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ZDv 37/10 Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr

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4.3 Die auf den Bil<strong>der</strong>n abgedruckten Farben entsprechen aus drucktechnischen Gründen<br />

nicht in jedem Fall <strong>der</strong> Originalfarbe.<br />

5. Tragen des Feldanzugs, Tarndruck und oliv außer Dienst und außerhalb umschlossener<br />

militärischen Anlagen<br />

5.1 In <strong>der</strong> Nr. <strong>10</strong>5 <strong>der</strong> <strong>ZDv</strong> <strong>37</strong>/<strong>10</strong> ist vorgeschrieben, daß beim Tragen von Uniformen<br />

außer Dienst und außerhalb umschlossener militärischen Anlagen grundsätzlich nur <strong>der</strong><br />

Dienstanzug und bei beson<strong>der</strong>en Anlässen <strong>der</strong> Gesellschaftsanzug zulässig ist. Die<br />

Disziplinarvorgesetzten können Ausnahmen festlegen.<br />

5.2 Im Rahmen <strong>die</strong>ser Ausnahmeregelung wird bis auf weiteres das Tragen eines sauberen<br />

Feldanzuges, Tarndruck bzw. oliv genehmigt:<br />

- auf dem Weg vom und zum Dienst (Dienstort/Wohnort/Wochenendheimfahrt),<br />

- auf dem Weg zwischen militärischen Liegenschaften im Standortbereich,<br />

- zur Erledigung privater Angelegenheiten auf dem Weg vom und zum Dienst,<br />

- zur Erledigung privater Angelegenheiten während <strong>der</strong> Dienstzeit, <strong>die</strong> <strong>der</strong> zuständige<br />

Vorgesetze genehmigt hat.<br />

Die Disziplinarvorgesetzten können Abweichungen anordnen.<br />

5.3 Für <strong>Soldaten</strong> <strong>der</strong> Marine bleibt es abweichend zu Ziff. 5.2 <strong>die</strong>ses Fernschreibens bei<br />

<strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> Nrn. 203 und 232 <strong>der</strong> <strong>ZDv</strong> <strong>37</strong>/<strong>10</strong>.<br />

5.4 Weitere Erläuterungen in Form eines G1 – Hinweises folgen.<br />

6. Sonstiges<br />

Nr. 442<br />

Für das Jagdgeschwa<strong>der</strong> 73 wurde das Ärmelband + Geschwa<strong>der</strong> Steinhoff +<br />

genehmigt. Dieses Ärmelband wird als Bild 426/5 mit <strong>der</strong> 1. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>ZDv</strong> <strong>37</strong>/<strong>10</strong><br />

neu aufgenommen.<br />

7. Dieses Fernschreiben ist <strong>der</strong> <strong>ZDv</strong> <strong>37</strong>/<strong>10</strong> vorzuheften und nach dem formalen<br />

Än<strong>der</strong>ungs<strong>die</strong>nst (Än<strong>der</strong>ung 1 zur <strong>ZDv</strong> <strong>37</strong>/<strong>10</strong>) zu entfernen und zu vernichten.<br />

(Verfasser des Textes: BMVg – Fü S I 3, AllgFspWNBw: 3400, App. 9539)

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