Dienstsatzung Feuerwehr - Stadt Zeitz
Dienstsatzung Feuerwehr - Stadt Zeitz Dienstsatzung Feuerwehr - Stadt Zeitz
Dienstsatzung Feuerwehr vom 20.12.2001 Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zeitz und die Erhebung von Kostenersatz Auf Grund der §§ 6 und 44 der Gemeindeverordnung für das Land Sachsen- Anhalt (GO LSA) vom 05.10..1993 (GVBl. LSA S. 568) und den §§ 2, 6, 8 und 22 Absatz 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (BrSchG) vom 07.06.2001 (GVBl. LSA S. 190), jeweils in der zum Zeitpunkt des Beschlusses gültigen Fassung, erlässt die Stadt Zeitz folgende Satzung: Inhalt: Abschnitt I: § 1 Einrichtung und Aufgaben § 2 Leitung und Organisation der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zeitz § 3 Aufwandsentschädigung Abschnitt II: Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zeitz § 4 Kostenersatz § 5 Bemessungsgrundlage § 6 Entstehen der Kostenschuld § 7 Festsetzung und Fälligkeit § 8 Inkrafttreten Anlage 1 Kostenersatztarife Organigramm Feuerwehr Seite 1 von 4
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<strong>Dienstsatzung</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />
vom 20.12.2001<br />
Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong><br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> und die Erhebung von Kostenersatz<br />
Auf Grund der §§ 6 und 44 der Gemeindeverordnung für das Land Sachsen- Anhalt (GO<br />
LSA) vom 05.10..1993 (GVBl. LSA S. 568) und den §§ 2, 6, 8 und 22 Absatz 3 des<br />
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (BrSchG) vom<br />
07.06.2001 (GVBl. LSA S. 190), jeweils in der zum Zeitpunkt des Beschlusses gültigen<br />
Fassung, erlässt die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> folgende Satzung:<br />
Inhalt:<br />
Abschnitt I:<br />
§ 1 Einrichtung und Aufgaben<br />
§ 2 Leitung und Organisation der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong><br />
§ 3 Aufwandsentschädigung<br />
Abschnitt II:<br />
Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong><br />
§ 4 Kostenersatz<br />
§ 5 Bemessungsgrundlage<br />
§ 6 Entstehen der Kostenschuld<br />
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit<br />
§ 8 Inkrafttreten<br />
Anlage 1<br />
Kostenersatztarife<br />
Organigramm <strong>Feuerwehr</strong><br />
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<strong>Dienstsatzung</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />
vom 20.12.2001<br />
I. Abschnitt<br />
§ 1<br />
Einrichtung und Aufgaben<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> unterhält eine Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> mit hauptberuflichen Kräften als<br />
öffentliche Einrichtung.<br />
(2) Die Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> erfüllt die der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> nach dem<br />
Brandschutzgesetz obliegenden Pflichtaufgaben (Abwehr von Brandgefahr,<br />
Brandbekämpfung, Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie Notständen).<br />
(3) Die Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> kann darüber hinaus für sonstige<br />
Hilfeleistungen in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht<br />
beeinträchtigt wird. Ein Rechtsanspruch auf solche Hilfeleistungen besteht nicht.<br />
§ 2<br />
Leitung und Organisation der Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong><br />
(1) Die Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> wird vom hauptamtlichen <strong>Stadt</strong>wehrleiter<br />
geleitet.<br />
(2) Die Leitungsebene der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> besteht aus dem<br />
<strong>Stadt</strong>wehrleiter, dessen Stellvertreter, dem <strong>Stadt</strong>brandmeister und den Ortswehrleitern. Der<br />
Leiter der Alters-, Frauen- und Ehrenabteilung sowie der Leiter der Jugendfeuerwehr können<br />
zu Beratungen der Leitungsebene hinzugezogen werden.<br />
(3) Die ehrenamtlichen Kräfte der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> werden durch den<br />
<strong>Stadt</strong>brandmeister geleitet. Dieser untersteht der Weisung des <strong>Stadt</strong>wehrleiters bzw. dessen<br />
Stellvertreter. Der Bereich der ehrenamtlichen Kräfte ist in die Ortswehren <strong>Stadt</strong>, Aue-<br />
Aylsdorf und Zangenberg gegliedert. Die Ortsfeuerwehren selbst unterteilen sich in die<br />
Abteilung der aktiven Einsatzkräfte, der Abteilung der Alters-, Frauen- und Ehrenabteilung<br />
sowie der Abteilung der Jugendfeuerwehr. Der Aufbau der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Zeitz</strong> ist in einem Organigramm zusammengefasst, das dieser Satzung als Anlage beigefügt<br />
ist.<br />
(4) Der <strong>Stadt</strong>brandmeister, die Ortswehrleiter sowie weitere aktive Mitglieder werden nach<br />
den dafür einschlägigen Regeln in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Ergänzend wird auf<br />
den § 9 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes hingewiesen.<br />
(5) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> erlässt zur Organisation und Durchführung des Dienstes eine<br />
„Dienstanweisung über die Rechte und Pflichten der Leitungskräfte der Freiwilligen<br />
<strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>“.<br />
(6) Die Leitung der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> hat eine Geschäftsordnung zu<br />
erarbeiten, die mehrheitlich von den Mitgliedern der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong><br />
zu beschließen ist.<br />
(7) Diese soll die Aufgaben in der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>, die Tätigkeiten, die<br />
Rechte und die Pflichten sowie die Beendigung des Dienstes der ehrenamtlich Tätigen,<br />
regeln.<br />
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<strong>Dienstsatzung</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />
vom 20.12.2001<br />
§ 3<br />
Aufwandsentschädigung<br />
Den Angehörigen des ehrenamtlichen Teiles der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> wird<br />
der eingetretene Aufwand nach Maßgabe der „Satzung zur Entschädigung ehrenamtlicher<br />
BürgerInnen im Bereich der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> entschädigt.<br />
II. Abschnitt<br />
Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong><br />
§ 4<br />
Kostenersatz<br />
(1) Der Einsatz der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> ist nach § 22 Absatz 1 des<br />
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes zu Bränden und Notständen sowie zu<br />
Hilfeleistungen der Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahren, unentgeltlich<br />
(2) Für andere, als die in Absatz 1 genannten Leistungen, erhebt die <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong> nach<br />
Maßgabe dieser Satzung, Kostenersatz. Dieser Kostenersatz soll nicht verlangt werden,<br />
soweit das Verlangen eine unbillige Härte darstellt.<br />
§ 5<br />
Bemessungsgrundlage<br />
(1) Kostenersatz wird nach Maßgabe des als Anlage 1 beigefügten Kostenersatztarifes, der<br />
Bestandteil der Satzung ist, erhoben.<br />
(2) Kostenersatz wird nach Zahl und Dauer der eingesetzten <strong>Feuerwehr</strong>kräfte, Fahrzeuge,<br />
Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet, soweit nicht im Kostenersatztarif ein<br />
anderer Maßstab (z.B. tatsächlicher Aufwand/ Verbrauch an Material) vorgesehen ist.<br />
Maßgeblich für die Dauer des Einsatzes, ist die Zeit der Abwesenheit der Einsatzmittel vom<br />
<strong>Feuerwehr</strong>gerätehaus. Den Stundensatz für den Personaleinsatz werden die ermittelten<br />
durchschnittlichen Personal- und Sachkosten zu Grunde gelegt.<br />
Dabei sind angefangene Stunden auf halbe Stunden aufzurunden. Bei Überschreitung einer<br />
halben Stunde, ist ein voller Stundensatz in Rechnung zu stellen.<br />
(3) Bei offensichtlich unnötigem hohen Einsatz von <strong>Feuerwehr</strong>kräften, Fahrzeugen, Geräten<br />
oder Ausrüstungsgegenständen wird der Kostenersatz nach Maßgabe der erforderlichen<br />
Einsatzmittel berechnet.<br />
§ 6<br />
Entstehung der Kostenersatzschuld<br />
Die Kostenersatzschuld entsteht mit dem Beginn der kostenersatzpflichtigen Leistung (z.B.<br />
Ausrücken der Kräfte und Mittel aus der Feuerwache).<br />
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<strong>Dienstsatzung</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />
vom 20.12.2001<br />
Dies gilt auch, wenn der Zahlungspflichtige danach auf die Leistung verzichtet oder wenn die<br />
Leistungen auf Grund von Umständen, die nicht von den <strong>Feuerwehr</strong>kräften zu vertreten<br />
sind, unmöglich wird.<br />
§ 7<br />
Festsetzung, Fälligkeit und Vollstreckung<br />
(1) Der Kostenersatz wird durch Bescheid festgesetzt. Er wird zwei Wochen nach<br />
Bekanntgabe fällig, wenn nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.<br />
(2) Kostenersatz werden im Verwaltungszwangsverfahren nach dem<br />
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt (VwVG LSA vom 23.06.1994<br />
/GVBl. LSA S 710) vollstreckt.<br />
§ 8<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Satzung über den Dienst<br />
und die Einrichtung der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>“ vom 04.05.1994 und die<br />
„Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong>“ vom 04.05.1994, einschließlich deren Änderungen, außer Kraft.<br />
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Anlage 1<br />
Nr. Personal Kosten/ h<br />
1.1. Einsatzkraft 12,50 €<br />
1.2. Maschinist 12,50 €<br />
1.3. Sachbearbeiter 12,50 €<br />
1.4. Gruppenführer 13,50 €<br />
1.5. Einsatzleitdienst 17,00 €<br />
1.6. Sicherheitswache für Veranstaltungen 6,50 €<br />
Fahrzeuge<br />
2.1. Löschgruppenfahrzeug; LF 8 – TS 8 115,00 €<br />
2.2. Löschgruppenfahrzeug; LF 16/ 12 TS 126,00 €<br />
2.3. Löschgruppenfahrzeug; LF 16/ 25 AT 169,00 €<br />
2.4. Tanklöschfahrzeug; TLF 16/ 25 AT 166,00 €<br />
2.5. Tanklöschfahrzeug; TLF 24/ 50 GFK 169,00 €<br />
2.6. Drehleiter; DLK 23- 12 CC 220,00 €<br />
2.7. Rüstwagen; RW- 1 141,00 €<br />
2.8. Gerätewagen –Gefahrgut-; GW- G 76,00 €<br />
2.9. Schlauchwagen; SW- RC 85,00 €<br />
2.10. Gerätewagen –GW- Dekon- P 80,00 €<br />
2.11. Lastkraftwagen 68,00 €<br />
2.12. Personenkraftwagen 30,00 €<br />
2.13. Einsatzleitwagen, ELW- 1 41,00 €<br />
2.14. Mannschaftstransportfahrzeug; MTF 42,00 €<br />
2.15. Rettungstransportboot; RTB- 2 58,00 €<br />
Sach- und Materialkosten<br />
3.1. Feuerlöscher<br />
3.2. Schaumbildner gemäß Wieder-<br />
3.3. Technische Gase beschaffungswert<br />
3.4. Bindemittel plus 10 %<br />
3.5. Sonstige Sach-, Material- und Entsorgungskosten Verwaltungskosten<br />
Dienstleistungen<br />
€/ Vorgang<br />
4.1. Reinigen, prüfen und trocknen eines Druck-/ Saugschlauches 2,50<br />
4.2. Einbinden Druck-/ Saugkupplung<br />
D- Schlauch 1,00<br />
C- Schlauch 1,50<br />
B- Schlauch 2,50<br />
A- Schlauch 3,00<br />
4.3. Atemschutzmaske reinigen und desinfizieren 2,75<br />
4.4. Atemschutzmaske prüfen und in Folie einschweißen 2,75<br />
4.5. Druckluftflasche füllen 0,25 / Liter<br />
4.6. Druckluftatmer überprüfen 6,25<br />
4.7. Tür öffnen ohne Notlage 40,00 bis 194,00<br />
(richtet sich nach eingesetzten Personen und Mitteln)<br />
4.8. Abholung und Unterbringung von Tieren 32,50<br />
Für nicht aufgeführte Leistungen werden die tatsächlichen Aufwendungen (z.B. Einsatz von<br />
Gerätschaften Dritter) in Ansatz gebracht.
Schematische Darstellung der Struktur der freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Zeitz</strong><br />
Oberbürgermeister<br />
Ordnungsamt<br />
Leiter der<br />
<strong>Feuerwehr</strong><br />
stellv. Leiter<br />
Bereich hauptberufliche<br />
Kräfte<br />
<strong>Stadt</strong>brandmeister<br />
Bereich ehrenamtliche<br />
Kräfte<br />
Frühschicht Spätschicht 24-Std. -Dienst<br />
Ortswehrleiter<br />
STADT<br />
Ortswehrleiter<br />
AUE-AYLSDORF<br />
Ortswehrleiter<br />
ZANGENBERG<br />
Alters-, Frauen- u.<br />
Ehrenabteilung<br />
Abteilung der<br />
Jugendfeuerwehr