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ZDv 37/10 Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr

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Anweisung <strong>der</strong> Gruppe Dienstvorschriften Nr. 14/2002<br />

Betr.: <strong>ZDv</strong> <strong>37</strong>/<strong>10</strong> „<strong>Anzugordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Soldaten</strong> <strong>der</strong> <strong>Bundeswehr</strong>“ Ausgabe Juli 1996,<br />

DSK FF1<strong>10</strong><strong>10</strong>0003<br />

hier: Fernschriftliche Vorabän<strong>der</strong>ung<br />

Bezug: 1. BMVg – FüS roem I 6 – Az 60-15-07 vom 24.05.02<br />

2. Anweisung Gruppe Dienstvorschriften Nr 8/2002<br />

In o.a. Bezug 2, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Kennzeichnung <strong>für</strong> Feldwebel-/Bootsmannanwärter (FA/BA) beschreibt,<br />

ist folgende handschriftliche Än<strong>der</strong>ung durchzuführen:<br />

Streiche:<br />

Bootsmannanwärter (Marine) tragen ab 01. April 2002 bis zum Dienstgrad Oberstabsgefreiter<br />

einschließlich zwei quergestellte gewebte Streifen bzw. Metallabzeichen, Maate und Obermaate<br />

einen quergestellten Streifen über den Dienstgradabzeichen.<br />

Setze:<br />

Bootsmannanwärter (Marine) tragen ab 1. April 2002 zwei quergestellte gewebte Streifen bzw.<br />

Metallabzeichen (Schulterklappe) über den Dienstgradenabzeichen.<br />

Dieses Fernschreiben ist bis zur Herausgabe <strong>der</strong> Neufassung <strong>der</strong> <strong>ZDv</strong> <strong>37</strong>/<strong>10</strong> nach <strong>der</strong> Nr. 507<br />

in <strong>die</strong> Vorschrift einzuheften.<br />

Ein Abdruck <strong>die</strong>ses Fernschreibens ist in jede <strong>ZDv</strong> <strong>37</strong>/<strong>10</strong> einzufügen und nach <strong>der</strong> formalen<br />

Än<strong>der</strong>ung zu entnehmen und zu vernichten.<br />

Lagerbestände/Reserven bei den VV-Stellen sind nicht zu än<strong>der</strong>n, aber ebenfalls mit<br />

einer Kopie <strong>die</strong>ses Fernschreiben zu versehen.<br />

Bearbeiter: : Hptm Friebe, SKA VI 2 (3), AllgFspWN 34 00, App.: 26 60)

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