28.01.2015 Aufrufe

Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. GPSGV - ZLS

Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. GPSGV - ZLS

Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. GPSGV - ZLS

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1<br />

26.01.1993 | BGBl I S.133 | Ä 06.01.2004| BGBl I S.2<br />

-----------------------------------------------------------------<br />

Siebte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />

(<strong>Gasverbrauchseinrichtungsverordnung</strong> - <strong>7.</strong> <strong>GPSGV</strong>)<br />

Vom 26. Januar 1993 (BGBl I S.133)<br />

geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28.09.1995 (BGBl I S.1213)<br />

zuletzt geändert am 6. Januar 2004, BGBl I S. 2<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen<br />

Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte und Ausrüstungen).<br />

(2) Geräte im Sinne dieser Verordnung sind Geräte, die zum Kochen, zum Heizen,<br />

zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet<br />

und mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und bei denen, soweit mit ihnen<br />

Wasser erwärmt wird, die Wassertemperatur 105 °C nicht übersteigt. Gas-<br />

Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher sind den Geräten<br />

gleichgestellt.<br />

(3) Ausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Sicherheits-, Kontroll- und<br />

Regelvorrichtungen sowie Baugruppen – mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern<br />

und ihren zugehörigen Wärmetauschern –, die für gewerbliche Zwecke gesondert in<br />

den Verkehr gebracht werden und in eine Gasverbrauchseinrichtung eingebaut oder<br />

zu einer solchen zusammengebaut werden sollen.<br />

(4) Gasförmiger Brennstoff im Sinne dieser Verordnung ist jeder Brennstoff, der sich<br />

bei einer Temperatur von 15 Grad Celcius und unter einem Druck von einem Bar in<br />

einem gasförmigen Zustand befindet.<br />

(5) Vorschriftsmäßig verwendete Geräte im Sinne dieser Verordnung sind Geräte,<br />

die<br />

1. nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut sind und<br />

regelmäßig gewartet werden,<br />

2. mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und des Eingangsdruckes<br />

betrieben werden und<br />

3. zweckentsprechend oder in einer vorhersehbaren Weise verwendet werden.<br />

(6) Diese Verordnung gilt nicht für Geräte, die speziell zur Verwendung bei<br />

industriellen Verfahren in Industriebetrieben bestimmt sind.


§ 2<br />

Sicherheitsanforderungen<br />

Geräte und Ausrüstungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den<br />

grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 90/396/EWG des Rates<br />

vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für<br />

Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15) geändert durch die Richtlinie<br />

93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1) entsprechen und<br />

die Geräte bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen,<br />

Haustieren und Gütern nicht gefährden.<br />

§ 3<br />

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen<br />

(1) Beim Inverkehrbringen eines Gerätes muß es mit der CE-Kennzeichnung nach §<br />

4 versehen sein, durch das der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem<br />

anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß<br />

1. die Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt sind,<br />

2. das serienmäßig hergestellte Gerät mit dem geprüften Baumuster<br />

übereinstimmt, für das eine zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-<br />

Baumusterprüfung gemäß Anhang II Nr. 1 dieser Richtlinie bescheinigt hat,<br />

daß die Bauart des Gerätes den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht,<br />

3. das Verfahren der<br />

a. EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II Nr. 2 der<br />

Richtlinie 90/396/EWG,<br />

b. EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II Nr. 3 der<br />

Richtlinie 90/396/EWG (Zusicherung der Produktionsqualität),<br />

c. EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II Nr. 4 der<br />

Richtlinie 90/396/EWG (Zusicherung der Produktqualität) oder<br />

d. EG-Prüfung nach Anhang II Nr. 5 der Richtlinie 90/396/EWG<br />

eingehalten wurde und<br />

4. der Hersteller seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten<br />

zugelassenen Stelle erfüllt hat.<br />

(2) Bei der Herstellung eines Gerätes in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl<br />

kann der Hersteller statt der Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 die<br />

gerätespezifische EG-Prüfung nach Anhang II Nr. 6 der Richtlinie 90/396/EWG<br />

wählen.<br />

(3) Unterliegt das Gerät auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-<br />

Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß<br />

das Gerät ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen<br />

Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser<br />

Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der<br />

anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall<br />

lediglich, daß das Gerät den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach


Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in den schriftlichen Informationen nach §<br />

5 alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften<br />

zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.<br />

(4) Beim Inverkehrbringen muß der Ausrüstung eine Bescheinigung nach Artikel 8<br />

Abs. 4 der Richtlinie 90/396/EWG beigefügt sein, mit der der Hersteller oder sein in<br />

der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den<br />

Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die<br />

in § 2 genannten für die Ausrüstung geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt<br />

sind. Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Ausrüstung darf die CE-<br />

Kennzeichnung nicht tragen.<br />

§ 4<br />

CE-Kennzeichnung<br />

(1) Die nach § 3 Abs. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung und die Aufschriften nach<br />

Anhang III der Richtlinie 90/396/ EWG sind sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf<br />

dem Gerät oder einer an dem Gerät befestigten Datenplakette anzubringen. Die<br />

Datenplakette ist so auszulegen, daß sie nicht wiederverwendet werden kann.<br />

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang III der<br />

Richtlinie 90/396/EWG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der mit<br />

der Produktionsüberwachung beauftragten zugelassenen Stelle.<br />

(3) Es dürfen auf dem Gerät keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die<br />

Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes irregeführt werden könnten.<br />

Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät oder der Datenplakette angebracht<br />

werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht<br />

beeinträchtigt.<br />

(4) Das Gerät darf nicht mit dem in § 7 Abs. 1 des Geräte- und<br />

Produktsicherheitsgesetzes genannten Zeichen versehen werden.<br />

§ 5<br />

Schriftliche Informationen<br />

Den Geräten müssen beim Inverkehrbringen die in Anhang I Nr. 1.2 der Richtlinie<br />

90/396/EWG aufgeführten Unterlagen in deutscher Sprache beigefügt sein.<br />

§ 6<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und<br />

Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Gerät, auf<br />

dem die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise<br />

angebracht ist,


1a.<br />

entgegen § 3 Abs. 4 eine Ausrüstung ohne eine Bescheinigung nach<br />

Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/ EWG oder<br />

2. entgegen § 5 ein Gerät, dem die dort vorgeschriebenen Unterlagen nicht<br />

beigefügt sind,<br />

in den Verkehr bringt.<br />

§ 7<br />

Übergangsvorschrift<br />

(1) Geräte und Ausrüstungen dürfen bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr<br />

gebracht werden, wenn sie den vor dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften<br />

entsprechen.<br />

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Geräte und Ausrüstungen, die bis zum 31.<br />

Dezember 1995 nach den vor dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften in den<br />

Verkehr gebracht worden sind.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.<br />

Richtlinie (90/396/EWG) für Gasverbrauchseinrichtungen<br />

Übergangsvorschrift:<br />

Die Erzeugnisse, die den bis zum 31. Dezember 1994 im Geltungsbereich der<br />

Verordnung geltenden EG-Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen bis<br />

zum 31. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht werden.<br />

Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und<br />

Verbraucherprodukten<br />

Vom 6. Januar 2004<br />

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz<br />

beschlossen:<br />

- - - - -<br />

- - - - -<br />

- - - - -


Artikel 10<br />

Änderung der <strong>Gasverbrauchseinrichtungsverordnung</strong><br />

Die <strong>Gasverbrauchseinrichtungsverordnung</strong> vom 26. Januar 1993 (BGBl I S. 133),<br />

geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. September 1995 (BGBl I S. 1213),<br />

wird wie folgt geändert:<br />

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:...<br />

2. § 1 ...<br />

3. In § 4 ....<br />

4. In § 6 ...<br />

- - - - -<br />

- - - - -<br />

- - - - -<br />

Artikel 27<br />

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang<br />

Die auf den Artikel 9 bis 26 beruhenden Teile der dort geänderten<br />

Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen<br />

durch Rechtsverordnung geändert werden.<br />

Artikel 28<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden<br />

Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten das Gerätesicherheitsgesetz in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl I S. 866), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 182 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2304), sowie<br />

das Produktsicherheitsgesetz vom 22. April 1997 (BGBl I S. 934), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970), außer Kraft.<br />

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu<br />

verkünden.<br />

Berlin, den 6. Januar 2004

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!