Dienstsatzung Feuerwehr - Stadt Zeitz

Dienstsatzung Feuerwehr - Stadt Zeitz Dienstsatzung Feuerwehr - Stadt Zeitz

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Dienstsatzung Feuerwehr vom 20.12.2001 Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zeitz und die Erhebung von Kostenersatz Auf Grund der §§ 6 und 44 der Gemeindeverordnung für das Land Sachsen- Anhalt (GO LSA) vom 05.10..1993 (GVBl. LSA S. 568) und den §§ 2, 6, 8 und 22 Absatz 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (BrSchG) vom 07.06.2001 (GVBl. LSA S. 190), jeweils in der zum Zeitpunkt des Beschlusses gültigen Fassung, erlässt die Stadt Zeitz folgende Satzung: Inhalt: Abschnitt I: § 1 Einrichtung und Aufgaben § 2 Leitung und Organisation der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zeitz § 3 Aufwandsentschädigung Abschnitt II: Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zeitz § 4 Kostenersatz § 5 Bemessungsgrundlage § 6 Entstehen der Kostenschuld § 7 Festsetzung und Fälligkeit § 8 Inkrafttreten Anlage 1 Kostenersatztarife Organigramm Feuerwehr Seite 1 von 4

<strong>Dienstsatzung</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />

vom 20.12.2001<br />

Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong><br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> und die Erhebung von Kostenersatz<br />

Auf Grund der §§ 6 und 44 der Gemeindeverordnung für das Land Sachsen- Anhalt (GO<br />

LSA) vom 05.10..1993 (GVBl. LSA S. 568) und den §§ 2, 6, 8 und 22 Absatz 3 des<br />

Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (BrSchG) vom<br />

07.06.2001 (GVBl. LSA S. 190), jeweils in der zum Zeitpunkt des Beschlusses gültigen<br />

Fassung, erlässt die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> folgende Satzung:<br />

Inhalt:<br />

Abschnitt I:<br />

§ 1 Einrichtung und Aufgaben<br />

§ 2 Leitung und Organisation der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong><br />

§ 3 Aufwandsentschädigung<br />

Abschnitt II:<br />

Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong><br />

§ 4 Kostenersatz<br />

§ 5 Bemessungsgrundlage<br />

§ 6 Entstehen der Kostenschuld<br />

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit<br />

§ 8 Inkrafttreten<br />

Anlage 1<br />

Kostenersatztarife<br />

Organigramm <strong>Feuerwehr</strong><br />

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<strong>Dienstsatzung</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />

vom 20.12.2001<br />

I. Abschnitt<br />

§ 1<br />

Einrichtung und Aufgaben<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> unterhält eine Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> mit hauptberuflichen Kräften als<br />

öffentliche Einrichtung.<br />

(2) Die Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> erfüllt die der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> nach dem<br />

Brandschutzgesetz obliegenden Pflichtaufgaben (Abwehr von Brandgefahr,<br />

Brandbekämpfung, Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie Notständen).<br />

(3) Die Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> kann darüber hinaus für sonstige<br />

Hilfeleistungen in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht<br />

beeinträchtigt wird. Ein Rechtsanspruch auf solche Hilfeleistungen besteht nicht.<br />

§ 2<br />

Leitung und Organisation der Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong><br />

(1) Die Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> wird vom hauptamtlichen <strong>Stadt</strong>wehrleiter<br />

geleitet.<br />

(2) Die Leitungsebene der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> besteht aus dem<br />

<strong>Stadt</strong>wehrleiter, dessen Stellvertreter, dem <strong>Stadt</strong>brandmeister und den Ortswehrleitern. Der<br />

Leiter der Alters-, Frauen- und Ehrenabteilung sowie der Leiter der Jugendfeuerwehr können<br />

zu Beratungen der Leitungsebene hinzugezogen werden.<br />

(3) Die ehrenamtlichen Kräfte der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> werden durch den<br />

<strong>Stadt</strong>brandmeister geleitet. Dieser untersteht der Weisung des <strong>Stadt</strong>wehrleiters bzw. dessen<br />

Stellvertreter. Der Bereich der ehrenamtlichen Kräfte ist in die Ortswehren <strong>Stadt</strong>, Aue-<br />

Aylsdorf und Zangenberg gegliedert. Die Ortsfeuerwehren selbst unterteilen sich in die<br />

Abteilung der aktiven Einsatzkräfte, der Abteilung der Alters-, Frauen- und Ehrenabteilung<br />

sowie der Abteilung der Jugendfeuerwehr. Der Aufbau der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Zeitz</strong> ist in einem Organigramm zusammengefasst, das dieser Satzung als Anlage beigefügt<br />

ist.<br />

(4) Der <strong>Stadt</strong>brandmeister, die Ortswehrleiter sowie weitere aktive Mitglieder werden nach<br />

den dafür einschlägigen Regeln in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Ergänzend wird auf<br />

den § 9 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes hingewiesen.<br />

(5) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> erlässt zur Organisation und Durchführung des Dienstes eine<br />

„Dienstanweisung über die Rechte und Pflichten der Leitungskräfte der Freiwilligen<br />

<strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>“.<br />

(6) Die Leitung der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> hat eine Geschäftsordnung zu<br />

erarbeiten, die mehrheitlich von den Mitgliedern der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong><br />

zu beschließen ist.<br />

(7) Diese soll die Aufgaben in der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>, die Tätigkeiten, die<br />

Rechte und die Pflichten sowie die Beendigung des Dienstes der ehrenamtlich Tätigen,<br />

regeln.<br />

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<strong>Dienstsatzung</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />

vom 20.12.2001<br />

§ 3<br />

Aufwandsentschädigung<br />

Den Angehörigen des ehrenamtlichen Teiles der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> wird<br />

der eingetretene Aufwand nach Maßgabe der „Satzung zur Entschädigung ehrenamtlicher<br />

BürgerInnen im Bereich der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> entschädigt.<br />

II. Abschnitt<br />

Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong><br />

§ 4<br />

Kostenersatz<br />

(1) Der Einsatz der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> ist nach § 22 Absatz 1 des<br />

Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes zu Bränden und Notständen sowie zu<br />

Hilfeleistungen der Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahren, unentgeltlich<br />

(2) Für andere, als die in Absatz 1 genannten Leistungen, erhebt die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> nach<br />

Maßgabe dieser Satzung, Kostenersatz. Dieser Kostenersatz soll nicht verlangt werden,<br />

soweit das Verlangen eine unbillige Härte darstellt.<br />

§ 5<br />

Bemessungsgrundlage<br />

(1) Kostenersatz wird nach Maßgabe des als Anlage 1 beigefügten Kostenersatztarifes, der<br />

Bestandteil der Satzung ist, erhoben.<br />

(2) Kostenersatz wird nach Zahl und Dauer der eingesetzten <strong>Feuerwehr</strong>kräfte, Fahrzeuge,<br />

Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet, soweit nicht im Kostenersatztarif ein<br />

anderer Maßstab (z.B. tatsächlicher Aufwand/ Verbrauch an Material) vorgesehen ist.<br />

Maßgeblich für die Dauer des Einsatzes, ist die Zeit der Abwesenheit der Einsatzmittel vom<br />

<strong>Feuerwehr</strong>gerätehaus. Den Stundensatz für den Personaleinsatz werden die ermittelten<br />

durchschnittlichen Personal- und Sachkosten zu Grunde gelegt.<br />

Dabei sind angefangene Stunden auf halbe Stunden aufzurunden. Bei Überschreitung einer<br />

halben Stunde, ist ein voller Stundensatz in Rechnung zu stellen.<br />

(3) Bei offensichtlich unnötigem hohen Einsatz von <strong>Feuerwehr</strong>kräften, Fahrzeugen, Geräten<br />

oder Ausrüstungsgegenständen wird der Kostenersatz nach Maßgabe der erforderlichen<br />

Einsatzmittel berechnet.<br />

§ 6<br />

Entstehung der Kostenersatzschuld<br />

Die Kostenersatzschuld entsteht mit dem Beginn der kostenersatzpflichtigen Leistung (z.B.<br />

Ausrücken der Kräfte und Mittel aus der Feuerwache).<br />

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<strong>Dienstsatzung</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />

vom 20.12.2001<br />

Dies gilt auch, wenn der Zahlungspflichtige danach auf die Leistung verzichtet oder wenn die<br />

Leistungen auf Grund von Umständen, die nicht von den <strong>Feuerwehr</strong>kräften zu vertreten<br />

sind, unmöglich wird.<br />

§ 7<br />

Festsetzung, Fälligkeit und Vollstreckung<br />

(1) Der Kostenersatz wird durch Bescheid festgesetzt. Er wird zwei Wochen nach<br />

Bekanntgabe fällig, wenn nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.<br />

(2) Kostenersatz werden im Verwaltungszwangsverfahren nach dem<br />

Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt (VwVG LSA vom 23.06.1994<br />

/GVBl. LSA S 710) vollstreckt.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Satzung über den Dienst<br />

und die Einrichtung der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>“ vom 04.05.1994 und die<br />

„Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>“ vom 04.05.1994, einschließlich deren Änderungen, außer Kraft.<br />

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Anlage 1<br />

Nr. Personal Kosten/ h<br />

1.1. Einsatzkraft 12,50 €<br />

1.2. Maschinist 12,50 €<br />

1.3. Sachbearbeiter 12,50 €<br />

1.4. Gruppenführer 13,50 €<br />

1.5. Einsatzleitdienst 17,00 €<br />

1.6. Sicherheitswache für Veranstaltungen 6,50 €<br />

Fahrzeuge<br />

2.1. Löschgruppenfahrzeug; LF 8 – TS 8 115,00 €<br />

2.2. Löschgruppenfahrzeug; LF 16/ 12 TS 126,00 €<br />

2.3. Löschgruppenfahrzeug; LF 16/ 25 AT 169,00 €<br />

2.4. Tanklöschfahrzeug; TLF 16/ 25 AT 166,00 €<br />

2.5. Tanklöschfahrzeug; TLF 24/ 50 GFK 169,00 €<br />

2.6. Drehleiter; DLK 23- 12 CC 220,00 €<br />

2.7. Rüstwagen; RW- 1 141,00 €<br />

2.8. Gerätewagen –Gefahrgut-; GW- G 76,00 €<br />

2.9. Schlauchwagen; SW- RC 85,00 €<br />

2.10. Gerätewagen –GW- Dekon- P 80,00 €<br />

2.11. Lastkraftwagen 68,00 €<br />

2.12. Personenkraftwagen 30,00 €<br />

2.13. Einsatzleitwagen, ELW- 1 41,00 €<br />

2.14. Mannschaftstransportfahrzeug; MTF 42,00 €<br />

2.15. Rettungstransportboot; RTB- 2 58,00 €<br />

Sach- und Materialkosten<br />

3.1. Feuerlöscher<br />

3.2. Schaumbildner gemäß Wieder-<br />

3.3. Technische Gase beschaffungswert<br />

3.4. Bindemittel plus 10 %<br />

3.5. Sonstige Sach-, Material- und Entsorgungskosten Verwaltungskosten<br />

Dienstleistungen<br />

€/ Vorgang<br />

4.1. Reinigen, prüfen und trocknen eines Druck-/ Saugschlauches 2,50<br />

4.2. Einbinden Druck-/ Saugkupplung<br />

D- Schlauch 1,00<br />

C- Schlauch 1,50<br />

B- Schlauch 2,50<br />

A- Schlauch 3,00<br />

4.3. Atemschutzmaske reinigen und desinfizieren 2,75<br />

4.4. Atemschutzmaske prüfen und in Folie einschweißen 2,75<br />

4.5. Druckluftflasche füllen 0,25 / Liter<br />

4.6. Druckluftatmer überprüfen 6,25<br />

4.7. Tür öffnen ohne Notlage 40,00 bis 194,00<br />

(richtet sich nach eingesetzten Personen und Mitteln)<br />

4.8. Abholung und Unterbringung von Tieren 32,50<br />

Für nicht aufgeführte Leistungen werden die tatsächlichen Aufwendungen (z.B. Einsatz von<br />

Gerätschaften Dritter) in Ansatz gebracht.


Schematische Darstellung der Struktur der freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong><br />

Oberbürgermeister<br />

Ordnungsamt<br />

Leiter der<br />

<strong>Feuerwehr</strong><br />

stellv. Leiter<br />

Bereich hauptberufliche<br />

Kräfte<br />

<strong>Stadt</strong>brandmeister<br />

Bereich ehrenamtliche<br />

Kräfte<br />

Frühschicht Spätschicht 24-Std. -Dienst<br />

Ortswehrleiter<br />

STADT<br />

Ortswehrleiter<br />

AUE-AYLSDORF<br />

Ortswehrleiter<br />

ZANGENBERG<br />

Alters-, Frauen- u.<br />

Ehrenabteilung<br />

Abteilung der<br />

Jugendfeuerwehr

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