ATB Diridari 2013 - LOTTO Bayern
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(4) Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haftet die Staatliche Lotterieverwaltung<br />
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />
(5) Die Haftungsbeschränkungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schäden, die in den Schutzbereich<br />
einer von der Staatlichen Lotterieverwaltung gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen<br />
sowie für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus<br />
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.<br />
(6) In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen Einrichtungen,<br />
derer sich die Staatliche Lotterieverwaltung zum Verarbeiten (z. B. Einlesen, Übertragen und<br />
Speichern) der Daten bedient, haftet die Staatliche Lotterieverwaltung nicht. Ebenso ist jede<br />
Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen entstanden<br />
sind. Die Staatliche Lotterieverwaltung haftet weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere<br />
Gewalt insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen,<br />
die sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.<br />
(7) In den Fällen, in denen eine Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung und ihrer Erfüllungsgehilfen<br />
nach Abs. 6 ausgeschlossen wurde, werden der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr<br />
auf Antrag gegen Rückgabe der Spielquittung erstattet.<br />
(8) Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der Annahmestellen und Bezirksstellen der<br />
Staatlichen Lotterieverwaltung im Zusammenhang mit dem Spielvertrag.<br />
(9) Vereinbarungen Dritter sind für die Staatliche Lotterieverwaltung nicht verbindlich.<br />
(10) Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich<br />
regeln.<br />
(11) Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor Vertragsschluss<br />
entstanden ist.<br />
(12) Die Haftung der Staatlichen Lotterieverwaltung ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren<br />
vertragstypischen Schadens beschränkt.<br />
9. AUSSCHLUSSFRIST, ERLÖSCHEN VON ANSPRÜCHEN<br />
(1) Unbeschadet der Regelung über den Gewinnverfall (Nr. 6 Absatz 4) erlöschen alle Ansprüche<br />
aus der Spielteilnahme an der Rubbellotterie diridari auf Auszahlung von Gewinnen gegen die<br />
Staatliche Lotterieverwaltung und aller sonstigen mit dem Vertrieb und der Durchführung der Lotterie<br />
befassten Stellen, wenn sie nicht innerhalb von 13 Wochen nach dem Verfalltermin gerichtlich<br />
geltend gemacht werden.<br />
(2) Ebenfalls erlöschen<br />
(i)<br />
alle Schadensersatzansprüche, die anstelle eines Gewinnanspruchs geltend gemacht werden<br />
können und auf der Verwirklichung spieltypischer Risiken beruhen,<br />
sowie<br />
(ii) alle Ansprüche auf Rückerstattung von Spieleinsätzen oder Bearbeitungsgebühren gegen<br />
die Staatliche Lotterieverwaltung und aller sonstigen mit dem Vertrieb und der Durchführung<br />
der Lotterie befassten Stellen,<br />
soweit die jeweiligen Ansprüche nicht innerhalb von 13 Wochen nach dem Verfalltermin gerichtlich<br />
geltend gemacht werden.<br />
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