗◗<br />

Qualitätssicherung: Warum Sie<br />

mit einem Qualitätszirkel die<br />

Qualität steigern können<br />

◗◗<br />

Alles, was Recht ist: Welche Betreuungs-<br />

und Entlastungsleistungen<br />

Sie jetzt planen sollten<br />

◗◗<br />

Pflege & Medizin: Das sind die<br />

10 häufigsten Erkrankungen im<br />

Alter<br />

Die große Übersicht: Diese gesetzlichen Aufbewahrungsfristen<br />

gelten für Ihre Pflege- und Geschäftsunterlagen<br />

Aufbewahrungsdauer<br />

Dokument<br />

3 Jahre ◗◗<br />

Abmahnungen<br />

◗◗<br />

Arbeitsverträge<br />

◗◗<br />

Besprechungsprotokolle<br />

◗◗<br />

Fortbildungsnachweise<br />

◗◗<br />

Gesprächs- und Telefonnotizen<br />

◗◗<br />

Patientenpflegedokumentation (SGB XI) – beachten Sie<br />

unbedingt Ihre Verträge mit den Krankenkassen!<br />

◗◗<br />

Mitarbeiterakten einschl. Arbeitsvertrag<br />

5 Jahre ◗◗<br />

Patientenpflegedokumentation (SGB V) – beachten Sie unbedingt<br />

Ihre Verträge mit den Krankenkassen!<br />

◗◗<br />

Dienst- und Tourenpläne<br />

6 Jahre ◗◗<br />

Aktenvermerke<br />

◗◗<br />

Bankbürgschaften<br />

◗◗<br />

Beschwerdemanagement<br />

◗◗<br />

Darlehensunterlagen<br />

◗◗<br />

Fahrtkostenerstattungsunterlagen<br />

◗◗<br />

Finanzberichte<br />

◗◗<br />

Geschäftsbriefe (außer Rechnungen und Gutschriften)<br />

◗◗<br />

Geschenknachweise<br />

◗◗<br />

Kalkulationsunterlagen<br />

◗◗<br />

Kreditunterlagen (nach Ablauf des Kreditvertrages)<br />

◗◗<br />

Lohnbelege<br />

◗◗<br />

Mahnungen und Mahnbescheide<br />

◗◗<br />

Mietunterlagen (nach Ablauf des Vertrages)<br />

◗◗<br />

Pflegeverträge<br />

◗◗<br />

Schadensunterlagen<br />

◗◗<br />

Schriftverkehr mit Kranken- und Pflegekassen<br />

◗◗<br />

Telefonkostennachweise (soweit nicht Buchungsbelege)<br />

◗◗<br />

Versicherungspolicen<br />

10 Jahre ◗◗<br />

Abrechnungsunterlagen mit den Kranken- und Pflegekassen<br />

◗◗<br />

Ausgangs- und Eingangsrechnungen / Bankbelege /<br />

Buchungsbelege / Quittungen<br />

◗◗<br />

Bilanzen / Bilanzunterlagen<br />

◗◗<br />

Betriebskostenabrechnung<br />

◗◗<br />

Fahrtenbücher<br />

◗◗<br />

Geschäftsberichte<br />

◗◗<br />

Gehaltsabrechnungen, -listen<br />

◗◗<br />

Jahresabschlüsse / Gewinn- und Verlustrechnung<br />

(Jahresrechnung)<br />

◗◗<br />

Handelsbücher<br />

◗◗<br />

Handzeichenliste<br />

◗◗<br />

Kassenberichte / Kassenbücher und -blätter<br />

◗◗<br />

Kontoauszüge<br />

◗◗<br />

Kopien von Verordnung HKP<br />

◗◗<br />

Lieferscheine<br />

◗◗<br />

Lohnsteueranmeldung<br />

◗◗<br />

Nachweise „Beratungsbesuch nach § 37,3 SGB XI“<br />

◗◗<br />

Nachweis über qualitätssichernde Maßnahmen,<br />

z. B. Fortbildungspläne, alte Versionen von Dokumenten<br />

aus dem Qualitätsmanagement-Handbuch<br />

◗◗<br />

Reisekostenabrechnungen<br />

◗◗<br />

Schweigepflichterklärungen<br />

◗◗<br />

Rechnungen<br />

◗◗<br />

Spendenbescheinigungen, Steuererklärungen und<br />

-unterlagen<br />

◗◗<br />

Vermögensverzeichnis<br />

•<br />

8 <strong>pdl</strong>.<strong>konkret</strong> <strong>ambulant</strong> 4/16 • 4. Februar 2016 www.ppm-online.org

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