28.01.2015 Aufrufe

1 - 2013 - Energieland Brandenburg

1 - 2013 - Energieland Brandenburg

1 - 2013 - Energieland Brandenburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

In den ausgewiesenen Waldflächen können maximal 1.200 WEA<br />

gebaut werden, da nur 6-7 WEA je 100 ha aufgrund von notwendigen<br />

Abständen zwischen den Anlagen technisch möglich sind.<br />

Eine WEA hat einen Flächenbedarf von ca. 0,7 ha, deshalb müssten<br />

für die Errichtung von 1.200 WEA ca. 840 ha Wald dauerhaft<br />

gerodet werden. Das entspricht 0,08 % der Gesamtwaldfläche des<br />

Landes <strong>Brandenburg</strong>. Die forstrechtlichen Bestimmungen gleichen<br />

jede Waldinanspruchnahme durch eine entsprechende Neuaufforstung<br />

von Wald an anderer Stelle aus.<br />

Welche Rolle spielen Brände von Windenergieanlagen<br />

in Waldflächen<br />

Die Waldbrandkontrolle der brandenburgischen Wälder erfolgt<br />

durch den Landesbetrieb Forst <strong>Brandenburg</strong> (untere Forstbehörde)<br />

bei ausgerufenen Waldbrandwarnstufen mit Hilfe eines kameragestützten<br />

Überwachungssystems: Dabei suchen Kameras den<br />

Wald nach Rauchentwicklung ab. Der Bau einer Windenergieanlage<br />

(WEA) kann der Kamera den Blick verstellen. Insbesondere die<br />

Rotorbewegungen erschweren die Überwachung, da sie die Sicht<br />

beeinträchtigen. Deshalb wird gegenwärtig an einer Verbesserung<br />

der Überwachungssoftware gearbeitet. Dies bietet eine verbesserte<br />

Chance, durch die Rotorbewegung hindurchzusehen und die<br />

kurzen Abstände zu erfassen, in denen kein Rotorblatt die Sicht<br />

versperrt.<br />

Durch die zunehmende Anlagenhöhe sind bereits erste Bauvorhaben<br />

bekannt, bei denen aufgrund des großen Abstands zwischen<br />

Baumwipfeln und der Unterkante der Rotorblätter die Waldbrandüberwachungskamera<br />

genügend Raum hat, um ohne Beeinträchtigung<br />

über den Wald blicken zu können.<br />

Der Anlagenbetreiber kann im Genehmigungsverfahren verpflichtet<br />

werden, die Kosten für die Aufstellung und den Betrieb weiterer<br />

Kameras zu finanzieren, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

der Überwachung absehbar ist. Dadurch sollen die toten Winkel<br />

abdeckt werden.<br />

Im Genehmigungsverfahren wird von der unteren Forstbehörde<br />

darüber hinaus gefordert, dass WEA im Wald mit automatischen<br />

Löscheinrichtungen versehen werden, um im Havariefall einen<br />

Kanzelbrand frühzeitig zu bekämpfen. Sollte es dennoch zu einem<br />

Brandfall kommen, können brennende WEA nach Auskunft<br />

der Feuerwehr aufgrund der Bauhöhe und der Spezifikation als<br />

Hochspannungsanlage nicht gelöscht werden. Sie können nur unter<br />

Kontrolle ausbrennen.<br />

Derzeit erarbeitet die Landesregierung einen Leitfaden, in dem alle<br />

relevanten Informationen für die Errichtung von WEA im Wald zusammengefasst<br />

werden.<br />

Welche Abstände zu Wohnbebauungen<br />

müssen bei der Planung von Windenergieanlagen<br />

beachtet werden<br />

Der Bundesgesetzgeber hat keine Regelungskompetenz für die<br />

Bundesländer geschaffen, um im Rahmen einer gesetzlichen Regelung<br />

verbindliche Abstände zwischen Siedlungsgebieten und<br />

Windenergieanlagen (WEA) festzulegen. Gemeinden können in<br />

Ausübung ihrer Planungshoheit Flächennutzungspläne zur räumlichen<br />

Steuerung der Windenergieentwicklung aufstellen, in denen<br />

sie z. B. verbindliche Abstände festlegen können. Darüber hinaus<br />

erfolgt in <strong>Brandenburg</strong> eine Festlegung von Abständen zwischen<br />

Siedlungsgebieten und Windkraftanlagen auf der Ebene der Regionalplanung<br />

durch die Ausweisung von Windeignungsgebieten.<br />

Für die Abwägungsentscheidung im Rahmen der Aufstellung der<br />

Regionalpläne hat die Landesregierung im Jahr 2009 die Empfehlung<br />

herausgegeben, dass ein Abstand von 1.000 m zu Grunde<br />

gelegt werden sollte. Den Stand der Teilregionalpläne Windenergienutzung<br />

(Ausweisung von Windeignungsgebieten) und die<br />

Links zu den Regionalen Planungsgemeinschaften finden Sie hier.<br />

Der Schutz des Menschen in der Nachbarschaft von technischen<br />

Anlagen wird durch immissionsschutzrechtliche Vorgaben geregelt.<br />

Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind<br />

erhebliche Belästigungen auszuschließen. Grundsätzlich ist die<br />

effektivste Maßnahme eine ausreichende Entfernung zur Quelle.<br />

Diese wird auf Grundlage der „Technischen Anleitung zum Schutz<br />

gegen Lärm“ (TA Lärm) bestimmt. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

sowie die TA Lärm finden Sie hier.<br />

Darüber hinaus ist zum Schutz von optischen Belastungen durch<br />

Windkraftanlagen der Erlass zur Ermittlung und Beurteilung der<br />

optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Leitlinie)<br />

vom 24. März 2003 ergangen, geändert durch den<br />

Erlass vom 21. Dezember 2009. Die <strong>Brandenburg</strong>ische Landesregierung<br />

ist der Auffassung, ein konsistentes Schutzsystem geschaffen<br />

zu haben, das auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft<br />

basiert und einen ausreichenden Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren<br />

Belastungen gewährleistet. Dies wurde durch zahlreiche<br />

Gerichtsentscheidungen bestätigt.<br />

Der Landtag des Landes <strong>Brandenburg</strong> hat sich im Rahmen folgender<br />

Kleiner Anfragen mit dieser Thematik befasst:<br />

• Kleine Anfrage Nr. 1874<br />

• Kleine Anfrage Nr. 2011<br />

• Kleine Anfrage Nr. 2146<br />

9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!