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Lehrmittel Fach 6 - routiers.ch

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Robert Niquille, Maria Beyeler<br />

Zugang zum Markt<br />

<strong>Lehrmittel</strong> zur Vorbereitung auf die Prüfung<br />

zur fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung als Strassentransportunternehmer<br />

im Personen- und Güterverkehr<br />

FACH 6


Robert Niquille, Maria Beyeler<br />

FACH 6<br />

Zugang zum Markt<br />

Dieses <strong>Lehrmittel</strong> findet si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> als pdf-Version auf der<br />

Internetseite www.berufszulassung.<strong>ch</strong>. Inhaltli<strong>ch</strong>e Änderungen,<br />

die si<strong>ch</strong> aufgrund gesetzli<strong>ch</strong>er oder politis<strong>ch</strong>er Wandel ergeben,<br />

werden als Zusätze ebenfalls unter dieser Internetadresse<br />

veröffentli<strong>ch</strong>t.<br />

Projektgruppe/Lektorat:<br />

Peter Egger (Projektleitung)<br />

Thomas Kaiser<br />

Ralph Meyer<br />

Stephan Junker<br />

hep verlag ag<br />

Brunngasse 36<br />

CH-3011 Bern<br />

Gestaltung:<br />

Büro eigenart, Stefan S<strong>ch</strong>aer, Bern<br />

www.eigenartlayout.<strong>ch</strong><br />

Druck:<br />

RITZ AG Print und Media, Bern<br />

www.ritz.<strong>ch</strong><br />

2. Auflage, 2011<br />

Alle Re<strong>ch</strong>te vorbehalten:<br />

Prüfungskommission Berufszulassung Strassentransportunternehmer


Vorwort<br />

Die Prüfungskommission Berufszulassung Strassentransportunternehmer freut<br />

si<strong>ch</strong>, Interessenten am Beruf eines Unternehmers im Güter- oder Personentransport<br />

auf der Strasse ein <strong>Lehrmittel</strong> zur Verfügung zu stellen.<br />

Das vorliegende <strong>Lehrmittel</strong> soll Ihnen helfen, si<strong>ch</strong> auf die Prüfung zum Na<strong>ch</strong>weis<br />

der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung «Zugang zum Markt» (<strong>Fa<strong>ch</strong></strong> 6) vorzubereiten. Als<br />

Lern- und Kontrollmittel finden Sie am Ende jedes Kapitels Repetitionsfragen,<br />

deren Lösungen alle am S<strong>ch</strong>luss des Textes aufgeführt sind.<br />

Am Beispiel des Unternehmers Peter Strasser werden anhand der vers<strong>ch</strong>iedenen<br />

Verkehrsarten die wi<strong>ch</strong>tigsten s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en und internationalen Bestimmungen<br />

und Vors<strong>ch</strong>riften über den Zugang zum Markt dargelegt. Das Lehr -<br />

mittel enthält die bei Redaktionss<strong>ch</strong>luss im April 2011 geltenden Regelungen.<br />

Diese können si<strong>ch</strong> jedo<strong>ch</strong> jederzeit ändern. Darum empfiehlt Ihnen die Prü -<br />

fungs kommission, si<strong>ch</strong> über entspre<strong>ch</strong>ende Änderungen in der <strong>Fa<strong>ch</strong></strong>presse,<br />

bei den <strong>Fa<strong>ch</strong></strong>verbänden oder den Behörden zu informieren. Falls sol<strong>ch</strong>e Änderungen<br />

den Inhalt des <strong>Lehrmittel</strong>s tangieren, werden selbstverständli<strong>ch</strong> auf der<br />

Internetseite www.berufszulassung.<strong>ch</strong> entspre<strong>ch</strong>ende Zusätze bereitgestellt.<br />

Der Autor Robert Niquille und die Co-Autorin Maria Beyeler bringen ihre Erfah -<br />

rungen aus dem nationalen und internationalen Güter- und Personentransport<br />

auf der Strasse aus Si<strong>ch</strong>t der Behörden und der Unternehmer ein. Bei der<br />

Erarbeitung des <strong>Lehrmittel</strong>s wurden sie fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> unterstützt vom Bundesamt<br />

für Verkehr BAV, vom Verband öffentli<strong>ch</strong>er Verkehr VöV, dem S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en<br />

Nutzfahrzeugverband ASTAG und Les Routiers Suisses.<br />

Zugunsten der Lesefreundli<strong>ch</strong>keit werden im Text nur die männli<strong>ch</strong>en<br />

Ges<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>tsformen verwenden. Selbstverständli<strong>ch</strong> sind jedo<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> immer<br />

die weibli<strong>ch</strong>en Bezei<strong>ch</strong>nungen mitgemeint.<br />

Im Namen der Prüfungskommission wüns<strong>ch</strong>e i<strong>ch</strong> Ihnen bei der Prüfung und<br />

in der Selbständigkeit viel Glück und Erfolg.<br />

Urs Strebel, Präsident Prüfungskommission Berufszulassung<br />

Strassentransportunternehmer<br />

Seite 3 | Zugang zum Markt Vorwort


Inhalt<br />

Einleitung 6<br />

Kapitel 1: Was unter dem Begriff «Marktzugang» zu verstehen ist 7<br />

Kapitel 2: Allgemeine Bestimmungen zur Lizenz 9<br />

2.1 Voraussetzungen zur Erteilung einer Lizenz 9<br />

2.1.1 Na<strong>ch</strong>weis der Zuverlässigkeit 10<br />

2.1.2 Na<strong>ch</strong>weis der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung 10<br />

2.1.3 Na<strong>ch</strong>weis der finanziellen Leistungsfähigkeit 12<br />

2.2 Die Lizenz 13<br />

2.2.1 Erteilung der Lizenz 13<br />

2.2.2 Gültigkeit 13<br />

2.2.3 Änderung einer bestehenden Lizenz 14<br />

2.2.4 Widerruf der Lizenz 14<br />

2.2.5 Bestellung zusätzli<strong>ch</strong>er Kopien 14<br />

2.2.6 Weiterführung des Unternehmens bei Tod<br />

oder Handlungsunfähigkeit 14<br />

2.2.7 Gebühren 15<br />

2.2.8 Vorzeitige Rückgabe der Lizenz 15<br />

2.3 Lizenzfreie Transporte 15<br />

2.3.1 Ni<strong>ch</strong>t gewerbsmässige Transporte 15<br />

2.3.2 Lizenzfreie Gütertransporte 16<br />

2.3.3 Lizenzfreie Personenbeförderungen 18<br />

Kapitel 3: Strassengüterverkehr 20<br />

3.1 Marktzugang im S<strong>ch</strong>weizer Binnenverkehr 21<br />

3.2 Marktzugang in den Staaten der EU und der EFTA 21<br />

3.2.1 Fahrten im bilateralen Verkehr 22<br />

3.2.2 Fahrten im Transitverkehr 23<br />

3.2.3 Grosse Kabotage 23<br />

3.2.4 Transporte zwis<strong>ch</strong>en einem EU-/EFTA-Staat und<br />

einem Drittstaat (Ni<strong>ch</strong>t-EU- oder Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Staat) 24<br />

3.2.5 Ni<strong>ch</strong>t zugelassene Fahrten 25<br />

3.3 «Sonderfall» Fürstentum Lie<strong>ch</strong>tenstein 26<br />

3.4 Transport von Gütern aus der S<strong>ch</strong>weiz na<strong>ch</strong> einem Ni<strong>ch</strong>t-EU- oder<br />

Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Staat 27<br />

Seite 4 | Zugang zum Markt Inhalt


3.5 CEMT-Bewilligungen 28<br />

3.5.1 Gültigkeitsberei<strong>ch</strong> 28<br />

3.5.2 Bewilligungsarten 29<br />

3.5.3 Anträge 29<br />

3.5.4 Erteilung der Bewilligung 29<br />

3.5.5 Verwendung der Bewilligung 30<br />

3.6 Internationaler Beförderungsvertrag na<strong>ch</strong> CMR 30<br />

3.7 Zollbestimmungen und -verfahren 31<br />

3.7.1 Gemeinsames Versandverfahren (gVV) 31<br />

3.7.2 TIR-Verfahren 36<br />

3.7.3 Das Carnet A.T.A. 40<br />

3.7.4 Carnet de passages en douane (CPD) 42<br />

3.8 Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung 43<br />

3.8.1 Antrag 43<br />

3.8.2 Na<strong>ch</strong>weis 44<br />

3.8.3 Erteilung der Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung 44<br />

3.8.4 Rückgabe der Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung 45<br />

Güterverkehr – Erforderli<strong>ch</strong>e Dokumente im Überblick 46<br />

Kapitel 4: Personenverkehr 48<br />

4.1 Grundsätzli<strong>ch</strong>es zum Marktzugang für den Personenverkehr 48<br />

4.2 S<strong>ch</strong>weizer Binnenverkehr 51<br />

4.2.1 Die Konzession 51<br />

4.2.2 Die kantonale Bewilligung 53<br />

4.2.3 Die wi<strong>ch</strong>tigsten Verkehrsformen 54<br />

4.3 Grenzübers<strong>ch</strong>reitender Verkehr na<strong>ch</strong> oder von Staaten der EU und<br />

der EFTA 56<br />

4.3.1 Für die Verkehrsunternehmer geltende Bedingungen 56<br />

4.3.2 Marktzugang der vers<strong>ch</strong>iedenen Verkehrsarten 57<br />

4.3.3 Die Genehmigung na<strong>ch</strong> LVA 57<br />

4.3.4 Die wi<strong>ch</strong>tigsten Verkehrsformen 59<br />

4.4 Verkehre na<strong>ch</strong> oder von Drittstaaten (Ni<strong>ch</strong>t-EU- und Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Staaten) 62<br />

4.4.1 Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t im Verkehr mit Drittländern 63<br />

4.4.2 Antrag 63<br />

4.4.3 Erteilung 63<br />

4.4.4 Die wi<strong>ch</strong>tigsten Verkehrsformen 64<br />

Personenverkehr – Bewilligungspfli<strong>ch</strong>tige Verkehrsformen 68<br />

Anhänge 69<br />

Lösungen zu den Repetitionsfragen 98<br />

Verzei<strong>ch</strong>nis der massgebenden Behörden und übriger Organisationen 101<br />

Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis 102<br />

Sti<strong>ch</strong>wortverzei<strong>ch</strong>nis 105<br />

Seite 5 | Zugang zum Markt Inhalt


Einleitung<br />

S<strong>ch</strong>on als Kind wollte Peter Strasser Chauffeur werden. Mit einem grossen Truck unterwegs<br />

zu sein, das stellte er si<strong>ch</strong> wunderbar vor. So s<strong>ch</strong>meckt die Freiheit, da<strong>ch</strong>te er. Do<strong>ch</strong> seine<br />

Eltern waren anderer Meinung: Einen «seriösen» Beruf sollte ihr Bub erlernen; und weil<br />

Metzgermeister Hofer aus dem Na<strong>ch</strong>bardorf eine Lehrstelle anbot, absolvierte Peter eine<br />

Metzgerlehre. Dana<strong>ch</strong> arbeitete er einige Zeit im erlernten Beruf, aber sein Kindertraum liess<br />

ihn nie mehr los. Deshalb ents<strong>ch</strong>loss er si<strong>ch</strong>, die Lastwagenführerprüfung zu ma<strong>ch</strong>en, und<br />

war seither als Chauffeur einer Transportfirma im In- und Ausland auf A<strong>ch</strong>se.<br />

Hier könnte nun die frei erfundene Berufsbiografie von Peter Strasser enden. Die Ges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>te<br />

kann aber au<strong>ch</strong> eine Fortsetzung haben, die etwa so aussehen könnte: In Peter Strasser<br />

wä<strong>ch</strong>st der Wuns<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> einem eigenen Lastwagen und einer kleinen Transportfirma. Seine<br />

Frau ist mit seinen Plänen einverstanden, und mit finanzieller Hilfe seines S<strong>ch</strong>wiegervaters<br />

gelingt es ihm, seinen Traum wahr werden zu lassen. Er gründet die Peter Strasser Transporte<br />

und Logistik GmbH – kurz: PSTL GmbH.<br />

Nebst vielen anderen, unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>sten Berei<strong>ch</strong>en muss Peter Strasser au<strong>ch</strong> über die Zugangsbedingungen<br />

zum s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en bzw. europäis<strong>ch</strong>en Markt Bes<strong>ch</strong>eid wissen. Deshalb<br />

soll ihm das vorliegende <strong>Lehrmittel</strong> Antworten auf folgende Fragen liefern: Was für ein<br />

Lizenz brau<strong>ch</strong>e i<strong>ch</strong>, um meine Transporttätigkeit ausüben zu können Wie erhalte i<strong>ch</strong> diese<br />

Lizenz und was muss i<strong>ch</strong> dafür vorweisen Für wel<strong>ch</strong>e Transporte benötige i<strong>ch</strong> keine Lizenz<br />

Wie steht es mit dem grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Güterverkehr na<strong>ch</strong> und von EU-Staaten Gilt<br />

die Lizenz au<strong>ch</strong> im Verkehr mit Drittstaaten Was sind CEMT-Bewilligungen bzw. TIR-Verfahren<br />

und wie wende i<strong>ch</strong> diese an Was gilt es zu bea<strong>ch</strong>ten, wenn i<strong>ch</strong> ausländis<strong>ch</strong>e Fahrer einstelle<br />

Im letzten Kapitel wird zudem au<strong>ch</strong> der Marktzugang für den Personenverkehr erläutert.<br />

Für Peter Strasser und seine Firma ist dies aufgrund ihres Entstehungshintergrunds<br />

si<strong>ch</strong>er momentan no<strong>ch</strong> kein brennendes Thema. Aber wer weiss: Sollte Peter Strasser<br />

gewissenhaft wirts<strong>ch</strong>aften und seine Firma stetig ausbauen können, warum dann ni<strong>ch</strong>t in<br />

die Personenbeförderung einsteigen …<br />

Vermutli<strong>ch</strong> weist Ihr persönli<strong>ch</strong>er Werdegang einige Ähnli<strong>ch</strong>keiten mit dem von Peter Strasser<br />

auf, und eines haben Sie ganz si<strong>ch</strong>er mit ihm gemeinsam: Sie mö<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong> ebenfalls als<br />

Transporteur verselbständigen. Wie Peter Strasser müssen deshalb au<strong>ch</strong> Sie die wi<strong>ch</strong>tigsten<br />

Gesetze, Verordnungen, Regelungen und Bestimmungen bezügli<strong>ch</strong> des Marktzugangs kennen.<br />

Damit Sie dann auf allen Strassen, ob in der S<strong>ch</strong>weiz oder im Ausland, immer freie<br />

Fahrt haben.<br />

In diesem Sinn wüns<strong>ch</strong>en wir Ihnen alles Gute in Ihren berufli<strong>ch</strong>en Bestrebungen und viel<br />

Glück in den kommenden Prüfungen.<br />

Robert Niquille, Maria Beyeler<br />

Seite 6 | Zugang zum Markt Einleitung


Kapitel 1<br />

Was unter dem<br />

Begriff «Marktzugang»<br />

zu verstehen ist<br />

Peter Strasser, stolzer Besitzer eines Fahrzeugs und Inhaber der neu gegründeten Peter<br />

Strasser Transporte und Logistik GmbH, fragt si<strong>ch</strong>, was unter dem Begriff «Marktzugang» zu<br />

verstehen ist und inwiefern die Thematik seinen Arbeitsalltag überhaupt beeinflusst.<br />

S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> ist er Inhaber eines für sein Fahrzeug gültigen Führerausweises, hat zudem die<br />

Fahrzeugsteuern bezahlt und die erforderli<strong>ch</strong>en Versi<strong>ch</strong>erungen abges<strong>ch</strong>lossen. Er könnte<br />

also seine Tätigkeit als Strassentransporteur aufnehmen.<br />

Dies trifft im Prinzip au<strong>ch</strong> zu – er hat jedo<strong>ch</strong> zur Dur<strong>ch</strong>führung seiner Arbeit bestimmte Spielregeln<br />

zu bea<strong>ch</strong>ten. Das heisst, er muss die Regelungen, Bestimmungen und Auflagen mit<br />

den entspre<strong>ch</strong>enden Anträgen und Formularen für die nationale und internationale Güterund<br />

Personenbeförderung kennen und anwenden können. All diese Anforderungen sind<br />

unter dem Begriff «Marktzugang» zusammengefasst.<br />

Ziele der Bestimmungen des Marktzugangs<br />

In der S<strong>ch</strong>weiz<br />

• Wahrung einer gesunden Konkurrenzsituation unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung von Qualitäts-<br />

und Si<strong>ch</strong>erheitsmerkmalen: Unter diese Vors<strong>ch</strong>riften fallen z.B. die Bestimmungen<br />

des Bundesgesetzes über die Zulassung als Strassentransportunternehmen<br />

(STUG), des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz<br />

PBG) sowie der Verordnung über die Personenbeförderung<br />

(VPB).<br />

Im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Verkehr<br />

• Anwendung von einheitli<strong>ch</strong>en Vors<strong>ch</strong>riften, um den Zugang zu den Gebieten anderer<br />

Staaten dur<strong>ch</strong> Fahrzeuge des Personen- und Güterverkehrs zu erlei<strong>ch</strong>tern.<br />

Zudem sollen diese Vors<strong>ch</strong>riften glei<strong>ch</strong>e Regelungen für die Zulassung zum Beruf<br />

des Strassentransportunternehmers im Güter- und/oder Personenverkehr sowohl<br />

für Transportunternehmer aus der S<strong>ch</strong>weiz als au<strong>ch</strong> für diejenigen aus EU- und<br />

EFTA-Staaten garantieren. Damit wird eine bessere Qualifikation der Verkehrsunternehmen<br />

gewährleistet, die zur Gesundung des Markts, zur qualitativen Verbesserung<br />

der Dienstleistungen im Interesse der Verkehrsnutzer, der Verkehrsunternehmen<br />

und au<strong>ch</strong> der gesamten Wirts<strong>ch</strong>aft sowie zur grösseren Si<strong>ch</strong>erheit<br />

im Strassenverkehr beitragen kann.<br />

Seite 7 | Zugang zum Markt Kapitel 1


• Festlegen von Bedingungen für S<strong>ch</strong>weizer Transporteure, die Beförderungen des<br />

Personen- und/oder Güterverkehrs auf dem Gebiet der Europäis<strong>ch</strong>en Union<br />

dur<strong>ch</strong>führen mö<strong>ch</strong>ten: Wi<strong>ch</strong>tige Regelungen dazu sind im Abkommen vom<br />

21. Juni 1999 zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und der Europäis<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aft über<br />

den Güter- und Personenverkehr auf S<strong>ch</strong>iene und Strasse (sog. Landverkehrs -<br />

abkommen) festgehalten.<br />

• Regelung des Zugangs zum Verkehr zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und den Ni<strong>ch</strong>t-<br />

EU- und Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Staaten sowie gewisse Fragen des Verkehrs zwis<strong>ch</strong>en der<br />

S<strong>ch</strong>weiz und EU-Staaten, die ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> das Landverkehrsabkommen geregelt<br />

werden (z.B. allfällige Befreiung von Fiskalabgaben): Diese Bestimmungen sind<br />

in den zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und den vers<strong>ch</strong>iedenen Staaten abges<strong>ch</strong>lossenen<br />

bilateralen Strassenverkehrsabkommen festgelegt.<br />

• Ebenfalls zu bea<strong>ch</strong>ten sind au<strong>ch</strong> Übereinkommen, die im Rahmen der UNO sowie<br />

der CEMT abges<strong>ch</strong>lossen wurden.<br />

• Im Zusammenhang mit diesen Beförderungen gilt es au<strong>ch</strong>, die vers<strong>ch</strong>iedenen anwendbaren<br />

Zollbestimmungen (TIR-Verfahren, gVV und A.T.A.) zu kennen.<br />

Die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH – kurz: PSTL GmbH – hat diese Bestimmungen<br />

einzuhalten, um Personen- und Güterbeförderungen in der S<strong>ch</strong>weiz und im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />

Verkehr dur<strong>ch</strong>führen zu können.<br />

In den folgenden Kapiteln werden diese Regeln erläutert und ihre Anwendung erklärt: In Kapitel<br />

2 wird darlegt, was die PSTL GmbH – und insbesondere Peter Strasser als verantwortli<strong>ch</strong>e<br />

Person – erfüllen muss, um die Zulassung als Strassentransportunternehmer im<br />

Güter- und/oder Personenverkehr (Lizenz) zu erhalten; und wel<strong>ch</strong>e Transporte allenfalls von<br />

der Lizenzpfli<strong>ch</strong>t befreit sind. Das Kapitel 3 erklärt, wel<strong>ch</strong>e Fahrten die PSTL GmbH mit ihrer<br />

Lizenz dur<strong>ch</strong>führen darf (Marktzugang) und wel<strong>ch</strong>e Zolldokumente sie dazu benötigt. Zuletzt<br />

werden in Kapitel 4 die Bestimmungen für die bewilligungspfli<strong>ch</strong>tige gewerbsmässige Personenbeförderung<br />

aufgeführt und anhand der wi<strong>ch</strong>tigsten Verkehrsformen erläutert.<br />

Repetitionsfrage<br />

1. Wel<strong>ch</strong>e Ziele verfolgen die Bestimmungen des Marktzugangs im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />

Verkehr<br />

Seite 8 | Zugang zum Markt Kapitel 1


Kapitel 2<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

zur Lizenz<br />

Um die Tätigkeit als Strassentransportunternehmer im Güter- und/oder Personenverkehr ausüben<br />

zu können, benötigt die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH eine Zulassungsbewilligung<br />

(hierna<strong>ch</strong> «Lizenz» genannt). Die Lizenzpfli<strong>ch</strong>t wurde mit der Inkraftsetzung<br />

des Abkommens zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und der Europäis<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aft über den<br />

Güter- und Personenverkehr auf S<strong>ch</strong>iene und Strasse 1 (sog. «Landverkehrsabkommen») in<br />

der S<strong>ch</strong>weiz generell ab dem 1. Januar 2004 eingeführt. Bis zu diesem Datum war der Zugang<br />

zum Beruf als Strassentransporteur in der S<strong>ch</strong>weiz ni<strong>ch</strong>t geregelt, d.h., jedermann<br />

konnte ein Fahrzeug erwerben und diese Tätigkeit ohne Voraussetzung ausüben. Jedo<strong>ch</strong><br />

mussten für die meisten grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Beförderungen spezielle Transportgenehmigungen<br />

erworben werden. S<strong>ch</strong>on 1946 wurde in Form eines Volksbegehrens der Versu<strong>ch</strong><br />

unternommen, dem Transportgewerbe einen gesetzli<strong>ch</strong>en Rahmen zu verleihen. In der damals<br />

erfolgten Volksabstimmung über eine entspre<strong>ch</strong>ende Gütertransportverordnung wurde<br />

das Begehren jedo<strong>ch</strong> von Volk und Ständen verworfen.<br />

Na<strong>ch</strong> neuer Regelung erhält nun jeder Inhaber einer Lizenz den Zugang zum S<strong>ch</strong>weizer<br />

Markt sowie zu den Staaten der EU 2 und der EFTA 3 . Es werden somit keine zusätzli<strong>ch</strong>en<br />

Transportgenehmigungen für den Marktzugang im Verkehr zwis<strong>ch</strong>en der<br />

S<strong>ch</strong>weiz und diesen Staaten mehr benötigt.<br />

Den Antrag für die Erteilung der Lizenz muss Peter Strasser im Namen seiner Firma mittels<br />

eines dafür vorgesehenen Formulars an das Bundesamt für Verkehr (BAV) in Bern ri<strong>ch</strong>ten.<br />

ËË siehe Anhang 1, Antragsformular für die Erteilung einer Lizenz<br />

2.1 Voraussetzungen zur Erteilung einer Lizenz<br />

Um eine Lizenz als Strassentransportunternehmen zu erhalten, hat die Peter Strasser Transporte<br />

und Logistik GmbH folgende Voraussetzungen 4 zu erfüllen:<br />

• Na<strong>ch</strong>weis der Zuverlässigkeit<br />

• Na<strong>ch</strong>weis der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung<br />

• Na<strong>ch</strong>weis der finanziellen Leistungsfähigkeit<br />

1 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Eidgenossens<strong>ch</strong>aft und der Europäis<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aft über<br />

den Güter- und Personenverkehr auf S<strong>ch</strong>iene und Strasse (Landverkehrsabkommen, LVA; SR 0.740.72)<br />

2 Europäis<strong>ch</strong>e Union (Mitgliedstaaten siehe Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis S. 103)<br />

3 European Free Trade Association (S<strong>ch</strong>weiz, Norwegen, Lie<strong>ch</strong>tenstein, Island)<br />

4 Art. 4 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG; SR 744.10)<br />

Seite 9 | Zugang zum Markt Kapitel 2


Die Na<strong>ch</strong>weise der Zuverlässigkeit sowie der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung müssen von einer<br />

Person erbra<strong>ch</strong>t werden, die der Unternehmensleitung angehört oder die eine leitende<br />

Funktion bei der Erbringung der Transportleistung ausübt; im Folgenden «verantwortli<strong>ch</strong>e<br />

Person» genannt. Bei Personen mit leitender Funktion kann das BAV zusätzli<strong>ch</strong>e Beweise,<br />

wie z.B. den Anstellungsvertrag oder die AHV-Abre<strong>ch</strong>nung, verlangen. Der Na<strong>ch</strong>weis der<br />

finanziellen Leistungsfähigkeit ist vom Unternehmen zu erbringen.<br />

2.1.1 Na<strong>ch</strong>weis der Zuverlässigkeit<br />

Zum Na<strong>ch</strong>weis der Zuverlässigkeit hat Peter Strasser als verantwortli<strong>ch</strong>e Person dem Antrag<br />

für die Lizenzerteilung einen Auszug aus dem Strafregister beizulegen. Dieser Auszug darf<br />

ni<strong>ch</strong>t älter als drei Monate sein. Sollte die verantwortli<strong>ch</strong>e Person des Unternehmens im<br />

Ausland wohnhaft sein, so ist dementspre<strong>ch</strong>end ein Auszug aus dem zentralen Strafregister<br />

des Staates einzurei<strong>ch</strong>en, in wel<strong>ch</strong>em sie ihren Wohnsitz hat. Eine Person gilt dann als<br />

zuverlässig 5 , wenn sie in den letzten zehn Jahren<br />

• keines Verbre<strong>ch</strong>ens verurteilt worden ist und<br />

• gegen keine der folgenden Vors<strong>ch</strong>riften verstossen hat:<br />

– Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere ni<strong>ch</strong>t gegen die Vors<strong>ch</strong>riften der<br />

Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen 6 ,<br />

– Si<strong>ch</strong>erheit im Strassenverkehr,<br />

– Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Ge -<br />

wi<strong>ch</strong>te.<br />

Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit<br />

der betreffenden verantwortli<strong>ch</strong>en Person wecken.<br />

2.1.2 Na<strong>ch</strong>weis der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung<br />

Zum Na<strong>ch</strong>weis der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung 7 muss Peter Strasser dem Antrag für die Erteilung der<br />

Lizenz die Kopie eines der folgenden Dokumente beilegen:<br />

Mögli<strong>ch</strong>e Dokumente für den Na<strong>ch</strong>weis der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung<br />

• Bes<strong>ch</strong>einigung, ausgestellt von der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Eidgenossens<strong>ch</strong>aft, über die<br />

fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Eignung für den Strassenverkehr (Güter- oder Personenverkehr)<br />

ËË siehe Anhang 2, Bes<strong>ch</strong>einigung über die fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Eignung für den Güterverkehr<br />

ËË siehe Anhang 3, Bes<strong>ch</strong>einigung über die fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Eignung für den Personenverkehr<br />

• Bes<strong>ch</strong>einigung, ausgestellt von einem Mitgliedstaat der Europäis<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aft<br />

oder der EFTA, über die fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Eignung für den Strassenverkehr (Güteroder<br />

Personenverkehr)<br />

• Eidgenössis<strong>ch</strong>er <strong>Fa<strong>ch</strong></strong>ausweis «Strassentransport-Disponent/Disponentin»<br />

• Eidgenössis<strong>ch</strong>es Diplom «Diplomierter Betriebsleiter im Strassentransport»<br />

• Eidgenössis<strong>ch</strong>er <strong>Fa<strong>ch</strong></strong>ausweis «Carführer-Reiseleiter/Carführerin-Reiseleiterin»<br />

5 Art. 5 STUG (SR 744.10)<br />

6 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen<br />

(Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221)<br />

7 Art. 4 der Verordnung vom 1. November 2000 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personenund<br />

Güterverkehr (STUV; SR 744.103)<br />

Seite 10 | Zugang zum Markt Kapitel 2


Wer keines der genannten Dokumente besitzt, muss zum Na<strong>ch</strong>weis der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en<br />

Eignung eine Prüfung ablegen. Die Prüfung wird von der Prüfungskommission Berufs -<br />

zulassung Strassentransportunternehmer, zusammengesetzt aus Vertretern der ASTAG,<br />

dem VöV, Les Routiers Suisses und dem BAV, dur<strong>ch</strong>geführt. Bestimmte Aus- und Weiterbildungen<br />

befreien die Kandidaten von gewissen Prüfungsfä<strong>ch</strong>ern – dazu mehr in den na<strong>ch</strong>folgenden<br />

Absätzen.<br />

Au<strong>ch</strong> Peter Strasser muss, da er keines der vorgenannten geforderten Dokumente vorweisen<br />

kann, eine entspre<strong>ch</strong>ende Prüfung zur fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung ablegen. Auf der Internet seite<br />

www.berufszulassung.<strong>ch</strong> findet er wi<strong>ch</strong>tige Informationen zum Thema Zulassungsbewil -<br />

ligung. Er erfährt dort au<strong>ch</strong>, wel<strong>ch</strong>e fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Berei<strong>ch</strong>e für den Erhalt einer Bewilligung<br />

geprüft werden. Diese unterteilen si<strong>ch</strong> in die folgenden a<strong>ch</strong>t Fä<strong>ch</strong>er:<br />

Stoffrahmen der Berufszulassungsprüfung<br />

• <strong>Fa<strong>ch</strong></strong> 1: Obligationenre<strong>ch</strong>t<br />

• <strong>Fa<strong>ch</strong></strong> 2: Handelsre<strong>ch</strong>t, S<strong>ch</strong>uld-, Betreibungs- und Konkursre<strong>ch</strong>t<br />

• <strong>Fa<strong>ch</strong></strong> 3: Arbeitsre<strong>ch</strong>t<br />

• <strong>Fa<strong>ch</strong></strong> 4: Steuerre<strong>ch</strong>t<br />

• <strong>Fa<strong>ch</strong></strong> 5: Kaufmännis<strong>ch</strong>e und finanzielle Führung des Unternehmens<br />

• <strong>Fa<strong>ch</strong></strong> 6: Zugang zum Markt<br />

• <strong>Fa<strong>ch</strong></strong> 7: Te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Normen und te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>er Betrieb<br />

• <strong>Fa<strong>ch</strong></strong> 8: Si<strong>ch</strong>erheit im Strassenverkehr<br />

Peter atmet zuerst mal tief dur<strong>ch</strong>, do<strong>ch</strong> er stellt s<strong>ch</strong>nell fest, dass das Ganze nur halb so<br />

s<strong>ch</strong>limm ist. Seine Lehre als Metzger sowie sein LKW-Führerausweis kommen ihm dabei<br />

sehr zugute. Er findet anhand na<strong>ch</strong>folgender Liste der Internetseite www.berufszulassung.<strong>ch</strong><br />

heraus, dass er dank dieser Vorbildung nur 2 der 8 Fä<strong>ch</strong>er absolvieren muss.<br />

Ausbildung<br />

Fä<strong>ch</strong>er<br />

1 2 3 4 5 6 7 8<br />

Grundbildung: Lehre mit Abs<strong>ch</strong>luss bzw. Mittels<strong>ch</strong>ule/Matura mit Abs<strong>ch</strong>luss<br />

3- oder 4-jährige berufli<strong>ch</strong>e Grundbildung X X X X<br />

mit eidg. Fähigkeitszeugnis<br />

Berufsmatura oder gymnasiale Matura X X X X<br />

Handelsdiplom X X X X<br />

Weitere Ausweise und Berufserfahrung<br />

Führerausweis der Kategorie C und/oder D X X<br />

Ho<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>ul-, <strong>Fa<strong>ch</strong></strong>ho<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>ul- oder glei<strong>ch</strong>wertiger Abs<strong>ch</strong>luss X X X X X<br />

mit 5 Jahren Berufstätigkeit in leitender Stellung<br />

bei einer Strassentransportunternehmung<br />

X = Befreiung vom Prüfungsfa<strong>ch</strong><br />

Da ohne Lizenz keine Transporte dur<strong>ch</strong>geführt werden können, meldet er si<strong>ch</strong> glei<strong>ch</strong> für die<br />

Kurse und Prüfungen an.<br />

Seite 11 | Zugang zum Markt Kapitel 2


2.1.3 Na<strong>ch</strong>weis der finanziellen Leistungsfähigkeit<br />

Mit der Erfüllung der festgelegten Voraussetzungen für die Erbringung der finanziellen Leistungsfähigkeit<br />

beweist die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH, dass sie über die<br />

zur Aufnahme des Betriebs und zur Führung der Unternehmenstätigkeit erforderli<strong>ch</strong>en Mittel<br />

verfügt.<br />

Dafür muss si<strong>ch</strong> das Eigenkapital auf mindestens Fr. 14’400.– für das erste Fahrzeug<br />

und Fr. 8000.– für jedes weitere Fahrzeug belaufen 8 . Besitzt ein Unternehmen<br />

beispielsweise drei Fahrzeuge, so hat es ein Mindesteigenkapital von Fr. 30’400.–<br />

(Fr. 14’400.– + 2 x Fr. 8000.–) vorzuweisen.<br />

Na<strong>ch</strong>weis für bestehende Unternehmen<br />

Um den Na<strong>ch</strong>weis der finanziellen Leistungsfähigkeit erbringen zu können, muss ein bestehendes<br />

Unternehmen eine Kopie der aktuellen Jahresre<strong>ch</strong>nung beilegen, bestehend aus<br />

Bilanz, Erfolgsre<strong>ch</strong>nung und Anhang. Der Anhang umfasst meist allgemeine Angaben zum<br />

Unternehmen (Re<strong>ch</strong>tsform, Tätigkeitsberei<strong>ch</strong>, Personalbestand), eine Zusammenfassung<br />

der wesentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>nungslegungsgrundsätze, ein finanzielles Risikomanagement, Forderungen<br />

aus Lieferungen und Leistungen, vorhandene Immobilien etc.<br />

Handelt es si<strong>ch</strong> bei dem Unternehmen um eine Aktiengesells<strong>ch</strong>aft, so hat diese zusätzli<strong>ch</strong><br />

eine Kopie des Revisionsberi<strong>ch</strong>ts einzusenden. Ist das Unternehmen dagegen eine Einzelfirma,<br />

für wel<strong>ch</strong>e grundsätzli<strong>ch</strong> keine Jahresre<strong>ch</strong>nung erstellt werden muss, kann die finanzielle<br />

Leistungsfähigkeit anhand der aktuellen Steuerveranlagung na<strong>ch</strong>gewiesen werden. Ist<br />

in der Veranlagung aufgrund der Freibeträge kein Vermögen ausgewiesen, so muss neben<br />

der Veranlagung zusätzli<strong>ch</strong> die komplette Steuererklärung eingerei<strong>ch</strong>t werden. Das Eigen -<br />

kapital wird aufgrund der Bilanz bzw. des Vermögens gemäss den Steuerunterlagen ermittelt.<br />

Na<strong>ch</strong>weis für neu gegründete Unternehmen<br />

Im Fall der Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH, also bei Unternehmen, die seit weniger<br />

als 15 Monaten bestehen, wird die finanzielle Leistungsfähigkeit mit Vorlegen der Eröffnungsbilanz<br />

na<strong>ch</strong>gewiesen. Für Einzelunternehmen, die über keine Eröffnungsbilanz verfügen,<br />

kann die finanzielle Leistungsfähigkeit wiederum anhand der Steuerveranlagung belegt<br />

werden. Kann kein Eigenkapital (ungenügend/negativ) oder Vermögen ausgewiesen<br />

werden, ist der Na<strong>ch</strong>weis der finanziellen Leistungsfähigkeit mit einer Bankgarantie zu belegen.<br />

Die Bankgarantie ist der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Eidgenossens<strong>ch</strong>aft, vertreten dur<strong>ch</strong> das<br />

BAV, Sektion Güterverkehr, 3003 Bern, zu begünstigen. Die Bankgarantie lautet in S<strong>ch</strong>weizer<br />

Franken. Sie muss auf fünf Jahre (Gütligkeitsdauer der Lizenz) befristet sein, und im Original<br />

in Deuts<strong>ch</strong>, Französis<strong>ch</strong> oder Italienis<strong>ch</strong> dem BAV zugestellt werden. Das Antragsformular<br />

für die Bankgarantie kann beim BAV verlangt werden.<br />

8 Art. 3 STUV (SR 744.103)<br />

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Berücksi<strong>ch</strong>tigung von Darlehen mit Rangrücktritt<br />

Dem Eigenkapital können au<strong>ch</strong> Darlehen mit Rangrücktritt zugere<strong>ch</strong>net werden. Damit sind<br />

Darlehen gemeint, bei denen ein Gläubiger freiwillig seine Forderungen hinter diejenigen<br />

von anderen Gläubigern stellt – also «im Rang zurücktritt». Zum Na<strong>ch</strong>weis ist eine Kopie der<br />

Rangrücktrittserklärung einzurei<strong>ch</strong>en.<br />

2.2 Die Lizenz<br />

2.2.1 Erteilung der Lizenz<br />

Sobald die Firma von Peter Strasser alle Kriterien erfüllt, erhält sie eine Lizenz im Original.<br />

Dieses Exemplar verbleibt als Bes<strong>ch</strong>einigung am Sitz des Unternehmens und darf ni<strong>ch</strong>t auf<br />

den Fahrzeugen mitgeführt werden. Für jedes Fahrzeug wird eine vom BAV beglaubigte<br />

Kopie erstellt. Diese ist auf dem Fahrzeug mitzuführen und bei einer allfälligen Kontrolle der<br />

entspre<strong>ch</strong>enden Behörde vorzuweisen. Die beglaubigte Kopie darf aus re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Gründen<br />

ni<strong>ch</strong>t laminiert werden. Die Lizenz gilt nur für das betreffende Unternehmen. Sie darf<br />

weder ausgeliehen no<strong>ch</strong> verkauft oder vermietet werden.<br />

ËË siehe Anhang 4, Lizenz für den grenzübers<strong>ch</strong>reitenden gewerbli<strong>ch</strong>en Güterkraftverkehr<br />

ËË siehe Anhang 5, Lizenz für den grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen<br />

Mö<strong>ch</strong>te die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH ni<strong>ch</strong>t nur im Güterverkehr, sondern<br />

später allenfalls au<strong>ch</strong> im Personenverkehr lizenzpfli<strong>ch</strong>tige Beförderungen dur<strong>ch</strong>führen, so<br />

muss sie zwei Lizenzen – eine für den Güterverkehr und eine für den Personenverkehr – vorweisen<br />

können. Denn diese Dokumente werden nur getrennt ausgestellt: Es gibt also<br />

keine gemeinsame Lizenz für Personen- und Güterverkehr, sondern es werden separate<br />

Lizenzen erteilt.<br />

2.2.2 Gültigkeit<br />

Die Lizenz wird hö<strong>ch</strong>stens für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt 9 . Sie kann dana<strong>ch</strong><br />

für den glei<strong>ch</strong>en Zeitraum erneuert werden. Für die Erneuerung gelten die glei<strong>ch</strong>en Voraussetzungen<br />

wie für die Ersterteilung, d.h., neben dem ausgefüllten Antragsformular muss<br />

die PSTL GmbH erneut sämtli<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>weise zur Erfüllung dieser Voraussetzungen na<strong>ch</strong> -<br />

rei<strong>ch</strong>en.<br />

9 Art. 8 STUG (SR 744.10)<br />

Seite 13 | Zugang zum Markt Kapitel 2


2.2.3 Änderung einer bestehenden Lizenz<br />

Änderungen, z.B. der Adresse oder der Re<strong>ch</strong>tsform, müssen dem BAV s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> oder per<br />

E-Mail mitgeteilt werden. Wird ein bestehendes Unternehmen von einer Folgegesells<strong>ch</strong>aft<br />

übernommen (z.B. Änderung der «Peter Strasser Transport und Logistik GmbH» in «Strass -<br />

transporte AG»), so muss das neue Unternehmen alle Voraussetzungen zur Erlangung einer<br />

Lizenz erfüllen. Insbesondere muss ein aktueller Strafregisterauszug der verantwortli<strong>ch</strong>en<br />

Person und eine Eröffnungsbilanz eingerei<strong>ch</strong>t werden.<br />

2.2.4 Widerruf der Lizenz<br />

Wenn eine oder mehrere Voraussetzungen zur Erteilung einer Lizenz ni<strong>ch</strong>t mehr erfüllt werden,<br />

widerruft das BAV die Lizenz ents<strong>ch</strong>ädigungslos 10 . Peter Strasser muss si<strong>ch</strong> dabei bewusst<br />

sein, dass die Einhaltung der Zulassungsbedingungen von den Behörden überwa<strong>ch</strong>t<br />

wird. Beim Wegfallen der Voraussetzungen muss er dies jedo<strong>ch</strong> von si<strong>ch</strong> aus melden.<br />

2.2.5 Bestellung zusätzli<strong>ch</strong>er Kopien<br />

Benötigt die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH weitere beglaubigte Kopien der<br />

Lizenz für zusätzli<strong>ch</strong>e Fahrzeuge, bestellt sie diese beim BAV s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> oder per E-Mail. Falls<br />

die finanzielle Leistungsfähigkeit für die entspre<strong>ch</strong>ende Anzahl zusätzli<strong>ch</strong>er Kopien erfüllt ist,<br />

wird das BAV die gewüns<strong>ch</strong>te Anzahl Kopien ausstellen. Entspri<strong>ch</strong>t die na<strong>ch</strong>gewiesene<br />

finanzielle Leistungsfähigkeit jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t den neuen Anforderungen, so wird die PSTL<br />

GmbH s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> darüber informiert. Sie hat dann die Gelegenheit, einen aktuellen Jahresabs<strong>ch</strong>luss<br />

einzusenden.<br />

2.2.6 Weiterführung des Unternehmens bei Tod<br />

oder Handlungsunfähigkeit<br />

Im Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit der verantwortli<strong>ch</strong>en Person, wel<strong>ch</strong>e die<br />

Voraussetzungen der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung und der Zuverlässigkeit erfüllt, darf das Unternehmen<br />

für die Dauer eines Jahres weitergeführt werden 11 . Das BAV kann diese Frist in<br />

begründeten Fällen um hö<strong>ch</strong>stens se<strong>ch</strong>s Monate verlängern. Die operative Leitung muss<br />

dabei von einer zuverlässigen Person übernommen werden. Der dafür notwendige Na<strong>ch</strong>weis<br />

erfolgt wiederum dur<strong>ch</strong> Vorlage eines Strafregisterauszugs.<br />

Na<strong>ch</strong> Ablauf dieser Frist muss die Leitung des Unternehmens von einer Person übernommen<br />

werden, die die Voraussetzungen sowohl der Zuverlässigkeit als au<strong>ch</strong> der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en<br />

Eignung erfüllt (siehe Kapitel 2.1). Ist dies ni<strong>ch</strong>t der Fall, wird die Lizenz dur<strong>ch</strong> das BAV<br />

widerrufen.<br />

10 Art. 8 Abs. 2 STUG (SR 744.10)<br />

11 Art. 9 Abs. 1 STUG (SR 744.10)<br />

Seite 14 | Zugang zum Markt Kapitel 2


2.2.7 Gebühren<br />

Für die Erteilung, Erneuerung oder allfällige Änderung der Lizenz wird das Unternehmen von<br />

Peter Strasser mit folgenden Kosten belastet:<br />

Gebühren des BAV (Stand 1. Januar 2011) 12<br />

Erteilung der Lizenz Fr. 500.–<br />

Erneuerung der Lizenz Fr. 300.–<br />

Beglaubigte Kopie (davon ist jeweils eine in jedem Fahrzeug<br />

mitzuführen), pro Stück Fr. 20.–<br />

Änderung der Lizenz (z.B. Adresse oder Re<strong>ch</strong>tsform) Fr. 50.–<br />

Negative Verfügung (bes<strong>ch</strong>werdefähige Absage) Fr. 250.–<br />

2.2.8 Vorzeitige Rückgabe der Lizenz<br />

Die Gebühr deckt diejenigen Kosten, die der Behörde bei der Bearbeitung eines Antrags und<br />

der Ausstellung einer Lizenz entstehen. Sie steht somit in keinem Zusammenhang mit der<br />

Gültigkeitsdauer einer Lizenz. Unternehmen, die ihre Lizenz vor Ablauf der Gültigkeit dem<br />

BAV zurücksenden, erhalten daher keine (Teil-)Rückerstattung der bezahlten Gebühren.<br />

2.3 Lizenzfreie Transporte<br />

2.3.1 Ni<strong>ch</strong>t gewerbsmässige Transporte<br />

Alle Güter- und Personenbeförderungen, die ni<strong>ch</strong>t gewerbsmässig dur<strong>ch</strong>geführt werden,<br />

bedürfen keiner Lizenz.<br />

Eine Beförderung gilt dann als ni<strong>ch</strong>t gewerbsmässig, wenn der Unternehmer keine wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />

Gegenleistung dafür erhält. Als wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Gegenleistung gilt jede Entgegennahme<br />

von Geld bzw. Naturalleistungen oder das Erlangen anderer ges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>er Vorteile.<br />

12 Art. 27a der Verordnung vom 25. November 1998 (Stand 1. Januar 2011) über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes<br />

für Verkehr (Gebührenverordnung BAV, GebV-BAV; SR 742.102)<br />

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2.3.2 Lizenzfreie Gütertransporte<br />

Folgende Transporte sind gemäss Landverkehrsabkommen 13 und STUV 14 von der Lizenzpfli<strong>ch</strong>t<br />

befreit:<br />

Von der Lizenzpfli<strong>ch</strong>t befreite Gütertransporte<br />

1. Der Transport von Postsendungen im Rahmen öffentli<strong>ch</strong>er Versorgungsdienstleistungen<br />

2. Der Transport von bes<strong>ch</strong>ädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen<br />

3. Transporte dur<strong>ch</strong> Fahrzeuge mit Gesamtgewi<strong>ch</strong>t bis 6 t oder zulässiger Nutzlast<br />

bis 3,5 t<br />

4. Der Transport von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern die folgenden Voraussetzungen<br />

erfüllt sind (sog. Transport für den eigenen Bedarf):<br />

a) Die transportierten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm<br />

verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder<br />

wieder instand gesetzt worden sein.<br />

b) Der Transport muss der Anlieferung, dem Versand oder der Verbringung von<br />

Gütern dienen.<br />

c) Die für die Transporte verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal<br />

des Unternehmens geführt werden.<br />

d) Die Güter transportierenden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören<br />

oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet 15 sein. Dies gilt ni<strong>ch</strong>t bei<br />

Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des<br />

sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.<br />

e) Der Transport darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit<br />

des Unternehmens darstellen.<br />

5. Der Transport von bestimmten Gütern zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen<br />

Ni<strong>ch</strong>t jeder der aufgeführten Punkte ist für Peter Strasser sofort verständli<strong>ch</strong>. Er wendet si<strong>ch</strong><br />

deshalb an das Bundesamt für Verkehr in Bern (Tel. 031 324 63 43/44) und erhält folgende<br />

Erläuterungen:<br />

• Zu Punkt 3: Fahrzeuge mit Gesamtgewi<strong>ch</strong>t bis 6 Tonnen<br />

Massgebend ist das zulässige Gesamtgewi<strong>ch</strong>t und die Nutzlast, die im Fahrzeugausweis<br />

eingetragen sind. Dabei darf entweder das zulässige Gesamtgewi<strong>ch</strong>t, inkl. des Gesamtgewi<strong>ch</strong>ts<br />

des Anhängers, 6 t ni<strong>ch</strong>t übersteigen oder die zulässige Nutzlast, inkl. der Nutzlast<br />

des Anhängers, darf 3,5 t ni<strong>ch</strong>t übersteigen. Gemäss Art. 7 Abs. 5 VTS 16 beträgt die<br />

Nutzlast die Differenz zwis<strong>ch</strong>en Gesamtgewi<strong>ch</strong>t und Leergewi<strong>ch</strong>t eines Fahrzeugs.<br />

• Zu Punkt 4: Transporte für eigene Bedürfnisse und Transporte einer Arbeitsgemeins<strong>ch</strong>aft<br />

(ARGE)<br />

In Punkt 4 wird der Transport für den eigenen Bedarf ums<strong>ch</strong>rieben. Damit ein Transport<br />

von der Lizenzpfli<strong>ch</strong>t befreit ist, müssen alle Bedingungen (Bu<strong>ch</strong>staben a–e) erfüllt<br />

sein. Das BAV stellt keine Bestätigungen für Transporte zum eigenen Bedarf aus.<br />

13 Anhang 4 LVA (SR 0.740.72)<br />

14 Art. 1 Abs. 3 STUV (SR 744.103)<br />

15 Siehe dazu au<strong>ch</strong> EU-Ri<strong>ch</strong>tlinie 84/647/EWG<br />

16 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41)<br />

Seite 16 | Zugang zum Markt Kapitel 2


In der Regel sind Gütertransporte, die im Rahmen einer ARGE dur<strong>ch</strong>geführt werden, denjenigen<br />

von Punkt 4 der vorstehenden Liste glei<strong>ch</strong>gestellt, sofern diese im Zusammenhang<br />

mit einem Bauobjekt stehen. Ausnahmen sind denkbar, wenn beispielsweise einzelne<br />

Mitglieder einer ARGE auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> die Tätigkeit als Strassentransporteur ausführen<br />

und daher eine Lizenz benötigen.<br />

2.3.2.1 Spezifis<strong>ch</strong>e lizenzfreie Gütertransporte<br />

S<strong>ch</strong>neeräumung<br />

Bei der S<strong>ch</strong>neeräumung werden keine Güter von einem Start- zu einem Zielort befördert.<br />

Das allenfalls mitgeführte Salz wird ni<strong>ch</strong>t transportiert, sondern zur Erbringung der Dienstleistung<br />

benutzt und verbrau<strong>ch</strong>t. Für die S<strong>ch</strong>neeräumung ist aus diesem Grund keine Lizenz<br />

nötig.<br />

Kehri<strong>ch</strong>tabfuhr<br />

Gemeinden, die die Kehri<strong>ch</strong>tabfuhr auf eigenem Gemeindegebiet mit eigenem Personal und<br />

eigenen Fahrzeugen dur<strong>ch</strong>führen, sind keine Strassentransportunternehmen und benötigen<br />

keine Lizenz. Führt eine Gemeinde allerdings den Kehri<strong>ch</strong>ttransport entgeltli<strong>ch</strong> für weitere<br />

Gemeinden dur<strong>ch</strong> oder wird ein Unternehmen mit der Kehri<strong>ch</strong>tabfuhr beauftragt, ist eine<br />

Lizenz erforderli<strong>ch</strong>.<br />

Muldentransporte<br />

Transporte, die für die Entsorgung von Baus<strong>ch</strong>utt, Kehri<strong>ch</strong>t oder anderen Materialien dur<strong>ch</strong>geführt<br />

werden, sind von der Lizenzpfli<strong>ch</strong>t befreit, wenn alle Bedingungen von Punkt 4 der<br />

vorstehenden Liste (siehe S. 16) erfüllt sind.<br />

Rohr- und Kanalreinigung<br />

Transporte, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Rohr- und Kanalreinigung ausgeführt<br />

werden, sind bei Einhaltung aller Bedingungen gemäss Punkt 4 (siehe Liste S. 16) ni<strong>ch</strong>t der<br />

Lizenzpfli<strong>ch</strong>t unterstellt. Dazu gehört au<strong>ch</strong> die sporadis<strong>ch</strong>e Fahrt an den Ort, wo gesammelte<br />

Rückstände entsorgt werden.<br />

Gütertransporte mit anderen Fahrzeugen als Lastwagen<br />

und Sattelmotorfahrzeugen<br />

Gemäss STUG 17 gilt als Strassentransportunternehmen im Güterverkehr jedes Unternehmen,<br />

das gewerbsmässig Gütertransporte mit Lastwagen oder Sattelmotorfahrzeugen ausführt.<br />

17 Art. 2 Bst. b Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (SR 744.10)<br />

Seite 17 | Zugang zum Markt Kapitel 2


In der S<strong>ch</strong>weiz sind aufgrund dieser Begriffsbestimmung Transporte, die mit Lieferwagen<br />

oder anderen Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen (z.B. Jeep mit Anhänger, Motorkarren,<br />

Traktoren etc.) dur<strong>ch</strong>geführt werden, generell von der Lizenzpfli<strong>ch</strong>t befreit. Für Transporte<br />

von und na<strong>ch</strong> Staaten der EU, die mit «Kraftfahrzeugen» (Lastwagen, Motorkarren,<br />

Lieferwagen etc.) dur<strong>ch</strong>geführt werden, wird dagegen grundsätzli<strong>ch</strong> eine Lizenz benötigt.<br />

Ausnahmen im Verkehr mit EU-Staaten sind die Beförderungen gemäss vorstehender Liste<br />

(siehe S. 16).<br />

2.3.3 Lizenzfreie Personenbeförderungen<br />

Gemäss STUG 18 sind folgende Personenbeförderungen ni<strong>ch</strong>t lizenzpfli<strong>ch</strong>tig:<br />

Von der Lizenzpfli<strong>ch</strong>t befreite Personenbeförderungen<br />

1. Beförderung von Personen mit einem Fahrzeug, das neben dem Lenker für maxi -<br />

mal a<strong>ch</strong>t Personen zugelassen ist.<br />

2. Beförderung von eigenen Angestellten dur<strong>ch</strong> ein Unternehmen, das ni<strong>ch</strong>t dem<br />

Transportgewerbe angehört.<br />

3. Beförderungen, die unter die Definition «Werkverkehr» fallen: Bei dieser Beförderungstätigkeit<br />

handelt es si<strong>ch</strong> nur um eine Nebentätigkeit der ausführenden<br />

natürli<strong>ch</strong>en oder juristis<strong>ch</strong>en Person. Die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum<br />

des Unternehmens. Sie müssen zudem von einem Angehörigen des Unternehmens<br />

oder von der natürli<strong>ch</strong>en Person selbst geführt werden. Das BAV stellt für<br />

diese Art von Personenbeförderungen eine Bes<strong>ch</strong>einigung aus.<br />

Dazu einige Beispiele:<br />

• Ein Verein mietet einen Kleinbus (15 Plätze) oder einen Car, um eine Vereinsreise dur<strong>ch</strong>zuführen.<br />

Der Bus wird dabei von einem Vereinsmitglied gesteuert. Diese Fahrt hat keinen<br />

gewerbsmässigen Charakter und kann ohne Lizenz dur<strong>ch</strong>geführt werden.<br />

• Ein Garagenbetrieb besitzt einen Kleinbus (15 Plätze). Ein Verein bittet den Inhaber der<br />

Garage, die Mitglieder des Vereins auf ihrer Vereinsreise zu <strong>ch</strong>auffieren. Der Inhaber der<br />

Garage offeriert diese Fahrt zu einem «Freunds<strong>ch</strong>aftspreis» von Fr. 200.– plus Dieselkosten.<br />

In diesem Fall führt der Inhaber der Garage eine gewerbsmässige Personenbeförderung<br />

dur<strong>ch</strong>. Er muss über eine Lizenz verfügen.<br />

• Ein Taxibetrieb führt Fahrten mit einem Kleinbus (15 Plätze) dur<strong>ch</strong>. Die Taxe wird mit dem<br />

Taxameter erhoben. Diese Fahrt hat gewerbsmässigen Charakter. Das Taxiunternehmen<br />

muss über eine Lizenz für die Personenbeförderung verfügen.<br />

• Eine Gemeinde besitzt einen Kleinbus (15 Plätze). Mit diesem Bus werden die S<strong>ch</strong>üler von<br />

einem Angestellten der Gemeinde zur S<strong>ch</strong>ule gefahren. Diese Fahrten dürfen ohne Lizenz<br />

dur<strong>ch</strong>geführt werden.<br />

18 Art. 2 Bst. a Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (SR 744.10)<br />

Seite 18 | Zugang zum Markt Kapitel 2


• Die Familie Müller besitzt einen Kleinbus (15 Plätze). Die Gemeinde beauftragt diese, die<br />

S<strong>ch</strong>üler der Gemeinde zu ihrer S<strong>ch</strong>ule zu befördern. Die Familie Müller erhält eine Ents<strong>ch</strong>ädigung<br />

von Fr. 2.– pro Kilometer und führt damit eine gewerbsmässige Personen -<br />

beförderung dur<strong>ch</strong>. Sie muss deshalb über eine Lizenz verfügen.<br />

Repetitionsfragen<br />

2. Aus wel<strong>ch</strong>em Grund ist eine Zulassung als Strassentransportunternehmer<br />

erforderli<strong>ch</strong><br />

3. An wel<strong>ch</strong>e Behörde ist das Gesu<strong>ch</strong> um Erteilung der Zulassungsbewilligung<br />

(Lizenz) zu ri<strong>ch</strong>ten<br />

4. Wel<strong>ch</strong>e Voraussetzungen müssen erfüllt sein<br />

5. Was ist unter der Bezei<strong>ch</strong>nung «verantwortli<strong>ch</strong>e Person» zu verstehen<br />

6. Wel<strong>ch</strong>e Voraussetzungen müssen dur<strong>ch</strong> die «verantwortli<strong>ch</strong>e Person» erfüllt<br />

sein<br />

7. Wie kann der Na<strong>ch</strong>weis der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung erbra<strong>ch</strong>t werden<br />

8. Wel<strong>ch</strong>es Eigenkapital muss ein Unternehmen mit 5 Fahrzeugen mindestens<br />

ausweisen<br />

9. Kann eine Lizenz einem anderen Unternehmen befristet oder endgültig zur<br />

Verfügung gestellt werden<br />

10. Wo ist die amtli<strong>ch</strong> beglaubigte Kopie der Lizenz mitzuführen<br />

11. Nennen Sie se<strong>ch</strong>s von der Lizenzpfli<strong>ch</strong>t befreite Güter- oder Personen -<br />

beförderungen.<br />

12. Wel<strong>ch</strong>e Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein (lizenzfreier) Gütertransport<br />

für den eigenen Bedarf vorliegt<br />

Seite 19 | Zugang zum Markt Kapitel 2


Kapitel 3<br />

Strassengüterverkehr<br />

Ein grosser Teil des Personen- und Güterverkehrs ist grenzübers<strong>ch</strong>reitend, was die Koordination<br />

der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Verkehrspolitik mit derjenigen Europas notwendig ma<strong>ch</strong>t. Diese<br />

Zusammenarbeit mit der Europäis<strong>ch</strong>en Union gewährleistet das neue, am 21. Mai 2000 vom<br />

S<strong>ch</strong>weizer Volk genehmigte Landverkehrsabkommen 1 , wel<strong>ch</strong>es das sogenannte Transit -<br />

abkommen ablöste.<br />

Das Landverkehrsabkommen ist als aussenpolitis<strong>ch</strong>er Pfeiler der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Verkehrspolitik<br />

für die Erfüllung des Alpens<strong>ch</strong>utzartikels der Bundesverfassung unverzi<strong>ch</strong>tbar. Es ist<br />

zudem eines der sieben bilateralen Abkommen zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und der Europäis<strong>ch</strong>en<br />

Union, die am 1. Juni 2002 in Kraft getreten sind. Die bilateralen Abkommen verstärken die<br />

Integration der S<strong>ch</strong>weiz in Europa und verbessern den Zugang unserer Bevölkerung und unserer<br />

Wirts<strong>ch</strong>aft zum europäis<strong>ch</strong>en Binnenmarkt.<br />

Bis zur Inkraftsetzung des Landverkehrsabkommens mit der EU und eines glei<strong>ch</strong>wertigen<br />

Abkommens mit den EFTA-Staaten 2 wurde der grenzübers<strong>ch</strong>reitende Marktzugang des Güterverkehrs<br />

auf der Strasse dur<strong>ch</strong> jeweils unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Regelungen mit den einzelnen<br />

Staaten festgelegt. Diese Regelungen fanden ihre Grundlagen in den zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz<br />

und den meisten europäis<strong>ch</strong>en Staaten abges<strong>ch</strong>lossenen bilateralen Abkommen. Sie beinhalteten<br />

daher au<strong>ch</strong> jeweils unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Zugangsbestimmungen.<br />

Früher hätte die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH somit für die meisten grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />

Transporte jeweils eine spezielle Bewilligung beim Bundesamt für Verkehr<br />

(BAV) beantragen müssen. Zudem wäre sie bei der Dur<strong>ch</strong>führung von vers<strong>ch</strong>iedenen Verkehrsarten<br />

– insbesondere von Dreiländerverkehrsfahrten – in ihrer Tätigkeit stark einges<strong>ch</strong>ränkt<br />

gewesen.<br />

Seit dem 1. Juni 2002 gelten im Verkehr mit den EU- bzw. EFTA-Staaten einheitli<strong>ch</strong>e Regelungen.<br />

Die Firma von Peter Strasser muss deshalb für Gütertransporte von oder na<strong>ch</strong> EUbzw.<br />

EFTA-Staaten ledigli<strong>ch</strong> Inhaberin einer Lizenz für den grenzübers<strong>ch</strong>reitenden gewerbli<strong>ch</strong>en<br />

Güterkraftverkehr sein. Im Verkehr na<strong>ch</strong> Staaten ausserhalb der EU oder<br />

der EFTA gelten hingegen na<strong>ch</strong> wie vor die zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und den betroffenen<br />

Staaten abges<strong>ch</strong>lossenen bilateralen Abkommen.<br />

1 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Eidgenossens<strong>ch</strong>aft und der Europäis<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aft<br />

über den Güter- und Personenverkehr auf S<strong>ch</strong>iene und Strasse (Landverkehrsabkommen, LVA; SR 0.740.72)<br />

2 Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Erri<strong>ch</strong>tung der Europäis<strong>ch</strong>en Freihandelsassoziation<br />

Seite 20 | Zugang zum Markt Kapitel 3


Zur Dur<strong>ch</strong>führung der Transporte von oder na<strong>ch</strong> Drittstaaten, d.h. Ni<strong>ch</strong>t-EU- und Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-<br />

Staaten, muss Peter Strassers Unternehmen demna<strong>ch</strong> in vielen Fällen eine spezielle Transportbewilligung<br />

vorweisen. Au<strong>ch</strong> kann die Dur<strong>ch</strong>führung gewisser Verkehrsarten einges<strong>ch</strong>ränkt<br />

oder gar verboten sein.<br />

Na<strong>ch</strong>stehend werden die unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en Regelungen bezügli<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>weizer Binnenverkehr,<br />

Verkehr na<strong>ch</strong> EU-/EFTA-Staaten und Verkehr na<strong>ch</strong> Drittstaaten erläutert. Au<strong>ch</strong> wird auf die in<br />

der S<strong>ch</strong>weiz seit Inkraftsetzung des Landverkehrsabkommens geltenden Bestimmungen –<br />

insbesondere auf die seit dem 1. Januar 2004 im Binnenverkehr geltende Lizenzpfli<strong>ch</strong>t – hingewiesen.<br />

3.1 Marktzugang im S<strong>ch</strong>weizer Binnenverkehr<br />

Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Strassengüterverkehr aus -<br />

üben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung (sog. Lizenz). Sie wird auf der Grundlage<br />

von Art. 2 ff des Bundesgesetzes über die Zulassung als Strassentransportunternehmen<br />

(STUG) 3 und der Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen-<br />

und Güterverkehr (STUV) 4 erteilt. Diese Bestimmungen sind Gegenstand des Kapitels<br />

2.<br />

Au<strong>ch</strong> im S<strong>ch</strong>weizer Binnenverkehr muss somit bei gewerbsmässigen Gütertransporten<br />

in jedem Fahrzeug eine beglaubigte Kopie der Lizenz mitgeführt werden.<br />

Die Ausnahmen von der Lizenzpfli<strong>ch</strong>t sind in Kapitel 2.3.2 aufgeführt.<br />

3.2 Marktzugang in den Staaten der EU und der EFTA<br />

Die Dur<strong>ch</strong>führung des gewerbli<strong>ch</strong>en grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Strassengüterverkehrs wird auf<br />

der Grundlage der Bestimmungen des Landverkehrsabkommens (LVA) sowie des glei<strong>ch</strong>wertigen<br />

Abkommens mit der EFTA geregelt.<br />

3 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG; SR 744.10)<br />

4 Verordnung vom 1. November 2000 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr<br />

(STUV; SR 744.103)<br />

Seite 21 | Zugang zum Markt Kapitel 3


Die grenzübers<strong>ch</strong>reitenden gewerbli<strong>ch</strong>en Transporte auf der Strasse sowie die Leerfahrten<br />

zwis<strong>ch</strong>en den Gebieten der S<strong>ch</strong>weiz und der EU bzw. der EFTA oder im Transit<br />

dur<strong>ch</strong> diese Gebiete unterliegen der Lizenzpfli<strong>ch</strong>t.<br />

Demna<strong>ch</strong> ist au<strong>ch</strong> hier eine beglaubigte Kopie der Lizenz in jedem Fahrzeug mitzuführen.<br />

Die Ausnahmen von der Lizenzpfli<strong>ch</strong>t sind in Kapitel 2.3.2 aufgeführt.<br />

Bei grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Transporten zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und den EU- bzw. EFTA-Staaten<br />

muss zumindest das Zugfahrzeug (LKW oder Zugmas<strong>ch</strong>ine) in der S<strong>ch</strong>weiz, einem EU-<br />

Staat oder – bei einer Beförderung na<strong>ch</strong> Norwegen – in einem EFTA-Staat zugelassen sein.<br />

Folgende Verkehrsarten sind aufgrund der Bestimmungen des LVA mögli<strong>ch</strong>:<br />

3.2.1 Fahrten im bilateralen Verkehr<br />

Unter Fahrten im bilateralen Verkehr sind Transporte und Leerfahrten zwis<strong>ch</strong>en der<br />

S<strong>ch</strong>weiz und einem EU- oder EFTA-Staat zu verstehen. Führt die Peter Strasser Transporte<br />

und Logistik GmbH einen Transport von der S<strong>ch</strong>weiz na<strong>ch</strong> Deuts<strong>ch</strong>land mit einer Rückladung<br />

in Frankrei<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>, handelt es si<strong>ch</strong> um eine Fahrt im bilateralen Verkehr.<br />

Seite 22 | Zugang zum Markt Kapitel 3


3.2.2 Fahrten im Transitverkehr<br />

Unter Fahrten im Transitverkehr sind sämtli<strong>ch</strong>e Fahrten von der S<strong>ch</strong>weiz na<strong>ch</strong> einem<br />

EU-/EFTA-Staat im Transit dur<strong>ch</strong> einen anderen EU-/EFTA-Staat zu verstehen. Führt<br />

Peter Strassers Unternehmen z.B. eine Fahrt von der S<strong>ch</strong>weiz na<strong>ch</strong> Belgien dur<strong>ch</strong>, findet<br />

eine Transitfahrt dur<strong>ch</strong> Frankrei<strong>ch</strong> und Luxemburg statt.<br />

3.2.3 Grosse Kabotage<br />

Unter der Bezei<strong>ch</strong>nung «Grosse Kabotage» sind die von S<strong>ch</strong>weizer Transportunternehmen<br />

dur<strong>ch</strong>geführten Beförderungen zwis<strong>ch</strong>en zwei EU-/EFTA-Staaten zu verstehen.<br />

Seit dem 1. Januar 2005 hat die PSTL GmbH also ebenfalls das Re<strong>ch</strong>t, Güterbeförderungen<br />

z. B. von Belgien na<strong>ch</strong> Spanien mit Transit dur<strong>ch</strong> Frankrei<strong>ch</strong> oder von Deuts<strong>ch</strong>land na<strong>ch</strong> Italien<br />

mit Transit dur<strong>ch</strong> Österrei<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>zuführen. Damit kann sie den Einsatz ihrer Fahrzeuge<br />

besser planen und somit au<strong>ch</strong> kostspielige Leerfahrten vermeiden.<br />

Seite 23 | Zugang zum Markt Kapitel 3


Eine grosse Kabotage liegt au<strong>ch</strong> dann vor, wenn das S<strong>ch</strong>weizer Gebiet auf dem verkehrsübli<strong>ch</strong>en<br />

Weg dur<strong>ch</strong>fahren wird, so z.B. bei einer Fahrt von Deuts<strong>ch</strong>land na<strong>ch</strong> Italien mit Transit<br />

dur<strong>ch</strong> die S<strong>ch</strong>weiz.<br />

3.2.4 Transporte zwis<strong>ch</strong>en einem EU-/EFTA-Staat und<br />

einem Drittstaat (Ni<strong>ch</strong>t-EU- oder Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Staat)<br />

Befindet si<strong>ch</strong> der Ausgangspunkt bzw. der Bestimmungsort eines Transports jeweils in<br />

einem EU-/EFTA-Staat bzw. in einem Drittland (d.h. in einem Staat ausserhalb des Gebiets<br />

der EU oder der EFTA) gelten die Bestimmungen der bisherigen von der S<strong>ch</strong>weiz mit<br />

den betroffenen Staaten abges<strong>ch</strong>lossenen bilateralen Abkommen.<br />

Will die Firma von Peter Strasser beispielsweise einen Transport von der S<strong>ch</strong>weiz na<strong>ch</strong> Russland<br />

dur<strong>ch</strong>führen, so brau<strong>ch</strong>t sie eine Bewilligung gemäss den Bestimmungen des bilateralen<br />

Abkommens zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und Russland. Zudem muss ihr Fahrzeug entweder<br />

in der S<strong>ch</strong>weiz oder in Russland zugelassen sein. Einen Transportauftrag von Deuts<strong>ch</strong>land<br />

na<strong>ch</strong> Russland kann sie jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t übernehmen, da dies mit S<strong>ch</strong>weizer Fahrzeugen<br />

ni<strong>ch</strong>t zulässig ist. Diese Verkehrsart ist aufgrund des geltenden bilateralen Abkommens<br />

mit Deuts<strong>ch</strong>land für S<strong>ch</strong>weizer ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong>führbar, es sei denn, dass die Beförderung mit<br />

Seite 24 | Zugang zum Markt Kapitel 3


einer CEMT-Bewilligung gemäss Kapitel 3.5 dur<strong>ch</strong>geführt würde. Wohl aber könnte die PSTL<br />

GmbH einen Gütertransport von Russland na<strong>ch</strong> Portugal dur<strong>ch</strong>führen, denn die Bestimmungen<br />

der betreffenden bilateralen Verträge würden sie entspre<strong>ch</strong>end bere<strong>ch</strong>tigen. In bestimmten<br />

Fällen, wie eben z.B. bei der Dur<strong>ch</strong>führung eines Transports von Russland na<strong>ch</strong><br />

Portugal, ist eine spezielle, hier russis<strong>ch</strong>e, Transportbewilligung erforderli<strong>ch</strong>.<br />

Die jeweiligen Abkommen finden si<strong>ch</strong> in der Systematis<strong>ch</strong>en Sammlung des Bundesre<strong>ch</strong>ts<br />

(SR), die im Internet unter der Verwendung des folgenden Pfades aufgerufen<br />

werden kann: http://www.admin.<strong>ch</strong>/<strong>ch</strong>/d/sr/sr.html. Das Bundesamt für Verkehr (BAV),<br />

Sektion Güterverkehr, 3003 Bern (Tel. 031 324 63 43/44, Fax 031 324 11 86), kann im Einzelfall<br />

ebenfalls über die aus bilateralen Abkommen bestehenden Re<strong>ch</strong>te Auskunft geben.<br />

3.2.5 Ni<strong>ch</strong>t zugelassene Fahrten<br />

Die Transporte zwis<strong>ch</strong>en zwei Orten im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäis<strong>ch</strong>en<br />

Union oder der EFTA mit einem in der S<strong>ch</strong>weiz zugelassenem Fahrzeug (sog. Kabo -<br />

tage) sind ni<strong>ch</strong>t zulässig.<br />

So ist die Firma von Peter Strasser ni<strong>ch</strong>t bere<strong>ch</strong>tigt, Transporte z.B. von Stuttgart na<strong>ch</strong> Hamburg<br />

oder von Marseille na<strong>ch</strong> Calais auszuführen. Au<strong>ch</strong> Unternehmen aus dem EU- bzw.<br />

EFTA-Raum dürfen keine Binnenbeförderungen auf S<strong>ch</strong>weizer Gebiet, z.B. von Basel na<strong>ch</strong><br />

Züri<strong>ch</strong>, dur<strong>ch</strong>führen.<br />

W<br />

Seite 25 | Zugang zum Markt Kapitel 3


Aufgrund des Ni<strong>ch</strong>t-Beitritts der S<strong>ch</strong>weiz zu den EWR 5 -Abkommen sind zurzeit au<strong>ch</strong> Transporte<br />

zwis<strong>ch</strong>en einem EFTA- und einem EU-Staat ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>. So darf die PSTL<br />

GmbH keine Transporte von Norwegen na<strong>ch</strong> Deuts<strong>ch</strong>land dur<strong>ch</strong>führen.<br />

W<br />

3.3 «Sonderfall» Fürstentum Lie<strong>ch</strong>tenstein<br />

Die Beziehungen zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und dem Fürstentum Lie<strong>ch</strong>tenstein sind u.a. in einem<br />

Zollvertrag 6 geregelt. Aufgrund der Bestimmungen dieses Vertrags sind die im Fürs -<br />

tentum Lie<strong>ch</strong>tenstein immatrikulierten Fahrzeuge den S<strong>ch</strong>weizer Fahrzeugen im<br />

S<strong>ch</strong>weizer Binnenverkehr glei<strong>ch</strong>gestellt. Sie dürfen demna<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> Transporte z.B. von<br />

Züri<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Genf dur<strong>ch</strong>führen. Im Gegenzug dürfen in der S<strong>ch</strong>weiz zugelassene Fahrzeuge<br />

Binnenfahrten im Fürstentum Lie<strong>ch</strong>tenstein dur<strong>ch</strong>führen. Peter Strassers Unternehmen darf<br />

also ohne weiteres einen Transport von S<strong>ch</strong>aan na<strong>ch</strong> Vaduz ausführen.<br />

Im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Verkehr na<strong>ch</strong> den EU- oder EFTA-Staaten sind die Zugangsre<strong>ch</strong>te<br />

der S<strong>ch</strong>weizer bzw. lie<strong>ch</strong>tensteinis<strong>ch</strong>en Unternehmen jedo<strong>ch</strong> unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong> geregelt. Während<br />

die S<strong>ch</strong>weiz ihre Marktzugänge im EU- und EFTA-Raum mit dem Landverkehrsabkommen<br />

geregelt hat, ist das Fürstentum Lie<strong>ch</strong>tenstein dem EWR beigetreten. Aus dieser Situation<br />

ergeben si<strong>ch</strong> zum Teil erhebli<strong>ch</strong>e Unters<strong>ch</strong>iede in den Marktzugangsregeln für EUund<br />

EFTA-Staaten. So darf ein S<strong>ch</strong>weizer Unternehmen keine Transporte aus dem Fürstentum<br />

Lie<strong>ch</strong>tenstein na<strong>ch</strong> Österrei<strong>ch</strong> oder na<strong>ch</strong> Deuts<strong>ch</strong>land dur<strong>ch</strong>führen, da es si<strong>ch</strong> hier<br />

um EWR-Verkehr handelt. Genauso ist es einem Lie<strong>ch</strong>tensteiner Unternehmen ni<strong>ch</strong>t gestattet,<br />

Transporte von der S<strong>ch</strong>weiz na<strong>ch</strong> Frankrei<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>zuführen, es sei denn, es ist im Besitz<br />

einer Sonderbewilligung zur Dur<strong>ch</strong>führung eines Dreiländerverkehrs mit Frankrei<strong>ch</strong>. Aufgrund<br />

der EWR-Regeln darf das Lie<strong>ch</strong>tensteiner Unternehmen hingegen eine Beförderung<br />

von Norwegen (EFTA-Staat) na<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>weden (EU-Staat) dur<strong>ch</strong>führen.<br />

Im Zweifelsfall gibt das BAV, Sektion Güterverkehr, 3003 Bern (Tel. 031 324 63 43/44, Fax<br />

031 324 11 86), oder das Amt für Handel und Transport des Fürstentums Lie<strong>ch</strong>tenstein (Tel.<br />

+423 236 69 04, Fax +423 236 69 07) darüber Auskunft.<br />

5 Europäis<strong>ch</strong>er Wirts<strong>ch</strong>aftsraum (EU-Staaten sowie Island, Lie<strong>ch</strong>tenstein und Norwegen)<br />

6 Vertrag vom 29. März 1923 (Stand am 10. Dezember 2010) zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und Lie<strong>ch</strong>tenstein über den Ans<strong>ch</strong>luss<br />

des Fürstentums Lie<strong>ch</strong>tenstein an das s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Zollgebiet (SR 0.631.112.514)<br />

Seite 26 | Zugang zum Markt Kapitel 3


3.4 Transport von Gütern aus der S<strong>ch</strong>weiz na<strong>ch</strong><br />

einem Ni<strong>ch</strong>t-EU- oder Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Staat<br />

Befindet si<strong>ch</strong> der Ausgangspunkt bzw. der Bestimmungsort der Beförderung in der<br />

S<strong>ch</strong>weiz bzw. in einem Drittland (d.h. in einem Staat ausserhalb des Gebiets der EU oder<br />

der EFTA) gelten die zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und den meisten Staaten Europas, Nordafrikas<br />

sowie des Nahen bzw. Mittleren Ostens abges<strong>ch</strong>lossenen bilateralen Abkommen.<br />

Die bilateralen Abkommen bestehen aus zwei Teilen<br />

1. Das Abkommen: In diesem Dokument werden alle Grundsatzfragen festgehalten.<br />

Das Abkommen wird in der Systematis<strong>ch</strong>en Sammlung des Bundesre<strong>ch</strong>ts<br />

(SR) publiziert.<br />

2. Das Protokoll zum Abkommen: Dieses Dokument enthält alle Anwendungs -<br />

fragen. Das Protokoll wird ni<strong>ch</strong>t publiziert. Es kann jedo<strong>ch</strong> beim BAV eingesehen<br />

werden.<br />

Während Änderungen eines Abkommens in der S<strong>ch</strong>weiz der Zustimmung des Bundesrates<br />

bedürfen, kann das Protokoll dur<strong>ch</strong> einen Bes<strong>ch</strong>luss der zuständigen Behörden der betroffenen<br />

Staaten geändert werden.<br />

Aufgrund der jeweiligen bilateralen Abkommen können Transporte na<strong>ch</strong> Ni<strong>ch</strong>t-EUoder<br />

Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Staaten entweder völlig liberalisiert sein oder gegebenenfalls nur unter<br />

der Verwendung einer Transportbewilligung dur<strong>ch</strong>geführt werden. Anträge für allfällige<br />

Bewilligungen für ausländis<strong>ch</strong>e Staaten sind mittels eines besonders für jeden<br />

Staat vorgesehenen Formulars an das Bundesamt für Verkehr zu ri<strong>ch</strong>ten.<br />

Werden bei einem Transport von der S<strong>ch</strong>weiz na<strong>ch</strong> einem Drittland weitere Drittstaaten im<br />

Transit dur<strong>ch</strong>fahren, so müssen au<strong>ch</strong> die mit diesen Staaten abges<strong>ch</strong>lossenen bilateralen<br />

Abkommen berücksi<strong>ch</strong>tigt werden. So ist beispielsweise bei einer Beförderung von der<br />

S<strong>ch</strong>weiz na<strong>ch</strong> Südrussland au<strong>ch</strong> eine ukrainis<strong>ch</strong>e Bewilligung zu beantragen.<br />

Seite 27 | Zugang zum Markt Kapitel 3


Falls bei einem sol<strong>ch</strong>en Transport zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und einem Drittland im Transit EU-/<br />

EFTA-Staaten dur<strong>ch</strong>fahren werden, so gilt dort natürli<strong>ch</strong> die Lizenz als entspre<strong>ch</strong>ende Transportbewilligung.<br />

Für Beförderungen zwis<strong>ch</strong>en einem EU- und einem Drittstaat gelten die in Kapitel 3.2.4 gema<strong>ch</strong>ten<br />

Ausführungen.<br />

Die jeweiligen Abkommen finden si<strong>ch</strong> in der Systematis<strong>ch</strong>en Sammlung des Bundesre<strong>ch</strong>ts<br />

(SR), die im Internet unter der Verwendung des folgenden Pfades aufgerufen<br />

werden kann: http://www.admin.<strong>ch</strong>/<strong>ch</strong>/d/sr/sr.html. Das Bundesamt für Verkehr<br />

(BAV), Sektion Güterverkehr, 3003 Bern (Tel. 031 324 63 43/44, Fax 031 324 11 86), kann im<br />

Ein zelfall ebenfalls über die aus bilateralen Abkommen bestehenden Re<strong>ch</strong>te Auskunft<br />

geben.<br />

3.5 CEMT-Bewilligungen<br />

Bis zur Inkraftsetzung des Landverkehrsabkommens war die CEMT-Bewilligung für S<strong>ch</strong>weizer<br />

Transportunternehmen ein unverzi<strong>ch</strong>tbares Instrument zur Dur<strong>ch</strong>führung von Fahrten im<br />

multilateralen Verkehr. Dementspre<strong>ch</strong>end bestand eine sehr hohe Na<strong>ch</strong>frage na<strong>ch</strong> sol<strong>ch</strong>en<br />

Bewilligungen. Mit dem Landverkehrsabkommen und der damit im EU-/EFTA-Raum eingeführten<br />

Liberalisierung des Verkehrsmarkts wurde jedo<strong>ch</strong> die CEMT-Bewilligung im Verkehr<br />

mit EU- und EFTA-Staaten dur<strong>ch</strong> die Lizenz abgelöst: Diese Transporte unterliegen nun auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />

der Lizenzpfli<strong>ch</strong>t.<br />

Somit setzt Peter Strasser für sein Unternehmen die CEMT-Bewilligung heute hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong><br />

zur Dur<strong>ch</strong>führung von Dreiländerverkehrsfahrten zwis<strong>ch</strong>en dem EU-/EFTA-Raum und Staaten<br />

wie Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Albanien, Moldau, Ukraine,<br />

Belarus, der Russis<strong>ch</strong>en Förderation und allenfalls Georgien, Armenien und Aserbaids<strong>ch</strong>an<br />

(alles Ni<strong>ch</strong>t-EU- und Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Staaten) ein. Sie kann aber au<strong>ch</strong> für Transporte von<br />

S<strong>ch</strong>weizer Transportunternehmern zwis<strong>ch</strong>en dem Fürstentum Lie<strong>ch</strong>tenstein oder Norwegen<br />

und den EU-Staaten verwendet werden.<br />

3.5.1 Gültigkeitsberei<strong>ch</strong><br />

Die CEMT-Bewilligungen bere<strong>ch</strong>tigen zur Dur<strong>ch</strong>führung von Transporten im gewerbli<strong>ch</strong>en<br />

Strassengüterverkehr, bei denen Be- und Entladeort in zwei vers<strong>ch</strong>iedenen Mitgliedstaaten<br />

der Europäis<strong>ch</strong>en Konferenz der Verkehrsminister (CEMT – Conférence Européenne<br />

des Ministres des Transports) 7 liegen. Sie bere<strong>ch</strong>tigen ni<strong>ch</strong>t zum Binnenverkehr in<br />

einem CEMT-Mitgliedstaat. Sie bere<strong>ch</strong>tigen au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zu Beförderungen zwis<strong>ch</strong>en einem<br />

Mitgliedstaat der CEMT und einem Ni<strong>ch</strong>t-Mitgliedstaat.<br />

Einige CEMT-Mitgliedstaaten s<strong>ch</strong>ränken die Anzahl der auf ihrem Gebiet gültigen CEMT-<br />

Bewilligungen ein. Diese Bewilligungen weisen einen roten Aufdruck mit einem oder mehreren<br />

dur<strong>ch</strong>gestri<strong>ch</strong>enen Landeskürzeln auf.<br />

7 CEMT-Mitgliedstaaten, in denen CEMT-Bewilligungen gelten, siehe Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis S. 102.<br />

Seite 28 | Zugang zum Markt Kapitel 3


3.5.2 Bewilligungsarten<br />

Stellt Peter Strasser für seine Firma ein Gesu<strong>ch</strong> für eine CEMT-Bewilligung, so werden ihm<br />

nur für gewisse Fahrzeugkategorien Bewilligungen erteilt. Die entspre<strong>ch</strong>enden Zulassungskriterien<br />

werden vom Bundesamt für Verkehr jährli<strong>ch</strong> neu festgelegt. Ausser den vorges<strong>ch</strong>riebenen<br />

Umweltnormen (sog. EURO-Normen) haben Peter Strassers Fahrzeuge und deren<br />

Anhänger au<strong>ch</strong> die entspre<strong>ch</strong>enden Si<strong>ch</strong>erheitsnormen zu erfüllen. Die Einhaltung dieser<br />

Umwelt- und Si<strong>ch</strong>erheitsnormen muss in Na<strong>ch</strong>weisblättern dur<strong>ch</strong> den Fahrzeug importeur<br />

bzw. das Strassenverkehrsamt bestätigt werden. Die Na<strong>ch</strong>weisblätter na<strong>ch</strong> vorges<strong>ch</strong>riebenem<br />

Muster sind Bestandteil der CEMT-Bewilligung. Dabei muss Peter Strasser bea<strong>ch</strong>ten,<br />

dass die Na<strong>ch</strong>weisblätter jeweils in einer der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Landesspra<strong>ch</strong>en (D/F/I) ausgefüllt<br />

sind. Die offiziellen Vordrucke in englis<strong>ch</strong>er und deuts<strong>ch</strong>er bzw. französis<strong>ch</strong>er Spra<strong>ch</strong>e<br />

sind ebenfalls als Übersetzungshilfen mitzuführen. Fehlen die vollständig ausgefüllten Na<strong>ch</strong>weisblätter,<br />

so kann dies zur Ni<strong>ch</strong>tanerkennung der CEMT-Bewilligung führen.<br />

3.5.3 Anträge<br />

Anträge zur Erteilung einer CEMT-Bewilligung muss Peter Strasser s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> an das BAV,<br />

Sektion Güterverkehr, 3003 Bern (Tel. 031 324 63 43/44, Fax 031 324 11 86), ri<strong>ch</strong>ten. Im Antrag<br />

sollte er folgende Angaben aufführen:<br />

Angaben für den CEMT-Antrag<br />

• Anzahl Fahrzeuge, die im Dreiländerverkehr eingesetzt werden<br />

• Verkehr, in wel<strong>ch</strong>em diese Fahrzeuge eingesetzt werden (z.B. Kroatien–Türkei)<br />

• Kopie der Lizenz<br />

• Angaben zu den Tonnagen und allenfalls den Waren, die mit der CEMT-Bewilligung<br />

befördert werden<br />

Die vorgenannte Stelle ist ebenfalls zuständig um Auskunftserteilung über die geltenden<br />

Umwelt- und Si<strong>ch</strong>erheitsnormen sowie um Zustellung der benötigten Na<strong>ch</strong>weisblätter.<br />

3.5.4 Erteilung der Bewilligung<br />

Die CEMT-Bewilligung und ein dazugehörendes Fahrtenberi<strong>ch</strong>tsheft werden vom Bundesamt<br />

für Verkehr auf das Antrag stellende Unternehmen ausgestellt. Diese Dokumente sind<br />

ni<strong>ch</strong>t übertragbar. Die Bewilligungen werden jeweils für ein Kalenderjahr (01.01–31.12.) ausgestellt.<br />

Sie werden alljährli<strong>ch</strong> im Herbst ausges<strong>ch</strong>rieben und dann im Dezember zugeteilt.<br />

ËË siehe Anhang 6, CEMT-Bewilligung<br />

Jeweils vor der Dur<strong>ch</strong>führung einer CEMT-Beförderung hat Peter Strasser diese in das Fahrtenberi<strong>ch</strong>tsheft<br />

einzutragen. Er hat zudem unbedingt dafür zu sorgen, dass die CEMT-Bewilligung<br />

mitsamt den Na<strong>ch</strong>weisblättern und das Fahrtenberi<strong>ch</strong>tsheft für den internationalen<br />

Strassengüterverkehr sowie die Fra<strong>ch</strong>tpapiere (z.B. CMR-Fra<strong>ch</strong>tbrief) in seinen Fahrzeugen<br />

mitgeführt werden. Sie sind auf Verlangen den zuständigen Kontrollbeamten auszuhändigen.<br />

Seite 29 | Zugang zum Markt Kapitel 3


3.5.5 Verwendung der Bewilligung<br />

Seit dem 1. Januar 2006 sind mit CEMT-Bewilligungen nur no<strong>ch</strong> drei Beförderungen<br />

ausserhalb des Niederlassungsstaates mögli<strong>ch</strong>. Beispiel: Die Peter Strasser Transporte<br />

und Logistik GmbH führt einen Transportauftrag na<strong>ch</strong> Russland aus. Dana<strong>ch</strong> kann sie no<strong>ch</strong><br />

weitere drei Fahrten zwis<strong>ch</strong>en anderen CEMT-Mitgliedstaaten dur<strong>ch</strong>führen, bevor dann die<br />

vierte Fahrt zwingend wieder die S<strong>ch</strong>weiz zum Ziel haben muss.<br />

3.6 Internationaler Beförderungsvertrag na<strong>ch</strong> CMR<br />

Die S<strong>ch</strong>weiz ist Vertragsstaat des Übereinkommens vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag<br />

im internationalen Strassengüterverkehr CMR 8 . Es handelt si<strong>ch</strong> hierbei ni<strong>ch</strong>t<br />

um ein Abkommen das den Marktzugang zu den Vertragsländern regelt, sondern um ein<br />

Übereinkommen, wel<strong>ch</strong>es die Beförderungsbedingungen im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />

Strassengüterverkehr regelt – insbesondere die Haftung des Fra<strong>ch</strong>tführers und die<br />

Verwendung der erforderli<strong>ch</strong>en Urkunden (Fra<strong>ch</strong>tbrief).<br />

Das CMR ist immer dann anzuwenden, wenn Abgangs- und/oder Bestimmungsorte in<br />

zwei vers<strong>ch</strong>iedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer zu den CMR-Vertragsstaaten<br />

gehört. Die ASTAG empfiehlt sogar, unbedingt bei allen grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />

Transporten einen CMR-Fra<strong>ch</strong>tbrief mitzuführen – in einigen europäis<strong>ch</strong>en<br />

Staaten ist dies heute s<strong>ch</strong>on Pfli<strong>ch</strong>t.<br />

Das CMR-Übereinkommen gilt für die entspre<strong>ch</strong>enden Beförderungsverträge allerdings nur<br />

insoweit, als es den Transportauftrag abs<strong>ch</strong>liessend regelt. Ansonsten gilt ergänzend das jeweils<br />

geltende nationale Re<strong>ch</strong>t, also das Obligationenre<strong>ch</strong>t (OR) 9 , oder au<strong>ch</strong> eine Bestimmung<br />

aus den allgemeinen Ges<strong>ch</strong>äftsbedingungen. Trotzdem empfiehlt si<strong>ch</strong> die Verwendung<br />

des CMR-Fra<strong>ch</strong>tbriefs insbesondere für Beförderungen in europäis<strong>ch</strong>en Staaten, die<br />

dieses Abkommen no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ratifiziert haben, da der Fra<strong>ch</strong>tbriefvermerk «die Beförderung<br />

unterliegt den Bestimmungen des CMR» im Streitfall als verbindli<strong>ch</strong>e Vertragsvereinbarung<br />

anerkannt werden dürfte.<br />

Führt die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH einen grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Gütertransport<br />

dur<strong>ch</strong>, so muss in ihrem Fra<strong>ch</strong>tbrief ausdrückli<strong>ch</strong> vermerkt sein, dass auf diesen<br />

Beförderungsvertrag das CMR Anwendung findet. Das CMR-Übereinkommen<br />

s<strong>ch</strong>reibt kein bestimmtes Fra<strong>ch</strong>tbriefformular vor, do<strong>ch</strong> muss der tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> verwendete<br />

Fra<strong>ch</strong>tbrief gewisse im CMR vorges<strong>ch</strong>riebene Angaben enthalten. Peter Strasser erfährt jedo<strong>ch</strong><br />

s<strong>ch</strong>on bald, dass in der Praxis die meisten Transportunternehmer ihre auszufüllenden<br />

Fra<strong>ch</strong>tbriefe von der ASTAG beziehen – und so si<strong>ch</strong>er gehen, dass alle notwendigen Angaben<br />

vorhanden sind. Im Verlaufe des Jahres 2011 wird ein Zusatzprotokoll zum CMR in Kraft<br />

gesetzt, das au<strong>ch</strong> eine elektronis<strong>ch</strong>e Erfassung des Fra<strong>ch</strong>tbriefes ermögli<strong>ch</strong>en wird.<br />

ËË siehe Anhang 7, CMR-Fra<strong>ch</strong>tbrief na<strong>ch</strong> ASTAG<br />

Natürli<strong>ch</strong> dürfen die Parteien au<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> andere Angaben, die sie für zweckmässig halten, in<br />

den Fra<strong>ch</strong>tbrief eintragen.<br />

8 Convention du 19 mai 1956 relative au contrat de transport international de mar<strong>ch</strong>andises par route<br />

(CMR; SR 0.741.611 – CMR-Mitgliedstaaten siehe Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis S. 103)<br />

9 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es<br />

(Fünfter Teil: Obligationenre<strong>ch</strong>t; SR 220)<br />

Seite 30 | Zugang zum Markt Kapitel 3


3.7 Zollbestimmungen und -verfahren<br />

Neben der Lizenz – der eigentli<strong>ch</strong>en Zulassung zum Markt – sowie dem Fra<strong>ch</strong>tbrief na<strong>ch</strong><br />

CMR, gilt es für Peter Strasser au<strong>ch</strong>, die im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Güterverkehr gültigen<br />

Zollbestimmungen bzw. die anzuwendenden Zollverfahren für die Ladung und das Fahrzeug<br />

zu kennen. Es sind dies insbesondere vier vers<strong>ch</strong>iedene Systeme mit den entspre<strong>ch</strong>enden<br />

Dokumenten, die jeder Gütertransportunternehmer unbedingt verstehen und ri<strong>ch</strong>tig anwenden<br />

können muss. Sie werden im Folgenden erläutert.<br />

3.7.1 Gemeinsames Versandverfahren (gVV)<br />

Das gemeinsame Versandverfahren bietet eine einfa<strong>ch</strong>e und kostengünstige Mögli<strong>ch</strong>keit<br />

zur Beförderung von Waren dur<strong>ch</strong> europäis<strong>ch</strong>e Zollgebiete. Das 1968 für die Europäis<strong>ch</strong>e<br />

Gemeins<strong>ch</strong>aft eingeführte gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Versandverfahren wurde 1972 dur<strong>ch</strong><br />

das ge mein same Versandverfahren erweitert, das die Warenbeförderung zwis<strong>ch</strong>en der<br />

Euro päi s<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aft und den EFTA-Ländern sowie zwis<strong>ch</strong>en den EFTA-Ländern<br />

selbst er lei<strong>ch</strong>tert. Re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> beruht das gVV auf dem Übereinkommen von 1987 über ein gemeinsames<br />

Versandver fahren 10 .<br />

3.7.1.1 Zweck und Grundzüge des gVV<br />

Die Zollbehörden bieten aufgrund des gemeinsamen Versandverfahrens die Mögli<strong>ch</strong>keit,<br />

Waren über Grenzen und dur<strong>ch</strong> Länder zu befördern, ohne die beim Eingang eigentli<strong>ch</strong> ges<strong>ch</strong>uldeten<br />

Abgaben direkt zahlen zu müssen – also eine vereinfa<strong>ch</strong>te, ras<strong>ch</strong>e und kostengünstige<br />

Mögli<strong>ch</strong>keit zur Beförderung von Waren dur<strong>ch</strong> die Zollgebiete der dem gVV<br />

anges<strong>ch</strong>lossenen Staaten. Dafür muss aber im Abgangsland vom Transportunternehmer<br />

oder vom für die Waren verantwortli<strong>ch</strong>en Spediteur eine Si<strong>ch</strong>erheit hinterlegt werden.<br />

Diese Si<strong>ch</strong>erheit soll eine mögli<strong>ch</strong>e Abgabens<strong>ch</strong>uld decken, die dur<strong>ch</strong> eine ni<strong>ch</strong>t ordnungsgemässe<br />

Dur<strong>ch</strong>führung des Versandverfahrens entstehen kann. Sie kann in Form einer Einzelsi<strong>ch</strong>erheit<br />

oder als Gesamtbürgs<strong>ch</strong>aft für mehrere Versandverfahren geleistet werden,<br />

und zwar in bar oder dur<strong>ch</strong> eine Bürgs<strong>ch</strong>aftserklärung einer Bank. In der S<strong>ch</strong>weiz übernimmt<br />

der Hauptverpfli<strong>ch</strong>tete, meistens ein Spediteur, diese Haftung gegenüber der<br />

Eidg. Oberzolldirektion (OZD).<br />

Am gemeinsamen Versandverfahren können nur natürli<strong>ch</strong>e oder juristis<strong>ch</strong>e Personen<br />

teilnehmen, die von der Eidg. Oberzolldirektion eine entspre<strong>ch</strong>ende Bewilligung vorweisen<br />

können.<br />

Zugelassener Versender (ZV)<br />

Das gVV erlaubt es den Spediteuren bzw. Exporteuren, die Ausfuhr- und Transitabfertigungen<br />

ihrer Waren an ihrem Domizil vorzunehmen. Dazu benötigt der Versender jedo<strong>ch</strong>, wie<br />

oben erwähnt, eine Bewilligung der OZD, um als zugelassener Versender (ZV) die entspre<strong>ch</strong>enden<br />

Zollabfertigungen dur<strong>ch</strong>führen zu dürfen. Um eine sol<strong>ch</strong>e Bewilligung zu erhalten,<br />

muss er unter anderem eine Mindestanzahl von Zolldeklarationen pro Jahr vorweisen kön-<br />

10 Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (SR 0.631.242.04 – Mitgliedstaaten siehe<br />

Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis S. 103)<br />

Seite 31 | Zugang zum Markt Kapitel 3


nen. Als ZV ist ein Unternehmen natürli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> verpfli<strong>ch</strong>tet, die erwähnte Si<strong>ch</strong>erheitsleistung<br />

für ausgesetzte Zölle und Abgaben zu gewährleisten.<br />

Die zuständigen Zollstellen behalten si<strong>ch</strong> denno<strong>ch</strong> das Re<strong>ch</strong>t vor, allfällige Kontrollen der zollamtli<strong>ch</strong>en<br />

Formalitäten am Domizil eines zugelassenen Versenders dur<strong>ch</strong>zuführen.<br />

Zugelassener Empfänger (ZE)<br />

Es gelten dieselben Bedingungen wie für den ZV, um eine Bewilligung als zugelassener<br />

Empfänger zu erhalten – im Übrigen sind zugelassene Versender meist au<strong>ch</strong> zugelassene<br />

Empfänger und umgekehrt. Als ZE kann das jeweilige Unternehmen die Einfuhrzollabfertigungen<br />

an seinem Domizil vornehmen. Die Warensendungen gelangen im Transit direkt von<br />

der Grenze zum zugelassenen Empfänger.<br />

Status der beförderten Waren<br />

Innerhalb des gemeinsamen Versandverfahrens wird entspre<strong>ch</strong>end dem zollre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Status<br />

der transportierten Waren zwis<strong>ch</strong>en dem T1- und dem T2-Verfahren unters<strong>ch</strong>ieden:<br />

• T1-Verfahren: Transit von Waren ohne Gemeins<strong>ch</strong>afts<strong>ch</strong>arakter im gVV.<br />

• T2-Verfahren: Transit von Waren mit Gemeins<strong>ch</strong>afts<strong>ch</strong>arakter im gVV, die von einem Ort<br />

im Zollgebiet der Gemeins<strong>ch</strong>aft na<strong>ch</strong> einem anderen versandt werden und dabei dur<strong>ch</strong><br />

das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder hindur<strong>ch</strong> befördert werden.<br />

Vollständig<br />

im Zollgebiet der<br />

Gemeins<strong>ch</strong>aft gewonnen<br />

oder hergestellt.<br />

A<br />

Gemeins<strong>ch</strong>aftsware<br />

Vollständig aus<br />

A und/oder B gewonnen<br />

und hergestellt.<br />

Waren<br />

Aus Dritt ländern in<br />

die Gemein s<strong>ch</strong>aft<br />

eingeführt und in den<br />

zollre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en freien Verkehr<br />

überführt.<br />

Früher wurde auf dem Einheitsdokument des gVV die jeweilige Verfahrensart eingetragen.<br />

Seit Einführung des neuen computerisierten Transit-Systems NCTS kann das Versandverfahren<br />

direkt je na<strong>ch</strong> Status der beförderten Ware als T1- bzw. T2-Verfahren eröffnet werden.<br />

Für S<strong>ch</strong>weizer Unternehmer gilt fast immer T1.<br />

B<br />

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Neues computerisiertes Transit-System NCTS<br />

Beim NCTS handelt es si<strong>ch</strong> um ein System der elektronis<strong>ch</strong>en Datenverarbeitung, mit dem<br />

das gemeinsame Versandverfahren s<strong>ch</strong>nell, si<strong>ch</strong>er und transparent abgewickelt werden<br />

kann. Die Ziele des NCTS sind:<br />

• Steigerung der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Versandverfahren<br />

• Wirksamere Betrugsverhütung und Betrugsaufdeckung<br />

• Bes<strong>ch</strong>leunigung und bessere Absi<strong>ch</strong>erung der abgewickelten Vorgänge<br />

Die Datenerfassung beim Abgang der Waren erfolgt dur<strong>ch</strong> Zollbeteiligte oder das Zollpersonal.<br />

Die Daten werden dann über ein internationales Informatik-Netzwerk an die vorgesehe -<br />

ne(n) Bestimmungs- und Dur<strong>ch</strong>gangszollstelle(n) übermittelt. Diese informieren die Abgangs -<br />

stelle über Grenzübertritt(e), Ankunft der Sendung und das Ergebnis der Kontrolle. Der Meldungsaustaus<strong>ch</strong><br />

zwis<strong>ch</strong>en NCTS-Zollstellen erfolgt also nur no<strong>ch</strong> auf elektronis<strong>ch</strong>em Weg.<br />

Meldungsaustaus<strong>ch</strong> zwis<strong>ch</strong>en NCTS-Zollstellen<br />

Transiteröfffnung<br />

• Datenerfassung<br />

• Ausdruck<br />

Erledigung<br />

des Verfahrens<br />

Å<br />

Bestimmungsstelle<br />

Dur<strong>ch</strong>gangszollstelle(n)<br />

É<br />

Ç<br />

Grenzübergang<br />

Abgangsstelle<br />

Ñ<br />

Ö<br />

Transitlös<strong>ch</strong>ung<br />

System-Meldungen auf elektronis<strong>ch</strong>em Weg:<br />

Å Vorabdur<strong>ch</strong>gangsanzeige zuhanden Dur<strong>ch</strong>gangszollstelle(n)<br />

Ç Vorausankunftsbena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigung zuhanden Bestimmungsstelle<br />

É Grenzübergang in ein Land (bzw. Vertragspartei)<br />

Ñ Ankunftsbena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigung bei Eintreffen der Sendung bei der Bestimmungsstelle<br />

Ö Kontrollergebnis-Na<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>t (konform/ni<strong>ch</strong>t konform)<br />

Die zwei wi<strong>ch</strong>tigsten Elemente des NTCS-Verfahrens sind:<br />

Liste der Positionen (LP): Die Grundfarbe der LP ist weiss oder grau. Sie muss ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong><br />

den Zoll gestempelt werden. Es muss aber die Movement Reference Number (MRN) darauf<br />

aufgeführt sein.<br />

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Movement Reference Number (MRN): Als zentrale Information auf dem Versandbegleitdokument<br />

und der Liste der Positionen dient eine alphanumeris<strong>ch</strong>e 18-stellige Identifikationsnummer,<br />

die sog. Movement Reference Number (MRN). Sie wird dur<strong>ch</strong> das System<br />

automatis<strong>ch</strong> oben re<strong>ch</strong>ts auf die entspre<strong>ch</strong>enden Dokumente aufgedruckt.<br />

Seit dem 1. Juli 2005 gilt im gesamten EU-/EFTA-Raum das sogenannte NCTS-Obligatorium.<br />

Das heisst, dass seither die administrative Abwicklung aller Versandverfahren<br />

nur no<strong>ch</strong> über das computerisierte Transit-System erfolgen darf.<br />

3.7.1.2 Anwendung<br />

Au<strong>ch</strong> Peter Strasser mö<strong>ch</strong>te natürli<strong>ch</strong> mit seiner Firma von den Vorteilen des gemeinsamen<br />

Versandverfahrens profitieren. Da die PSTL GmbH die geforderte Mindestanzahl von Zolldeklarationen<br />

ni<strong>ch</strong>t vorweisen kann, ist es ihr jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>, von der OZD eine Bewilligung<br />

als zugelassener Versender zu erhalten. Ausserdem würde es si<strong>ch</strong> beim verhältnismässig<br />

geringen Auftragsvolumen im Berei<strong>ch</strong> der internationalen Transporte für Peter<br />

Strasser kaum auszahlen, seine Firma als zugelassenen Versender direkt am gVV teilhaben<br />

zu lassen. Er wendet si<strong>ch</strong> deshalb jeweils an einen spezialisierten Spediteur.<br />

Nehmen wir an, die PSTL GmbH erhält den Auftrag, Mas<strong>ch</strong>inenbauteile von der S<strong>ch</strong>weiz zur<br />

Fertigmontage na<strong>ch</strong> Brüssel zu transportieren. Um die Mas<strong>ch</strong>inenbauteile s<strong>ch</strong>nell und unkompliziert<br />

dur<strong>ch</strong> alle Grenz- und Transitkontrollen befördern zu können, beauftragt Peter<br />

Strasser die Firma Versandex – einen zugelassenen Versender –, seine Ware ins gemein -<br />

same Versandverfahren aufzunehmen. Dazu bringt der Fahrer der PSTL GmbH den mit den<br />

Mas<strong>ch</strong>inenbauteilen beladenen LKW zur Firma Versandex. Dort werden die Güter gesi<strong>ch</strong>tet,<br />

und die Versandex als Hauptverpfli<strong>ch</strong>tete des gVV veranlagt die Ware direkt zur Ausfuhr und<br />

übermittelt via NCTS eine Versandanmeldung an die Abgangszollstelle. Gemeinsam mit der<br />

Versandanmeldung leistet die Speditionsfirma au<strong>ch</strong> glei<strong>ch</strong> die geforderte Si<strong>ch</strong>erheit, wobei<br />

sie si<strong>ch</strong> natürli<strong>ch</strong> ihrerseits bei der Firma von Peter Strasser absi<strong>ch</strong>ert. Je na<strong>ch</strong> transportierter<br />

Warengattung müssen die im Versandverfahren eingesetzten Fahrzeuge «vers<strong>ch</strong>lusssi<strong>ch</strong>er»,<br />

d.h. mit einer Zollplombe vers<strong>ch</strong>liessbar sein.<br />

Ein Vers<strong>ch</strong>luss ist anzulegen<br />

• bei Beförderungen von ho<strong>ch</strong> belasteten oder streng bewirts<strong>ch</strong>afteten Waren (Spirituosen,<br />

Tabakfabrikate, Fleis<strong>ch</strong>, Gemüse, Frü<strong>ch</strong>te, Sonderabfälle etc.);<br />

• wenn die Ums<strong>ch</strong>reibung der Warenpositionen zur Feststellung der Übereinstimmung<br />

ni<strong>ch</strong>t geeignet ist (Warenbezei<strong>ch</strong>nungen und LP in ni<strong>ch</strong>t verständli<strong>ch</strong>en<br />

Spra<strong>ch</strong>en etc.);<br />

• wenn dies der Zollbeteiligte ausdrückli<strong>ch</strong> beantragt;<br />

• wenn dies aufgrund der Risikobeurteilung des Zollamts erforderli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>eint.<br />

Transitsendungen im gVV können grundsätzli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> ohne Vers<strong>ch</strong>luss befördert werden.<br />

Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die nähere Ums<strong>ch</strong>reibung der Positionen mit<br />

der übli<strong>ch</strong>en Handelsbezei<strong>ch</strong>nung der Ware, mit Anzahl und Verpackung, Gewi<strong>ch</strong>t, Zei<strong>ch</strong>en<br />

und den Nummern auf dem Versandbegleitdokument bzw. auf der Liste der Positionen eine<br />

korrekt feststellbare Übereinstimmung zulässt. Die Angaben müssen deshalb so genau<br />

sein, damit Art und Menge der Ware lei<strong>ch</strong>t zu erkennen sind. Es dürfen insbesondere keine<br />

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allgemeinen Warenbezei<strong>ch</strong>nungen wie Chemikalien, Textilien, Metallwaren, Mas<strong>ch</strong>inen etc.<br />

oder blosse Produktnamen bzw. Fantasienamen angegeben werden.<br />

Die erwähnte Versandanmeldung der Versandex erhält automatis<strong>ch</strong> vom NTCS eine eindeutige<br />

Registriernummer – die MRN –, anhand derer an allen folgenden Zollstellen ein zügiger<br />

Grenzübergang gewährleistet werden kann. Das Versandbegleitdokument wird direkt<br />

von der Versandex ausgedruckt und dem Fahrer von Peter Strasser übergeben, der<br />

dieses während des ganzen Transports mitführen muss. Zudem wird bei der Annahme<br />

der Versandanmeldung im NCTS eine Vorausankunftsbena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigung an die Bestimmungszollstelle,<br />

also na<strong>ch</strong> Brüssel, sowie eine Vorabdur<strong>ch</strong>gangsanzeige an jede Dur<strong>ch</strong>gangszollstelle<br />

seiner Fahrt gesendet.<br />

In Belgien angekommen, kann Peter Strassers Fahrer direkt zu einem zugelassenen Empfänger,<br />

einer Partnerfirma der Versandex, fahren. Dieser sendet sofort, natürli<strong>ch</strong> wieder via<br />

NCTS, eine Ankunftsbena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigung an die Abgangstelle. Zuletzt wird no<strong>ch</strong> eine Kontroll -<br />

ergebnis-Na<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>t an die Abgangsstelle ges<strong>ch</strong>ickt: Damit ist das Verfahren erledigt. Die<br />

Si<strong>ch</strong>erheit des Hauptverpfli<strong>ch</strong>teten kann frei gegeben werden, wenn bezügli<strong>ch</strong> Einfuhrverzollung<br />

alles korrekt ist. Sobald das Verfahren erledigt ist, kann der Fahrer die Mas<strong>ch</strong>inenbauteile<br />

an ihren Bestimmungsort bringen.<br />

Mitverantwortung des Fahrers<br />

Während der Fahrt bzw. solange die Transitware no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t bei der Bestimmungsstelle aus<br />

dem gemeinsamen Versandverfahren ausgelöst ist, trägt der Fahrer der PSTL GmbH au<strong>ch</strong><br />

eine gewisse Verantwortung.<br />

Er ist insbesondere dafür verantwortli<strong>ch</strong>,<br />

• dass für das unverzollte Transportgut (Zollgut) ein gültiges Transitdokument vorhanden<br />

ist.<br />

• dass die auf dem Transitdokument aufgeführte Transitfrist eingehalten wird (ist<br />

dies aus irgendeinem Grund ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>, so hat Peter Strassers Fahrer si<strong>ch</strong> unverzügli<strong>ch</strong><br />

bei der nä<strong>ch</strong>sten Zollstelle zu melden).<br />

• dass ein angebra<strong>ch</strong>ter und auf dem Transitdokument aufgeführter Zollvers<strong>ch</strong>luss<br />

ni<strong>ch</strong>t verletzt oder ohne Bewilligung einer Zollstelle entfernt wird (sollte das<br />

Transportgut trotzdem dur<strong>ch</strong> einen Unfall oder höhere Gewalt bes<strong>ch</strong>ädigt oder<br />

verni<strong>ch</strong>tet bzw. der Zollvers<strong>ch</strong>luss verletzt werden, muss der Fahrer unverzügli<strong>ch</strong><br />

das nä<strong>ch</strong>ste Zollamt oder den nä<strong>ch</strong>sten Polizeiposten verständigen).<br />

• dass das Transitdokument mit der Ware bei der Bestimmungszollstelle bzw. bei<br />

einem ZE zur Lös<strong>ch</strong>ung vorgelegt wird (d.h. die Ware zur Einfuhr verzollt oder eingelagert<br />

und das Transitdokument vom Zoll bzw. ZE zurückbehalten = gelös<strong>ch</strong>t<br />

wird).<br />

• dass unverzolltes Transportgut nur an Firmen ausgeliefert wird, die einen ZE- oder<br />

Offen-Zolllager-Status besitzen; d.h., dass keine Auslieferung von unverzollten<br />

Sendungen ohne Zollbehandlung erfolgt.<br />

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Die Befolgung dieser Hinweise kann Peter Strassers Fahrer resp. seinem Arbeitgeber helfen,<br />

kostspielige Verfahren aufgrund unkorrekter Erledigung von Transitwaren zu vermeiden.<br />

Notfallverfahren<br />

Bei unvorhergesehenen Unterbrü<strong>ch</strong>en (Netzwerkstörungen etc.) und bei planmässigen<br />

Unterbrü<strong>ch</strong>en (z.B. Wartungsarbeiten in der Na<strong>ch</strong>t oder an Wo<strong>ch</strong>enenden) des NCTS kommt<br />

ein Notfallverfahren zur Anwendung. Dies gilt für den Transiteingang und den Transitausgang<br />

sowie für die ZE und ZV. Die Zollstellen werden bei unvorhergesehenen wie planmässigen<br />

Unterbrü<strong>ch</strong>en von der OZD informiert.<br />

Bei Ausfall des NCTS erfolgt das Versandverfahren mit<br />

einem Ausdruck des Versandbegleitdokuments, wel<strong>ch</strong>es<br />

oben re<strong>ch</strong>ts einen roten Stempelaufdruck aufweist.<br />

Für Eröffnungen ab der S<strong>ch</strong>weiz ist die Stempelspra<strong>ch</strong>e<br />

Englis<strong>ch</strong>.<br />

Am Zollverfahren als sol<strong>ch</strong>es ändert si<strong>ch</strong> für die Peter Strasser Transporte und Logistik<br />

GmbH indessen ni<strong>ch</strong>ts; d.h., die Versandbegleitdokumente müssen den Zollstellen resp.<br />

den ZE na<strong>ch</strong> wie vor unaufgefordert vorgewiesen werden (wie beim herkömmli<strong>ch</strong>en Verfahren<br />

vor der Einführung des NCTS).<br />

3.7.2 TIR-Verfahren<br />

Das erste TIR-Übereinkommen aus dem Jahre 1959 wurde aufgrund vieler Erneuerungen<br />

überarbeitet und 1975 dur<strong>ch</strong> das bestehende TIR-Abkommen 11 ersetzt. Es ist bis heute das<br />

einzige weltweit gültige Transit-Zollverfahren. In den EU-/EFTA-Staaten wird jedo<strong>ch</strong> anstelle<br />

des TIR das gemeinsame Versandverfahren (gVV) angewendet. Das Kernstück<br />

und für Peter Strasser wi<strong>ch</strong>tigste Element dieses Transit-Zollverfahrens ist das Carnet TIR –<br />

das in diesem Verfahren einzige Kontrolldokument.<br />

Das Abkommen gilt für Warentransporte, bei denen sowohl Be- als au<strong>ch</strong> Entladeort in einem<br />

Mitgliedstaat des TIR-Übereinkommens liegt. Zudem müssen die zum Transport benötigten<br />

Fahrzeuge, Lastzüge, Behälter etc. den TIR-Anforderungen entspre<strong>ch</strong>en und somit von den<br />

zuständigen Zollbehörden zugelassen sein. Sollte es si<strong>ch</strong> um einen kombinierten Güter -<br />

trans port handeln, so findet das TIR-Verfahren ebenfalls Anwendung auf die Bahn- oder<br />

S<strong>ch</strong>iffsstrecke, solange ein Teil des Beförderungsvorgangs auf der Strasse stattfindet.<br />

Verwaltet wird dieses Transit-Zollverfahren dur<strong>ch</strong> die in Genf ansässige Internationale Strassentransportunion<br />

(IRU), dur<strong>ch</strong> die nationalen Mitgliedsverbände sowie dur<strong>ch</strong> das ebenfalls<br />

in Genf ansässige TIR-Sekretariat der Wirts<strong>ch</strong>aftskommission der Vereinten Nationen für<br />

Europa. Die Abgabe der Dokumente erfolgt in der S<strong>ch</strong>weiz über den S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en<br />

Nutzfahrzeugverband ASTAG.<br />

11 Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen;<br />

SR 0.631.252.512 – Mitgliedstaaten siehe Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis S. 104)<br />

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3.7.2.1 Zweck und Grundzüge des TIR-Verfahrens<br />

Ziel des Abkommens ist es, den internationalen Güterverkehr unter Zollvers<strong>ch</strong>luss in grösstmögli<strong>ch</strong>em<br />

Ausmass zu erlei<strong>ch</strong>tern und den Transitstaaten trotzdem die erforderli<strong>ch</strong>e Zoll -<br />

si<strong>ch</strong>erheit und Abgabebürgs<strong>ch</strong>aft zu gewährleisten. Dabei sollen beide Seiten, nämli<strong>ch</strong> sowohl<br />

die nationalen Zollbehörden wie au<strong>ch</strong> die international tätigen Transportunternehmen,<br />

von diesem Verfahren profitieren.<br />

Dies ist jedo<strong>ch</strong> nur dur<strong>ch</strong> eine Vereinfa<strong>ch</strong>ung und Harmonisierung der Förmli<strong>ch</strong>keiten im<br />

grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Verkehr und insbesondere an den Grenzen zu errei<strong>ch</strong>en. Deshalb<br />

enthält das TIR-Verfahren fünf Grundprinzipien, wel<strong>ch</strong>e die geforderte Einfa<strong>ch</strong>heit, Si<strong>ch</strong>erheit<br />

und Wirksamkeit garantieren sollen.<br />

Die fünf Säulen des TIR-Verfahrens<br />

Si<strong>ch</strong>ere Fahrzeuge<br />

und Behälter<br />

Internationale<br />

Bürgs<strong>ch</strong>aft<br />

Si<strong>ch</strong>ere Fahrzeuge und Behälter<br />

Das TIR-Verfahren<br />

Carnet TIR<br />

Gegenseitige Anerkennung<br />

von Zollkontrollen<br />

Das TIR-Übereinkommen von 1975<br />

Bewilligte<br />

Zulassung<br />

Um die Zollsi<strong>ch</strong>erheit zu gewähren, dürfen Waren nur dann in Behältern bzw. Strassenfahrzeugen<br />

transportiert werden, wenn deren Laderäume so gebaut sind, dass na<strong>ch</strong> dem Anbringen<br />

des Zollvers<strong>ch</strong>lusses kein Zugriff ins Innere mehr mögli<strong>ch</strong> ist. Deshalb muss in Fahrzeugen<br />

mit Zollvers<strong>ch</strong>luss eine Zulassungsbes<strong>ch</strong>einigung der Zollbehörden mitgeführt<br />

werden. Diese Fahrzeuge sind vorne und hinten dur<strong>ch</strong> blaue Tafeln mit der Aufs<strong>ch</strong>rift «TIR»<br />

gekennzei<strong>ch</strong>net. Sie müssen zudem alle zwei Jahre den Zollbehörden vorgeführt werden.<br />

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Internationale Bürgs<strong>ch</strong>aft<br />

Zölle und andere Abgaben müssen während der gesamten Beförderung dur<strong>ch</strong> eine international<br />

gültige Bürgs<strong>ch</strong>aft gedeckt sein. Um die anfallenden Zollgebühren au<strong>ch</strong> dann zu garantieren,<br />

wenn der betroffene Transportunternehmer wider Erwarten ni<strong>ch</strong>t haften kann, besteht<br />

ein internationales Bürgs<strong>ch</strong>aftssystem. In jedem Staat bürgt ein von den Zollbehörden<br />

anerkannter Verband für alle von ihm zugelassenen TIR-Transporte. In der S<strong>ch</strong>weiz ist<br />

das die ASTAG. Im Falle einer Unregelmässigkeit, d.h., wenn ein Transportunternehmer die<br />

ges<strong>ch</strong>uldeten Si<strong>ch</strong>erheiten und Leistungen ni<strong>ch</strong>t erbringen kann, können si<strong>ch</strong> die Zollbehörden<br />

an den entspre<strong>ch</strong>enden nationalen Verband wenden. Alle diese Verbände bilden zusammen<br />

eine internationale Bürgs<strong>ch</strong>aftskette, wel<strong>ch</strong>e ebenfalls von der IRU in Genf organisiert<br />

und verwaltet wird. Sie legt au<strong>ch</strong> die Höhe der Bürgs<strong>ch</strong>aftsbeträge für jedes Land fest:<br />

Für die S<strong>ch</strong>weiz bzw. die ASTAG beträgt dieser zurzeit USD 50’000 pro Carnet TIR.<br />

Das Carnet TIR<br />

Das Carnet TIR ist das administrative Kernstück des TIR-Verfahrens. Es dient sowohl als<br />

Zolldokument als au<strong>ch</strong> als Bürgs<strong>ch</strong>aftsna<strong>ch</strong>weis. Denn einerseits behält es bis zur Beendigung<br />

des jeweiligen TIR-Verfahrens an der Bestimmungszollstelle seine Gültigkeit als<br />

Zollna<strong>ch</strong>weis, sodass bei allen Grenzübertritten allein das Carnet TIR zur Erledigung aller Zollformalitäten<br />

vorgewiesen werden muss. Andererseits ist mit einem korrekt ausgefüllten<br />

Carnet TIR au<strong>ch</strong> der Na<strong>ch</strong>weis einer gültigen Bürgs<strong>ch</strong>aft erbra<strong>ch</strong>t. Die IRU ist die einzige<br />

internationale Organisation, die bere<strong>ch</strong>tigt ist, Carnets TIR zu drucken und zu verteilen. Sie<br />

gibt diese an die nationalen Verbände weiter, wel<strong>ch</strong>e sie wiederum an die Transportunternehmer<br />

in ihrem Land abgeben.<br />

ËË siehe Anhang 8, Carnet TIR<br />

Gegenseitige Anerkennung von Zollkontrollen<br />

Das vierte Grundprinzip des TIR-Verfahrens besagt, dass die im Abgangsland dur<strong>ch</strong>geführten<br />

Zollkontrollen in allen Transit- und Bestimmungsländern anerkannt werden sollen. Im<br />

Normalfall werden deshalb die transportierten Waren unterwegs ni<strong>ch</strong>t mehr kontrolliert<br />

– darin liegt für die Transportwirts<strong>ch</strong>aft der grösste Vorteil des TIR-Verfahrens. Daraus<br />

folgt aber au<strong>ch</strong>, dass der Abgangszollstelle eine enorm wi<strong>ch</strong>tige Funktion innerhalb des<br />

ganzen Ablaufs zufällt. Sie muss alle notwendigen Zollkontrollen rigoros und in vollem Umfang<br />

dur<strong>ch</strong>führen, damit si<strong>ch</strong> die anderen Kontrollorgane vollständig darauf verlassen können.<br />

Zudem hat sie die Angaben im Carnet TIR sorgfältig zu prüfen und den Zustand der<br />

Strassenfahrzeuge zu kontrollieren. Sind alle Bedingungen erfüllt, kann die Abgangszollstelle<br />

das TIR-Verfahren eröffnen und die Zollvers<strong>ch</strong>lüsse anbringen. Diese dürfen übrigens nur<br />

von einem Zollbeamten angebra<strong>ch</strong>t bzw. entfernt werden, Polizei- oder Armeeangehörige<br />

sind (au<strong>ch</strong> bei Strassenkontrollen) dazu ni<strong>ch</strong>t befugt.<br />

Bewilligte Zulassung<br />

Zur Si<strong>ch</strong>erung des Verfahrens gegen betrügeris<strong>ch</strong>e Vorgehensweisen wurden 1999 im neu<br />

ges<strong>ch</strong>affenen Anhang 9 des Übereinkommens Mindestanforderungen betreffend der Zulas-<br />

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sung von nationalen Verbänden festgelegt: Es dürfen nur diejenigen nationalen Verbände<br />

Carnets TIR herausgeben, die mindestens ein Jahr existieren, über gesunde Finanzen verfügen<br />

und entspre<strong>ch</strong>ende <strong>Fa<strong>ch</strong></strong>kenntnisse vorweisen können.<br />

3.7.2.2 Anwendung<br />

Au<strong>ch</strong> Peter Strasser mö<strong>ch</strong>te für die Warentransporte seiner Firma na<strong>ch</strong> Drittländern – also<br />

ausserhalb der EU und EFTA – mögli<strong>ch</strong>st einfa<strong>ch</strong> und unkompliziert alle Zollformalitäten erledigen<br />

können. Bei seinem nä<strong>ch</strong>sten Transportauftrag von der S<strong>ch</strong>weiz na<strong>ch</strong> der Türkei wendet<br />

er si<strong>ch</strong> deshalb an die ASTAG, um ein Carnet TIR zu beantragen. Die PSTL GmbH muss<br />

dafür aber gewisse Anforderungen erfüllen.<br />

Anforderungen für den Bezug von Carnets TIR<br />

• Re<strong>ch</strong>tsgültige Unterzei<strong>ch</strong>nung der Verpfli<strong>ch</strong>tungserklärung<br />

• Bank- oder Versi<strong>ch</strong>erungsgarantie in der Höhe von USD 50’000<br />

• Lizenz zum gewerbsmässigen Gütertransport<br />

• Auszug aus dem Betreibungsregister<br />

• Ausfüllen eines Fragebogens<br />

• Re<strong>ch</strong>tsgültige Unterzei<strong>ch</strong>nung der Si<strong>ch</strong>erheitsmassnahmen in Krisenstaaten<br />

• Datenblatt über die Firmenverantwortli<strong>ch</strong>en<br />

• Übernahmebestätigung des TIR-Handbu<strong>ch</strong>s<br />

NCTS-TIR seit dem 1. Januar 2009<br />

Für Fahrten na<strong>ch</strong>/dur<strong>ch</strong> EU-Staaten (au<strong>ch</strong> aus Drittländern) müssen seit dem 1.01.09<br />

vor der Eröffnung eines Carnets TIR die entspre<strong>ch</strong>enden Daten in die EU-interne<br />

Applikation NTCS-TIR eingetragen werden. Die Daten werden damit der Eingangszollstelle<br />

auf EU-Gebiet elektronis<strong>ch</strong> zugestellt. Für die Zollformalitäten während<br />

des Transports wird jedo<strong>ch</strong> weiterhin nur das Carnet TIR benötigt.<br />

Falls Peter Strasser Fragen zu diesen Anforderungen oder allgemeiner Art zum TIR-Ver fahren<br />

hat, so kann er si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> direkt telefonis<strong>ch</strong> bei der ASTAG (Tel. 031 370 85 85) erkundigen.<br />

Hat die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH dann ein Carnet TIR für ihren Warentransport<br />

na<strong>ch</strong> der Türkei erhalten, so sollte sie diesen au<strong>ch</strong> bald einmal dur<strong>ch</strong>führen – denn<br />

das Carnet TIR ist nur für 60 Tage gültig. Peter Strasser muss das Carnet TIR entspre<strong>ch</strong>end<br />

den Angaben im TIR-Handbu<strong>ch</strong> ausfüllen; eine allfällige Ladeliste zusätzli<strong>ch</strong> zum Warenmanifest<br />

im Carnet TIR ist gestattet. Die erste Seite des Carnets muss in Englis<strong>ch</strong> oder Französis<strong>ch</strong><br />

ausgefüllt werden. Das Warenmanifest kann dagegen sowohl in Englis<strong>ch</strong> oder Französis<strong>ch</strong><br />

als au<strong>ch</strong> in der offiziellen Landespra<strong>ch</strong>e des Abgangs- bzw. Empfängerlands verfasst<br />

werden. Glei<strong>ch</strong>zeitig muss Peter Strasser aber die TIR-Daten au<strong>ch</strong> im NTCS-TIR registrieren<br />

lassen. Da kleinere Firmen – wie die PSTL GmbH – meist ni<strong>ch</strong>t an dieser EU-internen<br />

Applikation anges<strong>ch</strong>lossen sind, muss si<strong>ch</strong> Peter Strasser diesbezügli<strong>ch</strong> an ein grösseres<br />

Speditionsunternehmen wenden.<br />

An der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Abgangszollstelle wird die Ladung aufgrund der Angaben des Warenmanifestes<br />

kontrolliert. Dana<strong>ch</strong> vers<strong>ch</strong>liesst der Zollbeamte das Fahrzeug, dokumentiert<br />

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dies im Carnet TIR, entnimmt einen Abs<strong>ch</strong>nitt und füllt das entspre<strong>ch</strong>ende Stammblatt aus.<br />

Er gibt das Carnet TIR dem Fahrer der PSTL GmbH zurück, und dieser kann seinen Transport<br />

beginnen. Errei<strong>ch</strong>t er dann die Aussengrenze, so kontrolliert der Zoll die Zollvers<strong>ch</strong>lüsse, entnimmt<br />

den zweiten Abs<strong>ch</strong>nitt aus dem Carnet TIR und füllt das entspre<strong>ch</strong>ende Stammblatt<br />

aus. Damit ist das TIR-Verfahren in der S<strong>ch</strong>weiz beendet und das Fahrzeug kann das Land<br />

verlassen. In den folgenden Transitländern muss der Fahrer jeweils sein Carnet TIR und<br />

eine allfällige Ladeliste vorweisen. Die Eingangszollstelle kontrolliert jeweils die Zollvers<strong>ch</strong>lüsse<br />

und entnimmt einen Abs<strong>ch</strong>nitt des Carnet TIR; die Ausgangszollstelle verfährt<br />

ebenso. Im Na<strong>ch</strong>hinein werden die beiden Abs<strong>ch</strong>nitte vergli<strong>ch</strong>en und das Verfahren ist somit<br />

erledigt. Ist der Fahrer von Peter Strasser mit seiner Ware in der Türkei angekommen, so füllt<br />

die dortige Eingangszollstelle das Carnet TIR aus und entnimmt einen Abs<strong>ch</strong>nitt; die Bestimmungszollstelle<br />

verfährt ebenso. Handelt es si<strong>ch</strong> bei der Eingangszollstelle glei<strong>ch</strong>zeitig<br />

um die Bestimmungszollstelle, so werden beide Abs<strong>ch</strong>nitte entnommen. Die Bestimmungszollstelle<br />

ist ausserdem au<strong>ch</strong> dafür verantwortli<strong>ch</strong>, dass die Waren in ein anderes Zollverfahren<br />

überführt werden (Lagerung unter Zollvers<strong>ch</strong>luss, Einfuhrabfertigung etc.).<br />

Peter Strasser muss dann im Ans<strong>ch</strong>luss an den abges<strong>ch</strong>lossenen Transport – spätestens<br />

aber na<strong>ch</strong> 60 Tagen (Ablauf der Gültigkeit) – das Carnet TIR an die ASTAG zurücks<strong>ch</strong>icken.<br />

3.7.3 Das Carnet A.T.A.<br />

Das Carnet A.T.A. ist ein internationales Zolldokument, wel<strong>ch</strong>es bei der vorübergehenden<br />

Ein- und Ausfuhr sowie beim Transit von Waren anstelle der sonst erforderli<strong>ch</strong>en nationalen<br />

Zollpapiere verwendet werden kann. Seine re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Grundlage erhält das Carnet A.T.A.<br />

dur<strong>ch</strong> ein 1961 abges<strong>ch</strong>lossenes Zollabkommen und ein 1990 abges<strong>ch</strong>lossenes Übereinkommen,<br />

denen si<strong>ch</strong> inzwis<strong>ch</strong>en mehr als 60 Länder anges<strong>ch</strong>lossen haben. 12<br />

ËË siehe Anhang 9, Carnet A.T.A.<br />

3.7.3.1 Zweck und Grundzüge des Carnet A.T.A.<br />

Beim Carnet A.T.A. handelt es si<strong>ch</strong> um ein international gültiges Zolldokument zur vorübergehenden,<br />

abgabefreien Ein- und Ausfuhr von Gütern im internationalen Handel und in internationaler<br />

kultureller Tätigkeit. Es vereinfa<strong>ch</strong>t die Formalitäten beim Grenzübertritt in<br />

erhebli<strong>ch</strong>em Mass und befreit den Carnet-Inhaber von der Zahlung oder Hinterlegung<br />

von Zöllen und sonstigen Einfuhrabgaben beim Grenzübertritt. Die Ausstellung von Carnets<br />

A.T.A. ist in fast allen Ländern den nationalen Handelskammern übertragen. Diese<br />

wiederum s<strong>ch</strong>liessen si<strong>ch</strong> aus Administrativ- und Si<strong>ch</strong>erheitsgründen zu einem Verband zusammen.<br />

In der S<strong>ch</strong>weiz sind dies die jeweils zuständigen kantonalen Handelskammern. Sie<br />

sind via «Alliance des Chambres de commerce suisse» mit Sitz in Genf mit der internationalen<br />

A.T.A.-Bürgenkette zusammenges<strong>ch</strong>lossen und bieten Gewähr gegenüber den Zollverwaltungen,<br />

dass bei allfälligen Unregelmässigkeiten im Ausland Zölle und Abgaben bezahlt<br />

werden. Als Absi<strong>ch</strong>erung der Risiken, die si<strong>ch</strong> für sie aus dieser Verpfli<strong>ch</strong>tung ergeben,<br />

verlangen die Handelskammern von den Carnet-Inhabern wiederum eine Si<strong>ch</strong>erstellung in<br />

Form einer Einzahlung oder einer unbefristeten Solidarbürgs<strong>ch</strong>aft dur<strong>ch</strong> eine Bank.<br />

12 Zollabkommen vom 6. Dezember 1961 über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A.-Abkommen;<br />

SR 0.631.244.57 – Mitgliedstaaten siehe Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis S. 102) und Übereinkommen vom 26. Juni 1990<br />

(Stand am 16. Januar 2011) über die vorübergehende Verwendung (Istanbuler-Übereinkommen; SR 0.631.24)<br />

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Die Handelskammern der einzelnen Kantone fungieren demzufolge au<strong>ch</strong> als Abgabestellen<br />

der Carnets A.T.A. Diese sind für ein Jahr gültig und können für mehrere Grenzübertritte<br />

sowie für mehrere Transporte der glei<strong>ch</strong>en Ware innerhalb dieses Jahres verwendet<br />

werden. Es gibt au<strong>ch</strong> hier Ausnahmen. Jedes Land hat das Re<strong>ch</strong>t, die Aufenthaltsfrist<br />

der Ware für die jeweilige Reise in einem Drittland zu bes<strong>ch</strong>ränken. In Frankrei<strong>ch</strong> beispielsweise<br />

beträgt diese Frist oft nur 3 Monate. Die Gültigkeitsdauer darf auf keinen Fall übers<strong>ch</strong>ritten<br />

werden. Spätestens na<strong>ch</strong> Ablauf der Gültigkeit von einem Jahr muss das Carnet jedo<strong>ch</strong><br />

wieder der Handelskammer zurückgegeben werden.<br />

Ein Carnet A.T.A. kann beim Transport von folgenden Waren gebrau<strong>ch</strong>t werden:<br />

Warentransporte mit Carnet A.T.A.<br />

• Messe- und Ausstellungsgüter<br />

• Warenmuster<br />

• Berufsmaterial (medizinis<strong>ch</strong>e Geräte, Berufsausrüstungsgegenstände, Musik -<br />

ins trumente, Waren zu sportli<strong>ch</strong>en Veranstaltungen wie z.B. Autos, Pferde)<br />

Ausnahmen<br />

Verderbli<strong>ch</strong>e und zum Verzehr bestimmte Waren sowie zur Be- bzw. Verarbeitung oder zu<br />

Reparaturen bestimmte Waren dürfen ni<strong>ch</strong>t mit einem Carnet A.T.A. transportiert werden.<br />

Ein Carnet A.T.A. darf nur für Ware verwendet werden, wel<strong>ch</strong>e in unverändertem Zustand<br />

wieder in die S<strong>ch</strong>weiz zurückgeführt wird. Dies trifft au<strong>ch</strong> zu, wenn es si<strong>ch</strong> um eine kostenlose<br />

Reparatur im Rahmen einer Garantieverpfli<strong>ch</strong>tung handelt.<br />

3.7.3.2 Anwendung<br />

Die PSTL GmbH erhält den Auftrag einer Mas<strong>ch</strong>inenfabrik, eine ihrer modernen Mas<strong>ch</strong>inen<br />

na<strong>ch</strong> Frankfurt an eine Ausstellung zu transportieren. Peter Strasser wendet si<strong>ch</strong> an die Handelskammer<br />

des Standort-Kantons seiner Firma und füllt das Gesu<strong>ch</strong> aus. Dazu muss er<br />

eine der folgenden Si<strong>ch</strong>erheiten vorweisen können:<br />

• Ein Bardepot in der Höhe von 30% des im Carnet A.T.A. angegebenen Warenwerts<br />

• Eine Einzahlung auf das Postkonto der Handelskammer im oben genannten Wert<br />

• Eine unbefristete Solidarbürgs<strong>ch</strong>aft seiner Bank<br />

Peter Strasser erhält dann das von der Handelskammer ausgefüllte Carnet A.T.A., wel<strong>ch</strong>es<br />

zusammen mit der Mas<strong>ch</strong>ine bei einem Grenz- oder Binnenzollamt vorgewiesen und mittels<br />

eines Stempels in Kraft gesetzt bzw. eröffnet werden muss. Die sog. Eröffnung eines Carnet<br />

A.T.A. kann am Grenzzollamt nur beim Warenverkehr vorgenommen werden. Bei der<br />

Eröffnung (vor oder bei der ersten Ausfuhr der Carnet-Ware) müssen sämtli<strong>ch</strong>e auf dem Carnet<br />

A.T.A. aufgelisteten Waren dem S<strong>ch</strong>weizer Zoll vorgeführt werden. Die Büro-Öffnungszeiten<br />

der einzelnen Grenzzollämter können variieren. Diese können über Internet unter<br />

www.ezv.admin.<strong>ch</strong>/dienstleistungen/01808/index.htmllang=de abgerufen werden.<br />

Seite 41 | Zugang zum Markt Kapitel 3


Bei jedem Grenzübertritt muss das Carnet A.T.A. zollamtli<strong>ch</strong> abgefertigt werden. Beim Ausgangs-<br />

wie beim Eingangszollamt (Ausfuhr und Einfuhr) muss der Zollbeamte das ri<strong>ch</strong>tige<br />

Carnetblatt (Trennabs<strong>ch</strong>nitte) herausnehmen und den verbleibenden Stammabs<strong>ch</strong>nitt (Sou<strong>ch</strong>e)<br />

abstempeln. Es ist au<strong>ch</strong> eine Teilausfuhr oder Teilwiedereinfuhr der Ware mit einem Carnet<br />

A.T.A. mögli<strong>ch</strong>.<br />

Na<strong>ch</strong> dem Rücktransport (Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr) der Mas<strong>ch</strong>ine in die S<strong>ch</strong>weiz<br />

muss Peter Strasser das Carnet A.T.A. umgehend, spätestens jedo<strong>ch</strong> innerhalb des auf dem<br />

Carnet vermerkten Ablaufdatums, an die Handelskammer zurücks<strong>ch</strong>icken.<br />

Es kann vorkommen, dass Carnet-A.T.A.-Waren au<strong>ch</strong> gegen den Willen des Carnet-Inhabers<br />

im Ausland bleiben, beispielsweise bei einem Diebstahl. Obwohl den Carnet-Inhaber kein<br />

Vers<strong>ch</strong>ulden trifft, müssen in einem sol<strong>ch</strong>en Fall trotzdem die Zoll- und Mehrwertsteuer-Abgaben<br />

im Land des Vorfalls bezahlt werden. Der Carnet-Inhaber muss ni<strong>ch</strong>t nur den Verlust<br />

der Ware tragen, sondern au<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> die Eingangsabgaben bezahlen. Aus diesem Grund<br />

empfiehlt es si<strong>ch</strong>, beim Abs<strong>ch</strong>luss einer Transportversi<strong>ch</strong>erung au<strong>ch</strong> die Kosten für mögli<strong>ch</strong>e<br />

Eingangsabgaben mitzuversi<strong>ch</strong>ern.<br />

Seit 1999 besteht die Mögli<strong>ch</strong>keit, das Carnet A.T.A. bei einzelnen Handelskammern<br />

über Internet anzufordern. Über die Homepage der jeweiligen Handelskammer erhalten<br />

Sie Zugang zu www.ataswiss.<strong>ch</strong>.<br />

3.7.4 Carnet de passages en douane (CPD)<br />

Das Carnet de passages en douane ist ebenfalls ein Grenz- und Zolldokument. Aber im<br />

Gegensatz zu den bisher dargelegten Zollverfahren vereinfa<strong>ch</strong>t das CPD ni<strong>ch</strong>t den Grenzübertritt<br />

von Waren, sondern von Fahrzeugen. Es basiert auf den Zollabkommen der Vereinten<br />

Nationen von 1954 und 1956 13 sowie dem Übereinkommen über die vorübergehende<br />

Verwendung 14 . Die Zahl der Staaten, die dieses Dokument no<strong>ch</strong> verlangen, hat in den letzten<br />

Jahrzehnten massiv abgenommen, sodass es zurzeit vor allem no<strong>ch</strong> für Fahrten in<br />

den Nahen Osten und na<strong>ch</strong> Nordafrika gebrau<strong>ch</strong>t wird. Es gilt jedo<strong>ch</strong> ebenfalls in fast<br />

allen afrikanis<strong>ch</strong>en und asiatis<strong>ch</strong>en Ländern, Australien, Neuseeland, USA, Kanada und Südamerika.<br />

ËË siehe Anhang 10, Carnet de passages en douane<br />

3.7.4.1 Zweck und Grundzüge des CPD<br />

Das Carnet de passages en douane erlaubt die vorübergehende zollfreie Einfuhr von<br />

Land- und Wasserfahrzeugen anlässli<strong>ch</strong> eines touristis<strong>ch</strong>en Aufenthalts oder zum Zwecke<br />

der gewerbli<strong>ch</strong>en Güter- und Personenbeförderung im Ausland. Das Ziel des Carnet<br />

de passages en douane ist die Vereinfa<strong>ch</strong>ung des Grenzübertritts mit Fahrzeugen. Dabei<br />

geht es darum, die Einreise in diejenige Länder zu erlei<strong>ch</strong>tern, die zur temporären Einfuhr<br />

eines Fahrzeugs die Hinterlegung von Zoll- und anderen Gebühren verlangen. Die betreffenden<br />

Staaten verzi<strong>ch</strong>ten auf die Hinterlegung einer Si<strong>ch</strong>erheit in Form von Bargeld und<br />

13 Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr gewerbli<strong>ch</strong>er Strassenfahrzeuge (SR 0.631.252.52);<br />

Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge (SR 0.631.251.4);<br />

Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum<br />

eigenen Gebrau<strong>ch</strong> (SR 0.631.251.7)<br />

14 Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Istanbuler-Übereinkommen; SR 0.631.24)<br />

Seite 42 | Zugang zum Markt Kapitel 3


akzeptieren stattdessen das Carnet de passages en douane. Mit dem CPD soll si<strong>ch</strong>ergestellt<br />

werden, dass das betreffende Fahrzeug ins Ursprungsland zurückkehrt und ni<strong>ch</strong>t unter Umgehung<br />

der Zollabgaben verkauft werden kann.<br />

Wer Transporte in die oben genannten Länder dur<strong>ch</strong>führen will, kann die notwendigen Dokumente<br />

für Nutzfahrzeuge ab 3,5 Tonnen bei der ASTAG beziehen. Ab seinem Ausstellungsdatum<br />

ist das Carnet de passages en douane für ein Jahr gültig. Die Kosten betragen<br />

zwis<strong>ch</strong>en Fr. 200.– und Fr. 300.–.<br />

3.7.4.2 Anwendung<br />

Die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH brau<strong>ch</strong>t ein Carnet de passages en douane<br />

nur für Fahrten in Regionen, die ausserhalb von Europa liegen. Dies sind insbesondere<br />

die Länder östli<strong>ch</strong> der Türkei sowie des Nahen Ostens und Nordafrikas. Bei der Einreise in<br />

eines der betreffenden Länder wird das CPD eröffnet – es erhält erstmals einen Stempel.<br />

Bei der Ausfahrt und jeder weiteren Ein- und Ausfahrt in ein anderes Land erhält das Dokument<br />

jedes Mal einen neuen Eintrag.<br />

Anforderungen zum Erlangen eines CPD<br />

• Ausfüllen des Gesu<strong>ch</strong>- und Verpfli<strong>ch</strong>tungss<strong>ch</strong>eins für Zolldokumente (re<strong>ch</strong>tsgül -<br />

tige Unters<strong>ch</strong>rift)<br />

• Leistung einer Bankkaution oder Kaution einer Versi<strong>ch</strong>erungsgesells<strong>ch</strong>aft über<br />

Fr. 50’000.–<br />

• Na<strong>ch</strong>weis über den Abs<strong>ch</strong>luss einer Vollkasko-Versi<strong>ch</strong>erungspolice<br />

Das Dokument im Umfang von 25 Seiten enthält Namen und Adresse der PSTL GmbH, alle<br />

fahrzeugbezogenen Daten sowie Ausstell- und Verfalldatum. Ist das Carnet voll, so verliert<br />

es seine Gültigkeit und Peter Strasser muss das Carnet an die ASTAG zurücks<strong>ch</strong>icken.<br />

3.8 Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung<br />

Mö<strong>ch</strong>te Peter Strasser in seinem wa<strong>ch</strong>senden Unternehmen des Strassengüterverkehrs<br />

au<strong>ch</strong> Fahrer aus Ni<strong>ch</strong>t-EU- oder Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Staaten bes<strong>ch</strong>äftigen, so unterstehen diese der<br />

Fahrerbes<strong>ch</strong>einigungspfli<strong>ch</strong>t. Diese Bes<strong>ch</strong>einigung weist die gesetzesmässige Anstellung<br />

gemäss den in der S<strong>ch</strong>weiz geltenden Vors<strong>ch</strong>riften – insbesondere fremdenpolizei-, sozialversi<strong>ch</strong>erungs-<br />

und arbeitsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Natur – der betreffenden Fahrer na<strong>ch</strong>.<br />

3.8.1 Antrag<br />

Den Antrag muss die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH mit dem dafür vorgesehenen<br />

Formular stellen. Dieses ist beim Bundesamt für Verkehr (BAV), Sektion Güterverkehr,<br />

3003 Bern (Tel. 031 324 63 43/44, Fax 031 324 11 86), erhältli<strong>ch</strong>.<br />

ËË siehe Anhang 11, Antrag um Erteilung einer Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung<br />

Seite 43 | Zugang zum Markt Kapitel 3


3.8.2 Na<strong>ch</strong>weis<br />

Zusammen mit der Antragsstellung muss die PSTL GmbH au<strong>ch</strong> folgende Na<strong>ch</strong>weise einrei<strong>ch</strong>en:<br />

Für das Unternehmen<br />

Die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH muss Inhaberin einer Zulassung als Strassentransportunternehmen<br />

im Güterverkehr (Lizenz) sein.<br />

Für den Fahrer<br />

Zudem muss Peter Strasser folgende Na<strong>ch</strong>weise über die Person erbringen, für die seine<br />

Firma eine Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung beantragt:<br />

Die zu erbringenden Na<strong>ch</strong>weise für den Fahrer<br />

• Kopie des Arbeitsvertrags<br />

• AHV-Ausweis, Pensionskassen-, Krankenpflege- und Unfallversi<strong>ch</strong>erungsna<strong>ch</strong>weise.<br />

Für Grenzgänger kann der Krankenpflegeversi<strong>ch</strong>erungsna<strong>ch</strong>weis aus dem<br />

EU-/EWR-Staat kommen, in wel<strong>ch</strong>em der Fahrer seinen Wohnsitz hat.<br />

• Kopie des CH-, EU- oder EWR-Führerausweises (au<strong>ch</strong> für Fahrer, die auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />

im Ausland tätig sind)<br />

• Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises<br />

• Gültige Bewilligung der zuständigen Arbeitsmarkt- und Fremdenpolizeibehörde<br />

gemäss AuG 15 oder VZAE 16<br />

Auf der Grundlage von Art. 6 Bst. a–d STUV 17 wird die Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung nur für Fahrer<br />

ausgestellt, die über eine Aufenthaltsbewilligung, eine Niederlassungsbewilligung gemäss<br />

Art. 5 und 6 AuG oder eine Bewilligung gemäss VZAE verfügen und bei einem s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en<br />

Unternehmen bes<strong>ch</strong>äftigt sind, das über eine gültige Zulassung als Strassentransportunternehmen<br />

im Güterverkehr verfügt.<br />

3.8.3 Erteilung der Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung<br />

Na<strong>ch</strong> der Prüfung aller Voraussetzungen, also ob der Antrag korrekt ausgefüllt und ob alle<br />

Na<strong>ch</strong>weise erbra<strong>ch</strong>t wurden, wird die Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung dur<strong>ch</strong> das Bundesamt für Verkehr<br />

(BAV) ausgestellt.<br />

ËË siehe Anhang 12, Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung<br />

Die Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung wird für maximal fünf Jahre erteilt, jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t länger als die Gültigkeitsdauer<br />

der Zulassungsbewilligung des betreffenden Unternehmens, des Arbeitsvertrags<br />

oder des Aufenthaltstitels des Fahrers in der S<strong>ch</strong>weiz.<br />

Peter Strasser sollte dafür sorgen, dass das Original der Bes<strong>ch</strong>einigung stets vom betreffenden<br />

Fahrer im Fahrzeug mitgeführt wird, denn es muss den zuständigen Kontroll -<br />

15 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20)<br />

16 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201)<br />

17 Verordnung vom 1. November 2000 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr<br />

(SR 744.103)<br />

Seite 44 | Zugang zum Markt Kapitel 3


organen auf Verlangen vorgewiesen werden. Ausserdem muss Peter Strasser bzw. sein<br />

Unternehmen eine beglaubigte Kopie davon aufbewahren.<br />

Die Bes<strong>ch</strong>einigung ist Eigentum der Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH und somit<br />

ni<strong>ch</strong>t übertragbar. Bei einem Stellenwe<strong>ch</strong>sel zu einem anderen Transportunternehmen<br />

muss dieses einen neuen Antrag an das BAV stellen. Für jede Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung wird<br />

eine einmalige Gebühr von Fr. 150.– erhoben.<br />

3.8.4 Rückgabe der Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung<br />

Die Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde,<br />

erfüllt sind. Trifft dies ni<strong>ch</strong>t mehr zu, so ist sie unverzügli<strong>ch</strong> an das Bundesamt für Verkehr<br />

zurückzusenden.<br />

Repetitionsfragen<br />

13. Wel<strong>ch</strong>er dieser Transporte kann mit der Lizenz eines S<strong>ch</strong>weizer Transporteurs<br />

dur<strong>ch</strong>geführt werden<br />

■ Eine Rückladung von Paris (F) na<strong>ch</strong> Strasbourg (F)<br />

■ Eine Rückladung von Kopenhagen (DK) na<strong>ch</strong> Colmar (F)<br />

■ Eine Rückladung von Hamburg (D) na<strong>ch</strong> Freiburg i. Br. (D)<br />

■ Eine Rückladung von Rom (I) na<strong>ch</strong> Varese (I)<br />

14. Was ist eine CEMT-Bewilligung<br />

15. Wel<strong>ch</strong>e Bestimmungen müssen erfüllt sein, damit CEMT-Bewilligungen erteilt<br />

werden<br />

■ Die Fahrzeuge dürfen gewisse Emissionswerte ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>reiten und<br />

müssen die von der CEMT verlangten Si<strong>ch</strong>erheitsmerkmale aufweisen.<br />

■ Die Fahrzeuge dürfen gewisse Emissionswerte ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>reiten und<br />

müssen in einem Mitgliedstaat der EU produziert worden sein.<br />

■ Das Unternehmen muss ledigli<strong>ch</strong> eine Lizenz vorlegen können.<br />

■ Die Erteilung der CEMT-Bewilligung ist an keine Voraussetzung geknüpft.<br />

16. Definieren Sie den Begriff «Grosse Kabotage».<br />

17. Wel<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>weise müssen bei einem Antrag für eine Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung<br />

erbra<strong>ch</strong>t werden<br />

18. Kann jedes Transportunternehmen am gemeinsamen Versandverfahren<br />

teil haben<br />

19. Nennen Sie die fünf Grundprinzipien des TIR-Verfahrens.<br />

20. Für wel<strong>ch</strong>e Arten von Waren kann das Carnet A.T.A. verwendet werden<br />

21. Worin liegt der Unters<strong>ch</strong>ied des Carnet de passages en douane zu den drei<br />

anderen hier dargelegten Zollverfahren<br />

Seite 45 | Zugang zum Markt Kapitel 3


Güterverkehr – Erforderli<strong>ch</strong>e Dokumente im Überblick<br />

Fra<strong>ch</strong>tbrief Transportgenehmigungen<br />

Name<br />

Lizenz als<br />

Strassentransportunternehmer<br />

im<br />

Güterverkehr<br />

Bewilligungen<br />

aufgrund von<br />

bilateralen<br />

Verträgen<br />

CEMT-Bewilligung<br />

CMR-Fra<strong>ch</strong>tbrief<br />

Anwendung<br />

• Für alle gewerbsmässigen Transporte<br />

ausser: Transporte von Postsendungen, von<br />

reparaturbedürftigen Fahrzeugen, von Hilfsgütern,<br />

Transporte für den eigenen Bedarf<br />

sowie Transporte mit Fahrzeugen deren<br />

Gesamt gewi<strong>ch</strong>t


Zolldokument für die Fahrzeuge Zolldokumente für die Ladung<br />

Bes<strong>ch</strong>einigung<br />

Name<br />

Gemeinsames<br />

Versandverfahren<br />

gVV<br />

TIR<br />

Carnet A.T.A.<br />

Carnet de<br />

passages en<br />

douane CPD<br />

Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung<br />

Anwendung<br />

• Für alle Warentransporte dur<strong>ch</strong> europäis<strong>ch</strong>e<br />

Zollgebiete in (allfällig vers<strong>ch</strong>lusssi<strong>ch</strong>eren)<br />

Fahr zeugen.<br />

• Die Teilnahme am gVV ist nur für zugelassene<br />

Versender bzw. Empfänger mögli<strong>ch</strong>.<br />

• Die Zollabfertigung ist nur via NCTS<br />

mögli<strong>ch</strong>.<br />

• Für gewerbsmässige Transporte von oder<br />

na<strong>ch</strong> Ni<strong>ch</strong>t-EU- und Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Länder.<br />

• Die Waren dürfen nur in Fahrzeugen bzw.<br />

Behältern mit Zollvers<strong>ch</strong>luss transportiert<br />

werden.<br />

• Das korrekt ausgefüllte Carnet TIR muss<br />

im Fahrzeug mitgeführt und von allen Zollstellen<br />

abgestempelt werden.<br />

• Für vorübergehende, zollfreie Ein- und<br />

Ausfuhr im internationalen Handel und<br />

in internationaler kultureller Tätigkeit<br />

• Gilt für folgende Waren:<br />

– Messe- und Ausstellungsgüter<br />

– Warenmuster<br />

– Berufsmaterial (Medizinis<strong>ch</strong>e Geräte,<br />

Berufsausrüstungsgegenstände, Musikinstrumente,<br />

Waren zu sportli<strong>ch</strong>en<br />

Veranstaltungen wie z.B. Autos, Pferde)<br />

• Das CPD erlei<strong>ch</strong>tert den Grenzübertritt von<br />

Fahrzeugen.<br />

• Zurzeit kommt es für in der S<strong>ch</strong>weiz zugelassene<br />

Fahrzeuge vor allem no<strong>ch</strong> für Fahrten<br />

in den Nahen Osten und na<strong>ch</strong> Nord -<br />

afrika zum Einsatz. Es gilt jedo<strong>ch</strong> ebenfalls<br />

in fast allen afrikanis<strong>ch</strong>en und asiatis<strong>ch</strong>en<br />

Ländern, Australien, Neuseeland, USA,<br />

Kanada und Südamerika.<br />

• Bei jedem Grenzübertritt erhält das CPD<br />

einen Eintrag.<br />

• Für alle Fahrer des Güterstrassenverkehrs<br />

aus Ni<strong>ch</strong>t-EU- oder Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Staaten<br />

• Der Fahrer muss in der Lage sein, zu beweisen,<br />

dass er in Übereinstimmung mit<br />

den Sozialbestimmungen des Zulassungsstaates<br />

des Fahrzeugs angestellt ist.<br />

• Das Original der Bes<strong>ch</strong>einigung bleibt an<br />

Bord des Fahrzeugs, eine beglaubigte<br />

Kopie gehört in die Akten des Unter -<br />

nehmens.<br />

Geltungsberei<strong>ch</strong><br />

Alle EU- und EFTA-Länder<br />

Alle Mitgliedstaaten<br />

des TIR-Abkommens<br />

Alle Mitglieder des<br />

A.T.A.-Abkommens<br />

Alle Mitglieder des CPD<br />

EU- und EFTA-Staaten<br />

Bezugsquelle<br />

OZD<br />

ASTAG<br />

Kantonale<br />

Handelskammern<br />

ASTAG (für<br />

Nutzfahrzeuge<br />

ab 3,5 t)<br />

ACS (alle<br />

anderen)<br />

BAV<br />

Seite 47 | Zugang zum Markt Kapitel 3


Kapitel 4<br />

Personenverkehr<br />

In der S<strong>ch</strong>weiz wie in den übrigen europäis<strong>ch</strong>en Staaten ist die Beförderung von Personen<br />

auf der Strasse gesetzli<strong>ch</strong> geregelt. Bereits im Jahre 1950 wurden unter der S<strong>ch</strong>irmherrs<strong>ch</strong>aft<br />

der UNO die ersten Regeln zur Liberalisierung der Gelegenheitsfahrten im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />

Verkehr festgelegt. Heute kann diese Verkehrsart weitgehend na<strong>ch</strong> den<br />

Regeln der Handels- und Gewerbefreiheit dur<strong>ch</strong>geführt werden. Es besteht in den meisten<br />

Fällen nur no<strong>ch</strong> eine Ausweispfli<strong>ch</strong>t.<br />

Die Dur<strong>ch</strong>führung der regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten unterliegt in der<br />

S<strong>ch</strong>weiz wie au<strong>ch</strong> im Ausland jedo<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> wie vor der Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t. Dur<strong>ch</strong> die bestehenden<br />

Regelungen unterstehen die betroffenen Unternehmen einer Kontrolle dur<strong>ch</strong> die<br />

Bewilligungsbehörde. Dadur<strong>ch</strong> wird au<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong>ergestellt, dass der Bevölkerung ein gut funktionierender<br />

öffentli<strong>ch</strong>er Verkehr zur Verfügung steht.<br />

Mit der Inkraftsetzung des Landverkehrsabkommen (LVA) 1 wurden die im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />

Verkehr mit den EU-/EFTA-Staaten bestehenden Regeln harmonisiert.<br />

Na<strong>ch</strong>dem Peter Strasser während einigen Jahren seine Firma Peter Strasser Transporte und<br />

Logistik GmbH erfolgrei<strong>ch</strong> erweitert hat und seine Frau seit längerer Zeit in der Tourismusbran<strong>ch</strong>e<br />

arbeitet, bes<strong>ch</strong>liesst er nun, au<strong>ch</strong> in den Markt der Personenbeförderung vorzustossen.<br />

In diesem Kapitel werden die wi<strong>ch</strong>tigsten Regelungen erläutert, die Peter Strasser<br />

kennen muss. Wir werden ihm deshalb au<strong>ch</strong> hier immer wieder begegnen, vor allem in Beispielen,<br />

anhand derer die jeweils wi<strong>ch</strong>tigsten Verkehrsarten erläutert werden.<br />

4.1 Grundsätzli<strong>ch</strong>es zum Marktzugang<br />

für den Personenverkehr<br />

Mö<strong>ch</strong>te Peter Strasser mit seiner Firma also die Tätigkeit als Strassentransportunternehmer<br />

im Personenverkehr ausüben, so benötigt er für fast alle gewerbli<strong>ch</strong>en Dienstleistungen eine<br />

sogenannte Lizenz, d.h. eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmer im<br />

Personen- und Güterverkehr. Die betreffenden Bestimmungen sind Gegenstand des Kapitels<br />

2. Daraus geht hervor, dass die Lizenzpfli<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t nur im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />

Verkehr, sondern au<strong>ch</strong> im s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Binnenverkehr gilt.<br />

1 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Eidgenossens<strong>ch</strong>aft und der Europäis<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aft über<br />

den Güter- und Personenverkehr auf S<strong>ch</strong>iene und Strasse (Landverkehrsabkommen, LVA; SR 0.740.72)<br />

Seite 48 | Zugang zum Markt Kapitel 4


Obwohl Peter Strasser in diesem <strong>Lehrmittel</strong> die wi<strong>ch</strong>tigsten und am meisten gebrau<strong>ch</strong>ten<br />

Regelungen kennenlernt, ist es trotzdem gut zu wissen, in wel<strong>ch</strong>en Gesetzestexten er im<br />

Zweifelsfall oder bei spezieller Ausgangslage na<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>lagen kann.<br />

Personenbeförderungsregal<br />

Für den s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Personenverkehr grundlegend und allen Vors<strong>ch</strong>riften über Verkehrsre<strong>ch</strong>te<br />

vorangestellt ist das Personenbeförderungsregal, dessen Grundsatz im Bundesgesetz<br />

über die Personenbeförderung 2 zu finden ist, wel<strong>ch</strong>er besagt:<br />

Der Bund hat das auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>t, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen<br />

Fahrten zu befördern, soweit dieses Re<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> andere Erlasse oder<br />

völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verträge einges<strong>ch</strong>ränkt ist. 3<br />

Fahrten innerhalb der S<strong>ch</strong>weiz gelten dann als regelmässig, wenn sie zwis<strong>ch</strong>en den glei<strong>ch</strong>en<br />

Orten in Abständen von hö<strong>ch</strong>stens 15 Tagen mehr als zweimal dur<strong>ch</strong>geführt werden.<br />

Im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Personenverkehr gelten Fahrten dann als regelmässig, wenn sie<br />

in einer erkennbaren zeitli<strong>ch</strong>en Ordnung dur<strong>ch</strong>geführt werden.<br />

Als gewerbsmässig gelten Fahrten dann, wenn Reisende befördert werden, um damit einen<br />

wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Erfolg zu erzielen. Mit wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>em Erfolg ist hier jede Entgegennahme<br />

von Geld oder Naturalleistungen gemeint.<br />

Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann in Abspra<strong>ch</strong>e<br />

mit den Kantonen dieses Verkehrsre<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> Konzessionen oder Bewilligungen an<br />

Dritte übertragen.<br />

Personenbeförderungsregal<br />

Regalre<strong>ch</strong>t<br />

Dieses Re<strong>ch</strong>t kann<br />

an Dritte verliehen<br />

werden dur<strong>ch</strong><br />

Konzession<br />

(siehe Kapitel 4.2.1)<br />

Kantonale<br />

Bewilligung<br />

(siehe Kapitel 4.2.2)<br />

Ausnahmen:<br />

Binnenverkehr:<br />

• Fahrten mit Fahrzeugen bis 9 Personen inkl. Chauffeur<br />

• Behindertentransporte<br />

• Beförderung von Armeeangehörigen<br />

• Fahrten als Teile eines Paus<strong>ch</strong>alreiseangebots<br />

• Rundfahrten<br />

• Fahrten, wel<strong>ch</strong>e während hö<strong>ch</strong>stens 14 aufeinanderfolgenden<br />

Tagen angeboten werden<br />

Im auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Verkehr:<br />

• Fahrten mit Fahrzeugen bis 9 Personen inkl. Chauffeur<br />

• S<strong>ch</strong>ülertransporte<br />

• Arbeitnehmertransporte<br />

• Behindertentransporte<br />

• Beförderung von Armeeangehörigen<br />

• Pendelfahrten mit Unterbringung<br />

• Rundfahrten<br />

Genehmigung<br />

na<strong>ch</strong> LVA<br />

(siehe Kapitel 4.3)<br />

Eidgenössis<strong>ch</strong>e<br />

Bewilligung<br />

(siehe Kapitel 4.4)<br />

2 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1)<br />

3 Art. 4 Personenbeförderungsgesetz (SR 745.1)<br />

Seite 49 | Zugang zum Markt Kapitel 4


Weitere gesetzli<strong>ch</strong>e Grundlagen<br />

Nebst den eins<strong>ch</strong>lägigen Bestimmungen des Strassenverkehrs sind für die Personenbeförderung<br />

insbesondere folgende Vors<strong>ch</strong>riften zu bea<strong>ch</strong>ten:<br />

Vors<strong>ch</strong>riften für den Marktzugang S<strong>ch</strong>weiz (Binnenverkehr)<br />

• Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz,<br />

PBG; SR 745.1)<br />

• Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB; SR<br />

745.11)<br />

• Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen<br />

(STUG; SR 744.10)<br />

• Verordnung vom 1. November 2000 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen<br />

im Personen- und Güterverkehr (STUV; SR 744.103)<br />

Vors<strong>ch</strong>riften für den Marktzugang auf dem Gebiet der EU,<br />

der EFTA und der Drittstaaten<br />

• Für den S<strong>ch</strong>weizer Streckenteil:<br />

– Art. 2 Bst. a und b STUG<br />

– STUV<br />

• Na<strong>ch</strong> oder von Staaten der Europäis<strong>ch</strong>en Union:<br />

– Art. 1–8, 17–22 sowie Anhang 7 des Landverkehrsabkommens<br />

• Na<strong>ch</strong> oder von Staaten der Europäis<strong>ch</strong>en Freihandelsassoziation (EFTA):<br />

– Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Er -<br />

ri<strong>ch</strong>tung der Europäis<strong>ch</strong>en Freihandelsassoziation (EFTA), Beilage P «Landverkehr»<br />

• Na<strong>ch</strong> oder von Drittstaaten (Ni<strong>ch</strong>t-EU- und Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Staaten):<br />

– Die zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und den meisten Staaten Europas, Nordafrikas und<br />

des Nahen Ostens abges<strong>ch</strong>lossenen bilateralen Strassenverkehrsabkommen<br />

– Die Bestimmungen des ASOR 4 für die Dur<strong>ch</strong>führung von gelegentli<strong>ch</strong>en Fahrten<br />

4 Übereinkommen vom 26. Mai 1982 über die Personenbeförderung im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Gelegenheitsverkehr mit<br />

Kraft omnibussen (ASOR; SR 0.741.618 – Mitgliedstaaten siehe Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis S. 102)<br />

Seite 50 | Zugang zum Markt Kapitel 4


4.2 S<strong>ch</strong>weizer Binnenverkehr<br />

Für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung im S<strong>ch</strong>weizer Binnenverkehr<br />

ist nebst der Lizenz entweder eine Konzession oder eine kantonale Bewilligung<br />

erforderli<strong>ch</strong>.<br />

4.2.1 Die Konzession<br />

4.2.1.1 Konzessionspfli<strong>ch</strong>t<br />

Die Konzessionspfli<strong>ch</strong>t ist in Art. 6 der Verordnung über die Personenbeförderung folgendermassen<br />

festgelegt:<br />

Eine Konzession ist erforderli<strong>ch</strong> für den Linienverkehr sowie für linienverkehrsähnli<strong>ch</strong>e<br />

Fahrten und Bedarfsverkehr mit Ers<strong>ch</strong>liessungsfunktion, die weder bewilligungspfli<strong>ch</strong>tig<br />

no<strong>ch</strong> vom Personenbeförderungsregal ausgenommen sind.<br />

Das heisst also, dass der gesamte Linienverkehr konzessionspfli<strong>ch</strong>tig ist, da er dem Personenbeförderungsregal<br />

untersteht (siehe Kapitel 4.1). Bei linienverkehrsähnli<strong>ch</strong>en Fahrten<br />

und Bedarfsverkehr dagegen sind dies nur sol<strong>ch</strong>e Fahrten, die ganzjährig bewohnte Orts<strong>ch</strong>aften<br />

ers<strong>ch</strong>liessen, glei<strong>ch</strong>zeitig aber keine anderen Bewilligungen gemäss Kapitel 4.2.3<br />

(kant. Bewilligungen) benötigen. Dies trifft z.B. für die Dur<strong>ch</strong>führung von regelmässigen –<br />

montags bis samstags – Fahrten der Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH im Auftrag<br />

der IKEA zwis<strong>ch</strong>en dem Wankdorf in Bern und dem Kaufhaus IKEA in Lyssa<strong>ch</strong> zu. Bei<br />

diesen Fahrten wird vorwiegend, aber ni<strong>ch</strong>t auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> die Kunds<strong>ch</strong>aft der IKEA befördert<br />

und das Reiseziel Lyssa<strong>ch</strong> angekündigt.<br />

4.2.1.2 Zuständigkeit<br />

Na<strong>ch</strong> Art. 6 PBG ist es das Eidgenössis<strong>ch</strong>e Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und<br />

Kommunikation (UVEK), wel<strong>ch</strong>es na<strong>ch</strong> Anhören der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige<br />

Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Konzessionen erteilt. Dieses<br />

Verkehrsre<strong>ch</strong>t kann sowohl an natürli<strong>ch</strong>e als au<strong>ch</strong> an juristis<strong>ch</strong>e Personen verliehen werden.<br />

Seite 51 | Zugang zum Markt Kapitel 4


4.2.1.3 Erteilung und Erneuerung<br />

Eine Konzession kann vom Eidgenössis<strong>ch</strong>em Departement für Umwelt, Verkehr, Energie<br />

und Kommunikation (UVEK) erteilt oder erneuert werden, wenn die auf der Grundlage der<br />

Konzession zu erbringende Transportleistung zweckmässig und wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> befriedigt<br />

werden kann. Insbesondere sollen dabei au<strong>ch</strong> keine wesentli<strong>ch</strong>en Interessen der<br />

Raumplanung und des Umwelts<strong>ch</strong>utzes verletzt werden. Zudem werden vom UVEK bei der<br />

Erteilung einer Konzession au<strong>ch</strong> die regionalen und nationalen Konzepte des öffentli<strong>ch</strong>en<br />

Verkehrs berücksi<strong>ch</strong>tigt.<br />

4.2.1.4 Konzessionsdauer<br />

Die Konzession wird in der Regel für 10 Jahre erteilt. Bei längerer Amortisationsdauer der<br />

Betriebsmittel kann die Dauer entspre<strong>ch</strong>end angepasst werden; sie beträgt jedo<strong>ch</strong> hö<strong>ch</strong>stens<br />

25 Jahre.<br />

4.2.1.5 Antrag<br />

Gesu<strong>ch</strong>e um Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung der Konzession sind in<br />

dreifa<strong>ch</strong>er Ausfertigung dem Bundesamt für Verkehr (BAV) frühestens zehn und spätestens<br />

drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf wel<strong>ch</strong>en die Fahrten aufgenommen oder weitergeführt<br />

werden sollen, einzurei<strong>ch</strong>en.<br />

Zu spezifis<strong>ch</strong>en Fragen zur Antragstellung oder zu allfälligen Vergabeverfahren gibt das BAV,<br />

Sektion Personenverkehr, 3003 Bern (Tel. 031 325 07 00, Fax 031 324 11 86), gerne Auskunft.<br />

4.2.1.6 Gebühren<br />

Gemäss Art. 18 und 19 GebV-BAV 5 werden für die Erteilung oder die Erneuerung einer Konzession<br />

folgende Gebühren erhoben:<br />

Grundgebühren (Stand 2011)<br />

Erteilung und Ausdehnung der Konzession Fr. 2000.–<br />

Erneuerung oder Änderung der Konzession Fr. 1000.–<br />

Erneuerung oder Änderung der Konzession bei geringfügigem Aufwand Fr. 500.–<br />

Diese Grundgebühren werden für die Behandlung der Gesu<strong>ch</strong>e erhoben. In Fällen mit<br />

ausserordentli<strong>ch</strong>em Verwaltungsaufwand kann die Gebühr aber au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Zeitaufwand bere<strong>ch</strong>net<br />

werden.<br />

5 Verordnung vom 25. November 1998 über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr (Gebührenverordnung<br />

BAV, GebV-BAV; SR 742.102)<br />

Seite 52 | Zugang zum Markt Kapitel 4


Regalabgabe<br />

Die Regalabgabe wird zusätzli<strong>ch</strong> erhoben bei Erteilung, Ausdehnung und Erneuerung der<br />

Konzession, soweit diese zur regelmässigen Personenbeförderung ermä<strong>ch</strong>tigt. Keine Regalabgabe<br />

wird hingegen erhoben bei Angeboten, wel<strong>ch</strong>e Abgeltungen der öffentli<strong>ch</strong>en Hand<br />

erhalten (Artikel 3 Absatz 4 der GebV-BAV). Sie beträgt pro Geltungsjahr der Konzession<br />

Fr. 4.– je 10 Personen Sitzplatzkapazität des Verkehrsmittels.<br />

4.2.2 Die kantonale Bewilligung<br />

4.2.2.1 Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t<br />

In der folgenden Aufzählung sind nur die wi<strong>ch</strong>tigsten bzw. die meist gebräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en bewilligungspfli<strong>ch</strong>tigen<br />

Personenbeförderungen aufgeführt. Eine vollständige Darstellung findet<br />

si<strong>ch</strong> unter Art. 7 VPB 6 oder kann beim BAV bzw. den zuständigen kantonalen Amtsstellen<br />

na<strong>ch</strong>gefragt werden.<br />

Eine kantonale Bewilligung ist insbesondere erforderli<strong>ch</strong> für:<br />

• Linienverkehr ohne Ers<strong>ch</strong>liessungsfunktion mit weniger als 10 Kurspaaren pro Tag<br />

• Linienverkehrsähli<strong>ch</strong>e Fahrten und Bedarfsverkehr ohne Ers<strong>ch</strong>liessungsfunktion<br />

• S<strong>ch</strong>ülertransporte<br />

• Arbeitnehmertransporte<br />

• Hilfsbetrieb eines Unternehmens für Kunds<strong>ch</strong>aft oder Mitglieder<br />

4.2.2.2 Zuständigkeit<br />

Gesu<strong>ch</strong>e für kantonale Bewilligungen sind an den betroffenen Kanton zu ri<strong>ch</strong>ten. Für Fahrten,<br />

die Kantonsgrenzen übers<strong>ch</strong>reiten, ist die Bewilligung dur<strong>ch</strong> den Kanton zu erteilen, in<br />

dessen Hoheitsgebiet si<strong>ch</strong> der Ausgangspunkt befindet.<br />

4.2.2.3 Erteilung und Erneuerung<br />

Eine Bewilligung wird dur<strong>ch</strong> den betroffenen Kanton erteilt oder erneuert. Zudem erlassen<br />

die Kantone ergänzende Vors<strong>ch</strong>riften über das Bewilligungsverfahren und bestimmen insbesondere<br />

die zuständigen Bewilligungs- und Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörden.<br />

Eine Bewilligung wird in allen Kantonen für hö<strong>ch</strong>stens 10 Jahre erteilt. Die anfallenden Gebühren<br />

für die Erteilung bzw. Bearbeitung einer Bewilligung werden na<strong>ch</strong> kantonalem Re<strong>ch</strong>t<br />

erhoben.<br />

6 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.11)<br />

Seite 53 | Zugang zum Markt Kapitel 4


4.2.3 Die wi<strong>ch</strong>tigsten Verkehrsformen<br />

4.2.3.1 Personenbeförderung mit Konzessionspfli<strong>ch</strong>t<br />

Die regelmässige, fahrplanmässige Verkehrsverbindung zwis<strong>ch</strong>en bestimmten Ausgangs-<br />

und Endpunkten gilt als Linienverkehr. Die Fahrgäste werden dabei an Haltestellen<br />

aufgenommen und abgesetzt, die in einem Fahrplan festgelegt sind. Als Linienverkehr gilt<br />

au<strong>ch</strong> der Bedarfsverkehr, bei dem die öffentli<strong>ch</strong> publizierten Fahrten nur bei genügender<br />

Na<strong>ch</strong>frage dur<strong>ch</strong>geführt werden.<br />

Beispiel:<br />

Wird also z.B. vom Kanton Solothurn die Linie Solothurn–Balmberg öffentli<strong>ch</strong> ausges<strong>ch</strong>rieben,<br />

so könnte si<strong>ch</strong> die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH darum bewerben und<br />

eine Offerte einrei<strong>ch</strong>en. Erhält sie dann den Zus<strong>ch</strong>lag, so brau<strong>ch</strong>t die PSTL GmbH nebst einer<br />

Lizenz zwingend au<strong>ch</strong> eine vom UVEK erteilte Konzession, da es si<strong>ch</strong> bei diesem Verkehr<br />

um einen Linienverkehr handelt. Mit dieser Konzession werden ihr die entspre<strong>ch</strong>enden<br />

Verkehrsre<strong>ch</strong>te übertragen – sie gilt normalerweise für 10 Jahre.<br />

Mö<strong>ch</strong>te Peter Strasser später aufgrund wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er Überlegungen die Strecke Solothurn–Balmberg<br />

nur no<strong>ch</strong> als sogenannten Rufbus-Betrieb – ähnli<strong>ch</strong> dem Publicar der Post –<br />

aufre<strong>ch</strong>terhalten, also Fahrten zwis<strong>ch</strong>en bestimmten Haltestellen nur auf Verlangen dur<strong>ch</strong>führen,<br />

so müsste er dafür erneut eine Konzession beantragen, da es si<strong>ch</strong> um einen ebenfalls<br />

konzessionspfli<strong>ch</strong>tigen Bedarfsverkehr mit Ers<strong>ch</strong>liessungsfunktion handelt.<br />

4.2.3.2 Personenbeförderung mit kantonaler Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t<br />

Als bewilligungspfli<strong>ch</strong>tige Personenbeförderung gilt die regelmässige Beförderung bestimmter<br />

Gruppen von Fahrgästen unter Auss<strong>ch</strong>luss anderer Fahrgäste. Nebst anderen<br />

fallen darunter insbesondere:<br />

• S<strong>ch</strong>ülertransporte: Transporte von S<strong>ch</strong>ülerinnen und S<strong>ch</strong>ülern sowie Studierenden zwis<strong>ch</strong>en<br />

Wohnort und Lehranstalt<br />

• Arbeitnehmertransporte, au<strong>ch</strong> als Werkverkehr bezei<strong>ch</strong>net: Transporte von Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmern zwis<strong>ch</strong>en Wohnort und Arbeitsort<br />

• Transporte von Kunden oder Mitgliedern: Diese au<strong>ch</strong> als Hilfsbetriebe von Ni<strong>ch</strong>ttransportunternehmen<br />

bezei<strong>ch</strong>neten Fahrten befördern exklusiv deren Besu<strong>ch</strong>ende, Kunden<br />

oder Mitglieder. Dabei ist es unerhebli<strong>ch</strong>, ob von den einzelnen Fahrgästen ein Entgelt erhoben<br />

wird oder ob der Transportdienst paus<strong>ch</strong>al vom Auftraggeber abgegolten wird.<br />

Eine vollständige Auflistung der Personenbeförderung mit kantonaler Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t<br />

findet si<strong>ch</strong> in Art. 7 VPB 7 .<br />

Beispiele:<br />

• Die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH wird von einem Internat in Einsiedeln<br />

angefragt, ob sie ni<strong>ch</strong>t zweimal wö<strong>ch</strong>entli<strong>ch</strong> – freitags und montags – einen S<strong>ch</strong>ülertrans -<br />

port von Einsiedeln na<strong>ch</strong> Zug dur<strong>ch</strong>führen könnte. Die S<strong>ch</strong>ule wäre bereit, die Fahrten<br />

jeweils pro Semester neu festzulegen und entspre<strong>ch</strong>end abzugelten. Da si<strong>ch</strong> der Ausgangsort<br />

der Personenbeförderung im Kanton S<strong>ch</strong>wyz befindet, stellt Peter Strasser für<br />

sein Unternehmen einen Antrag für eine kantonale Bewilligung bei der zuständigen Behörde<br />

in S<strong>ch</strong>wyz. Diese gewährt dann in Abspra<strong>ch</strong>e mit den Amtsstellen des Kantons Zug<br />

7 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.11)<br />

Seite 54 | Zugang zum Markt Kapitel 4


die entspre<strong>ch</strong>enden Verkehrsre<strong>ch</strong>te in Form einer kantonalen Bewilligung – wel<strong>ch</strong>e für<br />

hö<strong>ch</strong>sten zehn Jahre gültig ist, und zwar nur für die PSTL GmbH: Mö<strong>ch</strong>te das Internat also<br />

seine S<strong>ch</strong>ülertransporte von einem anderen Unternehmen dur<strong>ch</strong>führen lassen, so müsste<br />

das neue Transportunternehmen wieder eine neue Bewilligung beantragen.<br />

• Für die Wintermonate kann die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH einen Vertrag<br />

mit der englis<strong>ch</strong>en Reiseagentur Snowfun abs<strong>ch</strong>liessen. Dieser beinhaltet, dass die<br />

PSTL GmbH jeweils freitags und samstags eine Reisegruppe vom Flughafen in Genf na<strong>ch</strong><br />

Crans-Montana befördert. Bei den Reisenden handelt es si<strong>ch</strong> um eine von der Firma<br />

Snowfun zusammengestellte Gruppe, deren Mitglieder alle eine Skiwo<strong>ch</strong>e paus<strong>ch</strong>al gebu<strong>ch</strong>t<br />

haben. Diese Personenbeförderung ist gemäss Artikel 8 Absatz 1 Bu<strong>ch</strong>stabe e VPB<br />

ni<strong>ch</strong>t bewilligungspfli<strong>ch</strong>tig.<br />

• Au<strong>ch</strong> in den Sommermonaten kann Peter Strasser für dieselbe englis<strong>ch</strong>e Agentur einen<br />

wö<strong>ch</strong>entli<strong>ch</strong>en Fahrdienst von Genf in die Walliser Alpen dur<strong>ch</strong>führen. Bei diesen Reisenden<br />

handelt es si<strong>ch</strong> jedo<strong>ch</strong> um Personen, die kein im Voraus gebu<strong>ch</strong>tes Hotelarrangement<br />

vorweisen können. Deshalb kann die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH diesen<br />

Fahrdienst ni<strong>ch</strong>t als Pendelverkehr mit Unterbringung geltend ma<strong>ch</strong>en. Somit fallen diese<br />

Fahrten unter die Kategorie Linienverkehr, für den eine Konzession beim UVEK beantragt<br />

werden muss. Es handelt si<strong>ch</strong> um einen sogenannten Flughafentransfer gemäss Artikel 6<br />

Bu<strong>ch</strong>stabe e VPB.<br />

4.2.3.3 Gelegenheitsverkehr<br />

Fahrten gelten dann als Gelegenheitsverkehr, wenn sie die folgenden Grundsätze erfüllen:<br />

• Sie entspre<strong>ch</strong>en ni<strong>ch</strong>t den Begriffsbestimmungen des Linienverkehrs; d.h., es werden<br />

keine regelmässigen Fahrten zwis<strong>ch</strong>en den glei<strong>ch</strong>en Orten dur<strong>ch</strong>geführt.<br />

• Sie erfolgen auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers (z.B. des<br />

Reisebüros Kuoni oder der PSTL GmbH).<br />

• Es werden auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert (es werden z.B. keine<br />

Fahrkarten für die auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>e Beförderung der Reisenden bei Abfahrt des Fahrzeugs<br />

verkauft).<br />

Bei Rundfahrten werden mit der glei<strong>ch</strong>en Fahrt eine oder mehrere vorab gebildete Fahrgastgruppen<br />

befördert und jede Gruppe mit dem glei<strong>ch</strong>en Fahrzeug an ihren Ausgangspunkt<br />

zurückgebra<strong>ch</strong>t.<br />

Beispiele:<br />

• Diesmal übernimmt Peter Strasser selbst die Initiative. Er mö<strong>ch</strong>te von Mitte Dezember bis<br />

Ende März folgendes Angebot lancieren: Interessierte, die einen Skitag in Grindelwald<br />

verbringen mö<strong>ch</strong>ten, können si<strong>ch</strong> telefonis<strong>ch</strong> direkt bei der Peter Strasser Transporte und<br />

Logistik GmbH anmelden, um eine Hin- und Rückfahrt mit dem Car zu bu<strong>ch</strong>en. Diese führt<br />

an jedem zweiten Samstag eine sol<strong>ch</strong>e von Bern und Münsingen na<strong>ch</strong> Grindelwald dur<strong>ch</strong>.<br />

Auf der Rückreise werden die in Bern aufgenommenen Reisenden na<strong>ch</strong> Bern, die in Münsingen<br />

aufgenommenen na<strong>ch</strong> Münsingen zurückgebra<strong>ch</strong>t. Diese Fahrten entspre<strong>ch</strong>en<br />

weder den Bestimmungen des Linienverkehrs no<strong>ch</strong> handelt es si<strong>ch</strong> um linienverkehrsähnli<strong>ch</strong>e<br />

Fahrten bzw. Sonderformen des Linienverkehrs. Und da dabei vorab gebildete<br />

Fahrgastgruppen mit demselben Fahrzeug von A na<strong>ch</strong> B und wieder zurück gebra<strong>ch</strong>t werden,<br />

handelt es si<strong>ch</strong> hier um einen Gelegenheitsverkehr, für den die PSTL GmbH weder<br />

eine kantonale Bewilligung no<strong>ch</strong> eine Konzession benötigt.<br />

Seite 55 | Zugang zum Markt Kapitel 4


• Im darauffolgenden Frühling bietet Peter Strassers Unternehmen dreimal eine Drei-Pässe-Fahrt<br />

von Luzern, Vitznau und Brunnen über den Furka-, den Grimsel- und den Sustenpass<br />

zurück na<strong>ch</strong> Luzern bzw. na<strong>ch</strong> Vitznau und Brunnen an. Aus den vorangehenden<br />

«theoretis<strong>ch</strong>en» Erläuterungen erkennt Peter Strasser, dass es si<strong>ch</strong> hierbei um eine Rundfahrt<br />

handelt, die als Gelegenheitsverkehr ni<strong>ch</strong>t bewilligungspfli<strong>ch</strong>tig ist.<br />

4.3 Grenzübers<strong>ch</strong>reitender Verkehr na<strong>ch</strong> oder<br />

von Staaten der EU und der EFTA<br />

Aufgrund des Landverkehrsabkommens konnte der grenzübers<strong>ch</strong>reitende Verkehr na<strong>ch</strong> oder<br />

von Staaten der EU und der EFTA au<strong>ch</strong> für den Personenverkehr einheitli<strong>ch</strong> geregelt werden.<br />

Es gilt hier, dass für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung<br />

nebst der Lizenz eine Genehmigung na<strong>ch</strong> LVA erforderli<strong>ch</strong> ist. Dabei ist zu bea<strong>ch</strong>ten, dass<br />

– anders als im s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Binnenverkehr – eine Fahrt dann als regelmässig gilt, wenn<br />

eine erkennbare zeitli<strong>ch</strong>e Ordnung gegeben ist (z.B. wenn eine Fahrt in regelmässigen Abstände<br />

stattfindet, also jeden Freitag oder jeden zweiten Freitag oder immer am erste Freitag<br />

jeden Monats). Im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Verkehr gelten Fahrten als regelmässig, wenn<br />

sie innerhalb eines Monats viermal dur<strong>ch</strong>geführt werden.<br />

4.3.1 Für die Verkehrsunternehmer geltende Bedingungen<br />

Jeder gewerbli<strong>ch</strong>e Verkehrsunternehmer ist ohne Diskriminierung aufgrund seiner<br />

Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsorts zur Erbringung von den in Kapitel<br />

4.3.2 erwähnten Verkehrsdiensten zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und dem EU-/EFTA-Raum unter<br />

der Voraussetzung zugelassen, dass er<br />

• in dem Mitgliedstaat der Gemeins<strong>ch</strong>aft, in dem er niedergelassen ist, oder in der S<strong>ch</strong>weiz<br />

eine Lizenz für die Personenbeförderung mit Omnibussen im Linienverkehr, eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />

der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr erhalten hat (er<br />

muss also zur Dur<strong>ch</strong>führung von sämtli<strong>ch</strong>en Verkehrsarten ermä<strong>ch</strong>tigt sein) und<br />

• die Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>riften über die Si<strong>ch</strong>erheit im Strassenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge<br />

erfüllt.<br />

Seite 56 | Zugang zum Markt Kapitel 4


Aus S<strong>ch</strong>weizer Si<strong>ch</strong>t könnte man jedo<strong>ch</strong> in der Praxis auf eine vermeintli<strong>ch</strong>e Unre<strong>ch</strong>tmässigkeit<br />

bezügli<strong>ch</strong> des Marktzugangs stossen, die dem soeben Ausgeführten zu widerspre<strong>ch</strong>en<br />

s<strong>ch</strong>eint. Es ist nämli<strong>ch</strong> so, dass Transportunternehmer aus allen Ländern der EU bzw. EFTA<br />

Personen auf S<strong>ch</strong>weizer Gebiet aufnehmen und an irgendeinen Ort im EU-/EFTA-Raum befördern<br />

dürfen; so darf z.B. ein lettis<strong>ch</strong>es Unternehmen Reisende in der S<strong>ch</strong>weiz aufnehmen<br />

und sie ans<strong>ch</strong>liessend na<strong>ch</strong> Italien befördern. S<strong>ch</strong>weizer Unternehmer sind dagegen ni<strong>ch</strong>t<br />

bere<strong>ch</strong>tigt, Personenbeförderungen von einem Ort innerhalb des EU-/EFTA-Raums na<strong>ch</strong><br />

einem anderen dur<strong>ch</strong>zuführen, z.B. von Rom na<strong>ch</strong> Nizza (siehe Kapitel 4.3.4.4). Es handelt<br />

si<strong>ch</strong> hierbei aber nur s<strong>ch</strong>einbar um eine Unre<strong>ch</strong>tmässigkeit: Im Landverkehrsabkommen,<br />

wel<strong>ch</strong>es die Verkehrsre<strong>ch</strong>te regelt, wurde klar festgelegt, dass Fahrten innerhalb des Gebiets<br />

der anderen Vertragspartei ni<strong>ch</strong>t erlaubt sind. Vertragsparteien sind aber einerseits die<br />

S<strong>ch</strong>weiz, andererseits die EU/EFTA – was zur Folge hat, dass S<strong>ch</strong>weizer Unternehmen keine<br />

Personentransporte von einem EU-/EFTA-Land na<strong>ch</strong> einem anderen dur<strong>ch</strong>führen dürfen.<br />

4.3.2 Marktzugang der vers<strong>ch</strong>iedenen Verkehrsarten<br />

Die Genehmigungspfli<strong>ch</strong>t für die vers<strong>ch</strong>iedenen grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Verkehrsarten ist im<br />

Landverkehrsabkommen in Art. 18 LVA 8 und in dessen Anhang 7 geregelt. Daraus geht Folgendes<br />

hervor:<br />

Genehmigungspfli<strong>ch</strong>t im Verkehr mit EU- bzw. EFTA-Staaten<br />

Genehmigungspfli<strong>ch</strong>tig sind:<br />

• Linienverkehr<br />

• Die Sonderformen des Linienverkehrs (S<strong>ch</strong>üler-, Arbeiter- und Armeetransporte),<br />

für die keine vertragli<strong>ch</strong>en Regelungen zwis<strong>ch</strong>en dem Veranstalter und dem<br />

Verkehrsunternehmer bestehen (nur für das Gebiet der EU/EFTA; für S<strong>ch</strong>weizer<br />

Streckenteil grundsätzli<strong>ch</strong> keine Genehmigung nötig).<br />

Ni<strong>ch</strong>t genehmigungspfli<strong>ch</strong>tig sind:<br />

• Die Sonderformen des Linienverkehrs (S<strong>ch</strong>üler-, Arbeiter- und Armeetransporte),<br />

wel<strong>ch</strong>e zwis<strong>ch</strong>en dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertragli<strong>ch</strong> geregelt<br />

sind. In diesem Fall ist der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie im Fahrzeug<br />

mitzuführen.<br />

• Gelegenheitsverkehr<br />

• Leerfahrten im Zusammenhang mit den oben erwähnten Fahrten, die vertragli<strong>ch</strong><br />

geregelt sind.<br />

• Werkverkehr: Er unterliegt jedo<strong>ch</strong> einer Bes<strong>ch</strong>einigungsregelung.<br />

4.3.3 Die Genehmigung na<strong>ch</strong> LVA<br />

4.3.3.1 Zuständigkeit<br />

Für die Erteilung bzw. Erneuerung einer Genehmigung na<strong>ch</strong> LVA sowie für Genehmigungen,<br />

die nur einen ausländis<strong>ch</strong>en Streckenteil betreffen, ist grundsätzli<strong>ch</strong> das Departement für<br />

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zuständig.<br />

8 SR 0.740.72<br />

Seite 57 | Zugang zum Markt Kapitel 4


4.3.3.2 Antrag um Erteilung einer Genehmigung<br />

Die Einrei<strong>ch</strong>ung der Anträge dur<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Verkehrsunternehmer erfolgt gemäss den<br />

Bestimmungen des Kapitels 3 der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung<br />

(VPB) 9 . Für Verkehrsdienste, die eine Genehmigung na<strong>ch</strong> LVA benötigen – egal<br />

ob für die gesamte Strecke oder nur für den ausländis<strong>ch</strong>en Teil –, sind die Anträge mit dem<br />

dafür vorgesehenen Antragsformular an das Bundesamt für Verkehr, Sektion Güterverkehr,<br />

3003 Bern (Tel. 031 325 07 00, Fax 031 324 11 86), zu stellen.<br />

4.3.3.3 Erteilungsverfahren<br />

Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Vertragsparteien<br />

erteilt, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. Die<br />

zuständige Behörde ents<strong>ch</strong>eidet im Allgemeinen innerhalb von vier Monaten na<strong>ch</strong> Einrei<strong>ch</strong>ung<br />

des Antrags dur<strong>ch</strong> den Verkehrsunternehmer.<br />

4.3.3.4 Art der Genehmigung<br />

Die Genehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt und ist<br />

ni<strong>ch</strong>t übertragbar. Sie ist zusammen mit einer beglaubigten Kopie der Lizenz im Fahrzeug<br />

mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollbehörden vorzuweisen.<br />

Das Unternehmen, das eine Genehmigung erhält, kann den Verkehrsdienst jedo<strong>ch</strong> mit Einverständnis<br />

der zuständigen Behörde dur<strong>ch</strong> einen Unterauftragnehmer dur<strong>ch</strong>führen lassen.<br />

Dazu muss der Name dieses Unternehmens sowie dessen Stellung als Unterauftragnehmer<br />

in der Genehmigung angegeben werden. Der Unterauftragnehmer muss den Anforderungen<br />

über den Zugang zum Beruf als Unternehmen im Personenstrassenverkehr genügen.<br />

Muss eine Genehmigung erneuert oder eine Änderung beantragt werden, so gilt sinngemäss<br />

das vorgenannte Verfahren.<br />

4.3.3.5 Gebühren<br />

Gemäss Art. 18 und 19 GebV-BAV 10 werden für die Erteilung einer Genehmigung gemäss<br />

LVA folgende Gebühren erhoben:<br />

Grundgebühren (Stand 2011)<br />

Erteilung der Genehmigung Fr. 2000.–<br />

Erneuerung oder Änderung der Genehmigung Fr. 1000.–<br />

Erneuerung oder Änderung der Genehmigung<br />

bei geringfügigem Aufwand Fr. 500.–<br />

9 SR 745.11<br />

10 Verordnung vom 25. November 1998 über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr (Gebührenverordnung<br />

BAV, GebV-BAV; SR 742.102)<br />

Seite 58 | Zugang zum Markt Kapitel 4


Diese Grundgebühren werden für die Behandlung der Gesu<strong>ch</strong>e erhoben. In Fällen mit<br />

ausserordentli<strong>ch</strong>em Verwaltungsaufwand kann die Gebühr aber au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Zeitaufwand bere<strong>ch</strong>net<br />

werden.<br />

Regalabgabe<br />

Die Regalabgabe wird zusätzli<strong>ch</strong> erhoben bei Erteilung, Ausdehnung und Erneuerung der<br />

Genehmigung soweit diese zur regelmässigen Personenbeförderung ermä<strong>ch</strong>tigt. Sie beträgt<br />

für den grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Personenfernverkehr paus<strong>ch</strong>al 500 Franken pro Geltungsjahr<br />

der Genehmigung.<br />

4.3.4 Die wi<strong>ch</strong>tigsten Verkehrsformen<br />

4.3.4.1 Linienverkehr<br />

Wie im S<strong>ch</strong>weizer Binnenverkehr gilt au<strong>ch</strong> im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Verkehr der Linienverkehr<br />

als die regelmässige, fahrplanmässige Verkehrsverbindung zwis<strong>ch</strong>en bestimmten<br />

Ausgangs- und Endpunkten.<br />

Beispiel:<br />

Mö<strong>ch</strong>te die Peter Strasser Transport und Logistik GmbH einen fahrplanmässigen Verkehrsdienst<br />

zwis<strong>ch</strong>en Züri<strong>ch</strong> und Abano aufnehmen, so muss sie ni<strong>ch</strong>t nur im Besitz einer Lizenz<br />

zur Personenbeförderung sein, sondern Peter Strasser hat zusätzli<strong>ch</strong> einen Antrag auf eine<br />

Genehmigung gemäss LVA zu stellen. Er muss dies beim Bundesamt für Verkehr mit einem<br />

dafür vorgesehen Formular tun.<br />

ËË siehe Anhang 13, Antragsformular zur Dur<strong>ch</strong>führung eines Linienverkehrs na<strong>ch</strong> den EU- oder EFTA-Staaten<br />

Das BAV wird nun die betroffenen s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en und italienis<strong>ch</strong>en Behörden um Stellungnahme<br />

im Fall Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH ersu<strong>ch</strong>en. Sobald die Antworten<br />

aller angefragten Stellen eingegangen sind, spätestens jedo<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> vier Monaten,<br />

wird das Bundesamt für Verkehr Peter Strasser den Ents<strong>ch</strong>eid bekannt geben. Sobald dann<br />

der positive Ents<strong>ch</strong>eid der zuständigen Behörde vorliegt, wird die Peter Strasser Transporte<br />

und Logistik GmbH eine auf ihren Namen ausgestellte Genehmigung erhalten. Diese ist<br />

ni<strong>ch</strong>t übertragbar und muss im Fahrzeug mitgeführt werden.<br />

ËË siehe Anhang 14, Genehmigung zur Dur<strong>ch</strong>führung eines Linienverkehrs na<strong>ch</strong> den EU- oder EFTA-Staaten<br />

Es gilt zudem:<br />

Bestimmungen der Genehmigung na<strong>ch</strong> LVA für Linienverkehrsdienste:<br />

• Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt 5 Jahre.<br />

• In der Genehmigung ist Folgendes festzulegen:<br />

– Die Art des Verkehrsdienstes<br />

– Die Streckenführung, insbesondere der Ausgangs- und der Zielort<br />

– Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung<br />

– Die Haltestellen und die Fahrpläne<br />

Seite 59 | Zugang zum Markt Kapitel 4


Mit dem Re<strong>ch</strong>t zur Dur<strong>ch</strong>führung dieses Dienstes hat das Unternehmen von Peter Strasser<br />

aber au<strong>ch</strong> einige Pfli<strong>ch</strong>ten übernommen:<br />

Betriebspfli<strong>ch</strong>t im Linienverkehr<br />

Die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH muss als Betreiberin des Linienverkehrsdienstes<br />

– ausser im Fall höherer Gewalt – während der Geltungsdauer der Genehmigung<br />

alle Massnahmen zur Si<strong>ch</strong>erstellung der Verkehrsbedienung treffen, die den Regeln der<br />

Regelmässigkeit, Pünktli<strong>ch</strong>keit und Beförderungskapazität sowie den übrigen von der zuständigen<br />

Behörde festgelegten Anforderungen 11 entspre<strong>ch</strong>en.<br />

Die PSTL GmbH muss ausserdem die Streckenführung, die Haltestellen, den Fahrplan,<br />

die Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen, soweit diese ni<strong>ch</strong>t gesetzli<strong>ch</strong><br />

festgelegt sind, für alle Benutzer lei<strong>ch</strong>t zugängli<strong>ch</strong> anzeigen, d.h. öffentli<strong>ch</strong> bekannt<br />

geben.<br />

Fahrausweispfli<strong>ch</strong>t im Linienverkehr<br />

Zudem verpfli<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> die Firma von Peter Strasser mit dem Erhalt der Genehmigung,<br />

dass ihre Fahrgäste, die den Linienverkehrsdienst Züri<strong>ch</strong>–Abano benutzen, während der<br />

ganzen Fahrt einen Einzel- oder Sammelfahrausweis mit si<strong>ch</strong> führen, der folgende Angaben<br />

enthält:<br />

• Den Abfahrts- und den Zielort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt<br />

• Die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises<br />

• Den Beförderungspreis<br />

Dieser Fahrausweis ist den Kontrollbere<strong>ch</strong>tigten auf Verlangen vorzuzeigen.<br />

4.3.4.2 Gelegenheitsverkehr<br />

Fahrten gelten au<strong>ch</strong> hier dann als Gelegenheitsverkehr, wenn sie die folgenden Grundsätze<br />

erfüllen:<br />

• Sie entspre<strong>ch</strong>en ni<strong>ch</strong>t den Begriffsbestimmungen des Linienverkehrs; d.h., es werden<br />

keine regelmässigen Fahrten zwis<strong>ch</strong>en den glei<strong>ch</strong>en Orten dur<strong>ch</strong>geführt.<br />

• Sie erfolgen auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers (z.B. des<br />

Reisebüro Kuoni oder der PSTL GmbH).<br />

• Es werden auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert (es werden z.B. keine<br />

Fahrkarten für die auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>e Beförderung der Reisenden bei Abfahrt des Fahrzeugs<br />

verkauft).<br />

Diese Fahrten verlieren die Eigens<strong>ch</strong>aft des Gelegenheitsverkehrs au<strong>ch</strong> dann ni<strong>ch</strong>t, wenn sie<br />

mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden.<br />

11 Siehe dazu Art. 7, Anhang 7 Landverkehrsabkommen (SR 0.740.72)<br />

Seite 60 | Zugang zum Markt Kapitel 4


Obwohl der grenzübers<strong>ch</strong>reitende Gelegenheitsverkehr von und na<strong>ch</strong> EU- und EFTA-<br />

Staaten von der Genehmigungspfli<strong>ch</strong>t befreit ist, muss vor jeder Fahrt zwingend ein<br />

EU-Fahrtenblatt ausgefüllt werden.<br />

ËË siehe Anhang 15, EU-Fahrtenblatt<br />

Diese Fahrtenblätter sind in einem Heft zusammengefasst. Bestellungen für ein sol<strong>ch</strong>es<br />

Fahrtenheft sind per Fax mit einer beigelegten Kopie der Lizenz an das Bundesamt für Verkehr<br />

(Fax: 031 324 11 86) zu ri<strong>ch</strong>ten.<br />

Beispiele:<br />

• Ein alter S<strong>ch</strong>ulfreund von Peter Strasser, Alex Werren, ist Präsident eines Musikvereins,<br />

der alljährli<strong>ch</strong> eine «Kulturreise» dur<strong>ch</strong>führt: Dieses Jahr soll es von Züri<strong>ch</strong> über Mün<strong>ch</strong>en,<br />

na<strong>ch</strong> Wien und Venedig und wieder zurück na<strong>ch</strong> Züri<strong>ch</strong> gehen. Alex Werren wendet si<strong>ch</strong><br />

deshalb mit der Frage an Peter Strasser, ob viellei<strong>ch</strong>t seine Firma bereit wäre, die Fahrt<br />

zu übernehmen. Die ganze Reise soll ungefähr zehn Tage dauern, und die Unterbringung<br />

in den jeweiligen Destinationen wird vom Musikverein selbst organisiert. Da es si<strong>ch</strong> hier<br />

um einen Gelegenheitsverkehr handelt, brau<strong>ch</strong>t die PSTL GmbH keine Genehmigung<br />

na<strong>ch</strong> LVA – aber Peter Strasser muss unbedingt dafür sorgen, dass das benötigte EU-Fahrtenblatt<br />

vor Antritt der Fahrt korrekt für die gesamte Strecke ausgefüllt wird. Das Fahrtenblatt<br />

muss während der ganzen Reise im Fahrzeug mitgeführt werden. Sollten si<strong>ch</strong><br />

während der Tour Änderungen ergeben, z.B. wenn von Mün<strong>ch</strong>en aus die Fahrt zuerst no<strong>ch</strong><br />

na<strong>ch</strong> Bayreuth geht oder wenn in Wien ein Teil der Reisenden per Zug na<strong>ch</strong> Hause fährt<br />

oder in Venedig ein zusätzli<strong>ch</strong>er Tagesausflug dur<strong>ch</strong>geführt wird, so muss dies unverzügli<strong>ch</strong><br />

im betreffenden Fahrtenblatt eingetragen werden.<br />

• Im darauf folgenden Jahr verbringt derselbe Musikverein zwei Wo<strong>ch</strong>en Urlaub in Frankrei<strong>ch</strong><br />

an der Mittelmeerküste. Da das Fahrzeug während des Aufenthalts ni<strong>ch</strong>t benötigt<br />

wird, fährt der Fahrer leer zurück in die S<strong>ch</strong>weiz. Na<strong>ch</strong> Ablauf des Aufenthalts kehrt er<br />

na<strong>ch</strong> Südfrankrei<strong>ch</strong> zurück, um die Reisegruppe für die Rückreise aufzunehmen. Au<strong>ch</strong> hier<br />

brau<strong>ch</strong>t er keine Genehmigung. Er muss ledigli<strong>ch</strong> zwei Fahrtenblätter ausfüllen, wobei auf<br />

dem ersten Fahrtenblatt die Rückreise und auf dem zweiten Fahrtenblatt die Hinreise als<br />

Leerfahrt zu bezei<strong>ch</strong>nen ist.<br />

• Die Firma PSTL GmbH führt im Auftrag des Reisebüros Sonnens<strong>ch</strong>ein wö<strong>ch</strong>entli<strong>ch</strong> Fahrten<br />

zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und Benidorm (Spanien) dur<strong>ch</strong>. Dabei werden Urlaubsgäste in<br />

ihre Hotels gebra<strong>ch</strong>t und abgeholt. Peter Strasser füllt das Fahrtenblatt vor der Fahrt für<br />

die gesamte Hin- und Rückfahrt aus. Er trägt dabei bereits die ihm gemeldete Anzahl Gäste<br />

für die Rückreise auf dem Fahrtenblatt ein. In Benidorm stellt der Fahrer jedo<strong>ch</strong> fest,<br />

dass er mehr Reisende als gemeldet für die Rückreise zu befördern hat. Die geänderte<br />

Anzahl Reisende muss er deshalb soglei<strong>ch</strong> im Fahrtenblatt vermerken.<br />

• Diesmal führt die PSTL GmbH eine Rundreise von der S<strong>ch</strong>weiz an die spanis<strong>ch</strong>e Costa<br />

Blanca dur<strong>ch</strong>. Das heisst, alle in der S<strong>ch</strong>weiz aufgenommenen Reisenden werden mit<br />

demselben Fahrzeug an den Ausgangspunkt der Reise zurück gebra<strong>ch</strong>t. Während des Aufenthalts<br />

in Benidorm wird der Fahrer von den Reiseteilnehmern angefragt, einen Ausflug<br />

na<strong>ch</strong> Alicante dur<strong>ch</strong>zuführen. Da dieser Ort ni<strong>ch</strong>t in der auf dem Fahrtenblatt ursprüngli<strong>ch</strong><br />

eingetragenen Reisestrecke aufgeführt ist, hat er diesen zusätzli<strong>ch</strong>en Ausflug auf dem<br />

Fahrtenblatt zu vermerken. Im Übrigen darf dieser Ausflug nur mit den in der S<strong>ch</strong>weiz aufgenommenen<br />

Reiseteilnehmern dur<strong>ch</strong>geführt werden. Es dürfen keine zusätzli<strong>ch</strong>e Reisende<br />

in Benidorm für diesen Ausflug aufgenommen werden.<br />

Seite 61 | Zugang zum Markt Kapitel 4


4.3.4.3 Dreiländerverkehr mit Drittländern<br />

Unter Dreiländerverkehr mit Drittländern versteht man (für in der S<strong>ch</strong>weiz immatrikulierte<br />

Fahrzeuge) die Beförderung von Personen von einem Ausgangsort in der EU oder EFTA<br />

zu einem Bestimmungsort im Gebiet eines Drittlandes und umgekehrt.<br />

Diese Verkehrsart wird zurzeit na<strong>ch</strong> den Bestimmungen bilateraler Abkommen zwis<strong>ch</strong>en<br />

der S<strong>ch</strong>weiz und den betroffenen Staaten geregelt (siehe dazu au<strong>ch</strong> Kapitel 4.4).<br />

Mö<strong>ch</strong>te die Peter Strasser Transport und Logistik GmbH z.B. mit einer Carfahrt Reisende in<br />

Deuts<strong>ch</strong>land aufnehmen, um sie ins serbis<strong>ch</strong>e Belgrad zu bringen, so darf sie dies erst na<strong>ch</strong><br />

allfälliger Zustimmung der zuständigen deuts<strong>ch</strong>en und serbis<strong>ch</strong>en Behörden.<br />

4.3.4.4 Beförderung zwis<strong>ch</strong>en zwei Orten innerhalb<br />

des EU-/EFTA-Raums<br />

Wie in Kapitel 4.3.1 s<strong>ch</strong>on ausgeführt, wurde im Landverkehrsabkommen festgehalten,<br />

dass Fahrten innerhalb des Gebiets der anderen Vertragspartei ni<strong>ch</strong>t erlaubt sind. Deshalb<br />

dürfen S<strong>ch</strong>weizer Unternehmen keine Beförderungen zwis<strong>ch</strong>en zwei Orten der EU<br />

und/oder der EFTA (z.B. von Stuttgart na<strong>ch</strong> Paris) dur<strong>ch</strong>führen. Da es si<strong>ch</strong> bei der einen<br />

«anderen Vertragspartei» um ein Gebiet mit 27 EU-Staaten und 3 EFTA-Staaten handelt, ist<br />

also die Beförderung von Personen für S<strong>ch</strong>weizer Unternehmer ni<strong>ch</strong>t nur innerhalb eines<br />

EU-/EFTA-Staats, sondern au<strong>ch</strong> von einem EU- bzw. EFTA-Staat in einen anderen ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>.<br />

Die zweite «andere Vertragspartei» besteht dagegen einzig aus der S<strong>ch</strong>weiz. Es folgt<br />

deshalb aus dem LVA, dass Personenbeförderungen zwis<strong>ch</strong>en zwei Orten in der S<strong>ch</strong>weiz<br />

(z.B. von Züri<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Lugano) für Verkehrsunternehmen aus der EU oder der EFTA ni<strong>ch</strong>t zulässig<br />

sind. Es folgt daraus aber ebenso, dass z.B. ein lettis<strong>ch</strong>er Verkehrsunternehmer Personen<br />

in der S<strong>ch</strong>weiz abholen darf, um sie na<strong>ch</strong> Paris zu bringen.<br />

4.4 Verkehre na<strong>ch</strong> oder von Drittstaaten<br />

(Ni<strong>ch</strong>t-EU- und Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Staaten)<br />

Für die Beförderungen na<strong>ch</strong> oder von Drittstaaten gelten in der S<strong>ch</strong>weiz die Vors<strong>ch</strong>riften des<br />

3. Kapitels der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) 12 .<br />

Für die ausländis<strong>ch</strong>en Teilstrecken (au<strong>ch</strong> für die Teilstrecken auf dem Gebiet der EU oder der<br />

12 SR 745.11<br />

Seite 62 | Zugang zum Markt Kapitel 4


EFTA) sind die zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und den betroffenen Staaten abges<strong>ch</strong>lossenen bilateralen<br />

Abkommen zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />

Die Erteilung der Verkehrsre<strong>ch</strong>te erfolgt aufgrund der nationalen Gesetzgebung jedes betroffenen<br />

Staates. In der S<strong>ch</strong>weiz sind die in Kapitel 4.2 gegebenen Erläuterungen hier ebenfalls<br />

anwendbar, insofern na<strong>ch</strong>stehend ni<strong>ch</strong>ts Gegenteiliges vermerkt ist.<br />

4.4.1 Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t im Verkehr mit Drittländern<br />

Die Erteilung der Verkehrsre<strong>ch</strong>te erfolgt mit einer eidgenössis<strong>ch</strong>en Bewilligung. Eine eidgenössis<strong>ch</strong>e<br />

Bewilligung ist erforderli<strong>ch</strong> für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung<br />

im auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Verkehr. Wel<strong>ch</strong>e Verkehrsarten<br />

bewilligungspfli<strong>ch</strong>tig sind, ist einerseits aus Art. 38 VPB und andererseits aus den jeweils<br />

geltenden bilateralen Verträgen ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>. Insbesondere sind dies:<br />

Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t im Verkehr mit Drittländern<br />

• Bei Linienverkehr<br />

• Bei linienverkehrsähnli<strong>ch</strong>en Fahrten<br />

• Bei Bedarfsverkehr<br />

4.4.2 Antrag<br />

Gesu<strong>ch</strong>e um Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung der eidgenössis<strong>ch</strong>en Bewilligung<br />

sowie allenfalls der ausländis<strong>ch</strong>en Verkehrsre<strong>ch</strong>te sind in einfa<strong>ch</strong>er Ausfertigung dem<br />

Bundesamt für Verkehr (BAV) frühestens zehn und spätestens se<strong>ch</strong>s Monate vor dem Zeitpunkt,<br />

auf wel<strong>ch</strong>en die Fahrten aufgenommen oder weitergeführt werden sollen, einzurei<strong>ch</strong>en.<br />

Der Antrag hat auf dem dafür vorgesehenen Formular zu erfolgen.<br />

ËË siehe Anhang 16, Bewilligungsgesu<strong>ch</strong> zur Dur<strong>ch</strong>führung eines Linienverkehrs na<strong>ch</strong> Drittstaaten<br />

4.4.3 Erteilung<br />

Erteilung der Bewilligung für den S<strong>ch</strong>weizer Streckenteil<br />

Für den S<strong>ch</strong>weizer Streckenteil wird die Bewilligung erst erteilt, wenn ein Einvernehmen mit<br />

den betroffenen Staaten getroffen worden ist. Zudem kann die Bewilligungsbehörde, also<br />

das BAV, eine Bankgarantie bis zu Fr. 50’000.– verlangen. Diese dient zur Deckung allfälliger<br />

Ansprü<strong>ch</strong>e der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Behörden 13 .<br />

Die Bewilligung für den Linienverkehr wird für hö<strong>ch</strong>stens fünf Jahre erteilt.<br />

ËË siehe Anhang 17, Bewilligung zur Dur<strong>ch</strong>führung eines Linienverkehrs na<strong>ch</strong> Drittstaaten<br />

Die unter Kapitel 4.3.3.5 aufgeführten Gebühren gelten sinngemäss.<br />

13 Art. 44 Abs. 3 VPB (SR 745.11)<br />

Seite 63 | Zugang zum Markt Kapitel 4


Erteilung der Bewilligung für den ausländis<strong>ch</strong>en Streckenteil<br />

Das Bundesamt für Verkehr führt die Vernehmlassung bei den betroffenen ausländis<strong>ch</strong>en<br />

Staaten dur<strong>ch</strong>. Der Betrieb kann erst dann aufgenommen werden, wenn die Zustimmungen<br />

aller beteiligten Staaten vorliegen.<br />

Die Verkehrsre<strong>ch</strong>te werden in den meisten Fällen nur unter Wahrung der Gegenre<strong>ch</strong>te<br />

erteilt. Aus diesem Grund wird die Gesu<strong>ch</strong>stellerin in den betroffenen Fällen aufgefordert,<br />

ein sogenanntes Kooperationsabkommen mit einem Unternehmen des Zielstaates abzus<strong>ch</strong>liessen.<br />

Allfällige Gebühren werden von den betroffenen Staaten na<strong>ch</strong> nationalem Re<strong>ch</strong>t direkt erhoben.<br />

4.4.4 Die wi<strong>ch</strong>tigsten Verkehrsformen<br />

4.4.4.1 Linienverkehr<br />

Au<strong>ch</strong> hier gilt folgende Definition: regelmässige, fahrplanmässige Verkehrsverbindung<br />

zwis<strong>ch</strong>en bestimmten Ausgangs- und Endpunkten, wobei die Fahrgäste an im Fahrplan<br />

festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden. Als Linienverkehr<br />

gilt au<strong>ch</strong> der Bedarfsverkehr.<br />

Beispiel:<br />

Die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH mö<strong>ch</strong>te jeden Freitag eine Fahrt mit einem<br />

Reisecar von Züri<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Skopje (Mazedonien) sowie jeden Montag wieder von Skopje zurück<br />

na<strong>ch</strong> Züri<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>führen. Da es si<strong>ch</strong> hierbei um einen Linienverkehr handelt, brau<strong>ch</strong>t sie<br />

sowohl eine eidgenössis<strong>ch</strong>e Bewilligung für den S<strong>ch</strong>weizer Streckenteil als au<strong>ch</strong> die entspre<strong>ch</strong>enden<br />

Bewilligungen aus Österrei<strong>ch</strong>, Ungarn, Serbien und Mazedonien. Peter Strasser<br />

stellt deshalb ein entspre<strong>ch</strong>endes Gesu<strong>ch</strong> in einfa<strong>ch</strong>er Ausfertigung an das Bundesamt<br />

für Verkehr. Dieses Gesu<strong>ch</strong> gilt für die gesamte Strecke Züri<strong>ch</strong>–Skopje. Das BAV wird der Peter<br />

Strasser Transporte und Logistik GmbH na<strong>ch</strong> Abspra<strong>ch</strong>e mit den betroffenen Staaten die<br />

entspre<strong>ch</strong>enden Verkehrsre<strong>ch</strong>te aller Staaten zustellen. Die Fahrten können aber erst aufgenommen<br />

werden, wenn sämtli<strong>ch</strong>e Bewilligungen vorliegen. Sobald die PSTL GmbH die<br />

Fahrten aufnimmt, müssen immer alle fünf – die s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e, die österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e, die<br />

ungaris<strong>ch</strong>e, die serbis<strong>ch</strong>e und die mazedonis<strong>ch</strong>e – Bewilligungen im Fahrzeug mitgeführt<br />

werden.<br />

Die entspre<strong>ch</strong>enden Verkehrsre<strong>ch</strong>te werden, wie oben erwähnt, meist nur unter Wahrung<br />

der Gegenre<strong>ch</strong>te erteilt. Dies bedeutet für das Unternehmen von Peter Strasser, dass es<br />

einen Kooperationsvertrag – sog. Poolabkommen – mit einem mazedonis<strong>ch</strong>en Transportunternehmen<br />

abs<strong>ch</strong>liessen muss. Dieses Abkommen sieht u.a. eine gemeinsame Betriebsführung<br />

mit gemeinsamen Fahrplänen und Tarifen vor.<br />

4.4.4.2 Pendelverkehr<br />

Der Pendelverkehr ist ein Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten<br />

von demselben Ausgangsort na<strong>ch</strong> demselben Zielort Reisende befördert werden. Die-<br />

Seite 64 | Zugang zum Markt Kapitel 4


se wurden zuvor in Gruppen zusammengefasst und jede dieser Reisegruppe, wel<strong>ch</strong>e<br />

die Hinfahrt gemeinsam bestreitet, wird bei einer späteren Fahrt au<strong>ch</strong> wieder ges<strong>ch</strong>lossen<br />

an den Ausgangsort zurückgebra<strong>ch</strong>t. Es dürfen dabei unterwegs Fahrgäste<br />

weder aufgenommen no<strong>ch</strong> abgesetzt werden.<br />

Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind also<br />

Leerfahrten.<br />

Pendelfahrten mit Unterbringung<br />

Bei einer Pendelfahrt mit Unterbringung muss für die Fahrgäste neben der Beförderungsleistung<br />

au<strong>ch</strong> – im Rahmen eines Angebotspakets – die Unterbringung am Zielort<br />

vorgesehen sein.<br />

Die Pendelfahrten mit Unterbringung na<strong>ch</strong> Staaten ausserhalb des EU- bzw. EFTA-Raums<br />

benötigen im Prinzip eine Bewilligung. Mit den meisten Staaten wurden jedo<strong>ch</strong> gegensei -<br />

tige Befreiungen der Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t vereinbart. Sollte jedo<strong>ch</strong> im Verkehr na<strong>ch</strong> einem<br />

Staat (z.B. Russland) eine Bewilligung erforderli<strong>ch</strong> sein, so muss für jeden betroffenen Staat<br />

(S<strong>ch</strong>weiz, Deuts<strong>ch</strong>land, Polen, Belarus) eine Bewilligung beim BAV beantragt werden.<br />

Das Bundesamt für Verkehr, Sektion Güterverkehr, 3003 Bern (Tel. 031 325 07 00), gibt über<br />

die getroffenen Vereinbarungen Auskunft.<br />

Beispiel:<br />

In Zusammenarbeit mit einer kroatis<strong>ch</strong>en Agentur betreibt die Peter Strasser Transporte und<br />

Logistik GmbH Pendelfahrten an die Küste von Dalmatien. Die Agentur stellt die Reisegruppen<br />

zusammen und sorgt dafür, dass allen Reisenden während ihres Aufenthalts eine Unterbringung<br />

zur Verfügung steht. Bei dieser Verkehrsdienstleistung handelt es si<strong>ch</strong> also um prinzipiell<br />

bewilligungspfli<strong>ch</strong>tige Pendelfahrten mit Unterbringung. Auf seine entspre<strong>ch</strong>ende<br />

Na<strong>ch</strong>frage beim BAV erfährt Peter Strasser jedo<strong>ch</strong>, dass aufgrund einer Vereinbarung mit<br />

Kroatien die Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t entfällt. Die PSTL GmbH kann also diese Fahrten unter Verwendung<br />

des ASOR-Fahrtenblatts ohne eidg. Bewilligung dur<strong>ch</strong>führen.<br />

Pendelfahrten ohne Unterbringung<br />

Im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Verkehr werden Pendelfahrten ohne Unterbringung den Fahrten<br />

des Linienverkehrs glei<strong>ch</strong>gestellt. Diese Fahrten dürfen daher nur mit einer eidg. Bewilligung<br />

dur<strong>ch</strong>geführt werden.<br />

4.4.4.3 Gelegenheitsverkehr<br />

Der grenzübers<strong>ch</strong>reitende Gelegenheitsverkehr mit Drittstaaten ist von der Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t<br />

befreit, es muss jedo<strong>ch</strong> ein Fahrtenblatt gemäss ASOR-Übereinkommen 14 mit<br />

der zugehörigen Übersetzungssammlung mitgeführt werden. Dieses sollte jeweils vor<br />

Antritt der Fahrt ausgefüllt werden.<br />

ËË siehe Anhang 18, ASOR-Fahrtenblatt zur Dur<strong>ch</strong>führung eines Gelegenheitsverkehrs na<strong>ch</strong> Drittstaaten<br />

14 Übereinkommen vom 26. Mai 1982 über die Personenbeförderung im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Gelegenheitsverkehr<br />

mit Kraftomnibussen (ASOR; SR 0.741.618 – Mitgliedstaaten siehe Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis S. 102)<br />

Seite 65 | Zugang zum Markt Kapitel 4


Die Fahrtenblätter sind in einem Heft zusammengefasst. Bestellungen für ein sol<strong>ch</strong>es Fahrtenheft<br />

sind per Fax mit beigelegter Kopie der Lizenz an den S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Nutzfahrzeugverband<br />

(ASTAG) zu ri<strong>ch</strong>ten.<br />

Aufgrund von Bes<strong>ch</strong>lüssen der dur<strong>ch</strong> die bilateralen Abkommen eingesetzten Gemis<strong>ch</strong>ten<br />

Kommission kann das ASOR-Fahrtenblatt au<strong>ch</strong> im Verkehr na<strong>ch</strong> oder von Ni<strong>ch</strong>t-ASOR-Mitgliedstaaten<br />

zur Dur<strong>ch</strong>führung von Gelegenheitsfahrten benützt werden. Das ASOR-Fahrtenblatt<br />

gilt ebenfalls für den Transit dur<strong>ch</strong> die EU- und EFTA-Staaten.<br />

Folgende Verkehrsarten werden dur<strong>ch</strong> das ASOR-Übereinkommen liberalisiert:<br />

• Rundfahrten, bei denen die Reisenden an den Ausgangspunkt ihrer Rundreise<br />

mit demselben Fahrzeug zurückgebra<strong>ch</strong>t werden.<br />

• Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und<br />

bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist.<br />

• Fahrten, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben<br />

Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste<br />

– auf dem Gebiet eines anderen Staats aufgenommen werden, um in das Gebiet<br />

des Zulassungsstaats des Fahrzeugs befördert zu werden. Die aufgenommen<br />

Reisenden dürfen keinen Wohnsitz im Staat, wo sie aufgenommen<br />

werden, aufweisen. Die Beförderungsverträge zwis<strong>ch</strong>en dem Reiseveranstalter<br />

und dem Transportunternehmer müssen vor Antritt der Reise abges<strong>ch</strong>lossen<br />

worden sein.<br />

– vorher von demselben Verkehrsunternehmer in das Gebiet eines anderen<br />

Staats gebra<strong>ch</strong>t worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und<br />

zurück in das Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, befördert<br />

werden.<br />

– eingeladen worden sind, si<strong>ch</strong> in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben,<br />

wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt.<br />

Beispiele:<br />

• Peter Strasser führt eine Rundreise von Züri<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Istanbul dur<strong>ch</strong>, wobei auf der Hinfahrt<br />

die Gebiete Italiens und Grie<strong>ch</strong>enlands dur<strong>ch</strong>fahren werden. Die Rückfahrt führt über Bulgarien,<br />

Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österrei<strong>ch</strong>. Für diese Fahrt ist ein<br />

ASOR-Fahrtenblatt auszustellen, wel<strong>ch</strong>es au<strong>ch</strong> für die EU-Staaten Italien, Grie<strong>ch</strong>enland,<br />

Slowenien, Bulgarien und Österrei<strong>ch</strong> gilt. Die Staaten Mazedonien, Serbien und Kroatien<br />

sind weder Mitgliedstaaten der EU no<strong>ch</strong> am ASOR-Übereinkommen beteiligt, anerkennen<br />

aber trotzdem das ASOR-Fahrtenblatt.<br />

• Die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH fährt im Auftrag des Reisebüros Sonnens<strong>ch</strong>ein<br />

amerikanis<strong>ch</strong>e Touristen ab Istanbul zurück in die S<strong>ch</strong>weiz. Der Beförderungsvertrag<br />

zwis<strong>ch</strong>en der Sonns<strong>ch</strong>ein AG und der Peter Strasser Transport und Logistik GmbH<br />

wurde vor Eintreffen der Reisegruppe in der Türkei abges<strong>ch</strong>lossen.<br />

• Die PSTL GmbH holt in Istanbul eine Reisegruppe ab, die sie zwei Wo<strong>ch</strong>en zuvor dorthin<br />

gebra<strong>ch</strong>t hat, wobei sowohl die Rückreise der ersten Fahrt als au<strong>ch</strong> die Hinreise der zweiten<br />

Fahrt leer erfolgten.<br />

• Das Musikkorps der Janits<strong>ch</strong>aren aus Istanbul wird vom Int. Komitee des S<strong>ch</strong>weizer Militärmusikfestivals<br />

in die S<strong>ch</strong>weiz eingeladen. Sämtli<strong>ch</strong>e Reisespesen werden von den Einladenden<br />

übernommen. Die Firma von Peter Strasser wird beauftragt diese Beförderung<br />

dur<strong>ch</strong>zuführen.<br />

Seite 66 | Zugang zum Markt Kapitel 4


Repetitionsfragen<br />

22. In Ihrem Sportverein sind viele Mitglieder ursprüngli<strong>ch</strong> aus Italien. Sie befördern<br />

deshalb mit Ihrem 15-plätzigen Kleinbus ab und zu Vereinskameraden mit<br />

deren Familien na<strong>ch</strong> Italien – aber nur gegen Bezahlung. Brau<strong>ch</strong>en Sie dazu<br />

eine Lizenz<br />

23. Wie lautet der Grundsatz des Personenbeförderungsregals Und in wel<strong>ch</strong>er<br />

Form kann das UVEK das Regalre<strong>ch</strong>t an Dritte übertragen<br />

24. Für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung im S<strong>ch</strong>weizer<br />

Binnenverkehr ist erforderli<strong>ch</strong>:<br />

■ Eine Lizenz und eine kantonale Bewilligung<br />

■ Eine Konzession oder eine kantonale Bewilligung<br />

■ Eine Lizenz und entweder eine Konzession oder eine kantonale Bewilligung<br />

■ Eine Konzession<br />

25. Definieren Sie «Pendelverkehr mit Unterbringung».<br />

26. Kreuzen Sie bei den folgenden Verkehrsarten an, ob sie bei grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />

Fahrten na<strong>ch</strong> bzw. von EU-/EFTA-Staaten genehmigungspfli<strong>ch</strong>tig na<strong>ch</strong><br />

LVA sind oder ni<strong>ch</strong>t<br />

Ja Nein<br />

■ ■ Werkverkehr<br />

■ ■ Linienverkehr<br />

■ ■ Sonderformen des Linienverkehrs, wel<strong>ch</strong>e zwis<strong>ch</strong>en dem<br />

Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertragli<strong>ch</strong><br />

geregelt sind<br />

■ ■ Gelegenheitsverkehr<br />

■ ■ Leerfahrten im Zusammenhang mit Fahrten, die vertragli<strong>ch</strong><br />

geregelt sind<br />

■ ■ Sonderformen des Linienverkehrs, für die keine vertragli<strong>ch</strong>en<br />

Regelungen zwis<strong>ch</strong>en dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer<br />

bestehen<br />

27. Für wel<strong>ch</strong>e dieser Fahrten ist neben der Lizenz eine Bewilligung des Bundesamtes<br />

für Verkehr nötig<br />

■ Für eine Leerfahrt na<strong>ch</strong> Prag, um ans<strong>ch</strong>liessend eine Reisegruppe von<br />

Prag na<strong>ch</strong> Genf zu transportieren<br />

■ Für eine Rundreise von der S<strong>ch</strong>weiz an die französis<strong>ch</strong>e Atlantikküste<br />

■ Für grenzübers<strong>ch</strong>reitende Fahrten im Linienverkehr<br />

■ Für Gelegenheitsfahrten<br />

28. Der Gelegenheitsverkehr von und na<strong>ch</strong> EU-/EFTA-Staaten unterliegt ni<strong>ch</strong>t der<br />

Genehmigungspfli<strong>ch</strong>t. Trotzdem müssen Sie zwingend ein Dokument im Fahrzeug<br />

mitführen. Wel<strong>ch</strong>es<br />

29. Im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Verkehr mit Drittstaaten werden die Verkehrsre<strong>ch</strong>te<br />

meist nur unter Wahrung der Gegenre<strong>ch</strong>te von den ausländis<strong>ch</strong>en Behörden<br />

erteilt. Was heisst das<br />

Seite 67 | Zugang zum Markt Kapitel 4


Personenverkehr – Bewilligungspfli<strong>ch</strong>tige Verkehrsformen<br />

Lizenz als Strassentransportunternehmer<br />

im<br />

Personenverkehr<br />

Konzession<br />

Kantonale<br />

Bewilligung<br />

Genehmigung<br />

gemäss LVA<br />

Eidgenössis<strong>ch</strong>e<br />

Bewilligung<br />

Binnenverkehr gemäss VPB<br />

Alle Verkehrsformen ausser:<br />

• Ni<strong>ch</strong>t gewerbsmässige Fahrten<br />

• Fahrzeuge, zugelassen auf<br />

weniger als 9 Personen<br />

• Werkverkehr<br />

• Linienverkehr<br />

• Bedarfsverkehr<br />

• Linienverkehrsähnli<strong>ch</strong>e Fahrten<br />

Ausnahmen:<br />

• Behindertentransporte<br />

• Beförderung von Armee -<br />

angehörige<br />

• Mitfahrerverkehr, sofern die<br />

öffentli<strong>ch</strong>en Transportunter -<br />

nehmungen keine oder keine<br />

genügenden Verkehrsverbin -<br />

dungen anbieten<br />

• Gelegenheitsverkehr<br />

• Linien ohne Ers<strong>ch</strong>liessungs -<br />

funktion, wel<strong>ch</strong>e weniger als<br />

10 Kurspaare pro Tag anbieten<br />

• Bedarfsverkehr, wenn die Fahrten<br />

keine Ers<strong>ch</strong>liessungsfunktion<br />

na<strong>ch</strong> Art. 3 PBG haben<br />

• Linienverkehrsähnli<strong>ch</strong>e Fahrten,<br />

wenn die Fahrten keine Ers<strong>ch</strong>liessungsfunktion<br />

na<strong>ch</strong> Art. 3<br />

PBG haben:<br />

– S<strong>ch</strong>ülertransporte<br />

– Arbeitnehmertransporte<br />

– Werkverkehr<br />

– Fahrten im Rahmen eines<br />

Hilfsbetriebs<br />

EU- und EFTA-Staaten<br />

gemäss LVA<br />

Alle Verkehrsformen ausser:<br />

• Ni<strong>ch</strong>t gewerbsmässige Fahrten<br />

• Fahrzeuge, zugelassen auf<br />

weniger als 9 Personen<br />

• Werkverkehr<br />

• Linienverkehr<br />

Ausnahmen:<br />

• Fahrten mit weniger als<br />

9 Fahrgästen<br />

• Gelegenheitsverkehr<br />

• Sonderformen des Linienverkehrs:<br />

– Arbeitertransporte<br />

– S<strong>ch</strong>ülertransporte<br />

– Beförderung von Armee -<br />

angehörigen<br />

Drittstaaten gemäss<br />

bilateralen Verträgen und VPB<br />

Alle Verkehrsformen ausser:<br />

• Ni<strong>ch</strong>t gewerbsmässige Fahrten<br />

• Fahrzeuge, zugelassen auf<br />

weniger als 9 Personen<br />

• Werkverkehr<br />

• Linienverkehr<br />

• Bedarfsverkehr<br />

• Linienverkehrsähnli<strong>ch</strong>e Fahrten<br />

Ausnahmen:<br />

• Gelegenheitsverkehr<br />

• Fahrten mit weniger als 9 Fahrgästen<br />

• Pendelfahrten mit Unterbringung,<br />

soweit keine Ausnahmeregelung<br />

mit den betroffenen<br />

Staaten vereinbart wurde<br />

• Sonderformen des Linien -<br />

verkehrs:<br />

– Behindertentransporte<br />

– Beförderung von Armee -<br />

angehörigen<br />

Seite 68 | Zugang zum Markt Kapitel 4


Anhang 1<br />

Antragsformular für die Erteilung<br />

einer Lizenz<br />

Seite 69 | Zugang zum Markt Anhänge


Seite 70 | Zugang zum Markt Anhänge


Anhang 2<br />

Bes<strong>ch</strong>einigung über die fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e<br />

Eignung für den Güterverkehr<br />

Seite 71 | Zugang zum Markt Anhänge


Anhang 3<br />

Bes<strong>ch</strong>einigung über die fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e<br />

Eignung für den Personenverkehr<br />

Seite 72 | Zugang zum Markt Anhänge


Anhang 4<br />

Lizenz für den grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />

gewerbli<strong>ch</strong>en Güterkraftverkehr*<br />

Original<br />

* Unternehmungen, die auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> im S<strong>ch</strong>weizer Binnenverkehr tätig sind, erhalten die glei<strong>ch</strong>e Lizenz.<br />

Seite 73 | Zugang zum Markt Anhänge


Beglaubigte Kopie<br />

Seite 74 | Zugang zum Markt Anhänge


Anhang 5<br />

Lizenz für den grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />

Personenverkehr mit Kraftomnibussen*<br />

Original<br />

* Unternehmungen, die auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> im S<strong>ch</strong>weizer Binnenverkehr tätig sind, erhalten die glei<strong>ch</strong>e Lizenz.<br />

Seite 75 | Zugang zum Markt Anhänge


Beglaubigte Kopie<br />

Seite 76 | Zugang zum Markt Anhänge


Anhang 6<br />

CEMT-Bewilligung<br />

Seite 77 | Zugang zum Markt Anhänge


Anhang 7<br />

CMR-Fra<strong>ch</strong>tbrief na<strong>ch</strong> ASTAG<br />

Seite 78 | Zugang zum Markt Anhänge


Anhang 8<br />

Carnet TIR<br />

Seite 79 | Zugang zum Markt Anhänge


Anhang 9<br />

Carnet A.T.A.<br />

Seite 80 | Zugang zum Markt Anhänge


Anhang 10<br />

Carnet de passages en douane<br />

Seite 81 | Zugang zum Markt Anhänge


Anhang 11<br />

Antrag um Erteilung<br />

einer Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung<br />

Seite 82 | Zugang zum Markt Anhänge


Seite 83 | Zugang zum Markt Anhänge


Anhang 12<br />

Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung<br />

Original<br />

Seite 84 | Zugang zum Markt Anhänge


Beglaubigte Kopie<br />

Seite 85 | Zugang zum Markt Anhänge


Anhang 13<br />

Antragsformular zur Dur<strong>ch</strong>führung<br />

eines Linienverkehrs na<strong>ch</strong><br />

den EU- oder EFTA-Staaten<br />

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Anhang 14<br />

Genehmigung zur Dur<strong>ch</strong>führung<br />

eines Linienverkehrs na<strong>ch</strong><br />

den EU- oder EFTA-Staaten<br />

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Anhang 15<br />

EU-Fahrtenblatt<br />

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Anhang 16<br />

Bewilligungsgesu<strong>ch</strong> zur Dur<strong>ch</strong>führung<br />

eines Linienverkehrs na<strong>ch</strong> Drittstaaten<br />

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Anhang 17<br />

Bewilligung zur Dur<strong>ch</strong>führung eines<br />

Linienverkehrs na<strong>ch</strong> Drittstaaten<br />

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Anhang 18<br />

ASOR-Fahrtenblatt zur Dur<strong>ch</strong>führung<br />

eines Gelegenheitsverkehrs<br />

na<strong>ch</strong> Drittstaaten<br />

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Lösungen zu den<br />

Repetitionsfragen<br />

Kapitel 1<br />

1. • Anwendung von einheitli<strong>ch</strong>en Vors<strong>ch</strong>riften, um den Zugang zu anderen Staaten für<br />

Fahrzeuge des Güter- und Personenverkehrs zu erlei<strong>ch</strong>tern sowie glei<strong>ch</strong>e Regelungen<br />

für die Zulassung als Strassentransportunternehmer im Güter- oder Personenverkehr<br />

zu garantieren.<br />

• Festlegen der Bedingungen für S<strong>ch</strong>weizer Transporteure zur Dur<strong>ch</strong>führung von Transporten<br />

im EU-/EFTA-Raum.<br />

• Festlegen der anwendbaren Regelungen für den Zugang zum Markt von Ni<strong>ch</strong>t-EU-<br />

Staaten.<br />

Kapitel 2<br />

2. Aufgrund der gesetzli<strong>ch</strong>en Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 2009<br />

über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) sowie des sog. Landverkehrsabkommens.<br />

Das Landverkehrsabkommen gilt nur für den grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />

Verkehr und ni<strong>ch</strong>t für den S<strong>ch</strong>weizer Binnenverkehr.<br />

3. An das Bundesamt für Verkehr (BAV), 3003 Bern.<br />

4. Der Na<strong>ch</strong>weis der Zuverlässigkeit, der Na<strong>ch</strong>weis der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung und der Na<strong>ch</strong>weis<br />

der finanziellen Leistungsfähigkeit.<br />

5. Eine Person, die entweder der Unternehmensleitung angehört oder zumindest eine leitende<br />

Funktion bei der Erbringung der Transportleistung innehat.<br />

6. Die Na<strong>ch</strong>weise der Zuverlässigkeit und der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung.<br />

7. Dur<strong>ch</strong> Vorweisen eines der folgenden Dokumente:<br />

• Bes<strong>ch</strong>einigung über die fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Eignung für den Strassenverkehr, ausgestellt entweder<br />

von der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Eidgenossens<strong>ch</strong>aft, der Europäis<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aft<br />

oder der EFTA<br />

• Eidg. <strong>Fa<strong>ch</strong></strong>ausweis «Strassentransport-Disponent/Disponentin»<br />

• Eidg. Diplom «Diplomierter Betriebsleiter im Strassentransport»<br />

• Eidg. <strong>Fa<strong>ch</strong></strong>ausweis «Carführer-Reiseleiter/Carführerin-Reiseleiterin»<br />

Wer keines der genannten Dokumente besitzt, kann zum Na<strong>ch</strong>weis der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung<br />

eine entspre<strong>ch</strong>ende von ASTAG, VöV und Les Routiers Suisses organisierte Prüfung<br />

ablegen.<br />

8. Fr. 46’400.–, nämli<strong>ch</strong> Fr. 14’400.– + 4 x Fr. 8000.–<br />

9. Nein. Eine Lizenz gilt nur für das betreffende Unternehmen. Sie darf weder ausgeliehen<br />

no<strong>ch</strong> verkauft oder vermietet werden.<br />

10. Eine auf jedem Fahrzeug.<br />

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11. • Ni<strong>ch</strong>t gewerbsmässige Transporte<br />

• Transport von Postsendungen im Rahmen öffentli<strong>ch</strong>er Versorgungsdienstleistungen<br />

• Transporte dur<strong>ch</strong> Fahrzeuge mit Gesamtgewi<strong>ch</strong>t bis 6 t oder zulässiger Nutzlast bis<br />

3,5 t<br />

• Transporte für den eigenen Bedarf<br />

• Transport von bestimmten Gütern zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen<br />

• Personenbeförderung in einem Fahrzeug, das neben dem Lenker für maximal a<strong>ch</strong>t<br />

Personen zugelassen ist<br />

• Beförderung von eigenen Angestellten dur<strong>ch</strong> ein Unternehmen, das ni<strong>ch</strong>t dem Transportgewerbe<br />

angehört<br />

• Beförderungen im Rahmen des «Werkverkehrs»<br />

12. a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft,<br />

gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt<br />

worden sein.<br />

b) Der Transport muss der Anlieferung, dem Versand oder der Verbringung von Gütern<br />

dienen.<br />

c) Die für den Transport verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des<br />

Unternehmens geführt werden.<br />

d) Die Güter transportierenden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder<br />

von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein. Dies gilt ni<strong>ch</strong>t bei Einsatz eines<br />

Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten<br />

Kraftfahrzeugs.<br />

e) Der Transport darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des<br />

Unternehmens darstellen.<br />

Kapitel 3<br />

13. Eine Rückladung von Kopenhagen (DK) na<strong>ch</strong> Colmar (F)<br />

14. Eine Bewilligung, die zur Dur<strong>ch</strong>führung von Transporten im gewerbli<strong>ch</strong>en (multilateralen)<br />

Strassengüterverkehr bere<strong>ch</strong>tigt, bei denen Be- und Entladeort in zwei vers<strong>ch</strong>iedenen<br />

Mitgliedstaaten der Europäis<strong>ch</strong>en Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) liegen.<br />

15. Die Fahrzeuge dürfen gewisse Emissionswerte ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>reiten und müssen die von<br />

der CEMT verlangten Si<strong>ch</strong>erheitsmerkmale aufweisen.<br />

16. Ein S<strong>ch</strong>weizer Transportunternehmer führt Beförderungen zwis<strong>ch</strong>en zwei EU-/EFTA-<br />

Staaten dur<strong>ch</strong>.<br />

17. Für das Unternehmen: die Lizenz<br />

Für den Fahrer:<br />

• Kopie des Arbeitsvertrags<br />

• AHV-Ausweis, Pensionskassen-, Krankenpflege- und Unfallversi<strong>ch</strong>erungsna<strong>ch</strong>weise<br />

• Kopie des CH-, EU- oder EWR-Führerausweises<br />

• Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises<br />

• Gültige Bewilligung der zuständigen Arbeitsmarkt- und Polizeibehörde gemäss AuG<br />

oder VZAE<br />

18. Nein. Nur zugelassene Versender bzw. Empfänger sind bere<strong>ch</strong>tigt, Waren im gemeinsamen<br />

Versandverfahren zu vers<strong>ch</strong>icken bzw. zu empfangen. In der Praxis sind deshalb<br />

die wenigsten Transportunternehmen direkt zum gVV zugelassen. Die meisten wenden<br />

si<strong>ch</strong> bei Auslandtransporten an spezialisierte Spediteure, wel<strong>ch</strong>e für sie die Waren ins<br />

gemeinsame Versandverfahren aufnehmen.<br />

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19. 1) Waren müssen grundsätzli<strong>ch</strong> in si<strong>ch</strong>eren Fahrzeugen und Behältern mit Zollvers<strong>ch</strong>luss<br />

befördert werden.<br />

2) Zölle und andere Abgaben müssen während der gesamten Beförderung dur<strong>ch</strong> eine<br />

international gültige Bürgs<strong>ch</strong>aft gedeckt sein.<br />

3) Waren müssen von einem international anerkannten Carnet TIR begleitet werden.<br />

4) Zollkontrollen, die im Abgangsland dur<strong>ch</strong>geführt wurden, müssen in allen Transit- und<br />

Bestimmungsländern anerkannt werden.<br />

5) Es dürfen nur diejenigen nationalen Verbände Carnets TIR herausgeben, die mindestens<br />

ein Jahr existieren, über gesunde Finanzen verfügen und entspre<strong>ch</strong>ende <strong>Fa<strong>ch</strong></strong>kenntnisse<br />

vorweisen können.<br />

20. • Messe- und Ausstellungsgüter<br />

• Warenmuster<br />

• Berufsmaterial (medizinis<strong>ch</strong>e Geräte, Berufsausrüstungsgegenstände, Musikinstrumente,<br />

Waren zu sportli<strong>ch</strong>en Veranstaltungen wie z.B. Autos, Pferde)<br />

21. Das CPD erlei<strong>ch</strong>tert ni<strong>ch</strong>t den Grenzübertritt von Waren, sondern von privaten und gewerbli<strong>ch</strong>en<br />

Land- und Wasserfahrzeugen.<br />

Kapitel 4<br />

22. Ja, Sie brau<strong>ch</strong>en für jede gewerbsmässige Personenbeförderung eine Lizenz – sowohl<br />

im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Verkehr als au<strong>ch</strong> für Binnenfahrten.<br />

23. Der Bund hat das auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>t, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen<br />

Fahrten zu befördern, soweit dieses Re<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> andere Erlasse oder<br />

völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verträge einges<strong>ch</strong>ränkt ist.<br />

Das Regalre<strong>ch</strong>t kann an Dritte verliehen werden dur<strong>ch</strong>: eine Konzession, eine kantonale<br />

Bewilligung, eine Genehmigung na<strong>ch</strong> LVA, eine eidg. Bewilligung.<br />

24. Eine Lizenz und entweder eine Konzession oder eine kantonale Bewilligung<br />

25. Bei einem Pendelverkehr mit Unterbringung wird eine ganze Reisegruppe an einem gemeinsamen<br />

Reiseziel abgesetzt. Mit einer späteren Fahrt des glei<strong>ch</strong>en Unternehmens<br />

wird die glei<strong>ch</strong>e Reisegruppe wieder vom Reiseziel an den gemeinsamen Ausgangspunkt<br />

zurückgeführt. Von einer Pendelfahrt mit Unterbringung kann nur dann die Rede<br />

sein, wenn für die Fahrgäste neben der Beförderungsleistung im Rahmen eines Angebotspaketes<br />

die Unterbringung am Zielort vorgesehen ist.<br />

26. Genehmigungspfli<strong>ch</strong>tig sind: Linienverkehr, Bedarfsverkehr, linienverkehrsähnli<strong>ch</strong>e Fahrten<br />

und Sonderformen ohne vertragli<strong>ch</strong>e Regelung (im EU-/EFTA-Verkehr)<br />

27. Für grenzübers<strong>ch</strong>reitende Fahrten im Linienverkehr<br />

28. Das EU-Fahrtenblatt<br />

29. Die Firma, die ein Gesu<strong>ch</strong> stellt, wird aufgefordert, ein Abkommen mit einem Unternehmen<br />

des Zielstaates abzus<strong>ch</strong>liessen. Dies bedeutet, dass sie einen Kooperationsvertrag<br />

– sog. Poolabkommen – abs<strong>ch</strong>liessen muss. Dieses Abkommen sieht u.a. eine<br />

gemeinsame Betriebsführung mit gemeinsamen Fahrplänen und Tarifen vor.<br />

Seite 100 | Zugang zum Markt Lösungen


Verzei<strong>ch</strong>nis der<br />

massgebenden Behörden<br />

und übriger Organisationen<br />

BAV<br />

Bundesamt für Verkehr<br />

Sektion Güterverkehr<br />

3003 Bern<br />

www.bav.admin.<strong>ch</strong><br />

Für Fragen betreffend der Berufszulassung,<br />

der Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung,<br />

des Güterverkehrs sowie für die<br />

Bestellung der EU-Fahrtenblätter:<br />

Tel. 031 324 63 43/44<br />

Telefon Hotline 031 325 87 25<br />

Die EU-Fahrtenblätter sind per Fax<br />

mit Kopie der Lizenz zu bestellen:<br />

Fax 031 324 11 86<br />

Für Fragen betreffend den<br />

Personenverkehr:<br />

Telefon Hotline 031 325 07 00<br />

Fax 031 324 11 86<br />

OZD<br />

Oberzolldirektion<br />

Abteilung Strassenverkehr<br />

Monbijoustrasse 40<br />

3003 Bern<br />

Tel. 031 322 65 11<br />

www.ezv.admin.<strong>ch</strong><br />

ASTAG<br />

S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Nutzfahrzeugverband ASTAG<br />

Weissenbühlweg 3<br />

3007 Bern<br />

Tel. 031 370 85 85<br />

www.astag.<strong>ch</strong><br />

Die ASOR-Fahrtenblätter sind per Fax<br />

mit Kopie der Lizenz zu bestellen:<br />

Fax 031 370 85 88<br />

TIR-Abgabebedingungen können per Fax<br />

angefordert werden:<br />

Fax 031 370 85 88<br />

VöV<br />

Verband öffentli<strong>ch</strong>er Verkehr<br />

Dählhölzliweg 12<br />

3000 Bern 6<br />

Tel. 031 359 23 23<br />

Fax 031 359 23 10<br />

www.voev.<strong>ch</strong><br />

Les Routiers Suisses<br />

Les Routiers Suisses<br />

Rue de la Chocolatière 26<br />

1026 E<strong>ch</strong>andens<br />

Tel. 021 706 20 00<br />

Fax. 021 706 20 09<br />

www.<strong>routiers</strong>.<strong>ch</strong><br />

Seite 101 | Zugang zum Markt Behörden und Organisationen


Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis<br />

ACS<br />

Automobil Club der S<strong>ch</strong>weiz<br />

ADFV<br />

Verordnung vom 18. Dezember 1995 über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen na<strong>ch</strong> Eisenbahngesetz<br />

(Abgeltungsverordnung; SR 742.101.1)<br />

ARGE<br />

Arbeitsgemeins<strong>ch</strong>aft<br />

ARV<br />

Verordnung vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2011) über die Arbeits- und Ruhezeit der<br />

berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung; SR 822.221)<br />

ASOR<br />

Übereinkommen vom 26. Mai 1982 über die Personenbeförderung im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />

Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (SR 0.741.618) (Mitgliedstaaten: EU- und EFTA-Staaten<br />

sowie S<strong>ch</strong>weiz, Türkei)<br />

A.T.A.<br />

Admission Temporaire / Temporary Admission / Zollabkommen vom 6. Dezember 1961 über<br />

das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A.-Abkommen) (Mitgliedstaaten:<br />

EU- und EFTA-Staaten sowie Algerien, Andorra, Arabis<strong>ch</strong>e Emirate, Australien, Belarus, Bosnien-Herzegowina, Chile,<br />

China, Côte d’Ivoire, Grossbritannien, Hongkong (China), Indien, Iran, Israel, Japan, Kanada, Korea (Süd-), Kroatien, Libanon,<br />

Macao (China), Malaysia, Marokko, Mauritius, Mazedonien, Moldau, Mongolei, Montenegro, Neuseeland, Pakistan, Russland,<br />

Senegal, Serbien, Singapur, Sri Lanka, Südafrika, Ukraine, Thailand, Tunesien, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika)<br />

AuG<br />

Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 (Stand am 24. Januar 2011) über die Ausländerinnen<br />

und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20)<br />

BAV<br />

Bundesamt für Verkehr<br />

CEMT<br />

Conférence Européenne des Ministres des Transports / Europäis<strong>ch</strong>e Verkehrsministerkonferenz<br />

(Mitgliedstaaten: EU- und EFTA-Staaten (ausser Island) sowie Albanien, Armenien, Aserbaids<strong>ch</strong>an, Belarus, Bosnien<br />

und Herzegowina, Georgien, Kroatien, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Russis<strong>ch</strong>e Föderation, Serbien, Türkei, Ukraine)<br />

Seite 102 | Zugang zum Markt Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis


CMR<br />

Convention relative au contrat de transport international de Mar<strong>ch</strong>andises par Route / Übereinkommen<br />

vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr<br />

(SR 0.741.611) (Mitgliedstaaten: EU- und EFTA-Staaten sowie Belarus, Bosnien und Herzegowina,<br />

Georgien, Gibraltar, Insel Guernsey, Insel Man, Iran, Kasa<strong>ch</strong>stan, Kirgisistan, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Moldau,<br />

Mongolei, Russis<strong>ch</strong>e Föderation, Serbien, Montenegro, Tads<strong>ch</strong>ikistan, Türkei, Tunesien, Turkmenistan, Usbekistan)<br />

CPD<br />

Carnet de passage en douane / Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerbli<strong>ch</strong>er<br />

Strassenfahrzeuge<br />

EFTA<br />

European Free Trade Association / Europäis<strong>ch</strong>e Freihandelsassoziation (Mitgliedstaaten: S<strong>ch</strong>weiz,<br />

Lie<strong>ch</strong>tenstein, Norwegen, Island)<br />

EU<br />

Europäis<strong>ch</strong>e Union (Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deuts<strong>ch</strong>land, Estland, Finnland, Frankrei<strong>ch</strong>,<br />

Grie<strong>ch</strong>enland, Grossbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österrei<strong>ch</strong>, Polen, Portugal,<br />

Rumänien, S<strong>ch</strong>weden, Slowakis<strong>ch</strong>e Republik, Slowenien, Spanien, Ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Republik, Ungarn, Zypern)<br />

EWR<br />

Europäis<strong>ch</strong>er Wirts<strong>ch</strong>aftsraum (Mitgliedstaaten: EU-Staaten sowie Island, Lie<strong>ch</strong>tenstein und Norwegen)<br />

GebV-BAV<br />

Verordnung vom 25. November 1998 (Stand am 1. Januar 2011) über die Gebühren und Abgaben<br />

des Bundesamtes für Verkehr (Gebührenverordnung BAV; SR 742.102)<br />

gVV<br />

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (SR 0.631.242.04)<br />

(Mitgliedstaaten: EU- und EFTA-Staaten)<br />

IRU<br />

International Road Transport Union / Internationale Strassentransportunion<br />

LP<br />

Liste der Positionen<br />

LVA<br />

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Eidgenossens<strong>ch</strong>aft und der<br />

Europäis<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aft über den Güter- und Personenverkehr auf S<strong>ch</strong>iene und Strasse<br />

(Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72)<br />

MRN<br />

Movement Reference Number<br />

NCTS<br />

Neues computerisiertes Transit-System<br />

OR<br />

Bundesgesetz vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2011) betreffend die Ergänzung des<br />

S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es (Fünfter Teil: Obligationenre<strong>ch</strong>t; SR 220)<br />

Seite 103 | Zugang zum Markt Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis


OZD<br />

Eidgenössis<strong>ch</strong>e Oberzolldirektion<br />

PBG<br />

Bundesgesetz vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2010) über die Personenbeförderung<br />

(Personenbeförderungsgesetz; SR 745.1)<br />

SR<br />

Systematis<strong>ch</strong>e Sammlung des Bundesre<strong>ch</strong>ts – Abrufbar unter:<br />

www.admin.<strong>ch</strong>/<strong>ch</strong>/d/sr/sr.html<br />

STUG<br />

Bundesgesetz vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2010) über die Zulassung als Strassentransportunternehmen<br />

(STUG; SR 744.10)<br />

STUV<br />

Verordnung vom 1. November 2000 (Stand am 1. Januar 2010) über die Zulassung als Strassentransportunternehmen<br />

im Personen- und Güterverkehr (SR 744.103)<br />

TIR<br />

Transports Internationaux Routiers / Übereinkommen vom 14. November 1975 über den<br />

internationalen Warentransport mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen) (Mitgliedstaaten: EU- und<br />

EFTA-Staaten sowie, Afghanistan, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaids<strong>ch</strong>an, Belarus, Bosnien und Herzegowina,<br />

Chile, Färöer, Georgien, Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Jersey, Indonesien, Iran, Israel, Jordanien, Kanada, Kasa<strong>ch</strong>stan,<br />

Kirgisistan, Korea (Süd-), Kroatien, Kuwait, Libanon, Marokko, Mazedonien, Moldau, Mongolei, Russis<strong>ch</strong>en Föderation,<br />

Serbien, Montenegro, Syrien, Tads<strong>ch</strong>ikistan, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Uruguay, Usbekistan, Vereinigte<br />

Staaten von Amerika)<br />

UNO<br />

United Nations Organisation / Vereinte Nationen<br />

UVEK<br />

Eidgenössis<strong>ch</strong>es Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />

VPB<br />

Verordnung vom 4. November 2009 (Stand am 1. Januar 2010) über die Personenbeförderung<br />

(VPB; SR 745.11)<br />

VTS<br />

Verordnung vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2011) über die te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Anforderungen<br />

an Strassenfahrzeuge (SR 741.41)<br />

VZAE<br />

Verordnung vom 24. Oktober 2007 (Stand am 24. Januar 2011) über Zulassung, Aufenthalt<br />

und Erwerbstätigkeit (SR 142.201)<br />

ZE<br />

zugelassener Empfänger<br />

ZV<br />

zugelassener Versender<br />

Seite 104 | Zugang zum Markt Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis


Sti<strong>ch</strong>wortverzei<strong>ch</strong>nis<br />

A<br />

Abgangszollstelle 34f., 38f.<br />

Ankunftsbena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigung 33, 35<br />

Arbeitnehmertransporte 54<br />

Arbeitsgemeins<strong>ch</strong>aft (ARGE) 16<br />

Armeetransporte 57<br />

ASOR – Übereinkommen über die Personenbeförderung<br />

im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Gelegenheitsverkehr<br />

mit Kraftomnibussen 50, 65f.<br />

ASOR-Fahrtenblatt 65f.<br />

ASTAG – S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Nutzfahrzeugverband 11, 30,<br />

36, 38ff., 42f., 66<br />

B<br />

Bedarfsverkehr 54, 64<br />

Beförderungskapazität 60<br />

beglaubigte Kopie 13ff., 21f., 45, 57<br />

Bes<strong>ch</strong>einigungsregelung 57<br />

Bestimmungs(zoll)stelle 33, 35, 38, 40<br />

Betriebspfli<strong>ch</strong>t im Linienverkehr 60<br />

Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t<br />

– für die Konzession 51<br />

– für die kantonale Bewilligung 53<br />

– für die Genehmigung na<strong>ch</strong> LVA 57<br />

– für die eidgenössis<strong>ch</strong>e Bewilligung 63<br />

bilaterale Abkommen 8, 20, 24f., 27f., 50, 62f., 66<br />

bilateraler Verkehr 22<br />

Binnenverkehr 21, 26, 28, 48, 50, 51, 56, 59<br />

Bundesgesetz über die Personenbeförderung<br />

(Personenbeförderungsgesetz, PBG) 7, 50f.<br />

Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen<br />

(STUG) 7, 17, 18, 21, 50<br />

Bürgs<strong>ch</strong>aft (Abgabebürgs<strong>ch</strong>aft, Gesamtbürgs<strong>ch</strong>aft,<br />

Solidarbürgs<strong>ch</strong>aft) 31, 37f., 40, 41<br />

Bürgs<strong>ch</strong>aftsbetrag 38<br />

-erklärung 31<br />

-kette 38<br />

-na<strong>ch</strong>weis 38<br />

-system 38<br />

C<br />

Carnet A.T.A. 40ff.<br />

Carnet de passage en douane (CPD) 42f.<br />

Carnet TIR 36f., 38, 39f.<br />

CEMT (Conférence Européenne des Ministres<br />

des Transports) 8, 28ff.<br />

CEMT-Bewilligung 24, 28ff.<br />

CMR (Convention relative au contrat de transport<br />

international de Mar<strong>ch</strong>andises par Route) 30<br />

CMR-Fra<strong>ch</strong>tbrief 30<br />

CPD siehe Carnet de passage en douane<br />

D<br />

Darlehen mit Rangrücktritt 13<br />

Dreiländerverkehr 26, 29<br />

Dreiländerverkehr mit Drittländern 62<br />

Dreiländerverkehrsfahrten 20, 28<br />

Drittländer/Drittstaaten 21, 24, 27f., 32, 39f., 50, 62ff.<br />

Dur<strong>ch</strong>gangszollstelle 33, 35<br />

E<br />

eidgenössis<strong>ch</strong>e Bewilligung 49, 63f.<br />

Eingangszollstelle 39f.<br />

Einzelsi<strong>ch</strong>erheit 31<br />

Eröffnungsbilanz 12, 14<br />

Erteilung und Erneuerung<br />

– der Lizenz 13f.<br />

– der Konzession 52f.<br />

– der kantonalen Bewilligung 53<br />

– der Genehmigung na<strong>ch</strong> LVA 57ff.<br />

– der eidgenössis<strong>ch</strong>en Bewilligung 63f.<br />

EU-Fahrtenblatt 61<br />

EURO-Normen 29<br />

F<br />

Fahrausweispfli<strong>ch</strong>t im Linienverkehr 60<br />

Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung 43ff.<br />

Fahrgäste 49, 54f., 58, 60, 63ff.<br />

Fahrgastgruppen 55f., 60<br />

Fahrplan 54, 59f., 64<br />

Fahrpreise 60<br />

Fra<strong>ch</strong>tpapiere/Fra<strong>ch</strong>tbrief 29, 31f.<br />

G<br />

Gebühren<br />

– der Lizenz 15<br />

– der Konzession 52<br />

– der kantonalen Bewilligung 53<br />

– der Genehmigung na<strong>ch</strong> LVA 58<br />

– der eidgenössis<strong>ch</strong>en Bewilligung 63<br />

Gelegenheitsverkehr 49, 55ff., 60f., 65<br />

gemeinsames Versandverfahren (gVV) 31ff.<br />

Gemeins<strong>ch</strong>aftsware 32<br />

Genehmigung na<strong>ch</strong> LVA 49, 56ff., 61<br />

Gesamtgewi<strong>ch</strong>t 16f.<br />

gewerbsmässig 8, 15, 17f., 21, 39, 48, 49, 51, 56, 63<br />

Grosse Kabotage 23f.<br />

Gütertransporte 16ff., 20ff.<br />

gVV siehe gemeinsames Versandverfahren<br />

H<br />

Haltestellen 54, 59f., 64<br />

Handelskammer 40ff.<br />

Seite 105 | Zugang zum Markt Sti<strong>ch</strong>wortverzei<strong>ch</strong>nis


I<br />

IRU (International Road Transport Union) 36, 38<br />

J<br />

Jahresre<strong>ch</strong>nung 12<br />

Jeep mit Anhänger 18<br />

K<br />

Kabotage 25<br />

kantonale Bewilligung 49, 51, 53ff.<br />

Kehri<strong>ch</strong>tabfuhr 17<br />

Kontrollergebnis-Na<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>t 33, 35<br />

Konzession 49, 51ff., 54ff.<br />

Konzessionsdauer 52<br />

Konzessionspfli<strong>ch</strong>t 51<br />

L<br />

Landverkehrsabkommen (LVA) 8f., 16, 20ff., 26, 28, 48ff.,<br />

56f., 62<br />

Leerfahrten 22f., 57, 65<br />

Linienverkehr 51, 54f., 55ff., 59f., 63ff.<br />

linienverkehrsähnli<strong>ch</strong>e Fahrten 51<br />

Liste der Positionen (LP) 33ff.<br />

Lizenz 8, 9ff., 20ff., 28f., 31, 39, 44, 48, 51, 54, 56, 59,<br />

61, 66<br />

lizenzfreie Transporte 15ff.<br />

Lizenzpfli<strong>ch</strong>t 8f., 16ff., 21f., 28, 48<br />

LP siehe Liste der Positionen<br />

LVA siehe Landverkehrsabkommen<br />

M<br />

Mitverantwortung des Fahrers 35<br />

Motorkarren 18<br />

Movement Reference Number (MRN) 33ff.<br />

Muldentransporte 17<br />

multilateraler Verkehr 28<br />

N<br />

Na<strong>ch</strong>weis der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung 9, 10f.<br />

Na<strong>ch</strong>weis der finanziellen Leistungsfähigkeit 9f., 12<br />

Na<strong>ch</strong>weis der Zuverlässigkeit 9, 10<br />

Na<strong>ch</strong>weisblätter (CEMT) 29<br />

NCTS – Neues computerisiertes Transit-System 33ff.<br />

NTCS-TIR 39<br />

ni<strong>ch</strong>t gewerbsmässig 15<br />

Notfallverfahren 36<br />

Nutzlast 16f.<br />

O<br />

öffentli<strong>ch</strong>er Verkehr 48, 52<br />

P<br />

PBG siehe Bundesgesetz über die Personenbeförderung<br />

Pendelfahrten mit Unterbringung 53f., 65<br />

Pendelfahrten ohne Unterbringung 65<br />

Pendelverkehr 55, 63f.<br />

Personenbeförderung 7f., 15, 18f., 42, 48ff.<br />

Personenbeförderungsgesetz (PBG) siehe Bundesgesetz<br />

über die Personenbeförderung<br />

Personenbeförderungsregal 49, 51<br />

Poolabkommen 64<br />

Postsendungen 16<br />

Pünktli<strong>ch</strong>keit 60<br />

R<br />

Regalabgabe 53, 59<br />

regelmässig 49, 51, 53ff., 59f., 63f.<br />

Regelmässigkeit 60<br />

Rohr- und Kanalreinigung 17<br />

Rundfahrten 55, 66<br />

S<br />

S<strong>ch</strong>neeräumung 17<br />

S<strong>ch</strong>ülertransporte 53ff.<br />

Sonderformen des Linienverkehrs 57<br />

Spediteur 31, 34<br />

Status der beförderten Ware 32<br />

Strafregister(auszug) 10, 14<br />

Streckenführung 59f.<br />

Streckenteil<br />

– S<strong>ch</strong>weizer 50, 57, 63<br />

– ausländis<strong>ch</strong>er 57, 64<br />

STUG siehe Bundesgesetz über die Zulassung als<br />

Strassentransportunternehmen<br />

STUV siehe Verordnung über die Zulassung als<br />

Strassentransportunternehmen im Personen- und<br />

Güterverkehr<br />

T<br />

T1-Verfahren 32<br />

T2-Verfahren 32<br />

TIR – Zollabkommen vom 14. November 1975 über den<br />

internationalen Warentransport mit Carnet TIR 36ff.<br />

TIR-Verfahren 36ff.<br />

Traktor 18<br />

Transitabkommen 20<br />

Transitdokument 35<br />

Transitverkehr 23<br />

Transit-Zollverfahren 36<br />

Transport für den eigenen Bedarf 16f.<br />

Transportbewilligung 21, 25, 27f.<br />

U<br />

Unterauftragnehmer 58<br />

Unterbringung am Zielort 54, 63, 65<br />

V<br />

verantwortli<strong>ch</strong>e Person 8, 10<br />

Verkehrsre<strong>ch</strong>t 49, 51, 54f., 57, 63f.<br />

Verordnung über die Personenbeförderung (VPB) 7, 50f.,<br />

53f., 58, 62f.<br />

Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen<br />

im Personen- und Güterverkehr (STUV) 7,<br />

17f., 21, 50<br />

Versandanmeldung 34f.<br />

Versandbegleitdokument 34ff.<br />

vertragli<strong>ch</strong>e Regelung 57<br />

Vorabdur<strong>ch</strong>gangsanzeige 33, 35<br />

Vorausankunftsbena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigung 33, 35<br />

VPB siehe Verordnung über die Personenbeförderung<br />

W<br />

Wahrung der Gegenre<strong>ch</strong>te 64<br />

Werkverkehr 18, 54, 57<br />

Z<br />

Zollbestimmungen 31<br />

Zolldokument 8, 38, 40, 42f.<br />

Zollkontrollen 38<br />

Zollplombe 34<br />

Zollverfahren 31, 36, 40, 42<br />

Zollvers<strong>ch</strong>luss 34f., 37ff.<br />

Zugelassener Empfänger (ZE) 32, 35f.<br />

Zugelassener Versender (ZV) 31f., 34, 36<br />

Seite 106 | Zugang zum Markt Sti<strong>ch</strong>wortverzei<strong>ch</strong>nis

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