Lehrmittel Fach 6 - routiers.ch
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Robert Niquille, Maria Beyeler<br />
Zugang zum Markt<br />
<strong>Lehrmittel</strong> zur Vorbereitung auf die Prüfung<br />
zur fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung als Strassentransportunternehmer<br />
im Personen- und Güterverkehr<br />
FACH 6
Robert Niquille, Maria Beyeler<br />
FACH 6<br />
Zugang zum Markt<br />
Dieses <strong>Lehrmittel</strong> findet si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> als pdf-Version auf der<br />
Internetseite www.berufszulassung.<strong>ch</strong>. Inhaltli<strong>ch</strong>e Änderungen,<br />
die si<strong>ch</strong> aufgrund gesetzli<strong>ch</strong>er oder politis<strong>ch</strong>er Wandel ergeben,<br />
werden als Zusätze ebenfalls unter dieser Internetadresse<br />
veröffentli<strong>ch</strong>t.<br />
Projektgruppe/Lektorat:<br />
Peter Egger (Projektleitung)<br />
Thomas Kaiser<br />
Ralph Meyer<br />
Stephan Junker<br />
hep verlag ag<br />
Brunngasse 36<br />
CH-3011 Bern<br />
Gestaltung:<br />
Büro eigenart, Stefan S<strong>ch</strong>aer, Bern<br />
www.eigenartlayout.<strong>ch</strong><br />
Druck:<br />
RITZ AG Print und Media, Bern<br />
www.ritz.<strong>ch</strong><br />
2. Auflage, 2011<br />
Alle Re<strong>ch</strong>te vorbehalten:<br />
Prüfungskommission Berufszulassung Strassentransportunternehmer
Vorwort<br />
Die Prüfungskommission Berufszulassung Strassentransportunternehmer freut<br />
si<strong>ch</strong>, Interessenten am Beruf eines Unternehmers im Güter- oder Personentransport<br />
auf der Strasse ein <strong>Lehrmittel</strong> zur Verfügung zu stellen.<br />
Das vorliegende <strong>Lehrmittel</strong> soll Ihnen helfen, si<strong>ch</strong> auf die Prüfung zum Na<strong>ch</strong>weis<br />
der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung «Zugang zum Markt» (<strong>Fa<strong>ch</strong></strong> 6) vorzubereiten. Als<br />
Lern- und Kontrollmittel finden Sie am Ende jedes Kapitels Repetitionsfragen,<br />
deren Lösungen alle am S<strong>ch</strong>luss des Textes aufgeführt sind.<br />
Am Beispiel des Unternehmers Peter Strasser werden anhand der vers<strong>ch</strong>iedenen<br />
Verkehrsarten die wi<strong>ch</strong>tigsten s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en und internationalen Bestimmungen<br />
und Vors<strong>ch</strong>riften über den Zugang zum Markt dargelegt. Das Lehr -<br />
mittel enthält die bei Redaktionss<strong>ch</strong>luss im April 2011 geltenden Regelungen.<br />
Diese können si<strong>ch</strong> jedo<strong>ch</strong> jederzeit ändern. Darum empfiehlt Ihnen die Prü -<br />
fungs kommission, si<strong>ch</strong> über entspre<strong>ch</strong>ende Änderungen in der <strong>Fa<strong>ch</strong></strong>presse,<br />
bei den <strong>Fa<strong>ch</strong></strong>verbänden oder den Behörden zu informieren. Falls sol<strong>ch</strong>e Änderungen<br />
den Inhalt des <strong>Lehrmittel</strong>s tangieren, werden selbstverständli<strong>ch</strong> auf der<br />
Internetseite www.berufszulassung.<strong>ch</strong> entspre<strong>ch</strong>ende Zusätze bereitgestellt.<br />
Der Autor Robert Niquille und die Co-Autorin Maria Beyeler bringen ihre Erfah -<br />
rungen aus dem nationalen und internationalen Güter- und Personentransport<br />
auf der Strasse aus Si<strong>ch</strong>t der Behörden und der Unternehmer ein. Bei der<br />
Erarbeitung des <strong>Lehrmittel</strong>s wurden sie fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> unterstützt vom Bundesamt<br />
für Verkehr BAV, vom Verband öffentli<strong>ch</strong>er Verkehr VöV, dem S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en<br />
Nutzfahrzeugverband ASTAG und Les Routiers Suisses.<br />
Zugunsten der Lesefreundli<strong>ch</strong>keit werden im Text nur die männli<strong>ch</strong>en<br />
Ges<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>tsformen verwenden. Selbstverständli<strong>ch</strong> sind jedo<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> immer<br />
die weibli<strong>ch</strong>en Bezei<strong>ch</strong>nungen mitgemeint.<br />
Im Namen der Prüfungskommission wüns<strong>ch</strong>e i<strong>ch</strong> Ihnen bei der Prüfung und<br />
in der Selbständigkeit viel Glück und Erfolg.<br />
Urs Strebel, Präsident Prüfungskommission Berufszulassung<br />
Strassentransportunternehmer<br />
Seite 3 | Zugang zum Markt Vorwort
Inhalt<br />
Einleitung 6<br />
Kapitel 1: Was unter dem Begriff «Marktzugang» zu verstehen ist 7<br />
Kapitel 2: Allgemeine Bestimmungen zur Lizenz 9<br />
2.1 Voraussetzungen zur Erteilung einer Lizenz 9<br />
2.1.1 Na<strong>ch</strong>weis der Zuverlässigkeit 10<br />
2.1.2 Na<strong>ch</strong>weis der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung 10<br />
2.1.3 Na<strong>ch</strong>weis der finanziellen Leistungsfähigkeit 12<br />
2.2 Die Lizenz 13<br />
2.2.1 Erteilung der Lizenz 13<br />
2.2.2 Gültigkeit 13<br />
2.2.3 Änderung einer bestehenden Lizenz 14<br />
2.2.4 Widerruf der Lizenz 14<br />
2.2.5 Bestellung zusätzli<strong>ch</strong>er Kopien 14<br />
2.2.6 Weiterführung des Unternehmens bei Tod<br />
oder Handlungsunfähigkeit 14<br />
2.2.7 Gebühren 15<br />
2.2.8 Vorzeitige Rückgabe der Lizenz 15<br />
2.3 Lizenzfreie Transporte 15<br />
2.3.1 Ni<strong>ch</strong>t gewerbsmässige Transporte 15<br />
2.3.2 Lizenzfreie Gütertransporte 16<br />
2.3.3 Lizenzfreie Personenbeförderungen 18<br />
Kapitel 3: Strassengüterverkehr 20<br />
3.1 Marktzugang im S<strong>ch</strong>weizer Binnenverkehr 21<br />
3.2 Marktzugang in den Staaten der EU und der EFTA 21<br />
3.2.1 Fahrten im bilateralen Verkehr 22<br />
3.2.2 Fahrten im Transitverkehr 23<br />
3.2.3 Grosse Kabotage 23<br />
3.2.4 Transporte zwis<strong>ch</strong>en einem EU-/EFTA-Staat und<br />
einem Drittstaat (Ni<strong>ch</strong>t-EU- oder Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Staat) 24<br />
3.2.5 Ni<strong>ch</strong>t zugelassene Fahrten 25<br />
3.3 «Sonderfall» Fürstentum Lie<strong>ch</strong>tenstein 26<br />
3.4 Transport von Gütern aus der S<strong>ch</strong>weiz na<strong>ch</strong> einem Ni<strong>ch</strong>t-EU- oder<br />
Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Staat 27<br />
Seite 4 | Zugang zum Markt Inhalt
3.5 CEMT-Bewilligungen 28<br />
3.5.1 Gültigkeitsberei<strong>ch</strong> 28<br />
3.5.2 Bewilligungsarten 29<br />
3.5.3 Anträge 29<br />
3.5.4 Erteilung der Bewilligung 29<br />
3.5.5 Verwendung der Bewilligung 30<br />
3.6 Internationaler Beförderungsvertrag na<strong>ch</strong> CMR 30<br />
3.7 Zollbestimmungen und -verfahren 31<br />
3.7.1 Gemeinsames Versandverfahren (gVV) 31<br />
3.7.2 TIR-Verfahren 36<br />
3.7.3 Das Carnet A.T.A. 40<br />
3.7.4 Carnet de passages en douane (CPD) 42<br />
3.8 Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung 43<br />
3.8.1 Antrag 43<br />
3.8.2 Na<strong>ch</strong>weis 44<br />
3.8.3 Erteilung der Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung 44<br />
3.8.4 Rückgabe der Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung 45<br />
Güterverkehr – Erforderli<strong>ch</strong>e Dokumente im Überblick 46<br />
Kapitel 4: Personenverkehr 48<br />
4.1 Grundsätzli<strong>ch</strong>es zum Marktzugang für den Personenverkehr 48<br />
4.2 S<strong>ch</strong>weizer Binnenverkehr 51<br />
4.2.1 Die Konzession 51<br />
4.2.2 Die kantonale Bewilligung 53<br />
4.2.3 Die wi<strong>ch</strong>tigsten Verkehrsformen 54<br />
4.3 Grenzübers<strong>ch</strong>reitender Verkehr na<strong>ch</strong> oder von Staaten der EU und<br />
der EFTA 56<br />
4.3.1 Für die Verkehrsunternehmer geltende Bedingungen 56<br />
4.3.2 Marktzugang der vers<strong>ch</strong>iedenen Verkehrsarten 57<br />
4.3.3 Die Genehmigung na<strong>ch</strong> LVA 57<br />
4.3.4 Die wi<strong>ch</strong>tigsten Verkehrsformen 59<br />
4.4 Verkehre na<strong>ch</strong> oder von Drittstaaten (Ni<strong>ch</strong>t-EU- und Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Staaten) 62<br />
4.4.1 Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t im Verkehr mit Drittländern 63<br />
4.4.2 Antrag 63<br />
4.4.3 Erteilung 63<br />
4.4.4 Die wi<strong>ch</strong>tigsten Verkehrsformen 64<br />
Personenverkehr – Bewilligungspfli<strong>ch</strong>tige Verkehrsformen 68<br />
Anhänge 69<br />
Lösungen zu den Repetitionsfragen 98<br />
Verzei<strong>ch</strong>nis der massgebenden Behörden und übriger Organisationen 101<br />
Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis 102<br />
Sti<strong>ch</strong>wortverzei<strong>ch</strong>nis 105<br />
Seite 5 | Zugang zum Markt Inhalt
Einleitung<br />
S<strong>ch</strong>on als Kind wollte Peter Strasser Chauffeur werden. Mit einem grossen Truck unterwegs<br />
zu sein, das stellte er si<strong>ch</strong> wunderbar vor. So s<strong>ch</strong>meckt die Freiheit, da<strong>ch</strong>te er. Do<strong>ch</strong> seine<br />
Eltern waren anderer Meinung: Einen «seriösen» Beruf sollte ihr Bub erlernen; und weil<br />
Metzgermeister Hofer aus dem Na<strong>ch</strong>bardorf eine Lehrstelle anbot, absolvierte Peter eine<br />
Metzgerlehre. Dana<strong>ch</strong> arbeitete er einige Zeit im erlernten Beruf, aber sein Kindertraum liess<br />
ihn nie mehr los. Deshalb ents<strong>ch</strong>loss er si<strong>ch</strong>, die Lastwagenführerprüfung zu ma<strong>ch</strong>en, und<br />
war seither als Chauffeur einer Transportfirma im In- und Ausland auf A<strong>ch</strong>se.<br />
Hier könnte nun die frei erfundene Berufsbiografie von Peter Strasser enden. Die Ges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>te<br />
kann aber au<strong>ch</strong> eine Fortsetzung haben, die etwa so aussehen könnte: In Peter Strasser<br />
wä<strong>ch</strong>st der Wuns<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> einem eigenen Lastwagen und einer kleinen Transportfirma. Seine<br />
Frau ist mit seinen Plänen einverstanden, und mit finanzieller Hilfe seines S<strong>ch</strong>wiegervaters<br />
gelingt es ihm, seinen Traum wahr werden zu lassen. Er gründet die Peter Strasser Transporte<br />
und Logistik GmbH – kurz: PSTL GmbH.<br />
Nebst vielen anderen, unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>sten Berei<strong>ch</strong>en muss Peter Strasser au<strong>ch</strong> über die Zugangsbedingungen<br />
zum s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en bzw. europäis<strong>ch</strong>en Markt Bes<strong>ch</strong>eid wissen. Deshalb<br />
soll ihm das vorliegende <strong>Lehrmittel</strong> Antworten auf folgende Fragen liefern: Was für ein<br />
Lizenz brau<strong>ch</strong>e i<strong>ch</strong>, um meine Transporttätigkeit ausüben zu können Wie erhalte i<strong>ch</strong> diese<br />
Lizenz und was muss i<strong>ch</strong> dafür vorweisen Für wel<strong>ch</strong>e Transporte benötige i<strong>ch</strong> keine Lizenz<br />
Wie steht es mit dem grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Güterverkehr na<strong>ch</strong> und von EU-Staaten Gilt<br />
die Lizenz au<strong>ch</strong> im Verkehr mit Drittstaaten Was sind CEMT-Bewilligungen bzw. TIR-Verfahren<br />
und wie wende i<strong>ch</strong> diese an Was gilt es zu bea<strong>ch</strong>ten, wenn i<strong>ch</strong> ausländis<strong>ch</strong>e Fahrer einstelle<br />
Im letzten Kapitel wird zudem au<strong>ch</strong> der Marktzugang für den Personenverkehr erläutert.<br />
Für Peter Strasser und seine Firma ist dies aufgrund ihres Entstehungshintergrunds<br />
si<strong>ch</strong>er momentan no<strong>ch</strong> kein brennendes Thema. Aber wer weiss: Sollte Peter Strasser<br />
gewissenhaft wirts<strong>ch</strong>aften und seine Firma stetig ausbauen können, warum dann ni<strong>ch</strong>t in<br />
die Personenbeförderung einsteigen …<br />
Vermutli<strong>ch</strong> weist Ihr persönli<strong>ch</strong>er Werdegang einige Ähnli<strong>ch</strong>keiten mit dem von Peter Strasser<br />
auf, und eines haben Sie ganz si<strong>ch</strong>er mit ihm gemeinsam: Sie mö<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong> ebenfalls als<br />
Transporteur verselbständigen. Wie Peter Strasser müssen deshalb au<strong>ch</strong> Sie die wi<strong>ch</strong>tigsten<br />
Gesetze, Verordnungen, Regelungen und Bestimmungen bezügli<strong>ch</strong> des Marktzugangs kennen.<br />
Damit Sie dann auf allen Strassen, ob in der S<strong>ch</strong>weiz oder im Ausland, immer freie<br />
Fahrt haben.<br />
In diesem Sinn wüns<strong>ch</strong>en wir Ihnen alles Gute in Ihren berufli<strong>ch</strong>en Bestrebungen und viel<br />
Glück in den kommenden Prüfungen.<br />
Robert Niquille, Maria Beyeler<br />
Seite 6 | Zugang zum Markt Einleitung
Kapitel 1<br />
Was unter dem<br />
Begriff «Marktzugang»<br />
zu verstehen ist<br />
Peter Strasser, stolzer Besitzer eines Fahrzeugs und Inhaber der neu gegründeten Peter<br />
Strasser Transporte und Logistik GmbH, fragt si<strong>ch</strong>, was unter dem Begriff «Marktzugang» zu<br />
verstehen ist und inwiefern die Thematik seinen Arbeitsalltag überhaupt beeinflusst.<br />
S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> ist er Inhaber eines für sein Fahrzeug gültigen Führerausweises, hat zudem die<br />
Fahrzeugsteuern bezahlt und die erforderli<strong>ch</strong>en Versi<strong>ch</strong>erungen abges<strong>ch</strong>lossen. Er könnte<br />
also seine Tätigkeit als Strassentransporteur aufnehmen.<br />
Dies trifft im Prinzip au<strong>ch</strong> zu – er hat jedo<strong>ch</strong> zur Dur<strong>ch</strong>führung seiner Arbeit bestimmte Spielregeln<br />
zu bea<strong>ch</strong>ten. Das heisst, er muss die Regelungen, Bestimmungen und Auflagen mit<br />
den entspre<strong>ch</strong>enden Anträgen und Formularen für die nationale und internationale Güterund<br />
Personenbeförderung kennen und anwenden können. All diese Anforderungen sind<br />
unter dem Begriff «Marktzugang» zusammengefasst.<br />
Ziele der Bestimmungen des Marktzugangs<br />
In der S<strong>ch</strong>weiz<br />
• Wahrung einer gesunden Konkurrenzsituation unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung von Qualitäts-<br />
und Si<strong>ch</strong>erheitsmerkmalen: Unter diese Vors<strong>ch</strong>riften fallen z.B. die Bestimmungen<br />
des Bundesgesetzes über die Zulassung als Strassentransportunternehmen<br />
(STUG), des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz<br />
PBG) sowie der Verordnung über die Personenbeförderung<br />
(VPB).<br />
Im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Verkehr<br />
• Anwendung von einheitli<strong>ch</strong>en Vors<strong>ch</strong>riften, um den Zugang zu den Gebieten anderer<br />
Staaten dur<strong>ch</strong> Fahrzeuge des Personen- und Güterverkehrs zu erlei<strong>ch</strong>tern.<br />
Zudem sollen diese Vors<strong>ch</strong>riften glei<strong>ch</strong>e Regelungen für die Zulassung zum Beruf<br />
des Strassentransportunternehmers im Güter- und/oder Personenverkehr sowohl<br />
für Transportunternehmer aus der S<strong>ch</strong>weiz als au<strong>ch</strong> für diejenigen aus EU- und<br />
EFTA-Staaten garantieren. Damit wird eine bessere Qualifikation der Verkehrsunternehmen<br />
gewährleistet, die zur Gesundung des Markts, zur qualitativen Verbesserung<br />
der Dienstleistungen im Interesse der Verkehrsnutzer, der Verkehrsunternehmen<br />
und au<strong>ch</strong> der gesamten Wirts<strong>ch</strong>aft sowie zur grösseren Si<strong>ch</strong>erheit<br />
im Strassenverkehr beitragen kann.<br />
Seite 7 | Zugang zum Markt Kapitel 1
• Festlegen von Bedingungen für S<strong>ch</strong>weizer Transporteure, die Beförderungen des<br />
Personen- und/oder Güterverkehrs auf dem Gebiet der Europäis<strong>ch</strong>en Union<br />
dur<strong>ch</strong>führen mö<strong>ch</strong>ten: Wi<strong>ch</strong>tige Regelungen dazu sind im Abkommen vom<br />
21. Juni 1999 zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und der Europäis<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aft über<br />
den Güter- und Personenverkehr auf S<strong>ch</strong>iene und Strasse (sog. Landverkehrs -<br />
abkommen) festgehalten.<br />
• Regelung des Zugangs zum Verkehr zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und den Ni<strong>ch</strong>t-<br />
EU- und Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Staaten sowie gewisse Fragen des Verkehrs zwis<strong>ch</strong>en der<br />
S<strong>ch</strong>weiz und EU-Staaten, die ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> das Landverkehrsabkommen geregelt<br />
werden (z.B. allfällige Befreiung von Fiskalabgaben): Diese Bestimmungen sind<br />
in den zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und den vers<strong>ch</strong>iedenen Staaten abges<strong>ch</strong>lossenen<br />
bilateralen Strassenverkehrsabkommen festgelegt.<br />
• Ebenfalls zu bea<strong>ch</strong>ten sind au<strong>ch</strong> Übereinkommen, die im Rahmen der UNO sowie<br />
der CEMT abges<strong>ch</strong>lossen wurden.<br />
• Im Zusammenhang mit diesen Beförderungen gilt es au<strong>ch</strong>, die vers<strong>ch</strong>iedenen anwendbaren<br />
Zollbestimmungen (TIR-Verfahren, gVV und A.T.A.) zu kennen.<br />
Die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH – kurz: PSTL GmbH – hat diese Bestimmungen<br />
einzuhalten, um Personen- und Güterbeförderungen in der S<strong>ch</strong>weiz und im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />
Verkehr dur<strong>ch</strong>führen zu können.<br />
In den folgenden Kapiteln werden diese Regeln erläutert und ihre Anwendung erklärt: In Kapitel<br />
2 wird darlegt, was die PSTL GmbH – und insbesondere Peter Strasser als verantwortli<strong>ch</strong>e<br />
Person – erfüllen muss, um die Zulassung als Strassentransportunternehmer im<br />
Güter- und/oder Personenverkehr (Lizenz) zu erhalten; und wel<strong>ch</strong>e Transporte allenfalls von<br />
der Lizenzpfli<strong>ch</strong>t befreit sind. Das Kapitel 3 erklärt, wel<strong>ch</strong>e Fahrten die PSTL GmbH mit ihrer<br />
Lizenz dur<strong>ch</strong>führen darf (Marktzugang) und wel<strong>ch</strong>e Zolldokumente sie dazu benötigt. Zuletzt<br />
werden in Kapitel 4 die Bestimmungen für die bewilligungspfli<strong>ch</strong>tige gewerbsmässige Personenbeförderung<br />
aufgeführt und anhand der wi<strong>ch</strong>tigsten Verkehrsformen erläutert.<br />
Repetitionsfrage<br />
1. Wel<strong>ch</strong>e Ziele verfolgen die Bestimmungen des Marktzugangs im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />
Verkehr<br />
Seite 8 | Zugang zum Markt Kapitel 1
Kapitel 2<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
zur Lizenz<br />
Um die Tätigkeit als Strassentransportunternehmer im Güter- und/oder Personenverkehr ausüben<br />
zu können, benötigt die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH eine Zulassungsbewilligung<br />
(hierna<strong>ch</strong> «Lizenz» genannt). Die Lizenzpfli<strong>ch</strong>t wurde mit der Inkraftsetzung<br />
des Abkommens zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und der Europäis<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aft über den<br />
Güter- und Personenverkehr auf S<strong>ch</strong>iene und Strasse 1 (sog. «Landverkehrsabkommen») in<br />
der S<strong>ch</strong>weiz generell ab dem 1. Januar 2004 eingeführt. Bis zu diesem Datum war der Zugang<br />
zum Beruf als Strassentransporteur in der S<strong>ch</strong>weiz ni<strong>ch</strong>t geregelt, d.h., jedermann<br />
konnte ein Fahrzeug erwerben und diese Tätigkeit ohne Voraussetzung ausüben. Jedo<strong>ch</strong><br />
mussten für die meisten grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Beförderungen spezielle Transportgenehmigungen<br />
erworben werden. S<strong>ch</strong>on 1946 wurde in Form eines Volksbegehrens der Versu<strong>ch</strong><br />
unternommen, dem Transportgewerbe einen gesetzli<strong>ch</strong>en Rahmen zu verleihen. In der damals<br />
erfolgten Volksabstimmung über eine entspre<strong>ch</strong>ende Gütertransportverordnung wurde<br />
das Begehren jedo<strong>ch</strong> von Volk und Ständen verworfen.<br />
Na<strong>ch</strong> neuer Regelung erhält nun jeder Inhaber einer Lizenz den Zugang zum S<strong>ch</strong>weizer<br />
Markt sowie zu den Staaten der EU 2 und der EFTA 3 . Es werden somit keine zusätzli<strong>ch</strong>en<br />
Transportgenehmigungen für den Marktzugang im Verkehr zwis<strong>ch</strong>en der<br />
S<strong>ch</strong>weiz und diesen Staaten mehr benötigt.<br />
Den Antrag für die Erteilung der Lizenz muss Peter Strasser im Namen seiner Firma mittels<br />
eines dafür vorgesehenen Formulars an das Bundesamt für Verkehr (BAV) in Bern ri<strong>ch</strong>ten.<br />
ËË siehe Anhang 1, Antragsformular für die Erteilung einer Lizenz<br />
2.1 Voraussetzungen zur Erteilung einer Lizenz<br />
Um eine Lizenz als Strassentransportunternehmen zu erhalten, hat die Peter Strasser Transporte<br />
und Logistik GmbH folgende Voraussetzungen 4 zu erfüllen:<br />
• Na<strong>ch</strong>weis der Zuverlässigkeit<br />
• Na<strong>ch</strong>weis der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung<br />
• Na<strong>ch</strong>weis der finanziellen Leistungsfähigkeit<br />
1 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Eidgenossens<strong>ch</strong>aft und der Europäis<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aft über<br />
den Güter- und Personenverkehr auf S<strong>ch</strong>iene und Strasse (Landverkehrsabkommen, LVA; SR 0.740.72)<br />
2 Europäis<strong>ch</strong>e Union (Mitgliedstaaten siehe Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis S. 103)<br />
3 European Free Trade Association (S<strong>ch</strong>weiz, Norwegen, Lie<strong>ch</strong>tenstein, Island)<br />
4 Art. 4 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG; SR 744.10)<br />
Seite 9 | Zugang zum Markt Kapitel 2
Die Na<strong>ch</strong>weise der Zuverlässigkeit sowie der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung müssen von einer<br />
Person erbra<strong>ch</strong>t werden, die der Unternehmensleitung angehört oder die eine leitende<br />
Funktion bei der Erbringung der Transportleistung ausübt; im Folgenden «verantwortli<strong>ch</strong>e<br />
Person» genannt. Bei Personen mit leitender Funktion kann das BAV zusätzli<strong>ch</strong>e Beweise,<br />
wie z.B. den Anstellungsvertrag oder die AHV-Abre<strong>ch</strong>nung, verlangen. Der Na<strong>ch</strong>weis der<br />
finanziellen Leistungsfähigkeit ist vom Unternehmen zu erbringen.<br />
2.1.1 Na<strong>ch</strong>weis der Zuverlässigkeit<br />
Zum Na<strong>ch</strong>weis der Zuverlässigkeit hat Peter Strasser als verantwortli<strong>ch</strong>e Person dem Antrag<br />
für die Lizenzerteilung einen Auszug aus dem Strafregister beizulegen. Dieser Auszug darf<br />
ni<strong>ch</strong>t älter als drei Monate sein. Sollte die verantwortli<strong>ch</strong>e Person des Unternehmens im<br />
Ausland wohnhaft sein, so ist dementspre<strong>ch</strong>end ein Auszug aus dem zentralen Strafregister<br />
des Staates einzurei<strong>ch</strong>en, in wel<strong>ch</strong>em sie ihren Wohnsitz hat. Eine Person gilt dann als<br />
zuverlässig 5 , wenn sie in den letzten zehn Jahren<br />
• keines Verbre<strong>ch</strong>ens verurteilt worden ist und<br />
• gegen keine der folgenden Vors<strong>ch</strong>riften verstossen hat:<br />
– Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere ni<strong>ch</strong>t gegen die Vors<strong>ch</strong>riften der<br />
Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen 6 ,<br />
– Si<strong>ch</strong>erheit im Strassenverkehr,<br />
– Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Ge -<br />
wi<strong>ch</strong>te.<br />
Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit<br />
der betreffenden verantwortli<strong>ch</strong>en Person wecken.<br />
2.1.2 Na<strong>ch</strong>weis der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung<br />
Zum Na<strong>ch</strong>weis der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung 7 muss Peter Strasser dem Antrag für die Erteilung der<br />
Lizenz die Kopie eines der folgenden Dokumente beilegen:<br />
Mögli<strong>ch</strong>e Dokumente für den Na<strong>ch</strong>weis der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung<br />
• Bes<strong>ch</strong>einigung, ausgestellt von der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Eidgenossens<strong>ch</strong>aft, über die<br />
fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Eignung für den Strassenverkehr (Güter- oder Personenverkehr)<br />
ËË siehe Anhang 2, Bes<strong>ch</strong>einigung über die fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Eignung für den Güterverkehr<br />
ËË siehe Anhang 3, Bes<strong>ch</strong>einigung über die fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Eignung für den Personenverkehr<br />
• Bes<strong>ch</strong>einigung, ausgestellt von einem Mitgliedstaat der Europäis<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aft<br />
oder der EFTA, über die fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Eignung für den Strassenverkehr (Güteroder<br />
Personenverkehr)<br />
• Eidgenössis<strong>ch</strong>er <strong>Fa<strong>ch</strong></strong>ausweis «Strassentransport-Disponent/Disponentin»<br />
• Eidgenössis<strong>ch</strong>es Diplom «Diplomierter Betriebsleiter im Strassentransport»<br />
• Eidgenössis<strong>ch</strong>er <strong>Fa<strong>ch</strong></strong>ausweis «Carführer-Reiseleiter/Carführerin-Reiseleiterin»<br />
5 Art. 5 STUG (SR 744.10)<br />
6 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen<br />
(Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221)<br />
7 Art. 4 der Verordnung vom 1. November 2000 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personenund<br />
Güterverkehr (STUV; SR 744.103)<br />
Seite 10 | Zugang zum Markt Kapitel 2
Wer keines der genannten Dokumente besitzt, muss zum Na<strong>ch</strong>weis der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en<br />
Eignung eine Prüfung ablegen. Die Prüfung wird von der Prüfungskommission Berufs -<br />
zulassung Strassentransportunternehmer, zusammengesetzt aus Vertretern der ASTAG,<br />
dem VöV, Les Routiers Suisses und dem BAV, dur<strong>ch</strong>geführt. Bestimmte Aus- und Weiterbildungen<br />
befreien die Kandidaten von gewissen Prüfungsfä<strong>ch</strong>ern – dazu mehr in den na<strong>ch</strong>folgenden<br />
Absätzen.<br />
Au<strong>ch</strong> Peter Strasser muss, da er keines der vorgenannten geforderten Dokumente vorweisen<br />
kann, eine entspre<strong>ch</strong>ende Prüfung zur fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung ablegen. Auf der Internet seite<br />
www.berufszulassung.<strong>ch</strong> findet er wi<strong>ch</strong>tige Informationen zum Thema Zulassungsbewil -<br />
ligung. Er erfährt dort au<strong>ch</strong>, wel<strong>ch</strong>e fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Berei<strong>ch</strong>e für den Erhalt einer Bewilligung<br />
geprüft werden. Diese unterteilen si<strong>ch</strong> in die folgenden a<strong>ch</strong>t Fä<strong>ch</strong>er:<br />
Stoffrahmen der Berufszulassungsprüfung<br />
• <strong>Fa<strong>ch</strong></strong> 1: Obligationenre<strong>ch</strong>t<br />
• <strong>Fa<strong>ch</strong></strong> 2: Handelsre<strong>ch</strong>t, S<strong>ch</strong>uld-, Betreibungs- und Konkursre<strong>ch</strong>t<br />
• <strong>Fa<strong>ch</strong></strong> 3: Arbeitsre<strong>ch</strong>t<br />
• <strong>Fa<strong>ch</strong></strong> 4: Steuerre<strong>ch</strong>t<br />
• <strong>Fa<strong>ch</strong></strong> 5: Kaufmännis<strong>ch</strong>e und finanzielle Führung des Unternehmens<br />
• <strong>Fa<strong>ch</strong></strong> 6: Zugang zum Markt<br />
• <strong>Fa<strong>ch</strong></strong> 7: Te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Normen und te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>er Betrieb<br />
• <strong>Fa<strong>ch</strong></strong> 8: Si<strong>ch</strong>erheit im Strassenverkehr<br />
Peter atmet zuerst mal tief dur<strong>ch</strong>, do<strong>ch</strong> er stellt s<strong>ch</strong>nell fest, dass das Ganze nur halb so<br />
s<strong>ch</strong>limm ist. Seine Lehre als Metzger sowie sein LKW-Führerausweis kommen ihm dabei<br />
sehr zugute. Er findet anhand na<strong>ch</strong>folgender Liste der Internetseite www.berufszulassung.<strong>ch</strong><br />
heraus, dass er dank dieser Vorbildung nur 2 der 8 Fä<strong>ch</strong>er absolvieren muss.<br />
Ausbildung<br />
Fä<strong>ch</strong>er<br />
1 2 3 4 5 6 7 8<br />
Grundbildung: Lehre mit Abs<strong>ch</strong>luss bzw. Mittels<strong>ch</strong>ule/Matura mit Abs<strong>ch</strong>luss<br />
3- oder 4-jährige berufli<strong>ch</strong>e Grundbildung X X X X<br />
mit eidg. Fähigkeitszeugnis<br />
Berufsmatura oder gymnasiale Matura X X X X<br />
Handelsdiplom X X X X<br />
Weitere Ausweise und Berufserfahrung<br />
Führerausweis der Kategorie C und/oder D X X<br />
Ho<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>ul-, <strong>Fa<strong>ch</strong></strong>ho<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>ul- oder glei<strong>ch</strong>wertiger Abs<strong>ch</strong>luss X X X X X<br />
mit 5 Jahren Berufstätigkeit in leitender Stellung<br />
bei einer Strassentransportunternehmung<br />
X = Befreiung vom Prüfungsfa<strong>ch</strong><br />
Da ohne Lizenz keine Transporte dur<strong>ch</strong>geführt werden können, meldet er si<strong>ch</strong> glei<strong>ch</strong> für die<br />
Kurse und Prüfungen an.<br />
Seite 11 | Zugang zum Markt Kapitel 2
2.1.3 Na<strong>ch</strong>weis der finanziellen Leistungsfähigkeit<br />
Mit der Erfüllung der festgelegten Voraussetzungen für die Erbringung der finanziellen Leistungsfähigkeit<br />
beweist die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH, dass sie über die<br />
zur Aufnahme des Betriebs und zur Führung der Unternehmenstätigkeit erforderli<strong>ch</strong>en Mittel<br />
verfügt.<br />
Dafür muss si<strong>ch</strong> das Eigenkapital auf mindestens Fr. 14’400.– für das erste Fahrzeug<br />
und Fr. 8000.– für jedes weitere Fahrzeug belaufen 8 . Besitzt ein Unternehmen<br />
beispielsweise drei Fahrzeuge, so hat es ein Mindesteigenkapital von Fr. 30’400.–<br />
(Fr. 14’400.– + 2 x Fr. 8000.–) vorzuweisen.<br />
Na<strong>ch</strong>weis für bestehende Unternehmen<br />
Um den Na<strong>ch</strong>weis der finanziellen Leistungsfähigkeit erbringen zu können, muss ein bestehendes<br />
Unternehmen eine Kopie der aktuellen Jahresre<strong>ch</strong>nung beilegen, bestehend aus<br />
Bilanz, Erfolgsre<strong>ch</strong>nung und Anhang. Der Anhang umfasst meist allgemeine Angaben zum<br />
Unternehmen (Re<strong>ch</strong>tsform, Tätigkeitsberei<strong>ch</strong>, Personalbestand), eine Zusammenfassung<br />
der wesentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>nungslegungsgrundsätze, ein finanzielles Risikomanagement, Forderungen<br />
aus Lieferungen und Leistungen, vorhandene Immobilien etc.<br />
Handelt es si<strong>ch</strong> bei dem Unternehmen um eine Aktiengesells<strong>ch</strong>aft, so hat diese zusätzli<strong>ch</strong><br />
eine Kopie des Revisionsberi<strong>ch</strong>ts einzusenden. Ist das Unternehmen dagegen eine Einzelfirma,<br />
für wel<strong>ch</strong>e grundsätzli<strong>ch</strong> keine Jahresre<strong>ch</strong>nung erstellt werden muss, kann die finanzielle<br />
Leistungsfähigkeit anhand der aktuellen Steuerveranlagung na<strong>ch</strong>gewiesen werden. Ist<br />
in der Veranlagung aufgrund der Freibeträge kein Vermögen ausgewiesen, so muss neben<br />
der Veranlagung zusätzli<strong>ch</strong> die komplette Steuererklärung eingerei<strong>ch</strong>t werden. Das Eigen -<br />
kapital wird aufgrund der Bilanz bzw. des Vermögens gemäss den Steuerunterlagen ermittelt.<br />
Na<strong>ch</strong>weis für neu gegründete Unternehmen<br />
Im Fall der Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH, also bei Unternehmen, die seit weniger<br />
als 15 Monaten bestehen, wird die finanzielle Leistungsfähigkeit mit Vorlegen der Eröffnungsbilanz<br />
na<strong>ch</strong>gewiesen. Für Einzelunternehmen, die über keine Eröffnungsbilanz verfügen,<br />
kann die finanzielle Leistungsfähigkeit wiederum anhand der Steuerveranlagung belegt<br />
werden. Kann kein Eigenkapital (ungenügend/negativ) oder Vermögen ausgewiesen<br />
werden, ist der Na<strong>ch</strong>weis der finanziellen Leistungsfähigkeit mit einer Bankgarantie zu belegen.<br />
Die Bankgarantie ist der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Eidgenossens<strong>ch</strong>aft, vertreten dur<strong>ch</strong> das<br />
BAV, Sektion Güterverkehr, 3003 Bern, zu begünstigen. Die Bankgarantie lautet in S<strong>ch</strong>weizer<br />
Franken. Sie muss auf fünf Jahre (Gütligkeitsdauer der Lizenz) befristet sein, und im Original<br />
in Deuts<strong>ch</strong>, Französis<strong>ch</strong> oder Italienis<strong>ch</strong> dem BAV zugestellt werden. Das Antragsformular<br />
für die Bankgarantie kann beim BAV verlangt werden.<br />
8 Art. 3 STUV (SR 744.103)<br />
Seite 12 | Zugang zum Markt Kapitel 2
Berücksi<strong>ch</strong>tigung von Darlehen mit Rangrücktritt<br />
Dem Eigenkapital können au<strong>ch</strong> Darlehen mit Rangrücktritt zugere<strong>ch</strong>net werden. Damit sind<br />
Darlehen gemeint, bei denen ein Gläubiger freiwillig seine Forderungen hinter diejenigen<br />
von anderen Gläubigern stellt – also «im Rang zurücktritt». Zum Na<strong>ch</strong>weis ist eine Kopie der<br />
Rangrücktrittserklärung einzurei<strong>ch</strong>en.<br />
2.2 Die Lizenz<br />
2.2.1 Erteilung der Lizenz<br />
Sobald die Firma von Peter Strasser alle Kriterien erfüllt, erhält sie eine Lizenz im Original.<br />
Dieses Exemplar verbleibt als Bes<strong>ch</strong>einigung am Sitz des Unternehmens und darf ni<strong>ch</strong>t auf<br />
den Fahrzeugen mitgeführt werden. Für jedes Fahrzeug wird eine vom BAV beglaubigte<br />
Kopie erstellt. Diese ist auf dem Fahrzeug mitzuführen und bei einer allfälligen Kontrolle der<br />
entspre<strong>ch</strong>enden Behörde vorzuweisen. Die beglaubigte Kopie darf aus re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Gründen<br />
ni<strong>ch</strong>t laminiert werden. Die Lizenz gilt nur für das betreffende Unternehmen. Sie darf<br />
weder ausgeliehen no<strong>ch</strong> verkauft oder vermietet werden.<br />
ËË siehe Anhang 4, Lizenz für den grenzübers<strong>ch</strong>reitenden gewerbli<strong>ch</strong>en Güterkraftverkehr<br />
ËË siehe Anhang 5, Lizenz für den grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen<br />
Mö<strong>ch</strong>te die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH ni<strong>ch</strong>t nur im Güterverkehr, sondern<br />
später allenfalls au<strong>ch</strong> im Personenverkehr lizenzpfli<strong>ch</strong>tige Beförderungen dur<strong>ch</strong>führen, so<br />
muss sie zwei Lizenzen – eine für den Güterverkehr und eine für den Personenverkehr – vorweisen<br />
können. Denn diese Dokumente werden nur getrennt ausgestellt: Es gibt also<br />
keine gemeinsame Lizenz für Personen- und Güterverkehr, sondern es werden separate<br />
Lizenzen erteilt.<br />
2.2.2 Gültigkeit<br />
Die Lizenz wird hö<strong>ch</strong>stens für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt 9 . Sie kann dana<strong>ch</strong><br />
für den glei<strong>ch</strong>en Zeitraum erneuert werden. Für die Erneuerung gelten die glei<strong>ch</strong>en Voraussetzungen<br />
wie für die Ersterteilung, d.h., neben dem ausgefüllten Antragsformular muss<br />
die PSTL GmbH erneut sämtli<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>weise zur Erfüllung dieser Voraussetzungen na<strong>ch</strong> -<br />
rei<strong>ch</strong>en.<br />
9 Art. 8 STUG (SR 744.10)<br />
Seite 13 | Zugang zum Markt Kapitel 2
2.2.3 Änderung einer bestehenden Lizenz<br />
Änderungen, z.B. der Adresse oder der Re<strong>ch</strong>tsform, müssen dem BAV s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> oder per<br />
E-Mail mitgeteilt werden. Wird ein bestehendes Unternehmen von einer Folgegesells<strong>ch</strong>aft<br />
übernommen (z.B. Änderung der «Peter Strasser Transport und Logistik GmbH» in «Strass -<br />
transporte AG»), so muss das neue Unternehmen alle Voraussetzungen zur Erlangung einer<br />
Lizenz erfüllen. Insbesondere muss ein aktueller Strafregisterauszug der verantwortli<strong>ch</strong>en<br />
Person und eine Eröffnungsbilanz eingerei<strong>ch</strong>t werden.<br />
2.2.4 Widerruf der Lizenz<br />
Wenn eine oder mehrere Voraussetzungen zur Erteilung einer Lizenz ni<strong>ch</strong>t mehr erfüllt werden,<br />
widerruft das BAV die Lizenz ents<strong>ch</strong>ädigungslos 10 . Peter Strasser muss si<strong>ch</strong> dabei bewusst<br />
sein, dass die Einhaltung der Zulassungsbedingungen von den Behörden überwa<strong>ch</strong>t<br />
wird. Beim Wegfallen der Voraussetzungen muss er dies jedo<strong>ch</strong> von si<strong>ch</strong> aus melden.<br />
2.2.5 Bestellung zusätzli<strong>ch</strong>er Kopien<br />
Benötigt die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH weitere beglaubigte Kopien der<br />
Lizenz für zusätzli<strong>ch</strong>e Fahrzeuge, bestellt sie diese beim BAV s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> oder per E-Mail. Falls<br />
die finanzielle Leistungsfähigkeit für die entspre<strong>ch</strong>ende Anzahl zusätzli<strong>ch</strong>er Kopien erfüllt ist,<br />
wird das BAV die gewüns<strong>ch</strong>te Anzahl Kopien ausstellen. Entspri<strong>ch</strong>t die na<strong>ch</strong>gewiesene<br />
finanzielle Leistungsfähigkeit jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t den neuen Anforderungen, so wird die PSTL<br />
GmbH s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> darüber informiert. Sie hat dann die Gelegenheit, einen aktuellen Jahresabs<strong>ch</strong>luss<br />
einzusenden.<br />
2.2.6 Weiterführung des Unternehmens bei Tod<br />
oder Handlungsunfähigkeit<br />
Im Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit der verantwortli<strong>ch</strong>en Person, wel<strong>ch</strong>e die<br />
Voraussetzungen der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung und der Zuverlässigkeit erfüllt, darf das Unternehmen<br />
für die Dauer eines Jahres weitergeführt werden 11 . Das BAV kann diese Frist in<br />
begründeten Fällen um hö<strong>ch</strong>stens se<strong>ch</strong>s Monate verlängern. Die operative Leitung muss<br />
dabei von einer zuverlässigen Person übernommen werden. Der dafür notwendige Na<strong>ch</strong>weis<br />
erfolgt wiederum dur<strong>ch</strong> Vorlage eines Strafregisterauszugs.<br />
Na<strong>ch</strong> Ablauf dieser Frist muss die Leitung des Unternehmens von einer Person übernommen<br />
werden, die die Voraussetzungen sowohl der Zuverlässigkeit als au<strong>ch</strong> der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en<br />
Eignung erfüllt (siehe Kapitel 2.1). Ist dies ni<strong>ch</strong>t der Fall, wird die Lizenz dur<strong>ch</strong> das BAV<br />
widerrufen.<br />
10 Art. 8 Abs. 2 STUG (SR 744.10)<br />
11 Art. 9 Abs. 1 STUG (SR 744.10)<br />
Seite 14 | Zugang zum Markt Kapitel 2
2.2.7 Gebühren<br />
Für die Erteilung, Erneuerung oder allfällige Änderung der Lizenz wird das Unternehmen von<br />
Peter Strasser mit folgenden Kosten belastet:<br />
Gebühren des BAV (Stand 1. Januar 2011) 12<br />
Erteilung der Lizenz Fr. 500.–<br />
Erneuerung der Lizenz Fr. 300.–<br />
Beglaubigte Kopie (davon ist jeweils eine in jedem Fahrzeug<br />
mitzuführen), pro Stück Fr. 20.–<br />
Änderung der Lizenz (z.B. Adresse oder Re<strong>ch</strong>tsform) Fr. 50.–<br />
Negative Verfügung (bes<strong>ch</strong>werdefähige Absage) Fr. 250.–<br />
2.2.8 Vorzeitige Rückgabe der Lizenz<br />
Die Gebühr deckt diejenigen Kosten, die der Behörde bei der Bearbeitung eines Antrags und<br />
der Ausstellung einer Lizenz entstehen. Sie steht somit in keinem Zusammenhang mit der<br />
Gültigkeitsdauer einer Lizenz. Unternehmen, die ihre Lizenz vor Ablauf der Gültigkeit dem<br />
BAV zurücksenden, erhalten daher keine (Teil-)Rückerstattung der bezahlten Gebühren.<br />
2.3 Lizenzfreie Transporte<br />
2.3.1 Ni<strong>ch</strong>t gewerbsmässige Transporte<br />
Alle Güter- und Personenbeförderungen, die ni<strong>ch</strong>t gewerbsmässig dur<strong>ch</strong>geführt werden,<br />
bedürfen keiner Lizenz.<br />
Eine Beförderung gilt dann als ni<strong>ch</strong>t gewerbsmässig, wenn der Unternehmer keine wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />
Gegenleistung dafür erhält. Als wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Gegenleistung gilt jede Entgegennahme<br />
von Geld bzw. Naturalleistungen oder das Erlangen anderer ges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>er Vorteile.<br />
12 Art. 27a der Verordnung vom 25. November 1998 (Stand 1. Januar 2011) über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes<br />
für Verkehr (Gebührenverordnung BAV, GebV-BAV; SR 742.102)<br />
Seite 15 | Zugang zum Markt Kapitel 2
2.3.2 Lizenzfreie Gütertransporte<br />
Folgende Transporte sind gemäss Landverkehrsabkommen 13 und STUV 14 von der Lizenzpfli<strong>ch</strong>t<br />
befreit:<br />
Von der Lizenzpfli<strong>ch</strong>t befreite Gütertransporte<br />
1. Der Transport von Postsendungen im Rahmen öffentli<strong>ch</strong>er Versorgungsdienstleistungen<br />
2. Der Transport von bes<strong>ch</strong>ädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen<br />
3. Transporte dur<strong>ch</strong> Fahrzeuge mit Gesamtgewi<strong>ch</strong>t bis 6 t oder zulässiger Nutzlast<br />
bis 3,5 t<br />
4. Der Transport von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern die folgenden Voraussetzungen<br />
erfüllt sind (sog. Transport für den eigenen Bedarf):<br />
a) Die transportierten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm<br />
verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder<br />
wieder instand gesetzt worden sein.<br />
b) Der Transport muss der Anlieferung, dem Versand oder der Verbringung von<br />
Gütern dienen.<br />
c) Die für die Transporte verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal<br />
des Unternehmens geführt werden.<br />
d) Die Güter transportierenden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören<br />
oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet 15 sein. Dies gilt ni<strong>ch</strong>t bei<br />
Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des<br />
sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.<br />
e) Der Transport darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit<br />
des Unternehmens darstellen.<br />
5. Der Transport von bestimmten Gütern zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen<br />
Ni<strong>ch</strong>t jeder der aufgeführten Punkte ist für Peter Strasser sofort verständli<strong>ch</strong>. Er wendet si<strong>ch</strong><br />
deshalb an das Bundesamt für Verkehr in Bern (Tel. 031 324 63 43/44) und erhält folgende<br />
Erläuterungen:<br />
• Zu Punkt 3: Fahrzeuge mit Gesamtgewi<strong>ch</strong>t bis 6 Tonnen<br />
Massgebend ist das zulässige Gesamtgewi<strong>ch</strong>t und die Nutzlast, die im Fahrzeugausweis<br />
eingetragen sind. Dabei darf entweder das zulässige Gesamtgewi<strong>ch</strong>t, inkl. des Gesamtgewi<strong>ch</strong>ts<br />
des Anhängers, 6 t ni<strong>ch</strong>t übersteigen oder die zulässige Nutzlast, inkl. der Nutzlast<br />
des Anhängers, darf 3,5 t ni<strong>ch</strong>t übersteigen. Gemäss Art. 7 Abs. 5 VTS 16 beträgt die<br />
Nutzlast die Differenz zwis<strong>ch</strong>en Gesamtgewi<strong>ch</strong>t und Leergewi<strong>ch</strong>t eines Fahrzeugs.<br />
• Zu Punkt 4: Transporte für eigene Bedürfnisse und Transporte einer Arbeitsgemeins<strong>ch</strong>aft<br />
(ARGE)<br />
In Punkt 4 wird der Transport für den eigenen Bedarf ums<strong>ch</strong>rieben. Damit ein Transport<br />
von der Lizenzpfli<strong>ch</strong>t befreit ist, müssen alle Bedingungen (Bu<strong>ch</strong>staben a–e) erfüllt<br />
sein. Das BAV stellt keine Bestätigungen für Transporte zum eigenen Bedarf aus.<br />
13 Anhang 4 LVA (SR 0.740.72)<br />
14 Art. 1 Abs. 3 STUV (SR 744.103)<br />
15 Siehe dazu au<strong>ch</strong> EU-Ri<strong>ch</strong>tlinie 84/647/EWG<br />
16 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41)<br />
Seite 16 | Zugang zum Markt Kapitel 2
In der Regel sind Gütertransporte, die im Rahmen einer ARGE dur<strong>ch</strong>geführt werden, denjenigen<br />
von Punkt 4 der vorstehenden Liste glei<strong>ch</strong>gestellt, sofern diese im Zusammenhang<br />
mit einem Bauobjekt stehen. Ausnahmen sind denkbar, wenn beispielsweise einzelne<br />
Mitglieder einer ARGE auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> die Tätigkeit als Strassentransporteur ausführen<br />
und daher eine Lizenz benötigen.<br />
2.3.2.1 Spezifis<strong>ch</strong>e lizenzfreie Gütertransporte<br />
S<strong>ch</strong>neeräumung<br />
Bei der S<strong>ch</strong>neeräumung werden keine Güter von einem Start- zu einem Zielort befördert.<br />
Das allenfalls mitgeführte Salz wird ni<strong>ch</strong>t transportiert, sondern zur Erbringung der Dienstleistung<br />
benutzt und verbrau<strong>ch</strong>t. Für die S<strong>ch</strong>neeräumung ist aus diesem Grund keine Lizenz<br />
nötig.<br />
Kehri<strong>ch</strong>tabfuhr<br />
Gemeinden, die die Kehri<strong>ch</strong>tabfuhr auf eigenem Gemeindegebiet mit eigenem Personal und<br />
eigenen Fahrzeugen dur<strong>ch</strong>führen, sind keine Strassentransportunternehmen und benötigen<br />
keine Lizenz. Führt eine Gemeinde allerdings den Kehri<strong>ch</strong>ttransport entgeltli<strong>ch</strong> für weitere<br />
Gemeinden dur<strong>ch</strong> oder wird ein Unternehmen mit der Kehri<strong>ch</strong>tabfuhr beauftragt, ist eine<br />
Lizenz erforderli<strong>ch</strong>.<br />
Muldentransporte<br />
Transporte, die für die Entsorgung von Baus<strong>ch</strong>utt, Kehri<strong>ch</strong>t oder anderen Materialien dur<strong>ch</strong>geführt<br />
werden, sind von der Lizenzpfli<strong>ch</strong>t befreit, wenn alle Bedingungen von Punkt 4 der<br />
vorstehenden Liste (siehe S. 16) erfüllt sind.<br />
Rohr- und Kanalreinigung<br />
Transporte, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Rohr- und Kanalreinigung ausgeführt<br />
werden, sind bei Einhaltung aller Bedingungen gemäss Punkt 4 (siehe Liste S. 16) ni<strong>ch</strong>t der<br />
Lizenzpfli<strong>ch</strong>t unterstellt. Dazu gehört au<strong>ch</strong> die sporadis<strong>ch</strong>e Fahrt an den Ort, wo gesammelte<br />
Rückstände entsorgt werden.<br />
Gütertransporte mit anderen Fahrzeugen als Lastwagen<br />
und Sattelmotorfahrzeugen<br />
Gemäss STUG 17 gilt als Strassentransportunternehmen im Güterverkehr jedes Unternehmen,<br />
das gewerbsmässig Gütertransporte mit Lastwagen oder Sattelmotorfahrzeugen ausführt.<br />
17 Art. 2 Bst. b Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (SR 744.10)<br />
Seite 17 | Zugang zum Markt Kapitel 2
In der S<strong>ch</strong>weiz sind aufgrund dieser Begriffsbestimmung Transporte, die mit Lieferwagen<br />
oder anderen Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen (z.B. Jeep mit Anhänger, Motorkarren,<br />
Traktoren etc.) dur<strong>ch</strong>geführt werden, generell von der Lizenzpfli<strong>ch</strong>t befreit. Für Transporte<br />
von und na<strong>ch</strong> Staaten der EU, die mit «Kraftfahrzeugen» (Lastwagen, Motorkarren,<br />
Lieferwagen etc.) dur<strong>ch</strong>geführt werden, wird dagegen grundsätzli<strong>ch</strong> eine Lizenz benötigt.<br />
Ausnahmen im Verkehr mit EU-Staaten sind die Beförderungen gemäss vorstehender Liste<br />
(siehe S. 16).<br />
2.3.3 Lizenzfreie Personenbeförderungen<br />
Gemäss STUG 18 sind folgende Personenbeförderungen ni<strong>ch</strong>t lizenzpfli<strong>ch</strong>tig:<br />
Von der Lizenzpfli<strong>ch</strong>t befreite Personenbeförderungen<br />
1. Beförderung von Personen mit einem Fahrzeug, das neben dem Lenker für maxi -<br />
mal a<strong>ch</strong>t Personen zugelassen ist.<br />
2. Beförderung von eigenen Angestellten dur<strong>ch</strong> ein Unternehmen, das ni<strong>ch</strong>t dem<br />
Transportgewerbe angehört.<br />
3. Beförderungen, die unter die Definition «Werkverkehr» fallen: Bei dieser Beförderungstätigkeit<br />
handelt es si<strong>ch</strong> nur um eine Nebentätigkeit der ausführenden<br />
natürli<strong>ch</strong>en oder juristis<strong>ch</strong>en Person. Die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum<br />
des Unternehmens. Sie müssen zudem von einem Angehörigen des Unternehmens<br />
oder von der natürli<strong>ch</strong>en Person selbst geführt werden. Das BAV stellt für<br />
diese Art von Personenbeförderungen eine Bes<strong>ch</strong>einigung aus.<br />
Dazu einige Beispiele:<br />
• Ein Verein mietet einen Kleinbus (15 Plätze) oder einen Car, um eine Vereinsreise dur<strong>ch</strong>zuführen.<br />
Der Bus wird dabei von einem Vereinsmitglied gesteuert. Diese Fahrt hat keinen<br />
gewerbsmässigen Charakter und kann ohne Lizenz dur<strong>ch</strong>geführt werden.<br />
• Ein Garagenbetrieb besitzt einen Kleinbus (15 Plätze). Ein Verein bittet den Inhaber der<br />
Garage, die Mitglieder des Vereins auf ihrer Vereinsreise zu <strong>ch</strong>auffieren. Der Inhaber der<br />
Garage offeriert diese Fahrt zu einem «Freunds<strong>ch</strong>aftspreis» von Fr. 200.– plus Dieselkosten.<br />
In diesem Fall führt der Inhaber der Garage eine gewerbsmässige Personenbeförderung<br />
dur<strong>ch</strong>. Er muss über eine Lizenz verfügen.<br />
• Ein Taxibetrieb führt Fahrten mit einem Kleinbus (15 Plätze) dur<strong>ch</strong>. Die Taxe wird mit dem<br />
Taxameter erhoben. Diese Fahrt hat gewerbsmässigen Charakter. Das Taxiunternehmen<br />
muss über eine Lizenz für die Personenbeförderung verfügen.<br />
• Eine Gemeinde besitzt einen Kleinbus (15 Plätze). Mit diesem Bus werden die S<strong>ch</strong>üler von<br />
einem Angestellten der Gemeinde zur S<strong>ch</strong>ule gefahren. Diese Fahrten dürfen ohne Lizenz<br />
dur<strong>ch</strong>geführt werden.<br />
18 Art. 2 Bst. a Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (SR 744.10)<br />
Seite 18 | Zugang zum Markt Kapitel 2
• Die Familie Müller besitzt einen Kleinbus (15 Plätze). Die Gemeinde beauftragt diese, die<br />
S<strong>ch</strong>üler der Gemeinde zu ihrer S<strong>ch</strong>ule zu befördern. Die Familie Müller erhält eine Ents<strong>ch</strong>ädigung<br />
von Fr. 2.– pro Kilometer und führt damit eine gewerbsmässige Personen -<br />
beförderung dur<strong>ch</strong>. Sie muss deshalb über eine Lizenz verfügen.<br />
Repetitionsfragen<br />
2. Aus wel<strong>ch</strong>em Grund ist eine Zulassung als Strassentransportunternehmer<br />
erforderli<strong>ch</strong><br />
3. An wel<strong>ch</strong>e Behörde ist das Gesu<strong>ch</strong> um Erteilung der Zulassungsbewilligung<br />
(Lizenz) zu ri<strong>ch</strong>ten<br />
4. Wel<strong>ch</strong>e Voraussetzungen müssen erfüllt sein<br />
5. Was ist unter der Bezei<strong>ch</strong>nung «verantwortli<strong>ch</strong>e Person» zu verstehen<br />
6. Wel<strong>ch</strong>e Voraussetzungen müssen dur<strong>ch</strong> die «verantwortli<strong>ch</strong>e Person» erfüllt<br />
sein<br />
7. Wie kann der Na<strong>ch</strong>weis der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung erbra<strong>ch</strong>t werden<br />
8. Wel<strong>ch</strong>es Eigenkapital muss ein Unternehmen mit 5 Fahrzeugen mindestens<br />
ausweisen<br />
9. Kann eine Lizenz einem anderen Unternehmen befristet oder endgültig zur<br />
Verfügung gestellt werden<br />
10. Wo ist die amtli<strong>ch</strong> beglaubigte Kopie der Lizenz mitzuführen<br />
11. Nennen Sie se<strong>ch</strong>s von der Lizenzpfli<strong>ch</strong>t befreite Güter- oder Personen -<br />
beförderungen.<br />
12. Wel<strong>ch</strong>e Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein (lizenzfreier) Gütertransport<br />
für den eigenen Bedarf vorliegt<br />
Seite 19 | Zugang zum Markt Kapitel 2
Kapitel 3<br />
Strassengüterverkehr<br />
Ein grosser Teil des Personen- und Güterverkehrs ist grenzübers<strong>ch</strong>reitend, was die Koordination<br />
der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Verkehrspolitik mit derjenigen Europas notwendig ma<strong>ch</strong>t. Diese<br />
Zusammenarbeit mit der Europäis<strong>ch</strong>en Union gewährleistet das neue, am 21. Mai 2000 vom<br />
S<strong>ch</strong>weizer Volk genehmigte Landverkehrsabkommen 1 , wel<strong>ch</strong>es das sogenannte Transit -<br />
abkommen ablöste.<br />
Das Landverkehrsabkommen ist als aussenpolitis<strong>ch</strong>er Pfeiler der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Verkehrspolitik<br />
für die Erfüllung des Alpens<strong>ch</strong>utzartikels der Bundesverfassung unverzi<strong>ch</strong>tbar. Es ist<br />
zudem eines der sieben bilateralen Abkommen zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und der Europäis<strong>ch</strong>en<br />
Union, die am 1. Juni 2002 in Kraft getreten sind. Die bilateralen Abkommen verstärken die<br />
Integration der S<strong>ch</strong>weiz in Europa und verbessern den Zugang unserer Bevölkerung und unserer<br />
Wirts<strong>ch</strong>aft zum europäis<strong>ch</strong>en Binnenmarkt.<br />
Bis zur Inkraftsetzung des Landverkehrsabkommens mit der EU und eines glei<strong>ch</strong>wertigen<br />
Abkommens mit den EFTA-Staaten 2 wurde der grenzübers<strong>ch</strong>reitende Marktzugang des Güterverkehrs<br />
auf der Strasse dur<strong>ch</strong> jeweils unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Regelungen mit den einzelnen<br />
Staaten festgelegt. Diese Regelungen fanden ihre Grundlagen in den zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz<br />
und den meisten europäis<strong>ch</strong>en Staaten abges<strong>ch</strong>lossenen bilateralen Abkommen. Sie beinhalteten<br />
daher au<strong>ch</strong> jeweils unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Zugangsbestimmungen.<br />
Früher hätte die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH somit für die meisten grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />
Transporte jeweils eine spezielle Bewilligung beim Bundesamt für Verkehr<br />
(BAV) beantragen müssen. Zudem wäre sie bei der Dur<strong>ch</strong>führung von vers<strong>ch</strong>iedenen Verkehrsarten<br />
– insbesondere von Dreiländerverkehrsfahrten – in ihrer Tätigkeit stark einges<strong>ch</strong>ränkt<br />
gewesen.<br />
Seit dem 1. Juni 2002 gelten im Verkehr mit den EU- bzw. EFTA-Staaten einheitli<strong>ch</strong>e Regelungen.<br />
Die Firma von Peter Strasser muss deshalb für Gütertransporte von oder na<strong>ch</strong> EUbzw.<br />
EFTA-Staaten ledigli<strong>ch</strong> Inhaberin einer Lizenz für den grenzübers<strong>ch</strong>reitenden gewerbli<strong>ch</strong>en<br />
Güterkraftverkehr sein. Im Verkehr na<strong>ch</strong> Staaten ausserhalb der EU oder<br />
der EFTA gelten hingegen na<strong>ch</strong> wie vor die zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und den betroffenen<br />
Staaten abges<strong>ch</strong>lossenen bilateralen Abkommen.<br />
1 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Eidgenossens<strong>ch</strong>aft und der Europäis<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aft<br />
über den Güter- und Personenverkehr auf S<strong>ch</strong>iene und Strasse (Landverkehrsabkommen, LVA; SR 0.740.72)<br />
2 Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Erri<strong>ch</strong>tung der Europäis<strong>ch</strong>en Freihandelsassoziation<br />
Seite 20 | Zugang zum Markt Kapitel 3
Zur Dur<strong>ch</strong>führung der Transporte von oder na<strong>ch</strong> Drittstaaten, d.h. Ni<strong>ch</strong>t-EU- und Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-<br />
Staaten, muss Peter Strassers Unternehmen demna<strong>ch</strong> in vielen Fällen eine spezielle Transportbewilligung<br />
vorweisen. Au<strong>ch</strong> kann die Dur<strong>ch</strong>führung gewisser Verkehrsarten einges<strong>ch</strong>ränkt<br />
oder gar verboten sein.<br />
Na<strong>ch</strong>stehend werden die unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en Regelungen bezügli<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>weizer Binnenverkehr,<br />
Verkehr na<strong>ch</strong> EU-/EFTA-Staaten und Verkehr na<strong>ch</strong> Drittstaaten erläutert. Au<strong>ch</strong> wird auf die in<br />
der S<strong>ch</strong>weiz seit Inkraftsetzung des Landverkehrsabkommens geltenden Bestimmungen –<br />
insbesondere auf die seit dem 1. Januar 2004 im Binnenverkehr geltende Lizenzpfli<strong>ch</strong>t – hingewiesen.<br />
3.1 Marktzugang im S<strong>ch</strong>weizer Binnenverkehr<br />
Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen im Strassengüterverkehr aus -<br />
üben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung (sog. Lizenz). Sie wird auf der Grundlage<br />
von Art. 2 ff des Bundesgesetzes über die Zulassung als Strassentransportunternehmen<br />
(STUG) 3 und der Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen-<br />
und Güterverkehr (STUV) 4 erteilt. Diese Bestimmungen sind Gegenstand des Kapitels<br />
2.<br />
Au<strong>ch</strong> im S<strong>ch</strong>weizer Binnenverkehr muss somit bei gewerbsmässigen Gütertransporten<br />
in jedem Fahrzeug eine beglaubigte Kopie der Lizenz mitgeführt werden.<br />
Die Ausnahmen von der Lizenzpfli<strong>ch</strong>t sind in Kapitel 2.3.2 aufgeführt.<br />
3.2 Marktzugang in den Staaten der EU und der EFTA<br />
Die Dur<strong>ch</strong>führung des gewerbli<strong>ch</strong>en grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Strassengüterverkehrs wird auf<br />
der Grundlage der Bestimmungen des Landverkehrsabkommens (LVA) sowie des glei<strong>ch</strong>wertigen<br />
Abkommens mit der EFTA geregelt.<br />
3 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG; SR 744.10)<br />
4 Verordnung vom 1. November 2000 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr<br />
(STUV; SR 744.103)<br />
Seite 21 | Zugang zum Markt Kapitel 3
Die grenzübers<strong>ch</strong>reitenden gewerbli<strong>ch</strong>en Transporte auf der Strasse sowie die Leerfahrten<br />
zwis<strong>ch</strong>en den Gebieten der S<strong>ch</strong>weiz und der EU bzw. der EFTA oder im Transit<br />
dur<strong>ch</strong> diese Gebiete unterliegen der Lizenzpfli<strong>ch</strong>t.<br />
Demna<strong>ch</strong> ist au<strong>ch</strong> hier eine beglaubigte Kopie der Lizenz in jedem Fahrzeug mitzuführen.<br />
Die Ausnahmen von der Lizenzpfli<strong>ch</strong>t sind in Kapitel 2.3.2 aufgeführt.<br />
Bei grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Transporten zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und den EU- bzw. EFTA-Staaten<br />
muss zumindest das Zugfahrzeug (LKW oder Zugmas<strong>ch</strong>ine) in der S<strong>ch</strong>weiz, einem EU-<br />
Staat oder – bei einer Beförderung na<strong>ch</strong> Norwegen – in einem EFTA-Staat zugelassen sein.<br />
Folgende Verkehrsarten sind aufgrund der Bestimmungen des LVA mögli<strong>ch</strong>:<br />
3.2.1 Fahrten im bilateralen Verkehr<br />
Unter Fahrten im bilateralen Verkehr sind Transporte und Leerfahrten zwis<strong>ch</strong>en der<br />
S<strong>ch</strong>weiz und einem EU- oder EFTA-Staat zu verstehen. Führt die Peter Strasser Transporte<br />
und Logistik GmbH einen Transport von der S<strong>ch</strong>weiz na<strong>ch</strong> Deuts<strong>ch</strong>land mit einer Rückladung<br />
in Frankrei<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>, handelt es si<strong>ch</strong> um eine Fahrt im bilateralen Verkehr.<br />
Seite 22 | Zugang zum Markt Kapitel 3
3.2.2 Fahrten im Transitverkehr<br />
Unter Fahrten im Transitverkehr sind sämtli<strong>ch</strong>e Fahrten von der S<strong>ch</strong>weiz na<strong>ch</strong> einem<br />
EU-/EFTA-Staat im Transit dur<strong>ch</strong> einen anderen EU-/EFTA-Staat zu verstehen. Führt<br />
Peter Strassers Unternehmen z.B. eine Fahrt von der S<strong>ch</strong>weiz na<strong>ch</strong> Belgien dur<strong>ch</strong>, findet<br />
eine Transitfahrt dur<strong>ch</strong> Frankrei<strong>ch</strong> und Luxemburg statt.<br />
3.2.3 Grosse Kabotage<br />
Unter der Bezei<strong>ch</strong>nung «Grosse Kabotage» sind die von S<strong>ch</strong>weizer Transportunternehmen<br />
dur<strong>ch</strong>geführten Beförderungen zwis<strong>ch</strong>en zwei EU-/EFTA-Staaten zu verstehen.<br />
Seit dem 1. Januar 2005 hat die PSTL GmbH also ebenfalls das Re<strong>ch</strong>t, Güterbeförderungen<br />
z. B. von Belgien na<strong>ch</strong> Spanien mit Transit dur<strong>ch</strong> Frankrei<strong>ch</strong> oder von Deuts<strong>ch</strong>land na<strong>ch</strong> Italien<br />
mit Transit dur<strong>ch</strong> Österrei<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>zuführen. Damit kann sie den Einsatz ihrer Fahrzeuge<br />
besser planen und somit au<strong>ch</strong> kostspielige Leerfahrten vermeiden.<br />
Seite 23 | Zugang zum Markt Kapitel 3
Eine grosse Kabotage liegt au<strong>ch</strong> dann vor, wenn das S<strong>ch</strong>weizer Gebiet auf dem verkehrsübli<strong>ch</strong>en<br />
Weg dur<strong>ch</strong>fahren wird, so z.B. bei einer Fahrt von Deuts<strong>ch</strong>land na<strong>ch</strong> Italien mit Transit<br />
dur<strong>ch</strong> die S<strong>ch</strong>weiz.<br />
3.2.4 Transporte zwis<strong>ch</strong>en einem EU-/EFTA-Staat und<br />
einem Drittstaat (Ni<strong>ch</strong>t-EU- oder Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Staat)<br />
Befindet si<strong>ch</strong> der Ausgangspunkt bzw. der Bestimmungsort eines Transports jeweils in<br />
einem EU-/EFTA-Staat bzw. in einem Drittland (d.h. in einem Staat ausserhalb des Gebiets<br />
der EU oder der EFTA) gelten die Bestimmungen der bisherigen von der S<strong>ch</strong>weiz mit<br />
den betroffenen Staaten abges<strong>ch</strong>lossenen bilateralen Abkommen.<br />
Will die Firma von Peter Strasser beispielsweise einen Transport von der S<strong>ch</strong>weiz na<strong>ch</strong> Russland<br />
dur<strong>ch</strong>führen, so brau<strong>ch</strong>t sie eine Bewilligung gemäss den Bestimmungen des bilateralen<br />
Abkommens zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und Russland. Zudem muss ihr Fahrzeug entweder<br />
in der S<strong>ch</strong>weiz oder in Russland zugelassen sein. Einen Transportauftrag von Deuts<strong>ch</strong>land<br />
na<strong>ch</strong> Russland kann sie jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t übernehmen, da dies mit S<strong>ch</strong>weizer Fahrzeugen<br />
ni<strong>ch</strong>t zulässig ist. Diese Verkehrsart ist aufgrund des geltenden bilateralen Abkommens<br />
mit Deuts<strong>ch</strong>land für S<strong>ch</strong>weizer ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong>führbar, es sei denn, dass die Beförderung mit<br />
Seite 24 | Zugang zum Markt Kapitel 3
einer CEMT-Bewilligung gemäss Kapitel 3.5 dur<strong>ch</strong>geführt würde. Wohl aber könnte die PSTL<br />
GmbH einen Gütertransport von Russland na<strong>ch</strong> Portugal dur<strong>ch</strong>führen, denn die Bestimmungen<br />
der betreffenden bilateralen Verträge würden sie entspre<strong>ch</strong>end bere<strong>ch</strong>tigen. In bestimmten<br />
Fällen, wie eben z.B. bei der Dur<strong>ch</strong>führung eines Transports von Russland na<strong>ch</strong><br />
Portugal, ist eine spezielle, hier russis<strong>ch</strong>e, Transportbewilligung erforderli<strong>ch</strong>.<br />
Die jeweiligen Abkommen finden si<strong>ch</strong> in der Systematis<strong>ch</strong>en Sammlung des Bundesre<strong>ch</strong>ts<br />
(SR), die im Internet unter der Verwendung des folgenden Pfades aufgerufen<br />
werden kann: http://www.admin.<strong>ch</strong>/<strong>ch</strong>/d/sr/sr.html. Das Bundesamt für Verkehr (BAV),<br />
Sektion Güterverkehr, 3003 Bern (Tel. 031 324 63 43/44, Fax 031 324 11 86), kann im Einzelfall<br />
ebenfalls über die aus bilateralen Abkommen bestehenden Re<strong>ch</strong>te Auskunft geben.<br />
3.2.5 Ni<strong>ch</strong>t zugelassene Fahrten<br />
Die Transporte zwis<strong>ch</strong>en zwei Orten im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäis<strong>ch</strong>en<br />
Union oder der EFTA mit einem in der S<strong>ch</strong>weiz zugelassenem Fahrzeug (sog. Kabo -<br />
tage) sind ni<strong>ch</strong>t zulässig.<br />
So ist die Firma von Peter Strasser ni<strong>ch</strong>t bere<strong>ch</strong>tigt, Transporte z.B. von Stuttgart na<strong>ch</strong> Hamburg<br />
oder von Marseille na<strong>ch</strong> Calais auszuführen. Au<strong>ch</strong> Unternehmen aus dem EU- bzw.<br />
EFTA-Raum dürfen keine Binnenbeförderungen auf S<strong>ch</strong>weizer Gebiet, z.B. von Basel na<strong>ch</strong><br />
Züri<strong>ch</strong>, dur<strong>ch</strong>führen.<br />
W<br />
Seite 25 | Zugang zum Markt Kapitel 3
Aufgrund des Ni<strong>ch</strong>t-Beitritts der S<strong>ch</strong>weiz zu den EWR 5 -Abkommen sind zurzeit au<strong>ch</strong> Transporte<br />
zwis<strong>ch</strong>en einem EFTA- und einem EU-Staat ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>. So darf die PSTL<br />
GmbH keine Transporte von Norwegen na<strong>ch</strong> Deuts<strong>ch</strong>land dur<strong>ch</strong>führen.<br />
W<br />
3.3 «Sonderfall» Fürstentum Lie<strong>ch</strong>tenstein<br />
Die Beziehungen zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und dem Fürstentum Lie<strong>ch</strong>tenstein sind u.a. in einem<br />
Zollvertrag 6 geregelt. Aufgrund der Bestimmungen dieses Vertrags sind die im Fürs -<br />
tentum Lie<strong>ch</strong>tenstein immatrikulierten Fahrzeuge den S<strong>ch</strong>weizer Fahrzeugen im<br />
S<strong>ch</strong>weizer Binnenverkehr glei<strong>ch</strong>gestellt. Sie dürfen demna<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> Transporte z.B. von<br />
Züri<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Genf dur<strong>ch</strong>führen. Im Gegenzug dürfen in der S<strong>ch</strong>weiz zugelassene Fahrzeuge<br />
Binnenfahrten im Fürstentum Lie<strong>ch</strong>tenstein dur<strong>ch</strong>führen. Peter Strassers Unternehmen darf<br />
also ohne weiteres einen Transport von S<strong>ch</strong>aan na<strong>ch</strong> Vaduz ausführen.<br />
Im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Verkehr na<strong>ch</strong> den EU- oder EFTA-Staaten sind die Zugangsre<strong>ch</strong>te<br />
der S<strong>ch</strong>weizer bzw. lie<strong>ch</strong>tensteinis<strong>ch</strong>en Unternehmen jedo<strong>ch</strong> unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong> geregelt. Während<br />
die S<strong>ch</strong>weiz ihre Marktzugänge im EU- und EFTA-Raum mit dem Landverkehrsabkommen<br />
geregelt hat, ist das Fürstentum Lie<strong>ch</strong>tenstein dem EWR beigetreten. Aus dieser Situation<br />
ergeben si<strong>ch</strong> zum Teil erhebli<strong>ch</strong>e Unters<strong>ch</strong>iede in den Marktzugangsregeln für EUund<br />
EFTA-Staaten. So darf ein S<strong>ch</strong>weizer Unternehmen keine Transporte aus dem Fürstentum<br />
Lie<strong>ch</strong>tenstein na<strong>ch</strong> Österrei<strong>ch</strong> oder na<strong>ch</strong> Deuts<strong>ch</strong>land dur<strong>ch</strong>führen, da es si<strong>ch</strong> hier<br />
um EWR-Verkehr handelt. Genauso ist es einem Lie<strong>ch</strong>tensteiner Unternehmen ni<strong>ch</strong>t gestattet,<br />
Transporte von der S<strong>ch</strong>weiz na<strong>ch</strong> Frankrei<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>zuführen, es sei denn, es ist im Besitz<br />
einer Sonderbewilligung zur Dur<strong>ch</strong>führung eines Dreiländerverkehrs mit Frankrei<strong>ch</strong>. Aufgrund<br />
der EWR-Regeln darf das Lie<strong>ch</strong>tensteiner Unternehmen hingegen eine Beförderung<br />
von Norwegen (EFTA-Staat) na<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>weden (EU-Staat) dur<strong>ch</strong>führen.<br />
Im Zweifelsfall gibt das BAV, Sektion Güterverkehr, 3003 Bern (Tel. 031 324 63 43/44, Fax<br />
031 324 11 86), oder das Amt für Handel und Transport des Fürstentums Lie<strong>ch</strong>tenstein (Tel.<br />
+423 236 69 04, Fax +423 236 69 07) darüber Auskunft.<br />
5 Europäis<strong>ch</strong>er Wirts<strong>ch</strong>aftsraum (EU-Staaten sowie Island, Lie<strong>ch</strong>tenstein und Norwegen)<br />
6 Vertrag vom 29. März 1923 (Stand am 10. Dezember 2010) zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und Lie<strong>ch</strong>tenstein über den Ans<strong>ch</strong>luss<br />
des Fürstentums Lie<strong>ch</strong>tenstein an das s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Zollgebiet (SR 0.631.112.514)<br />
Seite 26 | Zugang zum Markt Kapitel 3
3.4 Transport von Gütern aus der S<strong>ch</strong>weiz na<strong>ch</strong><br />
einem Ni<strong>ch</strong>t-EU- oder Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Staat<br />
Befindet si<strong>ch</strong> der Ausgangspunkt bzw. der Bestimmungsort der Beförderung in der<br />
S<strong>ch</strong>weiz bzw. in einem Drittland (d.h. in einem Staat ausserhalb des Gebiets der EU oder<br />
der EFTA) gelten die zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und den meisten Staaten Europas, Nordafrikas<br />
sowie des Nahen bzw. Mittleren Ostens abges<strong>ch</strong>lossenen bilateralen Abkommen.<br />
Die bilateralen Abkommen bestehen aus zwei Teilen<br />
1. Das Abkommen: In diesem Dokument werden alle Grundsatzfragen festgehalten.<br />
Das Abkommen wird in der Systematis<strong>ch</strong>en Sammlung des Bundesre<strong>ch</strong>ts<br />
(SR) publiziert.<br />
2. Das Protokoll zum Abkommen: Dieses Dokument enthält alle Anwendungs -<br />
fragen. Das Protokoll wird ni<strong>ch</strong>t publiziert. Es kann jedo<strong>ch</strong> beim BAV eingesehen<br />
werden.<br />
Während Änderungen eines Abkommens in der S<strong>ch</strong>weiz der Zustimmung des Bundesrates<br />
bedürfen, kann das Protokoll dur<strong>ch</strong> einen Bes<strong>ch</strong>luss der zuständigen Behörden der betroffenen<br />
Staaten geändert werden.<br />
Aufgrund der jeweiligen bilateralen Abkommen können Transporte na<strong>ch</strong> Ni<strong>ch</strong>t-EUoder<br />
Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Staaten entweder völlig liberalisiert sein oder gegebenenfalls nur unter<br />
der Verwendung einer Transportbewilligung dur<strong>ch</strong>geführt werden. Anträge für allfällige<br />
Bewilligungen für ausländis<strong>ch</strong>e Staaten sind mittels eines besonders für jeden<br />
Staat vorgesehenen Formulars an das Bundesamt für Verkehr zu ri<strong>ch</strong>ten.<br />
Werden bei einem Transport von der S<strong>ch</strong>weiz na<strong>ch</strong> einem Drittland weitere Drittstaaten im<br />
Transit dur<strong>ch</strong>fahren, so müssen au<strong>ch</strong> die mit diesen Staaten abges<strong>ch</strong>lossenen bilateralen<br />
Abkommen berücksi<strong>ch</strong>tigt werden. So ist beispielsweise bei einer Beförderung von der<br />
S<strong>ch</strong>weiz na<strong>ch</strong> Südrussland au<strong>ch</strong> eine ukrainis<strong>ch</strong>e Bewilligung zu beantragen.<br />
Seite 27 | Zugang zum Markt Kapitel 3
Falls bei einem sol<strong>ch</strong>en Transport zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und einem Drittland im Transit EU-/<br />
EFTA-Staaten dur<strong>ch</strong>fahren werden, so gilt dort natürli<strong>ch</strong> die Lizenz als entspre<strong>ch</strong>ende Transportbewilligung.<br />
Für Beförderungen zwis<strong>ch</strong>en einem EU- und einem Drittstaat gelten die in Kapitel 3.2.4 gema<strong>ch</strong>ten<br />
Ausführungen.<br />
Die jeweiligen Abkommen finden si<strong>ch</strong> in der Systematis<strong>ch</strong>en Sammlung des Bundesre<strong>ch</strong>ts<br />
(SR), die im Internet unter der Verwendung des folgenden Pfades aufgerufen<br />
werden kann: http://www.admin.<strong>ch</strong>/<strong>ch</strong>/d/sr/sr.html. Das Bundesamt für Verkehr<br />
(BAV), Sektion Güterverkehr, 3003 Bern (Tel. 031 324 63 43/44, Fax 031 324 11 86), kann im<br />
Ein zelfall ebenfalls über die aus bilateralen Abkommen bestehenden Re<strong>ch</strong>te Auskunft<br />
geben.<br />
3.5 CEMT-Bewilligungen<br />
Bis zur Inkraftsetzung des Landverkehrsabkommens war die CEMT-Bewilligung für S<strong>ch</strong>weizer<br />
Transportunternehmen ein unverzi<strong>ch</strong>tbares Instrument zur Dur<strong>ch</strong>führung von Fahrten im<br />
multilateralen Verkehr. Dementspre<strong>ch</strong>end bestand eine sehr hohe Na<strong>ch</strong>frage na<strong>ch</strong> sol<strong>ch</strong>en<br />
Bewilligungen. Mit dem Landverkehrsabkommen und der damit im EU-/EFTA-Raum eingeführten<br />
Liberalisierung des Verkehrsmarkts wurde jedo<strong>ch</strong> die CEMT-Bewilligung im Verkehr<br />
mit EU- und EFTA-Staaten dur<strong>ch</strong> die Lizenz abgelöst: Diese Transporte unterliegen nun auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />
der Lizenzpfli<strong>ch</strong>t.<br />
Somit setzt Peter Strasser für sein Unternehmen die CEMT-Bewilligung heute hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong><br />
zur Dur<strong>ch</strong>führung von Dreiländerverkehrsfahrten zwis<strong>ch</strong>en dem EU-/EFTA-Raum und Staaten<br />
wie Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro, Albanien, Moldau, Ukraine,<br />
Belarus, der Russis<strong>ch</strong>en Förderation und allenfalls Georgien, Armenien und Aserbaids<strong>ch</strong>an<br />
(alles Ni<strong>ch</strong>t-EU- und Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Staaten) ein. Sie kann aber au<strong>ch</strong> für Transporte von<br />
S<strong>ch</strong>weizer Transportunternehmern zwis<strong>ch</strong>en dem Fürstentum Lie<strong>ch</strong>tenstein oder Norwegen<br />
und den EU-Staaten verwendet werden.<br />
3.5.1 Gültigkeitsberei<strong>ch</strong><br />
Die CEMT-Bewilligungen bere<strong>ch</strong>tigen zur Dur<strong>ch</strong>führung von Transporten im gewerbli<strong>ch</strong>en<br />
Strassengüterverkehr, bei denen Be- und Entladeort in zwei vers<strong>ch</strong>iedenen Mitgliedstaaten<br />
der Europäis<strong>ch</strong>en Konferenz der Verkehrsminister (CEMT – Conférence Européenne<br />
des Ministres des Transports) 7 liegen. Sie bere<strong>ch</strong>tigen ni<strong>ch</strong>t zum Binnenverkehr in<br />
einem CEMT-Mitgliedstaat. Sie bere<strong>ch</strong>tigen au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zu Beförderungen zwis<strong>ch</strong>en einem<br />
Mitgliedstaat der CEMT und einem Ni<strong>ch</strong>t-Mitgliedstaat.<br />
Einige CEMT-Mitgliedstaaten s<strong>ch</strong>ränken die Anzahl der auf ihrem Gebiet gültigen CEMT-<br />
Bewilligungen ein. Diese Bewilligungen weisen einen roten Aufdruck mit einem oder mehreren<br />
dur<strong>ch</strong>gestri<strong>ch</strong>enen Landeskürzeln auf.<br />
7 CEMT-Mitgliedstaaten, in denen CEMT-Bewilligungen gelten, siehe Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis S. 102.<br />
Seite 28 | Zugang zum Markt Kapitel 3
3.5.2 Bewilligungsarten<br />
Stellt Peter Strasser für seine Firma ein Gesu<strong>ch</strong> für eine CEMT-Bewilligung, so werden ihm<br />
nur für gewisse Fahrzeugkategorien Bewilligungen erteilt. Die entspre<strong>ch</strong>enden Zulassungskriterien<br />
werden vom Bundesamt für Verkehr jährli<strong>ch</strong> neu festgelegt. Ausser den vorges<strong>ch</strong>riebenen<br />
Umweltnormen (sog. EURO-Normen) haben Peter Strassers Fahrzeuge und deren<br />
Anhänger au<strong>ch</strong> die entspre<strong>ch</strong>enden Si<strong>ch</strong>erheitsnormen zu erfüllen. Die Einhaltung dieser<br />
Umwelt- und Si<strong>ch</strong>erheitsnormen muss in Na<strong>ch</strong>weisblättern dur<strong>ch</strong> den Fahrzeug importeur<br />
bzw. das Strassenverkehrsamt bestätigt werden. Die Na<strong>ch</strong>weisblätter na<strong>ch</strong> vorges<strong>ch</strong>riebenem<br />
Muster sind Bestandteil der CEMT-Bewilligung. Dabei muss Peter Strasser bea<strong>ch</strong>ten,<br />
dass die Na<strong>ch</strong>weisblätter jeweils in einer der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Landesspra<strong>ch</strong>en (D/F/I) ausgefüllt<br />
sind. Die offiziellen Vordrucke in englis<strong>ch</strong>er und deuts<strong>ch</strong>er bzw. französis<strong>ch</strong>er Spra<strong>ch</strong>e<br />
sind ebenfalls als Übersetzungshilfen mitzuführen. Fehlen die vollständig ausgefüllten Na<strong>ch</strong>weisblätter,<br />
so kann dies zur Ni<strong>ch</strong>tanerkennung der CEMT-Bewilligung führen.<br />
3.5.3 Anträge<br />
Anträge zur Erteilung einer CEMT-Bewilligung muss Peter Strasser s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> an das BAV,<br />
Sektion Güterverkehr, 3003 Bern (Tel. 031 324 63 43/44, Fax 031 324 11 86), ri<strong>ch</strong>ten. Im Antrag<br />
sollte er folgende Angaben aufführen:<br />
Angaben für den CEMT-Antrag<br />
• Anzahl Fahrzeuge, die im Dreiländerverkehr eingesetzt werden<br />
• Verkehr, in wel<strong>ch</strong>em diese Fahrzeuge eingesetzt werden (z.B. Kroatien–Türkei)<br />
• Kopie der Lizenz<br />
• Angaben zu den Tonnagen und allenfalls den Waren, die mit der CEMT-Bewilligung<br />
befördert werden<br />
Die vorgenannte Stelle ist ebenfalls zuständig um Auskunftserteilung über die geltenden<br />
Umwelt- und Si<strong>ch</strong>erheitsnormen sowie um Zustellung der benötigten Na<strong>ch</strong>weisblätter.<br />
3.5.4 Erteilung der Bewilligung<br />
Die CEMT-Bewilligung und ein dazugehörendes Fahrtenberi<strong>ch</strong>tsheft werden vom Bundesamt<br />
für Verkehr auf das Antrag stellende Unternehmen ausgestellt. Diese Dokumente sind<br />
ni<strong>ch</strong>t übertragbar. Die Bewilligungen werden jeweils für ein Kalenderjahr (01.01–31.12.) ausgestellt.<br />
Sie werden alljährli<strong>ch</strong> im Herbst ausges<strong>ch</strong>rieben und dann im Dezember zugeteilt.<br />
ËË siehe Anhang 6, CEMT-Bewilligung<br />
Jeweils vor der Dur<strong>ch</strong>führung einer CEMT-Beförderung hat Peter Strasser diese in das Fahrtenberi<strong>ch</strong>tsheft<br />
einzutragen. Er hat zudem unbedingt dafür zu sorgen, dass die CEMT-Bewilligung<br />
mitsamt den Na<strong>ch</strong>weisblättern und das Fahrtenberi<strong>ch</strong>tsheft für den internationalen<br />
Strassengüterverkehr sowie die Fra<strong>ch</strong>tpapiere (z.B. CMR-Fra<strong>ch</strong>tbrief) in seinen Fahrzeugen<br />
mitgeführt werden. Sie sind auf Verlangen den zuständigen Kontrollbeamten auszuhändigen.<br />
Seite 29 | Zugang zum Markt Kapitel 3
3.5.5 Verwendung der Bewilligung<br />
Seit dem 1. Januar 2006 sind mit CEMT-Bewilligungen nur no<strong>ch</strong> drei Beförderungen<br />
ausserhalb des Niederlassungsstaates mögli<strong>ch</strong>. Beispiel: Die Peter Strasser Transporte<br />
und Logistik GmbH führt einen Transportauftrag na<strong>ch</strong> Russland aus. Dana<strong>ch</strong> kann sie no<strong>ch</strong><br />
weitere drei Fahrten zwis<strong>ch</strong>en anderen CEMT-Mitgliedstaaten dur<strong>ch</strong>führen, bevor dann die<br />
vierte Fahrt zwingend wieder die S<strong>ch</strong>weiz zum Ziel haben muss.<br />
3.6 Internationaler Beförderungsvertrag na<strong>ch</strong> CMR<br />
Die S<strong>ch</strong>weiz ist Vertragsstaat des Übereinkommens vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag<br />
im internationalen Strassengüterverkehr CMR 8 . Es handelt si<strong>ch</strong> hierbei ni<strong>ch</strong>t<br />
um ein Abkommen das den Marktzugang zu den Vertragsländern regelt, sondern um ein<br />
Übereinkommen, wel<strong>ch</strong>es die Beförderungsbedingungen im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />
Strassengüterverkehr regelt – insbesondere die Haftung des Fra<strong>ch</strong>tführers und die<br />
Verwendung der erforderli<strong>ch</strong>en Urkunden (Fra<strong>ch</strong>tbrief).<br />
Das CMR ist immer dann anzuwenden, wenn Abgangs- und/oder Bestimmungsorte in<br />
zwei vers<strong>ch</strong>iedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer zu den CMR-Vertragsstaaten<br />
gehört. Die ASTAG empfiehlt sogar, unbedingt bei allen grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />
Transporten einen CMR-Fra<strong>ch</strong>tbrief mitzuführen – in einigen europäis<strong>ch</strong>en<br />
Staaten ist dies heute s<strong>ch</strong>on Pfli<strong>ch</strong>t.<br />
Das CMR-Übereinkommen gilt für die entspre<strong>ch</strong>enden Beförderungsverträge allerdings nur<br />
insoweit, als es den Transportauftrag abs<strong>ch</strong>liessend regelt. Ansonsten gilt ergänzend das jeweils<br />
geltende nationale Re<strong>ch</strong>t, also das Obligationenre<strong>ch</strong>t (OR) 9 , oder au<strong>ch</strong> eine Bestimmung<br />
aus den allgemeinen Ges<strong>ch</strong>äftsbedingungen. Trotzdem empfiehlt si<strong>ch</strong> die Verwendung<br />
des CMR-Fra<strong>ch</strong>tbriefs insbesondere für Beförderungen in europäis<strong>ch</strong>en Staaten, die<br />
dieses Abkommen no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ratifiziert haben, da der Fra<strong>ch</strong>tbriefvermerk «die Beförderung<br />
unterliegt den Bestimmungen des CMR» im Streitfall als verbindli<strong>ch</strong>e Vertragsvereinbarung<br />
anerkannt werden dürfte.<br />
Führt die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH einen grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Gütertransport<br />
dur<strong>ch</strong>, so muss in ihrem Fra<strong>ch</strong>tbrief ausdrückli<strong>ch</strong> vermerkt sein, dass auf diesen<br />
Beförderungsvertrag das CMR Anwendung findet. Das CMR-Übereinkommen<br />
s<strong>ch</strong>reibt kein bestimmtes Fra<strong>ch</strong>tbriefformular vor, do<strong>ch</strong> muss der tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> verwendete<br />
Fra<strong>ch</strong>tbrief gewisse im CMR vorges<strong>ch</strong>riebene Angaben enthalten. Peter Strasser erfährt jedo<strong>ch</strong><br />
s<strong>ch</strong>on bald, dass in der Praxis die meisten Transportunternehmer ihre auszufüllenden<br />
Fra<strong>ch</strong>tbriefe von der ASTAG beziehen – und so si<strong>ch</strong>er gehen, dass alle notwendigen Angaben<br />
vorhanden sind. Im Verlaufe des Jahres 2011 wird ein Zusatzprotokoll zum CMR in Kraft<br />
gesetzt, das au<strong>ch</strong> eine elektronis<strong>ch</strong>e Erfassung des Fra<strong>ch</strong>tbriefes ermögli<strong>ch</strong>en wird.<br />
ËË siehe Anhang 7, CMR-Fra<strong>ch</strong>tbrief na<strong>ch</strong> ASTAG<br />
Natürli<strong>ch</strong> dürfen die Parteien au<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> andere Angaben, die sie für zweckmässig halten, in<br />
den Fra<strong>ch</strong>tbrief eintragen.<br />
8 Convention du 19 mai 1956 relative au contrat de transport international de mar<strong>ch</strong>andises par route<br />
(CMR; SR 0.741.611 – CMR-Mitgliedstaaten siehe Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis S. 103)<br />
9 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es<br />
(Fünfter Teil: Obligationenre<strong>ch</strong>t; SR 220)<br />
Seite 30 | Zugang zum Markt Kapitel 3
3.7 Zollbestimmungen und -verfahren<br />
Neben der Lizenz – der eigentli<strong>ch</strong>en Zulassung zum Markt – sowie dem Fra<strong>ch</strong>tbrief na<strong>ch</strong><br />
CMR, gilt es für Peter Strasser au<strong>ch</strong>, die im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Güterverkehr gültigen<br />
Zollbestimmungen bzw. die anzuwendenden Zollverfahren für die Ladung und das Fahrzeug<br />
zu kennen. Es sind dies insbesondere vier vers<strong>ch</strong>iedene Systeme mit den entspre<strong>ch</strong>enden<br />
Dokumenten, die jeder Gütertransportunternehmer unbedingt verstehen und ri<strong>ch</strong>tig anwenden<br />
können muss. Sie werden im Folgenden erläutert.<br />
3.7.1 Gemeinsames Versandverfahren (gVV)<br />
Das gemeinsame Versandverfahren bietet eine einfa<strong>ch</strong>e und kostengünstige Mögli<strong>ch</strong>keit<br />
zur Beförderung von Waren dur<strong>ch</strong> europäis<strong>ch</strong>e Zollgebiete. Das 1968 für die Europäis<strong>ch</strong>e<br />
Gemeins<strong>ch</strong>aft eingeführte gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Versandverfahren wurde 1972 dur<strong>ch</strong><br />
das ge mein same Versandverfahren erweitert, das die Warenbeförderung zwis<strong>ch</strong>en der<br />
Euro päi s<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aft und den EFTA-Ländern sowie zwis<strong>ch</strong>en den EFTA-Ländern<br />
selbst er lei<strong>ch</strong>tert. Re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> beruht das gVV auf dem Übereinkommen von 1987 über ein gemeinsames<br />
Versandver fahren 10 .<br />
3.7.1.1 Zweck und Grundzüge des gVV<br />
Die Zollbehörden bieten aufgrund des gemeinsamen Versandverfahrens die Mögli<strong>ch</strong>keit,<br />
Waren über Grenzen und dur<strong>ch</strong> Länder zu befördern, ohne die beim Eingang eigentli<strong>ch</strong> ges<strong>ch</strong>uldeten<br />
Abgaben direkt zahlen zu müssen – also eine vereinfa<strong>ch</strong>te, ras<strong>ch</strong>e und kostengünstige<br />
Mögli<strong>ch</strong>keit zur Beförderung von Waren dur<strong>ch</strong> die Zollgebiete der dem gVV<br />
anges<strong>ch</strong>lossenen Staaten. Dafür muss aber im Abgangsland vom Transportunternehmer<br />
oder vom für die Waren verantwortli<strong>ch</strong>en Spediteur eine Si<strong>ch</strong>erheit hinterlegt werden.<br />
Diese Si<strong>ch</strong>erheit soll eine mögli<strong>ch</strong>e Abgabens<strong>ch</strong>uld decken, die dur<strong>ch</strong> eine ni<strong>ch</strong>t ordnungsgemässe<br />
Dur<strong>ch</strong>führung des Versandverfahrens entstehen kann. Sie kann in Form einer Einzelsi<strong>ch</strong>erheit<br />
oder als Gesamtbürgs<strong>ch</strong>aft für mehrere Versandverfahren geleistet werden,<br />
und zwar in bar oder dur<strong>ch</strong> eine Bürgs<strong>ch</strong>aftserklärung einer Bank. In der S<strong>ch</strong>weiz übernimmt<br />
der Hauptverpfli<strong>ch</strong>tete, meistens ein Spediteur, diese Haftung gegenüber der<br />
Eidg. Oberzolldirektion (OZD).<br />
Am gemeinsamen Versandverfahren können nur natürli<strong>ch</strong>e oder juristis<strong>ch</strong>e Personen<br />
teilnehmen, die von der Eidg. Oberzolldirektion eine entspre<strong>ch</strong>ende Bewilligung vorweisen<br />
können.<br />
Zugelassener Versender (ZV)<br />
Das gVV erlaubt es den Spediteuren bzw. Exporteuren, die Ausfuhr- und Transitabfertigungen<br />
ihrer Waren an ihrem Domizil vorzunehmen. Dazu benötigt der Versender jedo<strong>ch</strong>, wie<br />
oben erwähnt, eine Bewilligung der OZD, um als zugelassener Versender (ZV) die entspre<strong>ch</strong>enden<br />
Zollabfertigungen dur<strong>ch</strong>führen zu dürfen. Um eine sol<strong>ch</strong>e Bewilligung zu erhalten,<br />
muss er unter anderem eine Mindestanzahl von Zolldeklarationen pro Jahr vorweisen kön-<br />
10 Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (SR 0.631.242.04 – Mitgliedstaaten siehe<br />
Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis S. 103)<br />
Seite 31 | Zugang zum Markt Kapitel 3
nen. Als ZV ist ein Unternehmen natürli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> verpfli<strong>ch</strong>tet, die erwähnte Si<strong>ch</strong>erheitsleistung<br />
für ausgesetzte Zölle und Abgaben zu gewährleisten.<br />
Die zuständigen Zollstellen behalten si<strong>ch</strong> denno<strong>ch</strong> das Re<strong>ch</strong>t vor, allfällige Kontrollen der zollamtli<strong>ch</strong>en<br />
Formalitäten am Domizil eines zugelassenen Versenders dur<strong>ch</strong>zuführen.<br />
Zugelassener Empfänger (ZE)<br />
Es gelten dieselben Bedingungen wie für den ZV, um eine Bewilligung als zugelassener<br />
Empfänger zu erhalten – im Übrigen sind zugelassene Versender meist au<strong>ch</strong> zugelassene<br />
Empfänger und umgekehrt. Als ZE kann das jeweilige Unternehmen die Einfuhrzollabfertigungen<br />
an seinem Domizil vornehmen. Die Warensendungen gelangen im Transit direkt von<br />
der Grenze zum zugelassenen Empfänger.<br />
Status der beförderten Waren<br />
Innerhalb des gemeinsamen Versandverfahrens wird entspre<strong>ch</strong>end dem zollre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Status<br />
der transportierten Waren zwis<strong>ch</strong>en dem T1- und dem T2-Verfahren unters<strong>ch</strong>ieden:<br />
• T1-Verfahren: Transit von Waren ohne Gemeins<strong>ch</strong>afts<strong>ch</strong>arakter im gVV.<br />
• T2-Verfahren: Transit von Waren mit Gemeins<strong>ch</strong>afts<strong>ch</strong>arakter im gVV, die von einem Ort<br />
im Zollgebiet der Gemeins<strong>ch</strong>aft na<strong>ch</strong> einem anderen versandt werden und dabei dur<strong>ch</strong><br />
das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder hindur<strong>ch</strong> befördert werden.<br />
Vollständig<br />
im Zollgebiet der<br />
Gemeins<strong>ch</strong>aft gewonnen<br />
oder hergestellt.<br />
A<br />
Gemeins<strong>ch</strong>aftsware<br />
Vollständig aus<br />
A und/oder B gewonnen<br />
und hergestellt.<br />
Waren<br />
Aus Dritt ländern in<br />
die Gemein s<strong>ch</strong>aft<br />
eingeführt und in den<br />
zollre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en freien Verkehr<br />
überführt.<br />
Früher wurde auf dem Einheitsdokument des gVV die jeweilige Verfahrensart eingetragen.<br />
Seit Einführung des neuen computerisierten Transit-Systems NCTS kann das Versandverfahren<br />
direkt je na<strong>ch</strong> Status der beförderten Ware als T1- bzw. T2-Verfahren eröffnet werden.<br />
Für S<strong>ch</strong>weizer Unternehmer gilt fast immer T1.<br />
B<br />
Seite 32 | Zugang zum Markt Kapitel 3
Neues computerisiertes Transit-System NCTS<br />
Beim NCTS handelt es si<strong>ch</strong> um ein System der elektronis<strong>ch</strong>en Datenverarbeitung, mit dem<br />
das gemeinsame Versandverfahren s<strong>ch</strong>nell, si<strong>ch</strong>er und transparent abgewickelt werden<br />
kann. Die Ziele des NCTS sind:<br />
• Steigerung der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Versandverfahren<br />
• Wirksamere Betrugsverhütung und Betrugsaufdeckung<br />
• Bes<strong>ch</strong>leunigung und bessere Absi<strong>ch</strong>erung der abgewickelten Vorgänge<br />
Die Datenerfassung beim Abgang der Waren erfolgt dur<strong>ch</strong> Zollbeteiligte oder das Zollpersonal.<br />
Die Daten werden dann über ein internationales Informatik-Netzwerk an die vorgesehe -<br />
ne(n) Bestimmungs- und Dur<strong>ch</strong>gangszollstelle(n) übermittelt. Diese informieren die Abgangs -<br />
stelle über Grenzübertritt(e), Ankunft der Sendung und das Ergebnis der Kontrolle. Der Meldungsaustaus<strong>ch</strong><br />
zwis<strong>ch</strong>en NCTS-Zollstellen erfolgt also nur no<strong>ch</strong> auf elektronis<strong>ch</strong>em Weg.<br />
Meldungsaustaus<strong>ch</strong> zwis<strong>ch</strong>en NCTS-Zollstellen<br />
Transiteröfffnung<br />
• Datenerfassung<br />
• Ausdruck<br />
Erledigung<br />
des Verfahrens<br />
Å<br />
Bestimmungsstelle<br />
Dur<strong>ch</strong>gangszollstelle(n)<br />
É<br />
Ç<br />
Grenzübergang<br />
Abgangsstelle<br />
Ñ<br />
Ö<br />
Transitlös<strong>ch</strong>ung<br />
System-Meldungen auf elektronis<strong>ch</strong>em Weg:<br />
Å Vorabdur<strong>ch</strong>gangsanzeige zuhanden Dur<strong>ch</strong>gangszollstelle(n)<br />
Ç Vorausankunftsbena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigung zuhanden Bestimmungsstelle<br />
É Grenzübergang in ein Land (bzw. Vertragspartei)<br />
Ñ Ankunftsbena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigung bei Eintreffen der Sendung bei der Bestimmungsstelle<br />
Ö Kontrollergebnis-Na<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>t (konform/ni<strong>ch</strong>t konform)<br />
Die zwei wi<strong>ch</strong>tigsten Elemente des NTCS-Verfahrens sind:<br />
Liste der Positionen (LP): Die Grundfarbe der LP ist weiss oder grau. Sie muss ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong><br />
den Zoll gestempelt werden. Es muss aber die Movement Reference Number (MRN) darauf<br />
aufgeführt sein.<br />
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Movement Reference Number (MRN): Als zentrale Information auf dem Versandbegleitdokument<br />
und der Liste der Positionen dient eine alphanumeris<strong>ch</strong>e 18-stellige Identifikationsnummer,<br />
die sog. Movement Reference Number (MRN). Sie wird dur<strong>ch</strong> das System<br />
automatis<strong>ch</strong> oben re<strong>ch</strong>ts auf die entspre<strong>ch</strong>enden Dokumente aufgedruckt.<br />
Seit dem 1. Juli 2005 gilt im gesamten EU-/EFTA-Raum das sogenannte NCTS-Obligatorium.<br />
Das heisst, dass seither die administrative Abwicklung aller Versandverfahren<br />
nur no<strong>ch</strong> über das computerisierte Transit-System erfolgen darf.<br />
3.7.1.2 Anwendung<br />
Au<strong>ch</strong> Peter Strasser mö<strong>ch</strong>te natürli<strong>ch</strong> mit seiner Firma von den Vorteilen des gemeinsamen<br />
Versandverfahrens profitieren. Da die PSTL GmbH die geforderte Mindestanzahl von Zolldeklarationen<br />
ni<strong>ch</strong>t vorweisen kann, ist es ihr jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>, von der OZD eine Bewilligung<br />
als zugelassener Versender zu erhalten. Ausserdem würde es si<strong>ch</strong> beim verhältnismässig<br />
geringen Auftragsvolumen im Berei<strong>ch</strong> der internationalen Transporte für Peter<br />
Strasser kaum auszahlen, seine Firma als zugelassenen Versender direkt am gVV teilhaben<br />
zu lassen. Er wendet si<strong>ch</strong> deshalb jeweils an einen spezialisierten Spediteur.<br />
Nehmen wir an, die PSTL GmbH erhält den Auftrag, Mas<strong>ch</strong>inenbauteile von der S<strong>ch</strong>weiz zur<br />
Fertigmontage na<strong>ch</strong> Brüssel zu transportieren. Um die Mas<strong>ch</strong>inenbauteile s<strong>ch</strong>nell und unkompliziert<br />
dur<strong>ch</strong> alle Grenz- und Transitkontrollen befördern zu können, beauftragt Peter<br />
Strasser die Firma Versandex – einen zugelassenen Versender –, seine Ware ins gemein -<br />
same Versandverfahren aufzunehmen. Dazu bringt der Fahrer der PSTL GmbH den mit den<br />
Mas<strong>ch</strong>inenbauteilen beladenen LKW zur Firma Versandex. Dort werden die Güter gesi<strong>ch</strong>tet,<br />
und die Versandex als Hauptverpfli<strong>ch</strong>tete des gVV veranlagt die Ware direkt zur Ausfuhr und<br />
übermittelt via NCTS eine Versandanmeldung an die Abgangszollstelle. Gemeinsam mit der<br />
Versandanmeldung leistet die Speditionsfirma au<strong>ch</strong> glei<strong>ch</strong> die geforderte Si<strong>ch</strong>erheit, wobei<br />
sie si<strong>ch</strong> natürli<strong>ch</strong> ihrerseits bei der Firma von Peter Strasser absi<strong>ch</strong>ert. Je na<strong>ch</strong> transportierter<br />
Warengattung müssen die im Versandverfahren eingesetzten Fahrzeuge «vers<strong>ch</strong>lusssi<strong>ch</strong>er»,<br />
d.h. mit einer Zollplombe vers<strong>ch</strong>liessbar sein.<br />
Ein Vers<strong>ch</strong>luss ist anzulegen<br />
• bei Beförderungen von ho<strong>ch</strong> belasteten oder streng bewirts<strong>ch</strong>afteten Waren (Spirituosen,<br />
Tabakfabrikate, Fleis<strong>ch</strong>, Gemüse, Frü<strong>ch</strong>te, Sonderabfälle etc.);<br />
• wenn die Ums<strong>ch</strong>reibung der Warenpositionen zur Feststellung der Übereinstimmung<br />
ni<strong>ch</strong>t geeignet ist (Warenbezei<strong>ch</strong>nungen und LP in ni<strong>ch</strong>t verständli<strong>ch</strong>en<br />
Spra<strong>ch</strong>en etc.);<br />
• wenn dies der Zollbeteiligte ausdrückli<strong>ch</strong> beantragt;<br />
• wenn dies aufgrund der Risikobeurteilung des Zollamts erforderli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>eint.<br />
Transitsendungen im gVV können grundsätzli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> ohne Vers<strong>ch</strong>luss befördert werden.<br />
Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die nähere Ums<strong>ch</strong>reibung der Positionen mit<br />
der übli<strong>ch</strong>en Handelsbezei<strong>ch</strong>nung der Ware, mit Anzahl und Verpackung, Gewi<strong>ch</strong>t, Zei<strong>ch</strong>en<br />
und den Nummern auf dem Versandbegleitdokument bzw. auf der Liste der Positionen eine<br />
korrekt feststellbare Übereinstimmung zulässt. Die Angaben müssen deshalb so genau<br />
sein, damit Art und Menge der Ware lei<strong>ch</strong>t zu erkennen sind. Es dürfen insbesondere keine<br />
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allgemeinen Warenbezei<strong>ch</strong>nungen wie Chemikalien, Textilien, Metallwaren, Mas<strong>ch</strong>inen etc.<br />
oder blosse Produktnamen bzw. Fantasienamen angegeben werden.<br />
Die erwähnte Versandanmeldung der Versandex erhält automatis<strong>ch</strong> vom NTCS eine eindeutige<br />
Registriernummer – die MRN –, anhand derer an allen folgenden Zollstellen ein zügiger<br />
Grenzübergang gewährleistet werden kann. Das Versandbegleitdokument wird direkt<br />
von der Versandex ausgedruckt und dem Fahrer von Peter Strasser übergeben, der<br />
dieses während des ganzen Transports mitführen muss. Zudem wird bei der Annahme<br />
der Versandanmeldung im NCTS eine Vorausankunftsbena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigung an die Bestimmungszollstelle,<br />
also na<strong>ch</strong> Brüssel, sowie eine Vorabdur<strong>ch</strong>gangsanzeige an jede Dur<strong>ch</strong>gangszollstelle<br />
seiner Fahrt gesendet.<br />
In Belgien angekommen, kann Peter Strassers Fahrer direkt zu einem zugelassenen Empfänger,<br />
einer Partnerfirma der Versandex, fahren. Dieser sendet sofort, natürli<strong>ch</strong> wieder via<br />
NCTS, eine Ankunftsbena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigung an die Abgangstelle. Zuletzt wird no<strong>ch</strong> eine Kontroll -<br />
ergebnis-Na<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>t an die Abgangsstelle ges<strong>ch</strong>ickt: Damit ist das Verfahren erledigt. Die<br />
Si<strong>ch</strong>erheit des Hauptverpfli<strong>ch</strong>teten kann frei gegeben werden, wenn bezügli<strong>ch</strong> Einfuhrverzollung<br />
alles korrekt ist. Sobald das Verfahren erledigt ist, kann der Fahrer die Mas<strong>ch</strong>inenbauteile<br />
an ihren Bestimmungsort bringen.<br />
Mitverantwortung des Fahrers<br />
Während der Fahrt bzw. solange die Transitware no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t bei der Bestimmungsstelle aus<br />
dem gemeinsamen Versandverfahren ausgelöst ist, trägt der Fahrer der PSTL GmbH au<strong>ch</strong><br />
eine gewisse Verantwortung.<br />
Er ist insbesondere dafür verantwortli<strong>ch</strong>,<br />
• dass für das unverzollte Transportgut (Zollgut) ein gültiges Transitdokument vorhanden<br />
ist.<br />
• dass die auf dem Transitdokument aufgeführte Transitfrist eingehalten wird (ist<br />
dies aus irgendeinem Grund ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>, so hat Peter Strassers Fahrer si<strong>ch</strong> unverzügli<strong>ch</strong><br />
bei der nä<strong>ch</strong>sten Zollstelle zu melden).<br />
• dass ein angebra<strong>ch</strong>ter und auf dem Transitdokument aufgeführter Zollvers<strong>ch</strong>luss<br />
ni<strong>ch</strong>t verletzt oder ohne Bewilligung einer Zollstelle entfernt wird (sollte das<br />
Transportgut trotzdem dur<strong>ch</strong> einen Unfall oder höhere Gewalt bes<strong>ch</strong>ädigt oder<br />
verni<strong>ch</strong>tet bzw. der Zollvers<strong>ch</strong>luss verletzt werden, muss der Fahrer unverzügli<strong>ch</strong><br />
das nä<strong>ch</strong>ste Zollamt oder den nä<strong>ch</strong>sten Polizeiposten verständigen).<br />
• dass das Transitdokument mit der Ware bei der Bestimmungszollstelle bzw. bei<br />
einem ZE zur Lös<strong>ch</strong>ung vorgelegt wird (d.h. die Ware zur Einfuhr verzollt oder eingelagert<br />
und das Transitdokument vom Zoll bzw. ZE zurückbehalten = gelös<strong>ch</strong>t<br />
wird).<br />
• dass unverzolltes Transportgut nur an Firmen ausgeliefert wird, die einen ZE- oder<br />
Offen-Zolllager-Status besitzen; d.h., dass keine Auslieferung von unverzollten<br />
Sendungen ohne Zollbehandlung erfolgt.<br />
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Die Befolgung dieser Hinweise kann Peter Strassers Fahrer resp. seinem Arbeitgeber helfen,<br />
kostspielige Verfahren aufgrund unkorrekter Erledigung von Transitwaren zu vermeiden.<br />
Notfallverfahren<br />
Bei unvorhergesehenen Unterbrü<strong>ch</strong>en (Netzwerkstörungen etc.) und bei planmässigen<br />
Unterbrü<strong>ch</strong>en (z.B. Wartungsarbeiten in der Na<strong>ch</strong>t oder an Wo<strong>ch</strong>enenden) des NCTS kommt<br />
ein Notfallverfahren zur Anwendung. Dies gilt für den Transiteingang und den Transitausgang<br />
sowie für die ZE und ZV. Die Zollstellen werden bei unvorhergesehenen wie planmässigen<br />
Unterbrü<strong>ch</strong>en von der OZD informiert.<br />
Bei Ausfall des NCTS erfolgt das Versandverfahren mit<br />
einem Ausdruck des Versandbegleitdokuments, wel<strong>ch</strong>es<br />
oben re<strong>ch</strong>ts einen roten Stempelaufdruck aufweist.<br />
Für Eröffnungen ab der S<strong>ch</strong>weiz ist die Stempelspra<strong>ch</strong>e<br />
Englis<strong>ch</strong>.<br />
Am Zollverfahren als sol<strong>ch</strong>es ändert si<strong>ch</strong> für die Peter Strasser Transporte und Logistik<br />
GmbH indessen ni<strong>ch</strong>ts; d.h., die Versandbegleitdokumente müssen den Zollstellen resp.<br />
den ZE na<strong>ch</strong> wie vor unaufgefordert vorgewiesen werden (wie beim herkömmli<strong>ch</strong>en Verfahren<br />
vor der Einführung des NCTS).<br />
3.7.2 TIR-Verfahren<br />
Das erste TIR-Übereinkommen aus dem Jahre 1959 wurde aufgrund vieler Erneuerungen<br />
überarbeitet und 1975 dur<strong>ch</strong> das bestehende TIR-Abkommen 11 ersetzt. Es ist bis heute das<br />
einzige weltweit gültige Transit-Zollverfahren. In den EU-/EFTA-Staaten wird jedo<strong>ch</strong> anstelle<br />
des TIR das gemeinsame Versandverfahren (gVV) angewendet. Das Kernstück<br />
und für Peter Strasser wi<strong>ch</strong>tigste Element dieses Transit-Zollverfahrens ist das Carnet TIR –<br />
das in diesem Verfahren einzige Kontrolldokument.<br />
Das Abkommen gilt für Warentransporte, bei denen sowohl Be- als au<strong>ch</strong> Entladeort in einem<br />
Mitgliedstaat des TIR-Übereinkommens liegt. Zudem müssen die zum Transport benötigten<br />
Fahrzeuge, Lastzüge, Behälter etc. den TIR-Anforderungen entspre<strong>ch</strong>en und somit von den<br />
zuständigen Zollbehörden zugelassen sein. Sollte es si<strong>ch</strong> um einen kombinierten Güter -<br />
trans port handeln, so findet das TIR-Verfahren ebenfalls Anwendung auf die Bahn- oder<br />
S<strong>ch</strong>iffsstrecke, solange ein Teil des Beförderungsvorgangs auf der Strasse stattfindet.<br />
Verwaltet wird dieses Transit-Zollverfahren dur<strong>ch</strong> die in Genf ansässige Internationale Strassentransportunion<br />
(IRU), dur<strong>ch</strong> die nationalen Mitgliedsverbände sowie dur<strong>ch</strong> das ebenfalls<br />
in Genf ansässige TIR-Sekretariat der Wirts<strong>ch</strong>aftskommission der Vereinten Nationen für<br />
Europa. Die Abgabe der Dokumente erfolgt in der S<strong>ch</strong>weiz über den S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en<br />
Nutzfahrzeugverband ASTAG.<br />
11 Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen;<br />
SR 0.631.252.512 – Mitgliedstaaten siehe Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis S. 104)<br />
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3.7.2.1 Zweck und Grundzüge des TIR-Verfahrens<br />
Ziel des Abkommens ist es, den internationalen Güterverkehr unter Zollvers<strong>ch</strong>luss in grösstmögli<strong>ch</strong>em<br />
Ausmass zu erlei<strong>ch</strong>tern und den Transitstaaten trotzdem die erforderli<strong>ch</strong>e Zoll -<br />
si<strong>ch</strong>erheit und Abgabebürgs<strong>ch</strong>aft zu gewährleisten. Dabei sollen beide Seiten, nämli<strong>ch</strong> sowohl<br />
die nationalen Zollbehörden wie au<strong>ch</strong> die international tätigen Transportunternehmen,<br />
von diesem Verfahren profitieren.<br />
Dies ist jedo<strong>ch</strong> nur dur<strong>ch</strong> eine Vereinfa<strong>ch</strong>ung und Harmonisierung der Förmli<strong>ch</strong>keiten im<br />
grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Verkehr und insbesondere an den Grenzen zu errei<strong>ch</strong>en. Deshalb<br />
enthält das TIR-Verfahren fünf Grundprinzipien, wel<strong>ch</strong>e die geforderte Einfa<strong>ch</strong>heit, Si<strong>ch</strong>erheit<br />
und Wirksamkeit garantieren sollen.<br />
Die fünf Säulen des TIR-Verfahrens<br />
Si<strong>ch</strong>ere Fahrzeuge<br />
und Behälter<br />
Internationale<br />
Bürgs<strong>ch</strong>aft<br />
Si<strong>ch</strong>ere Fahrzeuge und Behälter<br />
Das TIR-Verfahren<br />
Carnet TIR<br />
Gegenseitige Anerkennung<br />
von Zollkontrollen<br />
Das TIR-Übereinkommen von 1975<br />
Bewilligte<br />
Zulassung<br />
Um die Zollsi<strong>ch</strong>erheit zu gewähren, dürfen Waren nur dann in Behältern bzw. Strassenfahrzeugen<br />
transportiert werden, wenn deren Laderäume so gebaut sind, dass na<strong>ch</strong> dem Anbringen<br />
des Zollvers<strong>ch</strong>lusses kein Zugriff ins Innere mehr mögli<strong>ch</strong> ist. Deshalb muss in Fahrzeugen<br />
mit Zollvers<strong>ch</strong>luss eine Zulassungsbes<strong>ch</strong>einigung der Zollbehörden mitgeführt<br />
werden. Diese Fahrzeuge sind vorne und hinten dur<strong>ch</strong> blaue Tafeln mit der Aufs<strong>ch</strong>rift «TIR»<br />
gekennzei<strong>ch</strong>net. Sie müssen zudem alle zwei Jahre den Zollbehörden vorgeführt werden.<br />
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Internationale Bürgs<strong>ch</strong>aft<br />
Zölle und andere Abgaben müssen während der gesamten Beförderung dur<strong>ch</strong> eine international<br />
gültige Bürgs<strong>ch</strong>aft gedeckt sein. Um die anfallenden Zollgebühren au<strong>ch</strong> dann zu garantieren,<br />
wenn der betroffene Transportunternehmer wider Erwarten ni<strong>ch</strong>t haften kann, besteht<br />
ein internationales Bürgs<strong>ch</strong>aftssystem. In jedem Staat bürgt ein von den Zollbehörden<br />
anerkannter Verband für alle von ihm zugelassenen TIR-Transporte. In der S<strong>ch</strong>weiz ist<br />
das die ASTAG. Im Falle einer Unregelmässigkeit, d.h., wenn ein Transportunternehmer die<br />
ges<strong>ch</strong>uldeten Si<strong>ch</strong>erheiten und Leistungen ni<strong>ch</strong>t erbringen kann, können si<strong>ch</strong> die Zollbehörden<br />
an den entspre<strong>ch</strong>enden nationalen Verband wenden. Alle diese Verbände bilden zusammen<br />
eine internationale Bürgs<strong>ch</strong>aftskette, wel<strong>ch</strong>e ebenfalls von der IRU in Genf organisiert<br />
und verwaltet wird. Sie legt au<strong>ch</strong> die Höhe der Bürgs<strong>ch</strong>aftsbeträge für jedes Land fest:<br />
Für die S<strong>ch</strong>weiz bzw. die ASTAG beträgt dieser zurzeit USD 50’000 pro Carnet TIR.<br />
Das Carnet TIR<br />
Das Carnet TIR ist das administrative Kernstück des TIR-Verfahrens. Es dient sowohl als<br />
Zolldokument als au<strong>ch</strong> als Bürgs<strong>ch</strong>aftsna<strong>ch</strong>weis. Denn einerseits behält es bis zur Beendigung<br />
des jeweiligen TIR-Verfahrens an der Bestimmungszollstelle seine Gültigkeit als<br />
Zollna<strong>ch</strong>weis, sodass bei allen Grenzübertritten allein das Carnet TIR zur Erledigung aller Zollformalitäten<br />
vorgewiesen werden muss. Andererseits ist mit einem korrekt ausgefüllten<br />
Carnet TIR au<strong>ch</strong> der Na<strong>ch</strong>weis einer gültigen Bürgs<strong>ch</strong>aft erbra<strong>ch</strong>t. Die IRU ist die einzige<br />
internationale Organisation, die bere<strong>ch</strong>tigt ist, Carnets TIR zu drucken und zu verteilen. Sie<br />
gibt diese an die nationalen Verbände weiter, wel<strong>ch</strong>e sie wiederum an die Transportunternehmer<br />
in ihrem Land abgeben.<br />
ËË siehe Anhang 8, Carnet TIR<br />
Gegenseitige Anerkennung von Zollkontrollen<br />
Das vierte Grundprinzip des TIR-Verfahrens besagt, dass die im Abgangsland dur<strong>ch</strong>geführten<br />
Zollkontrollen in allen Transit- und Bestimmungsländern anerkannt werden sollen. Im<br />
Normalfall werden deshalb die transportierten Waren unterwegs ni<strong>ch</strong>t mehr kontrolliert<br />
– darin liegt für die Transportwirts<strong>ch</strong>aft der grösste Vorteil des TIR-Verfahrens. Daraus<br />
folgt aber au<strong>ch</strong>, dass der Abgangszollstelle eine enorm wi<strong>ch</strong>tige Funktion innerhalb des<br />
ganzen Ablaufs zufällt. Sie muss alle notwendigen Zollkontrollen rigoros und in vollem Umfang<br />
dur<strong>ch</strong>führen, damit si<strong>ch</strong> die anderen Kontrollorgane vollständig darauf verlassen können.<br />
Zudem hat sie die Angaben im Carnet TIR sorgfältig zu prüfen und den Zustand der<br />
Strassenfahrzeuge zu kontrollieren. Sind alle Bedingungen erfüllt, kann die Abgangszollstelle<br />
das TIR-Verfahren eröffnen und die Zollvers<strong>ch</strong>lüsse anbringen. Diese dürfen übrigens nur<br />
von einem Zollbeamten angebra<strong>ch</strong>t bzw. entfernt werden, Polizei- oder Armeeangehörige<br />
sind (au<strong>ch</strong> bei Strassenkontrollen) dazu ni<strong>ch</strong>t befugt.<br />
Bewilligte Zulassung<br />
Zur Si<strong>ch</strong>erung des Verfahrens gegen betrügeris<strong>ch</strong>e Vorgehensweisen wurden 1999 im neu<br />
ges<strong>ch</strong>affenen Anhang 9 des Übereinkommens Mindestanforderungen betreffend der Zulas-<br />
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sung von nationalen Verbänden festgelegt: Es dürfen nur diejenigen nationalen Verbände<br />
Carnets TIR herausgeben, die mindestens ein Jahr existieren, über gesunde Finanzen verfügen<br />
und entspre<strong>ch</strong>ende <strong>Fa<strong>ch</strong></strong>kenntnisse vorweisen können.<br />
3.7.2.2 Anwendung<br />
Au<strong>ch</strong> Peter Strasser mö<strong>ch</strong>te für die Warentransporte seiner Firma na<strong>ch</strong> Drittländern – also<br />
ausserhalb der EU und EFTA – mögli<strong>ch</strong>st einfa<strong>ch</strong> und unkompliziert alle Zollformalitäten erledigen<br />
können. Bei seinem nä<strong>ch</strong>sten Transportauftrag von der S<strong>ch</strong>weiz na<strong>ch</strong> der Türkei wendet<br />
er si<strong>ch</strong> deshalb an die ASTAG, um ein Carnet TIR zu beantragen. Die PSTL GmbH muss<br />
dafür aber gewisse Anforderungen erfüllen.<br />
Anforderungen für den Bezug von Carnets TIR<br />
• Re<strong>ch</strong>tsgültige Unterzei<strong>ch</strong>nung der Verpfli<strong>ch</strong>tungserklärung<br />
• Bank- oder Versi<strong>ch</strong>erungsgarantie in der Höhe von USD 50’000<br />
• Lizenz zum gewerbsmässigen Gütertransport<br />
• Auszug aus dem Betreibungsregister<br />
• Ausfüllen eines Fragebogens<br />
• Re<strong>ch</strong>tsgültige Unterzei<strong>ch</strong>nung der Si<strong>ch</strong>erheitsmassnahmen in Krisenstaaten<br />
• Datenblatt über die Firmenverantwortli<strong>ch</strong>en<br />
• Übernahmebestätigung des TIR-Handbu<strong>ch</strong>s<br />
NCTS-TIR seit dem 1. Januar 2009<br />
Für Fahrten na<strong>ch</strong>/dur<strong>ch</strong> EU-Staaten (au<strong>ch</strong> aus Drittländern) müssen seit dem 1.01.09<br />
vor der Eröffnung eines Carnets TIR die entspre<strong>ch</strong>enden Daten in die EU-interne<br />
Applikation NTCS-TIR eingetragen werden. Die Daten werden damit der Eingangszollstelle<br />
auf EU-Gebiet elektronis<strong>ch</strong> zugestellt. Für die Zollformalitäten während<br />
des Transports wird jedo<strong>ch</strong> weiterhin nur das Carnet TIR benötigt.<br />
Falls Peter Strasser Fragen zu diesen Anforderungen oder allgemeiner Art zum TIR-Ver fahren<br />
hat, so kann er si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> direkt telefonis<strong>ch</strong> bei der ASTAG (Tel. 031 370 85 85) erkundigen.<br />
Hat die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH dann ein Carnet TIR für ihren Warentransport<br />
na<strong>ch</strong> der Türkei erhalten, so sollte sie diesen au<strong>ch</strong> bald einmal dur<strong>ch</strong>führen – denn<br />
das Carnet TIR ist nur für 60 Tage gültig. Peter Strasser muss das Carnet TIR entspre<strong>ch</strong>end<br />
den Angaben im TIR-Handbu<strong>ch</strong> ausfüllen; eine allfällige Ladeliste zusätzli<strong>ch</strong> zum Warenmanifest<br />
im Carnet TIR ist gestattet. Die erste Seite des Carnets muss in Englis<strong>ch</strong> oder Französis<strong>ch</strong><br />
ausgefüllt werden. Das Warenmanifest kann dagegen sowohl in Englis<strong>ch</strong> oder Französis<strong>ch</strong><br />
als au<strong>ch</strong> in der offiziellen Landespra<strong>ch</strong>e des Abgangs- bzw. Empfängerlands verfasst<br />
werden. Glei<strong>ch</strong>zeitig muss Peter Strasser aber die TIR-Daten au<strong>ch</strong> im NTCS-TIR registrieren<br />
lassen. Da kleinere Firmen – wie die PSTL GmbH – meist ni<strong>ch</strong>t an dieser EU-internen<br />
Applikation anges<strong>ch</strong>lossen sind, muss si<strong>ch</strong> Peter Strasser diesbezügli<strong>ch</strong> an ein grösseres<br />
Speditionsunternehmen wenden.<br />
An der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Abgangszollstelle wird die Ladung aufgrund der Angaben des Warenmanifestes<br />
kontrolliert. Dana<strong>ch</strong> vers<strong>ch</strong>liesst der Zollbeamte das Fahrzeug, dokumentiert<br />
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dies im Carnet TIR, entnimmt einen Abs<strong>ch</strong>nitt und füllt das entspre<strong>ch</strong>ende Stammblatt aus.<br />
Er gibt das Carnet TIR dem Fahrer der PSTL GmbH zurück, und dieser kann seinen Transport<br />
beginnen. Errei<strong>ch</strong>t er dann die Aussengrenze, so kontrolliert der Zoll die Zollvers<strong>ch</strong>lüsse, entnimmt<br />
den zweiten Abs<strong>ch</strong>nitt aus dem Carnet TIR und füllt das entspre<strong>ch</strong>ende Stammblatt<br />
aus. Damit ist das TIR-Verfahren in der S<strong>ch</strong>weiz beendet und das Fahrzeug kann das Land<br />
verlassen. In den folgenden Transitländern muss der Fahrer jeweils sein Carnet TIR und<br />
eine allfällige Ladeliste vorweisen. Die Eingangszollstelle kontrolliert jeweils die Zollvers<strong>ch</strong>lüsse<br />
und entnimmt einen Abs<strong>ch</strong>nitt des Carnet TIR; die Ausgangszollstelle verfährt<br />
ebenso. Im Na<strong>ch</strong>hinein werden die beiden Abs<strong>ch</strong>nitte vergli<strong>ch</strong>en und das Verfahren ist somit<br />
erledigt. Ist der Fahrer von Peter Strasser mit seiner Ware in der Türkei angekommen, so füllt<br />
die dortige Eingangszollstelle das Carnet TIR aus und entnimmt einen Abs<strong>ch</strong>nitt; die Bestimmungszollstelle<br />
verfährt ebenso. Handelt es si<strong>ch</strong> bei der Eingangszollstelle glei<strong>ch</strong>zeitig<br />
um die Bestimmungszollstelle, so werden beide Abs<strong>ch</strong>nitte entnommen. Die Bestimmungszollstelle<br />
ist ausserdem au<strong>ch</strong> dafür verantwortli<strong>ch</strong>, dass die Waren in ein anderes Zollverfahren<br />
überführt werden (Lagerung unter Zollvers<strong>ch</strong>luss, Einfuhrabfertigung etc.).<br />
Peter Strasser muss dann im Ans<strong>ch</strong>luss an den abges<strong>ch</strong>lossenen Transport – spätestens<br />
aber na<strong>ch</strong> 60 Tagen (Ablauf der Gültigkeit) – das Carnet TIR an die ASTAG zurücks<strong>ch</strong>icken.<br />
3.7.3 Das Carnet A.T.A.<br />
Das Carnet A.T.A. ist ein internationales Zolldokument, wel<strong>ch</strong>es bei der vorübergehenden<br />
Ein- und Ausfuhr sowie beim Transit von Waren anstelle der sonst erforderli<strong>ch</strong>en nationalen<br />
Zollpapiere verwendet werden kann. Seine re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Grundlage erhält das Carnet A.T.A.<br />
dur<strong>ch</strong> ein 1961 abges<strong>ch</strong>lossenes Zollabkommen und ein 1990 abges<strong>ch</strong>lossenes Übereinkommen,<br />
denen si<strong>ch</strong> inzwis<strong>ch</strong>en mehr als 60 Länder anges<strong>ch</strong>lossen haben. 12<br />
ËË siehe Anhang 9, Carnet A.T.A.<br />
3.7.3.1 Zweck und Grundzüge des Carnet A.T.A.<br />
Beim Carnet A.T.A. handelt es si<strong>ch</strong> um ein international gültiges Zolldokument zur vorübergehenden,<br />
abgabefreien Ein- und Ausfuhr von Gütern im internationalen Handel und in internationaler<br />
kultureller Tätigkeit. Es vereinfa<strong>ch</strong>t die Formalitäten beim Grenzübertritt in<br />
erhebli<strong>ch</strong>em Mass und befreit den Carnet-Inhaber von der Zahlung oder Hinterlegung<br />
von Zöllen und sonstigen Einfuhrabgaben beim Grenzübertritt. Die Ausstellung von Carnets<br />
A.T.A. ist in fast allen Ländern den nationalen Handelskammern übertragen. Diese<br />
wiederum s<strong>ch</strong>liessen si<strong>ch</strong> aus Administrativ- und Si<strong>ch</strong>erheitsgründen zu einem Verband zusammen.<br />
In der S<strong>ch</strong>weiz sind dies die jeweils zuständigen kantonalen Handelskammern. Sie<br />
sind via «Alliance des Chambres de commerce suisse» mit Sitz in Genf mit der internationalen<br />
A.T.A.-Bürgenkette zusammenges<strong>ch</strong>lossen und bieten Gewähr gegenüber den Zollverwaltungen,<br />
dass bei allfälligen Unregelmässigkeiten im Ausland Zölle und Abgaben bezahlt<br />
werden. Als Absi<strong>ch</strong>erung der Risiken, die si<strong>ch</strong> für sie aus dieser Verpfli<strong>ch</strong>tung ergeben,<br />
verlangen die Handelskammern von den Carnet-Inhabern wiederum eine Si<strong>ch</strong>erstellung in<br />
Form einer Einzahlung oder einer unbefristeten Solidarbürgs<strong>ch</strong>aft dur<strong>ch</strong> eine Bank.<br />
12 Zollabkommen vom 6. Dezember 1961 über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A.-Abkommen;<br />
SR 0.631.244.57 – Mitgliedstaaten siehe Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis S. 102) und Übereinkommen vom 26. Juni 1990<br />
(Stand am 16. Januar 2011) über die vorübergehende Verwendung (Istanbuler-Übereinkommen; SR 0.631.24)<br />
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Die Handelskammern der einzelnen Kantone fungieren demzufolge au<strong>ch</strong> als Abgabestellen<br />
der Carnets A.T.A. Diese sind für ein Jahr gültig und können für mehrere Grenzübertritte<br />
sowie für mehrere Transporte der glei<strong>ch</strong>en Ware innerhalb dieses Jahres verwendet<br />
werden. Es gibt au<strong>ch</strong> hier Ausnahmen. Jedes Land hat das Re<strong>ch</strong>t, die Aufenthaltsfrist<br />
der Ware für die jeweilige Reise in einem Drittland zu bes<strong>ch</strong>ränken. In Frankrei<strong>ch</strong> beispielsweise<br />
beträgt diese Frist oft nur 3 Monate. Die Gültigkeitsdauer darf auf keinen Fall übers<strong>ch</strong>ritten<br />
werden. Spätestens na<strong>ch</strong> Ablauf der Gültigkeit von einem Jahr muss das Carnet jedo<strong>ch</strong><br />
wieder der Handelskammer zurückgegeben werden.<br />
Ein Carnet A.T.A. kann beim Transport von folgenden Waren gebrau<strong>ch</strong>t werden:<br />
Warentransporte mit Carnet A.T.A.<br />
• Messe- und Ausstellungsgüter<br />
• Warenmuster<br />
• Berufsmaterial (medizinis<strong>ch</strong>e Geräte, Berufsausrüstungsgegenstände, Musik -<br />
ins trumente, Waren zu sportli<strong>ch</strong>en Veranstaltungen wie z.B. Autos, Pferde)<br />
Ausnahmen<br />
Verderbli<strong>ch</strong>e und zum Verzehr bestimmte Waren sowie zur Be- bzw. Verarbeitung oder zu<br />
Reparaturen bestimmte Waren dürfen ni<strong>ch</strong>t mit einem Carnet A.T.A. transportiert werden.<br />
Ein Carnet A.T.A. darf nur für Ware verwendet werden, wel<strong>ch</strong>e in unverändertem Zustand<br />
wieder in die S<strong>ch</strong>weiz zurückgeführt wird. Dies trifft au<strong>ch</strong> zu, wenn es si<strong>ch</strong> um eine kostenlose<br />
Reparatur im Rahmen einer Garantieverpfli<strong>ch</strong>tung handelt.<br />
3.7.3.2 Anwendung<br />
Die PSTL GmbH erhält den Auftrag einer Mas<strong>ch</strong>inenfabrik, eine ihrer modernen Mas<strong>ch</strong>inen<br />
na<strong>ch</strong> Frankfurt an eine Ausstellung zu transportieren. Peter Strasser wendet si<strong>ch</strong> an die Handelskammer<br />
des Standort-Kantons seiner Firma und füllt das Gesu<strong>ch</strong> aus. Dazu muss er<br />
eine der folgenden Si<strong>ch</strong>erheiten vorweisen können:<br />
• Ein Bardepot in der Höhe von 30% des im Carnet A.T.A. angegebenen Warenwerts<br />
• Eine Einzahlung auf das Postkonto der Handelskammer im oben genannten Wert<br />
• Eine unbefristete Solidarbürgs<strong>ch</strong>aft seiner Bank<br />
Peter Strasser erhält dann das von der Handelskammer ausgefüllte Carnet A.T.A., wel<strong>ch</strong>es<br />
zusammen mit der Mas<strong>ch</strong>ine bei einem Grenz- oder Binnenzollamt vorgewiesen und mittels<br />
eines Stempels in Kraft gesetzt bzw. eröffnet werden muss. Die sog. Eröffnung eines Carnet<br />
A.T.A. kann am Grenzzollamt nur beim Warenverkehr vorgenommen werden. Bei der<br />
Eröffnung (vor oder bei der ersten Ausfuhr der Carnet-Ware) müssen sämtli<strong>ch</strong>e auf dem Carnet<br />
A.T.A. aufgelisteten Waren dem S<strong>ch</strong>weizer Zoll vorgeführt werden. Die Büro-Öffnungszeiten<br />
der einzelnen Grenzzollämter können variieren. Diese können über Internet unter<br />
www.ezv.admin.<strong>ch</strong>/dienstleistungen/01808/index.htmllang=de abgerufen werden.<br />
Seite 41 | Zugang zum Markt Kapitel 3
Bei jedem Grenzübertritt muss das Carnet A.T.A. zollamtli<strong>ch</strong> abgefertigt werden. Beim Ausgangs-<br />
wie beim Eingangszollamt (Ausfuhr und Einfuhr) muss der Zollbeamte das ri<strong>ch</strong>tige<br />
Carnetblatt (Trennabs<strong>ch</strong>nitte) herausnehmen und den verbleibenden Stammabs<strong>ch</strong>nitt (Sou<strong>ch</strong>e)<br />
abstempeln. Es ist au<strong>ch</strong> eine Teilausfuhr oder Teilwiedereinfuhr der Ware mit einem Carnet<br />
A.T.A. mögli<strong>ch</strong>.<br />
Na<strong>ch</strong> dem Rücktransport (Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr) der Mas<strong>ch</strong>ine in die S<strong>ch</strong>weiz<br />
muss Peter Strasser das Carnet A.T.A. umgehend, spätestens jedo<strong>ch</strong> innerhalb des auf dem<br />
Carnet vermerkten Ablaufdatums, an die Handelskammer zurücks<strong>ch</strong>icken.<br />
Es kann vorkommen, dass Carnet-A.T.A.-Waren au<strong>ch</strong> gegen den Willen des Carnet-Inhabers<br />
im Ausland bleiben, beispielsweise bei einem Diebstahl. Obwohl den Carnet-Inhaber kein<br />
Vers<strong>ch</strong>ulden trifft, müssen in einem sol<strong>ch</strong>en Fall trotzdem die Zoll- und Mehrwertsteuer-Abgaben<br />
im Land des Vorfalls bezahlt werden. Der Carnet-Inhaber muss ni<strong>ch</strong>t nur den Verlust<br />
der Ware tragen, sondern au<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> die Eingangsabgaben bezahlen. Aus diesem Grund<br />
empfiehlt es si<strong>ch</strong>, beim Abs<strong>ch</strong>luss einer Transportversi<strong>ch</strong>erung au<strong>ch</strong> die Kosten für mögli<strong>ch</strong>e<br />
Eingangsabgaben mitzuversi<strong>ch</strong>ern.<br />
Seit 1999 besteht die Mögli<strong>ch</strong>keit, das Carnet A.T.A. bei einzelnen Handelskammern<br />
über Internet anzufordern. Über die Homepage der jeweiligen Handelskammer erhalten<br />
Sie Zugang zu www.ataswiss.<strong>ch</strong>.<br />
3.7.4 Carnet de passages en douane (CPD)<br />
Das Carnet de passages en douane ist ebenfalls ein Grenz- und Zolldokument. Aber im<br />
Gegensatz zu den bisher dargelegten Zollverfahren vereinfa<strong>ch</strong>t das CPD ni<strong>ch</strong>t den Grenzübertritt<br />
von Waren, sondern von Fahrzeugen. Es basiert auf den Zollabkommen der Vereinten<br />
Nationen von 1954 und 1956 13 sowie dem Übereinkommen über die vorübergehende<br />
Verwendung 14 . Die Zahl der Staaten, die dieses Dokument no<strong>ch</strong> verlangen, hat in den letzten<br />
Jahrzehnten massiv abgenommen, sodass es zurzeit vor allem no<strong>ch</strong> für Fahrten in<br />
den Nahen Osten und na<strong>ch</strong> Nordafrika gebrau<strong>ch</strong>t wird. Es gilt jedo<strong>ch</strong> ebenfalls in fast<br />
allen afrikanis<strong>ch</strong>en und asiatis<strong>ch</strong>en Ländern, Australien, Neuseeland, USA, Kanada und Südamerika.<br />
ËË siehe Anhang 10, Carnet de passages en douane<br />
3.7.4.1 Zweck und Grundzüge des CPD<br />
Das Carnet de passages en douane erlaubt die vorübergehende zollfreie Einfuhr von<br />
Land- und Wasserfahrzeugen anlässli<strong>ch</strong> eines touristis<strong>ch</strong>en Aufenthalts oder zum Zwecke<br />
der gewerbli<strong>ch</strong>en Güter- und Personenbeförderung im Ausland. Das Ziel des Carnet<br />
de passages en douane ist die Vereinfa<strong>ch</strong>ung des Grenzübertritts mit Fahrzeugen. Dabei<br />
geht es darum, die Einreise in diejenige Länder zu erlei<strong>ch</strong>tern, die zur temporären Einfuhr<br />
eines Fahrzeugs die Hinterlegung von Zoll- und anderen Gebühren verlangen. Die betreffenden<br />
Staaten verzi<strong>ch</strong>ten auf die Hinterlegung einer Si<strong>ch</strong>erheit in Form von Bargeld und<br />
13 Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr gewerbli<strong>ch</strong>er Strassenfahrzeuge (SR 0.631.252.52);<br />
Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge (SR 0.631.251.4);<br />
Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum<br />
eigenen Gebrau<strong>ch</strong> (SR 0.631.251.7)<br />
14 Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Istanbuler-Übereinkommen; SR 0.631.24)<br />
Seite 42 | Zugang zum Markt Kapitel 3
akzeptieren stattdessen das Carnet de passages en douane. Mit dem CPD soll si<strong>ch</strong>ergestellt<br />
werden, dass das betreffende Fahrzeug ins Ursprungsland zurückkehrt und ni<strong>ch</strong>t unter Umgehung<br />
der Zollabgaben verkauft werden kann.<br />
Wer Transporte in die oben genannten Länder dur<strong>ch</strong>führen will, kann die notwendigen Dokumente<br />
für Nutzfahrzeuge ab 3,5 Tonnen bei der ASTAG beziehen. Ab seinem Ausstellungsdatum<br />
ist das Carnet de passages en douane für ein Jahr gültig. Die Kosten betragen<br />
zwis<strong>ch</strong>en Fr. 200.– und Fr. 300.–.<br />
3.7.4.2 Anwendung<br />
Die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH brau<strong>ch</strong>t ein Carnet de passages en douane<br />
nur für Fahrten in Regionen, die ausserhalb von Europa liegen. Dies sind insbesondere<br />
die Länder östli<strong>ch</strong> der Türkei sowie des Nahen Ostens und Nordafrikas. Bei der Einreise in<br />
eines der betreffenden Länder wird das CPD eröffnet – es erhält erstmals einen Stempel.<br />
Bei der Ausfahrt und jeder weiteren Ein- und Ausfahrt in ein anderes Land erhält das Dokument<br />
jedes Mal einen neuen Eintrag.<br />
Anforderungen zum Erlangen eines CPD<br />
• Ausfüllen des Gesu<strong>ch</strong>- und Verpfli<strong>ch</strong>tungss<strong>ch</strong>eins für Zolldokumente (re<strong>ch</strong>tsgül -<br />
tige Unters<strong>ch</strong>rift)<br />
• Leistung einer Bankkaution oder Kaution einer Versi<strong>ch</strong>erungsgesells<strong>ch</strong>aft über<br />
Fr. 50’000.–<br />
• Na<strong>ch</strong>weis über den Abs<strong>ch</strong>luss einer Vollkasko-Versi<strong>ch</strong>erungspolice<br />
Das Dokument im Umfang von 25 Seiten enthält Namen und Adresse der PSTL GmbH, alle<br />
fahrzeugbezogenen Daten sowie Ausstell- und Verfalldatum. Ist das Carnet voll, so verliert<br />
es seine Gültigkeit und Peter Strasser muss das Carnet an die ASTAG zurücks<strong>ch</strong>icken.<br />
3.8 Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung<br />
Mö<strong>ch</strong>te Peter Strasser in seinem wa<strong>ch</strong>senden Unternehmen des Strassengüterverkehrs<br />
au<strong>ch</strong> Fahrer aus Ni<strong>ch</strong>t-EU- oder Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Staaten bes<strong>ch</strong>äftigen, so unterstehen diese der<br />
Fahrerbes<strong>ch</strong>einigungspfli<strong>ch</strong>t. Diese Bes<strong>ch</strong>einigung weist die gesetzesmässige Anstellung<br />
gemäss den in der S<strong>ch</strong>weiz geltenden Vors<strong>ch</strong>riften – insbesondere fremdenpolizei-, sozialversi<strong>ch</strong>erungs-<br />
und arbeitsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Natur – der betreffenden Fahrer na<strong>ch</strong>.<br />
3.8.1 Antrag<br />
Den Antrag muss die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH mit dem dafür vorgesehenen<br />
Formular stellen. Dieses ist beim Bundesamt für Verkehr (BAV), Sektion Güterverkehr,<br />
3003 Bern (Tel. 031 324 63 43/44, Fax 031 324 11 86), erhältli<strong>ch</strong>.<br />
ËË siehe Anhang 11, Antrag um Erteilung einer Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung<br />
Seite 43 | Zugang zum Markt Kapitel 3
3.8.2 Na<strong>ch</strong>weis<br />
Zusammen mit der Antragsstellung muss die PSTL GmbH au<strong>ch</strong> folgende Na<strong>ch</strong>weise einrei<strong>ch</strong>en:<br />
Für das Unternehmen<br />
Die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH muss Inhaberin einer Zulassung als Strassentransportunternehmen<br />
im Güterverkehr (Lizenz) sein.<br />
Für den Fahrer<br />
Zudem muss Peter Strasser folgende Na<strong>ch</strong>weise über die Person erbringen, für die seine<br />
Firma eine Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung beantragt:<br />
Die zu erbringenden Na<strong>ch</strong>weise für den Fahrer<br />
• Kopie des Arbeitsvertrags<br />
• AHV-Ausweis, Pensionskassen-, Krankenpflege- und Unfallversi<strong>ch</strong>erungsna<strong>ch</strong>weise.<br />
Für Grenzgänger kann der Krankenpflegeversi<strong>ch</strong>erungsna<strong>ch</strong>weis aus dem<br />
EU-/EWR-Staat kommen, in wel<strong>ch</strong>em der Fahrer seinen Wohnsitz hat.<br />
• Kopie des CH-, EU- oder EWR-Führerausweises (au<strong>ch</strong> für Fahrer, die auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />
im Ausland tätig sind)<br />
• Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises<br />
• Gültige Bewilligung der zuständigen Arbeitsmarkt- und Fremdenpolizeibehörde<br />
gemäss AuG 15 oder VZAE 16<br />
Auf der Grundlage von Art. 6 Bst. a–d STUV 17 wird die Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung nur für Fahrer<br />
ausgestellt, die über eine Aufenthaltsbewilligung, eine Niederlassungsbewilligung gemäss<br />
Art. 5 und 6 AuG oder eine Bewilligung gemäss VZAE verfügen und bei einem s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en<br />
Unternehmen bes<strong>ch</strong>äftigt sind, das über eine gültige Zulassung als Strassentransportunternehmen<br />
im Güterverkehr verfügt.<br />
3.8.3 Erteilung der Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung<br />
Na<strong>ch</strong> der Prüfung aller Voraussetzungen, also ob der Antrag korrekt ausgefüllt und ob alle<br />
Na<strong>ch</strong>weise erbra<strong>ch</strong>t wurden, wird die Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung dur<strong>ch</strong> das Bundesamt für Verkehr<br />
(BAV) ausgestellt.<br />
ËË siehe Anhang 12, Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung<br />
Die Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung wird für maximal fünf Jahre erteilt, jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t länger als die Gültigkeitsdauer<br />
der Zulassungsbewilligung des betreffenden Unternehmens, des Arbeitsvertrags<br />
oder des Aufenthaltstitels des Fahrers in der S<strong>ch</strong>weiz.<br />
Peter Strasser sollte dafür sorgen, dass das Original der Bes<strong>ch</strong>einigung stets vom betreffenden<br />
Fahrer im Fahrzeug mitgeführt wird, denn es muss den zuständigen Kontroll -<br />
15 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20)<br />
16 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201)<br />
17 Verordnung vom 1. November 2000 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr<br />
(SR 744.103)<br />
Seite 44 | Zugang zum Markt Kapitel 3
organen auf Verlangen vorgewiesen werden. Ausserdem muss Peter Strasser bzw. sein<br />
Unternehmen eine beglaubigte Kopie davon aufbewahren.<br />
Die Bes<strong>ch</strong>einigung ist Eigentum der Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH und somit<br />
ni<strong>ch</strong>t übertragbar. Bei einem Stellenwe<strong>ch</strong>sel zu einem anderen Transportunternehmen<br />
muss dieses einen neuen Antrag an das BAV stellen. Für jede Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung wird<br />
eine einmalige Gebühr von Fr. 150.– erhoben.<br />
3.8.4 Rückgabe der Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung<br />
Die Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde,<br />
erfüllt sind. Trifft dies ni<strong>ch</strong>t mehr zu, so ist sie unverzügli<strong>ch</strong> an das Bundesamt für Verkehr<br />
zurückzusenden.<br />
Repetitionsfragen<br />
13. Wel<strong>ch</strong>er dieser Transporte kann mit der Lizenz eines S<strong>ch</strong>weizer Transporteurs<br />
dur<strong>ch</strong>geführt werden<br />
■ Eine Rückladung von Paris (F) na<strong>ch</strong> Strasbourg (F)<br />
■ Eine Rückladung von Kopenhagen (DK) na<strong>ch</strong> Colmar (F)<br />
■ Eine Rückladung von Hamburg (D) na<strong>ch</strong> Freiburg i. Br. (D)<br />
■ Eine Rückladung von Rom (I) na<strong>ch</strong> Varese (I)<br />
14. Was ist eine CEMT-Bewilligung<br />
15. Wel<strong>ch</strong>e Bestimmungen müssen erfüllt sein, damit CEMT-Bewilligungen erteilt<br />
werden<br />
■ Die Fahrzeuge dürfen gewisse Emissionswerte ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>reiten und<br />
müssen die von der CEMT verlangten Si<strong>ch</strong>erheitsmerkmale aufweisen.<br />
■ Die Fahrzeuge dürfen gewisse Emissionswerte ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>reiten und<br />
müssen in einem Mitgliedstaat der EU produziert worden sein.<br />
■ Das Unternehmen muss ledigli<strong>ch</strong> eine Lizenz vorlegen können.<br />
■ Die Erteilung der CEMT-Bewilligung ist an keine Voraussetzung geknüpft.<br />
16. Definieren Sie den Begriff «Grosse Kabotage».<br />
17. Wel<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>weise müssen bei einem Antrag für eine Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung<br />
erbra<strong>ch</strong>t werden<br />
18. Kann jedes Transportunternehmen am gemeinsamen Versandverfahren<br />
teil haben<br />
19. Nennen Sie die fünf Grundprinzipien des TIR-Verfahrens.<br />
20. Für wel<strong>ch</strong>e Arten von Waren kann das Carnet A.T.A. verwendet werden<br />
21. Worin liegt der Unters<strong>ch</strong>ied des Carnet de passages en douane zu den drei<br />
anderen hier dargelegten Zollverfahren<br />
Seite 45 | Zugang zum Markt Kapitel 3
Güterverkehr – Erforderli<strong>ch</strong>e Dokumente im Überblick<br />
Fra<strong>ch</strong>tbrief Transportgenehmigungen<br />
Name<br />
Lizenz als<br />
Strassentransportunternehmer<br />
im<br />
Güterverkehr<br />
Bewilligungen<br />
aufgrund von<br />
bilateralen<br />
Verträgen<br />
CEMT-Bewilligung<br />
CMR-Fra<strong>ch</strong>tbrief<br />
Anwendung<br />
• Für alle gewerbsmässigen Transporte<br />
ausser: Transporte von Postsendungen, von<br />
reparaturbedürftigen Fahrzeugen, von Hilfsgütern,<br />
Transporte für den eigenen Bedarf<br />
sowie Transporte mit Fahrzeugen deren<br />
Gesamt gewi<strong>ch</strong>t
Zolldokument für die Fahrzeuge Zolldokumente für die Ladung<br />
Bes<strong>ch</strong>einigung<br />
Name<br />
Gemeinsames<br />
Versandverfahren<br />
gVV<br />
TIR<br />
Carnet A.T.A.<br />
Carnet de<br />
passages en<br />
douane CPD<br />
Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung<br />
Anwendung<br />
• Für alle Warentransporte dur<strong>ch</strong> europäis<strong>ch</strong>e<br />
Zollgebiete in (allfällig vers<strong>ch</strong>lusssi<strong>ch</strong>eren)<br />
Fahr zeugen.<br />
• Die Teilnahme am gVV ist nur für zugelassene<br />
Versender bzw. Empfänger mögli<strong>ch</strong>.<br />
• Die Zollabfertigung ist nur via NCTS<br />
mögli<strong>ch</strong>.<br />
• Für gewerbsmässige Transporte von oder<br />
na<strong>ch</strong> Ni<strong>ch</strong>t-EU- und Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Länder.<br />
• Die Waren dürfen nur in Fahrzeugen bzw.<br />
Behältern mit Zollvers<strong>ch</strong>luss transportiert<br />
werden.<br />
• Das korrekt ausgefüllte Carnet TIR muss<br />
im Fahrzeug mitgeführt und von allen Zollstellen<br />
abgestempelt werden.<br />
• Für vorübergehende, zollfreie Ein- und<br />
Ausfuhr im internationalen Handel und<br />
in internationaler kultureller Tätigkeit<br />
• Gilt für folgende Waren:<br />
– Messe- und Ausstellungsgüter<br />
– Warenmuster<br />
– Berufsmaterial (Medizinis<strong>ch</strong>e Geräte,<br />
Berufsausrüstungsgegenstände, Musikinstrumente,<br />
Waren zu sportli<strong>ch</strong>en<br />
Veranstaltungen wie z.B. Autos, Pferde)<br />
• Das CPD erlei<strong>ch</strong>tert den Grenzübertritt von<br />
Fahrzeugen.<br />
• Zurzeit kommt es für in der S<strong>ch</strong>weiz zugelassene<br />
Fahrzeuge vor allem no<strong>ch</strong> für Fahrten<br />
in den Nahen Osten und na<strong>ch</strong> Nord -<br />
afrika zum Einsatz. Es gilt jedo<strong>ch</strong> ebenfalls<br />
in fast allen afrikanis<strong>ch</strong>en und asiatis<strong>ch</strong>en<br />
Ländern, Australien, Neuseeland, USA,<br />
Kanada und Südamerika.<br />
• Bei jedem Grenzübertritt erhält das CPD<br />
einen Eintrag.<br />
• Für alle Fahrer des Güterstrassenverkehrs<br />
aus Ni<strong>ch</strong>t-EU- oder Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Staaten<br />
• Der Fahrer muss in der Lage sein, zu beweisen,<br />
dass er in Übereinstimmung mit<br />
den Sozialbestimmungen des Zulassungsstaates<br />
des Fahrzeugs angestellt ist.<br />
• Das Original der Bes<strong>ch</strong>einigung bleibt an<br />
Bord des Fahrzeugs, eine beglaubigte<br />
Kopie gehört in die Akten des Unter -<br />
nehmens.<br />
Geltungsberei<strong>ch</strong><br />
Alle EU- und EFTA-Länder<br />
Alle Mitgliedstaaten<br />
des TIR-Abkommens<br />
Alle Mitglieder des<br />
A.T.A.-Abkommens<br />
Alle Mitglieder des CPD<br />
EU- und EFTA-Staaten<br />
Bezugsquelle<br />
OZD<br />
ASTAG<br />
Kantonale<br />
Handelskammern<br />
ASTAG (für<br />
Nutzfahrzeuge<br />
ab 3,5 t)<br />
ACS (alle<br />
anderen)<br />
BAV<br />
Seite 47 | Zugang zum Markt Kapitel 3
Kapitel 4<br />
Personenverkehr<br />
In der S<strong>ch</strong>weiz wie in den übrigen europäis<strong>ch</strong>en Staaten ist die Beförderung von Personen<br />
auf der Strasse gesetzli<strong>ch</strong> geregelt. Bereits im Jahre 1950 wurden unter der S<strong>ch</strong>irmherrs<strong>ch</strong>aft<br />
der UNO die ersten Regeln zur Liberalisierung der Gelegenheitsfahrten im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />
Verkehr festgelegt. Heute kann diese Verkehrsart weitgehend na<strong>ch</strong> den<br />
Regeln der Handels- und Gewerbefreiheit dur<strong>ch</strong>geführt werden. Es besteht in den meisten<br />
Fällen nur no<strong>ch</strong> eine Ausweispfli<strong>ch</strong>t.<br />
Die Dur<strong>ch</strong>führung der regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten unterliegt in der<br />
S<strong>ch</strong>weiz wie au<strong>ch</strong> im Ausland jedo<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> wie vor der Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t. Dur<strong>ch</strong> die bestehenden<br />
Regelungen unterstehen die betroffenen Unternehmen einer Kontrolle dur<strong>ch</strong> die<br />
Bewilligungsbehörde. Dadur<strong>ch</strong> wird au<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong>ergestellt, dass der Bevölkerung ein gut funktionierender<br />
öffentli<strong>ch</strong>er Verkehr zur Verfügung steht.<br />
Mit der Inkraftsetzung des Landverkehrsabkommen (LVA) 1 wurden die im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />
Verkehr mit den EU-/EFTA-Staaten bestehenden Regeln harmonisiert.<br />
Na<strong>ch</strong>dem Peter Strasser während einigen Jahren seine Firma Peter Strasser Transporte und<br />
Logistik GmbH erfolgrei<strong>ch</strong> erweitert hat und seine Frau seit längerer Zeit in der Tourismusbran<strong>ch</strong>e<br />
arbeitet, bes<strong>ch</strong>liesst er nun, au<strong>ch</strong> in den Markt der Personenbeförderung vorzustossen.<br />
In diesem Kapitel werden die wi<strong>ch</strong>tigsten Regelungen erläutert, die Peter Strasser<br />
kennen muss. Wir werden ihm deshalb au<strong>ch</strong> hier immer wieder begegnen, vor allem in Beispielen,<br />
anhand derer die jeweils wi<strong>ch</strong>tigsten Verkehrsarten erläutert werden.<br />
4.1 Grundsätzli<strong>ch</strong>es zum Marktzugang<br />
für den Personenverkehr<br />
Mö<strong>ch</strong>te Peter Strasser mit seiner Firma also die Tätigkeit als Strassentransportunternehmer<br />
im Personenverkehr ausüben, so benötigt er für fast alle gewerbli<strong>ch</strong>en Dienstleistungen eine<br />
sogenannte Lizenz, d.h. eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmer im<br />
Personen- und Güterverkehr. Die betreffenden Bestimmungen sind Gegenstand des Kapitels<br />
2. Daraus geht hervor, dass die Lizenzpfli<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t nur im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />
Verkehr, sondern au<strong>ch</strong> im s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Binnenverkehr gilt.<br />
1 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Eidgenossens<strong>ch</strong>aft und der Europäis<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aft über<br />
den Güter- und Personenverkehr auf S<strong>ch</strong>iene und Strasse (Landverkehrsabkommen, LVA; SR 0.740.72)<br />
Seite 48 | Zugang zum Markt Kapitel 4
Obwohl Peter Strasser in diesem <strong>Lehrmittel</strong> die wi<strong>ch</strong>tigsten und am meisten gebrau<strong>ch</strong>ten<br />
Regelungen kennenlernt, ist es trotzdem gut zu wissen, in wel<strong>ch</strong>en Gesetzestexten er im<br />
Zweifelsfall oder bei spezieller Ausgangslage na<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>lagen kann.<br />
Personenbeförderungsregal<br />
Für den s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Personenverkehr grundlegend und allen Vors<strong>ch</strong>riften über Verkehrsre<strong>ch</strong>te<br />
vorangestellt ist das Personenbeförderungsregal, dessen Grundsatz im Bundesgesetz<br />
über die Personenbeförderung 2 zu finden ist, wel<strong>ch</strong>er besagt:<br />
Der Bund hat das auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>t, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen<br />
Fahrten zu befördern, soweit dieses Re<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> andere Erlasse oder<br />
völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verträge einges<strong>ch</strong>ränkt ist. 3<br />
Fahrten innerhalb der S<strong>ch</strong>weiz gelten dann als regelmässig, wenn sie zwis<strong>ch</strong>en den glei<strong>ch</strong>en<br />
Orten in Abständen von hö<strong>ch</strong>stens 15 Tagen mehr als zweimal dur<strong>ch</strong>geführt werden.<br />
Im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Personenverkehr gelten Fahrten dann als regelmässig, wenn sie<br />
in einer erkennbaren zeitli<strong>ch</strong>en Ordnung dur<strong>ch</strong>geführt werden.<br />
Als gewerbsmässig gelten Fahrten dann, wenn Reisende befördert werden, um damit einen<br />
wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Erfolg zu erzielen. Mit wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>em Erfolg ist hier jede Entgegennahme<br />
von Geld oder Naturalleistungen gemeint.<br />
Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann in Abspra<strong>ch</strong>e<br />
mit den Kantonen dieses Verkehrsre<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> Konzessionen oder Bewilligungen an<br />
Dritte übertragen.<br />
Personenbeförderungsregal<br />
Regalre<strong>ch</strong>t<br />
Dieses Re<strong>ch</strong>t kann<br />
an Dritte verliehen<br />
werden dur<strong>ch</strong><br />
Konzession<br />
(siehe Kapitel 4.2.1)<br />
Kantonale<br />
Bewilligung<br />
(siehe Kapitel 4.2.2)<br />
Ausnahmen:<br />
Binnenverkehr:<br />
• Fahrten mit Fahrzeugen bis 9 Personen inkl. Chauffeur<br />
• Behindertentransporte<br />
• Beförderung von Armeeangehörigen<br />
• Fahrten als Teile eines Paus<strong>ch</strong>alreiseangebots<br />
• Rundfahrten<br />
• Fahrten, wel<strong>ch</strong>e während hö<strong>ch</strong>stens 14 aufeinanderfolgenden<br />
Tagen angeboten werden<br />
Im auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Verkehr:<br />
• Fahrten mit Fahrzeugen bis 9 Personen inkl. Chauffeur<br />
• S<strong>ch</strong>ülertransporte<br />
• Arbeitnehmertransporte<br />
• Behindertentransporte<br />
• Beförderung von Armeeangehörigen<br />
• Pendelfahrten mit Unterbringung<br />
• Rundfahrten<br />
Genehmigung<br />
na<strong>ch</strong> LVA<br />
(siehe Kapitel 4.3)<br />
Eidgenössis<strong>ch</strong>e<br />
Bewilligung<br />
(siehe Kapitel 4.4)<br />
2 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1)<br />
3 Art. 4 Personenbeförderungsgesetz (SR 745.1)<br />
Seite 49 | Zugang zum Markt Kapitel 4
Weitere gesetzli<strong>ch</strong>e Grundlagen<br />
Nebst den eins<strong>ch</strong>lägigen Bestimmungen des Strassenverkehrs sind für die Personenbeförderung<br />
insbesondere folgende Vors<strong>ch</strong>riften zu bea<strong>ch</strong>ten:<br />
Vors<strong>ch</strong>riften für den Marktzugang S<strong>ch</strong>weiz (Binnenverkehr)<br />
• Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz,<br />
PBG; SR 745.1)<br />
• Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB; SR<br />
745.11)<br />
• Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen<br />
(STUG; SR 744.10)<br />
• Verordnung vom 1. November 2000 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen<br />
im Personen- und Güterverkehr (STUV; SR 744.103)<br />
Vors<strong>ch</strong>riften für den Marktzugang auf dem Gebiet der EU,<br />
der EFTA und der Drittstaaten<br />
• Für den S<strong>ch</strong>weizer Streckenteil:<br />
– Art. 2 Bst. a und b STUG<br />
– STUV<br />
• Na<strong>ch</strong> oder von Staaten der Europäis<strong>ch</strong>en Union:<br />
– Art. 1–8, 17–22 sowie Anhang 7 des Landverkehrsabkommens<br />
• Na<strong>ch</strong> oder von Staaten der Europäis<strong>ch</strong>en Freihandelsassoziation (EFTA):<br />
– Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Er -<br />
ri<strong>ch</strong>tung der Europäis<strong>ch</strong>en Freihandelsassoziation (EFTA), Beilage P «Landverkehr»<br />
• Na<strong>ch</strong> oder von Drittstaaten (Ni<strong>ch</strong>t-EU- und Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Staaten):<br />
– Die zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und den meisten Staaten Europas, Nordafrikas und<br />
des Nahen Ostens abges<strong>ch</strong>lossenen bilateralen Strassenverkehrsabkommen<br />
– Die Bestimmungen des ASOR 4 für die Dur<strong>ch</strong>führung von gelegentli<strong>ch</strong>en Fahrten<br />
4 Übereinkommen vom 26. Mai 1982 über die Personenbeförderung im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Gelegenheitsverkehr mit<br />
Kraft omnibussen (ASOR; SR 0.741.618 – Mitgliedstaaten siehe Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis S. 102)<br />
Seite 50 | Zugang zum Markt Kapitel 4
4.2 S<strong>ch</strong>weizer Binnenverkehr<br />
Für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung im S<strong>ch</strong>weizer Binnenverkehr<br />
ist nebst der Lizenz entweder eine Konzession oder eine kantonale Bewilligung<br />
erforderli<strong>ch</strong>.<br />
4.2.1 Die Konzession<br />
4.2.1.1 Konzessionspfli<strong>ch</strong>t<br />
Die Konzessionspfli<strong>ch</strong>t ist in Art. 6 der Verordnung über die Personenbeförderung folgendermassen<br />
festgelegt:<br />
Eine Konzession ist erforderli<strong>ch</strong> für den Linienverkehr sowie für linienverkehrsähnli<strong>ch</strong>e<br />
Fahrten und Bedarfsverkehr mit Ers<strong>ch</strong>liessungsfunktion, die weder bewilligungspfli<strong>ch</strong>tig<br />
no<strong>ch</strong> vom Personenbeförderungsregal ausgenommen sind.<br />
Das heisst also, dass der gesamte Linienverkehr konzessionspfli<strong>ch</strong>tig ist, da er dem Personenbeförderungsregal<br />
untersteht (siehe Kapitel 4.1). Bei linienverkehrsähnli<strong>ch</strong>en Fahrten<br />
und Bedarfsverkehr dagegen sind dies nur sol<strong>ch</strong>e Fahrten, die ganzjährig bewohnte Orts<strong>ch</strong>aften<br />
ers<strong>ch</strong>liessen, glei<strong>ch</strong>zeitig aber keine anderen Bewilligungen gemäss Kapitel 4.2.3<br />
(kant. Bewilligungen) benötigen. Dies trifft z.B. für die Dur<strong>ch</strong>führung von regelmässigen –<br />
montags bis samstags – Fahrten der Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH im Auftrag<br />
der IKEA zwis<strong>ch</strong>en dem Wankdorf in Bern und dem Kaufhaus IKEA in Lyssa<strong>ch</strong> zu. Bei<br />
diesen Fahrten wird vorwiegend, aber ni<strong>ch</strong>t auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> die Kunds<strong>ch</strong>aft der IKEA befördert<br />
und das Reiseziel Lyssa<strong>ch</strong> angekündigt.<br />
4.2.1.2 Zuständigkeit<br />
Na<strong>ch</strong> Art. 6 PBG ist es das Eidgenössis<strong>ch</strong>e Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und<br />
Kommunikation (UVEK), wel<strong>ch</strong>es na<strong>ch</strong> Anhören der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige<br />
Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Konzessionen erteilt. Dieses<br />
Verkehrsre<strong>ch</strong>t kann sowohl an natürli<strong>ch</strong>e als au<strong>ch</strong> an juristis<strong>ch</strong>e Personen verliehen werden.<br />
Seite 51 | Zugang zum Markt Kapitel 4
4.2.1.3 Erteilung und Erneuerung<br />
Eine Konzession kann vom Eidgenössis<strong>ch</strong>em Departement für Umwelt, Verkehr, Energie<br />
und Kommunikation (UVEK) erteilt oder erneuert werden, wenn die auf der Grundlage der<br />
Konzession zu erbringende Transportleistung zweckmässig und wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> befriedigt<br />
werden kann. Insbesondere sollen dabei au<strong>ch</strong> keine wesentli<strong>ch</strong>en Interessen der<br />
Raumplanung und des Umwelts<strong>ch</strong>utzes verletzt werden. Zudem werden vom UVEK bei der<br />
Erteilung einer Konzession au<strong>ch</strong> die regionalen und nationalen Konzepte des öffentli<strong>ch</strong>en<br />
Verkehrs berücksi<strong>ch</strong>tigt.<br />
4.2.1.4 Konzessionsdauer<br />
Die Konzession wird in der Regel für 10 Jahre erteilt. Bei längerer Amortisationsdauer der<br />
Betriebsmittel kann die Dauer entspre<strong>ch</strong>end angepasst werden; sie beträgt jedo<strong>ch</strong> hö<strong>ch</strong>stens<br />
25 Jahre.<br />
4.2.1.5 Antrag<br />
Gesu<strong>ch</strong>e um Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung der Konzession sind in<br />
dreifa<strong>ch</strong>er Ausfertigung dem Bundesamt für Verkehr (BAV) frühestens zehn und spätestens<br />
drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf wel<strong>ch</strong>en die Fahrten aufgenommen oder weitergeführt<br />
werden sollen, einzurei<strong>ch</strong>en.<br />
Zu spezifis<strong>ch</strong>en Fragen zur Antragstellung oder zu allfälligen Vergabeverfahren gibt das BAV,<br />
Sektion Personenverkehr, 3003 Bern (Tel. 031 325 07 00, Fax 031 324 11 86), gerne Auskunft.<br />
4.2.1.6 Gebühren<br />
Gemäss Art. 18 und 19 GebV-BAV 5 werden für die Erteilung oder die Erneuerung einer Konzession<br />
folgende Gebühren erhoben:<br />
Grundgebühren (Stand 2011)<br />
Erteilung und Ausdehnung der Konzession Fr. 2000.–<br />
Erneuerung oder Änderung der Konzession Fr. 1000.–<br />
Erneuerung oder Änderung der Konzession bei geringfügigem Aufwand Fr. 500.–<br />
Diese Grundgebühren werden für die Behandlung der Gesu<strong>ch</strong>e erhoben. In Fällen mit<br />
ausserordentli<strong>ch</strong>em Verwaltungsaufwand kann die Gebühr aber au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Zeitaufwand bere<strong>ch</strong>net<br />
werden.<br />
5 Verordnung vom 25. November 1998 über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr (Gebührenverordnung<br />
BAV, GebV-BAV; SR 742.102)<br />
Seite 52 | Zugang zum Markt Kapitel 4
Regalabgabe<br />
Die Regalabgabe wird zusätzli<strong>ch</strong> erhoben bei Erteilung, Ausdehnung und Erneuerung der<br />
Konzession, soweit diese zur regelmässigen Personenbeförderung ermä<strong>ch</strong>tigt. Keine Regalabgabe<br />
wird hingegen erhoben bei Angeboten, wel<strong>ch</strong>e Abgeltungen der öffentli<strong>ch</strong>en Hand<br />
erhalten (Artikel 3 Absatz 4 der GebV-BAV). Sie beträgt pro Geltungsjahr der Konzession<br />
Fr. 4.– je 10 Personen Sitzplatzkapazität des Verkehrsmittels.<br />
4.2.2 Die kantonale Bewilligung<br />
4.2.2.1 Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t<br />
In der folgenden Aufzählung sind nur die wi<strong>ch</strong>tigsten bzw. die meist gebräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en bewilligungspfli<strong>ch</strong>tigen<br />
Personenbeförderungen aufgeführt. Eine vollständige Darstellung findet<br />
si<strong>ch</strong> unter Art. 7 VPB 6 oder kann beim BAV bzw. den zuständigen kantonalen Amtsstellen<br />
na<strong>ch</strong>gefragt werden.<br />
Eine kantonale Bewilligung ist insbesondere erforderli<strong>ch</strong> für:<br />
• Linienverkehr ohne Ers<strong>ch</strong>liessungsfunktion mit weniger als 10 Kurspaaren pro Tag<br />
• Linienverkehrsähli<strong>ch</strong>e Fahrten und Bedarfsverkehr ohne Ers<strong>ch</strong>liessungsfunktion<br />
• S<strong>ch</strong>ülertransporte<br />
• Arbeitnehmertransporte<br />
• Hilfsbetrieb eines Unternehmens für Kunds<strong>ch</strong>aft oder Mitglieder<br />
4.2.2.2 Zuständigkeit<br />
Gesu<strong>ch</strong>e für kantonale Bewilligungen sind an den betroffenen Kanton zu ri<strong>ch</strong>ten. Für Fahrten,<br />
die Kantonsgrenzen übers<strong>ch</strong>reiten, ist die Bewilligung dur<strong>ch</strong> den Kanton zu erteilen, in<br />
dessen Hoheitsgebiet si<strong>ch</strong> der Ausgangspunkt befindet.<br />
4.2.2.3 Erteilung und Erneuerung<br />
Eine Bewilligung wird dur<strong>ch</strong> den betroffenen Kanton erteilt oder erneuert. Zudem erlassen<br />
die Kantone ergänzende Vors<strong>ch</strong>riften über das Bewilligungsverfahren und bestimmen insbesondere<br />
die zuständigen Bewilligungs- und Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörden.<br />
Eine Bewilligung wird in allen Kantonen für hö<strong>ch</strong>stens 10 Jahre erteilt. Die anfallenden Gebühren<br />
für die Erteilung bzw. Bearbeitung einer Bewilligung werden na<strong>ch</strong> kantonalem Re<strong>ch</strong>t<br />
erhoben.<br />
6 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.11)<br />
Seite 53 | Zugang zum Markt Kapitel 4
4.2.3 Die wi<strong>ch</strong>tigsten Verkehrsformen<br />
4.2.3.1 Personenbeförderung mit Konzessionspfli<strong>ch</strong>t<br />
Die regelmässige, fahrplanmässige Verkehrsverbindung zwis<strong>ch</strong>en bestimmten Ausgangs-<br />
und Endpunkten gilt als Linienverkehr. Die Fahrgäste werden dabei an Haltestellen<br />
aufgenommen und abgesetzt, die in einem Fahrplan festgelegt sind. Als Linienverkehr gilt<br />
au<strong>ch</strong> der Bedarfsverkehr, bei dem die öffentli<strong>ch</strong> publizierten Fahrten nur bei genügender<br />
Na<strong>ch</strong>frage dur<strong>ch</strong>geführt werden.<br />
Beispiel:<br />
Wird also z.B. vom Kanton Solothurn die Linie Solothurn–Balmberg öffentli<strong>ch</strong> ausges<strong>ch</strong>rieben,<br />
so könnte si<strong>ch</strong> die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH darum bewerben und<br />
eine Offerte einrei<strong>ch</strong>en. Erhält sie dann den Zus<strong>ch</strong>lag, so brau<strong>ch</strong>t die PSTL GmbH nebst einer<br />
Lizenz zwingend au<strong>ch</strong> eine vom UVEK erteilte Konzession, da es si<strong>ch</strong> bei diesem Verkehr<br />
um einen Linienverkehr handelt. Mit dieser Konzession werden ihr die entspre<strong>ch</strong>enden<br />
Verkehrsre<strong>ch</strong>te übertragen – sie gilt normalerweise für 10 Jahre.<br />
Mö<strong>ch</strong>te Peter Strasser später aufgrund wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er Überlegungen die Strecke Solothurn–Balmberg<br />
nur no<strong>ch</strong> als sogenannten Rufbus-Betrieb – ähnli<strong>ch</strong> dem Publicar der Post –<br />
aufre<strong>ch</strong>terhalten, also Fahrten zwis<strong>ch</strong>en bestimmten Haltestellen nur auf Verlangen dur<strong>ch</strong>führen,<br />
so müsste er dafür erneut eine Konzession beantragen, da es si<strong>ch</strong> um einen ebenfalls<br />
konzessionspfli<strong>ch</strong>tigen Bedarfsverkehr mit Ers<strong>ch</strong>liessungsfunktion handelt.<br />
4.2.3.2 Personenbeförderung mit kantonaler Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t<br />
Als bewilligungspfli<strong>ch</strong>tige Personenbeförderung gilt die regelmässige Beförderung bestimmter<br />
Gruppen von Fahrgästen unter Auss<strong>ch</strong>luss anderer Fahrgäste. Nebst anderen<br />
fallen darunter insbesondere:<br />
• S<strong>ch</strong>ülertransporte: Transporte von S<strong>ch</strong>ülerinnen und S<strong>ch</strong>ülern sowie Studierenden zwis<strong>ch</strong>en<br />
Wohnort und Lehranstalt<br />
• Arbeitnehmertransporte, au<strong>ch</strong> als Werkverkehr bezei<strong>ch</strong>net: Transporte von Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmern zwis<strong>ch</strong>en Wohnort und Arbeitsort<br />
• Transporte von Kunden oder Mitgliedern: Diese au<strong>ch</strong> als Hilfsbetriebe von Ni<strong>ch</strong>ttransportunternehmen<br />
bezei<strong>ch</strong>neten Fahrten befördern exklusiv deren Besu<strong>ch</strong>ende, Kunden<br />
oder Mitglieder. Dabei ist es unerhebli<strong>ch</strong>, ob von den einzelnen Fahrgästen ein Entgelt erhoben<br />
wird oder ob der Transportdienst paus<strong>ch</strong>al vom Auftraggeber abgegolten wird.<br />
Eine vollständige Auflistung der Personenbeförderung mit kantonaler Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t<br />
findet si<strong>ch</strong> in Art. 7 VPB 7 .<br />
Beispiele:<br />
• Die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH wird von einem Internat in Einsiedeln<br />
angefragt, ob sie ni<strong>ch</strong>t zweimal wö<strong>ch</strong>entli<strong>ch</strong> – freitags und montags – einen S<strong>ch</strong>ülertrans -<br />
port von Einsiedeln na<strong>ch</strong> Zug dur<strong>ch</strong>führen könnte. Die S<strong>ch</strong>ule wäre bereit, die Fahrten<br />
jeweils pro Semester neu festzulegen und entspre<strong>ch</strong>end abzugelten. Da si<strong>ch</strong> der Ausgangsort<br />
der Personenbeförderung im Kanton S<strong>ch</strong>wyz befindet, stellt Peter Strasser für<br />
sein Unternehmen einen Antrag für eine kantonale Bewilligung bei der zuständigen Behörde<br />
in S<strong>ch</strong>wyz. Diese gewährt dann in Abspra<strong>ch</strong>e mit den Amtsstellen des Kantons Zug<br />
7 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.11)<br />
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die entspre<strong>ch</strong>enden Verkehrsre<strong>ch</strong>te in Form einer kantonalen Bewilligung – wel<strong>ch</strong>e für<br />
hö<strong>ch</strong>sten zehn Jahre gültig ist, und zwar nur für die PSTL GmbH: Mö<strong>ch</strong>te das Internat also<br />
seine S<strong>ch</strong>ülertransporte von einem anderen Unternehmen dur<strong>ch</strong>führen lassen, so müsste<br />
das neue Transportunternehmen wieder eine neue Bewilligung beantragen.<br />
• Für die Wintermonate kann die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH einen Vertrag<br />
mit der englis<strong>ch</strong>en Reiseagentur Snowfun abs<strong>ch</strong>liessen. Dieser beinhaltet, dass die<br />
PSTL GmbH jeweils freitags und samstags eine Reisegruppe vom Flughafen in Genf na<strong>ch</strong><br />
Crans-Montana befördert. Bei den Reisenden handelt es si<strong>ch</strong> um eine von der Firma<br />
Snowfun zusammengestellte Gruppe, deren Mitglieder alle eine Skiwo<strong>ch</strong>e paus<strong>ch</strong>al gebu<strong>ch</strong>t<br />
haben. Diese Personenbeförderung ist gemäss Artikel 8 Absatz 1 Bu<strong>ch</strong>stabe e VPB<br />
ni<strong>ch</strong>t bewilligungspfli<strong>ch</strong>tig.<br />
• Au<strong>ch</strong> in den Sommermonaten kann Peter Strasser für dieselbe englis<strong>ch</strong>e Agentur einen<br />
wö<strong>ch</strong>entli<strong>ch</strong>en Fahrdienst von Genf in die Walliser Alpen dur<strong>ch</strong>führen. Bei diesen Reisenden<br />
handelt es si<strong>ch</strong> jedo<strong>ch</strong> um Personen, die kein im Voraus gebu<strong>ch</strong>tes Hotelarrangement<br />
vorweisen können. Deshalb kann die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH diesen<br />
Fahrdienst ni<strong>ch</strong>t als Pendelverkehr mit Unterbringung geltend ma<strong>ch</strong>en. Somit fallen diese<br />
Fahrten unter die Kategorie Linienverkehr, für den eine Konzession beim UVEK beantragt<br />
werden muss. Es handelt si<strong>ch</strong> um einen sogenannten Flughafentransfer gemäss Artikel 6<br />
Bu<strong>ch</strong>stabe e VPB.<br />
4.2.3.3 Gelegenheitsverkehr<br />
Fahrten gelten dann als Gelegenheitsverkehr, wenn sie die folgenden Grundsätze erfüllen:<br />
• Sie entspre<strong>ch</strong>en ni<strong>ch</strong>t den Begriffsbestimmungen des Linienverkehrs; d.h., es werden<br />
keine regelmässigen Fahrten zwis<strong>ch</strong>en den glei<strong>ch</strong>en Orten dur<strong>ch</strong>geführt.<br />
• Sie erfolgen auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers (z.B. des<br />
Reisebüros Kuoni oder der PSTL GmbH).<br />
• Es werden auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert (es werden z.B. keine<br />
Fahrkarten für die auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>e Beförderung der Reisenden bei Abfahrt des Fahrzeugs<br />
verkauft).<br />
Bei Rundfahrten werden mit der glei<strong>ch</strong>en Fahrt eine oder mehrere vorab gebildete Fahrgastgruppen<br />
befördert und jede Gruppe mit dem glei<strong>ch</strong>en Fahrzeug an ihren Ausgangspunkt<br />
zurückgebra<strong>ch</strong>t.<br />
Beispiele:<br />
• Diesmal übernimmt Peter Strasser selbst die Initiative. Er mö<strong>ch</strong>te von Mitte Dezember bis<br />
Ende März folgendes Angebot lancieren: Interessierte, die einen Skitag in Grindelwald<br />
verbringen mö<strong>ch</strong>ten, können si<strong>ch</strong> telefonis<strong>ch</strong> direkt bei der Peter Strasser Transporte und<br />
Logistik GmbH anmelden, um eine Hin- und Rückfahrt mit dem Car zu bu<strong>ch</strong>en. Diese führt<br />
an jedem zweiten Samstag eine sol<strong>ch</strong>e von Bern und Münsingen na<strong>ch</strong> Grindelwald dur<strong>ch</strong>.<br />
Auf der Rückreise werden die in Bern aufgenommenen Reisenden na<strong>ch</strong> Bern, die in Münsingen<br />
aufgenommenen na<strong>ch</strong> Münsingen zurückgebra<strong>ch</strong>t. Diese Fahrten entspre<strong>ch</strong>en<br />
weder den Bestimmungen des Linienverkehrs no<strong>ch</strong> handelt es si<strong>ch</strong> um linienverkehrsähnli<strong>ch</strong>e<br />
Fahrten bzw. Sonderformen des Linienverkehrs. Und da dabei vorab gebildete<br />
Fahrgastgruppen mit demselben Fahrzeug von A na<strong>ch</strong> B und wieder zurück gebra<strong>ch</strong>t werden,<br />
handelt es si<strong>ch</strong> hier um einen Gelegenheitsverkehr, für den die PSTL GmbH weder<br />
eine kantonale Bewilligung no<strong>ch</strong> eine Konzession benötigt.<br />
Seite 55 | Zugang zum Markt Kapitel 4
• Im darauffolgenden Frühling bietet Peter Strassers Unternehmen dreimal eine Drei-Pässe-Fahrt<br />
von Luzern, Vitznau und Brunnen über den Furka-, den Grimsel- und den Sustenpass<br />
zurück na<strong>ch</strong> Luzern bzw. na<strong>ch</strong> Vitznau und Brunnen an. Aus den vorangehenden<br />
«theoretis<strong>ch</strong>en» Erläuterungen erkennt Peter Strasser, dass es si<strong>ch</strong> hierbei um eine Rundfahrt<br />
handelt, die als Gelegenheitsverkehr ni<strong>ch</strong>t bewilligungspfli<strong>ch</strong>tig ist.<br />
4.3 Grenzübers<strong>ch</strong>reitender Verkehr na<strong>ch</strong> oder<br />
von Staaten der EU und der EFTA<br />
Aufgrund des Landverkehrsabkommens konnte der grenzübers<strong>ch</strong>reitende Verkehr na<strong>ch</strong> oder<br />
von Staaten der EU und der EFTA au<strong>ch</strong> für den Personenverkehr einheitli<strong>ch</strong> geregelt werden.<br />
Es gilt hier, dass für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung<br />
nebst der Lizenz eine Genehmigung na<strong>ch</strong> LVA erforderli<strong>ch</strong> ist. Dabei ist zu bea<strong>ch</strong>ten, dass<br />
– anders als im s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Binnenverkehr – eine Fahrt dann als regelmässig gilt, wenn<br />
eine erkennbare zeitli<strong>ch</strong>e Ordnung gegeben ist (z.B. wenn eine Fahrt in regelmässigen Abstände<br />
stattfindet, also jeden Freitag oder jeden zweiten Freitag oder immer am erste Freitag<br />
jeden Monats). Im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Verkehr gelten Fahrten als regelmässig, wenn<br />
sie innerhalb eines Monats viermal dur<strong>ch</strong>geführt werden.<br />
4.3.1 Für die Verkehrsunternehmer geltende Bedingungen<br />
Jeder gewerbli<strong>ch</strong>e Verkehrsunternehmer ist ohne Diskriminierung aufgrund seiner<br />
Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsorts zur Erbringung von den in Kapitel<br />
4.3.2 erwähnten Verkehrsdiensten zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und dem EU-/EFTA-Raum unter<br />
der Voraussetzung zugelassen, dass er<br />
• in dem Mitgliedstaat der Gemeins<strong>ch</strong>aft, in dem er niedergelassen ist, oder in der S<strong>ch</strong>weiz<br />
eine Lizenz für die Personenbeförderung mit Omnibussen im Linienverkehr, eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />
der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr erhalten hat (er<br />
muss also zur Dur<strong>ch</strong>führung von sämtli<strong>ch</strong>en Verkehrsarten ermä<strong>ch</strong>tigt sein) und<br />
• die Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>riften über die Si<strong>ch</strong>erheit im Strassenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge<br />
erfüllt.<br />
Seite 56 | Zugang zum Markt Kapitel 4
Aus S<strong>ch</strong>weizer Si<strong>ch</strong>t könnte man jedo<strong>ch</strong> in der Praxis auf eine vermeintli<strong>ch</strong>e Unre<strong>ch</strong>tmässigkeit<br />
bezügli<strong>ch</strong> des Marktzugangs stossen, die dem soeben Ausgeführten zu widerspre<strong>ch</strong>en<br />
s<strong>ch</strong>eint. Es ist nämli<strong>ch</strong> so, dass Transportunternehmer aus allen Ländern der EU bzw. EFTA<br />
Personen auf S<strong>ch</strong>weizer Gebiet aufnehmen und an irgendeinen Ort im EU-/EFTA-Raum befördern<br />
dürfen; so darf z.B. ein lettis<strong>ch</strong>es Unternehmen Reisende in der S<strong>ch</strong>weiz aufnehmen<br />
und sie ans<strong>ch</strong>liessend na<strong>ch</strong> Italien befördern. S<strong>ch</strong>weizer Unternehmer sind dagegen ni<strong>ch</strong>t<br />
bere<strong>ch</strong>tigt, Personenbeförderungen von einem Ort innerhalb des EU-/EFTA-Raums na<strong>ch</strong><br />
einem anderen dur<strong>ch</strong>zuführen, z.B. von Rom na<strong>ch</strong> Nizza (siehe Kapitel 4.3.4.4). Es handelt<br />
si<strong>ch</strong> hierbei aber nur s<strong>ch</strong>einbar um eine Unre<strong>ch</strong>tmässigkeit: Im Landverkehrsabkommen,<br />
wel<strong>ch</strong>es die Verkehrsre<strong>ch</strong>te regelt, wurde klar festgelegt, dass Fahrten innerhalb des Gebiets<br />
der anderen Vertragspartei ni<strong>ch</strong>t erlaubt sind. Vertragsparteien sind aber einerseits die<br />
S<strong>ch</strong>weiz, andererseits die EU/EFTA – was zur Folge hat, dass S<strong>ch</strong>weizer Unternehmen keine<br />
Personentransporte von einem EU-/EFTA-Land na<strong>ch</strong> einem anderen dur<strong>ch</strong>führen dürfen.<br />
4.3.2 Marktzugang der vers<strong>ch</strong>iedenen Verkehrsarten<br />
Die Genehmigungspfli<strong>ch</strong>t für die vers<strong>ch</strong>iedenen grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Verkehrsarten ist im<br />
Landverkehrsabkommen in Art. 18 LVA 8 und in dessen Anhang 7 geregelt. Daraus geht Folgendes<br />
hervor:<br />
Genehmigungspfli<strong>ch</strong>t im Verkehr mit EU- bzw. EFTA-Staaten<br />
Genehmigungspfli<strong>ch</strong>tig sind:<br />
• Linienverkehr<br />
• Die Sonderformen des Linienverkehrs (S<strong>ch</strong>üler-, Arbeiter- und Armeetransporte),<br />
für die keine vertragli<strong>ch</strong>en Regelungen zwis<strong>ch</strong>en dem Veranstalter und dem<br />
Verkehrsunternehmer bestehen (nur für das Gebiet der EU/EFTA; für S<strong>ch</strong>weizer<br />
Streckenteil grundsätzli<strong>ch</strong> keine Genehmigung nötig).<br />
Ni<strong>ch</strong>t genehmigungspfli<strong>ch</strong>tig sind:<br />
• Die Sonderformen des Linienverkehrs (S<strong>ch</strong>üler-, Arbeiter- und Armeetransporte),<br />
wel<strong>ch</strong>e zwis<strong>ch</strong>en dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertragli<strong>ch</strong> geregelt<br />
sind. In diesem Fall ist der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie im Fahrzeug<br />
mitzuführen.<br />
• Gelegenheitsverkehr<br />
• Leerfahrten im Zusammenhang mit den oben erwähnten Fahrten, die vertragli<strong>ch</strong><br />
geregelt sind.<br />
• Werkverkehr: Er unterliegt jedo<strong>ch</strong> einer Bes<strong>ch</strong>einigungsregelung.<br />
4.3.3 Die Genehmigung na<strong>ch</strong> LVA<br />
4.3.3.1 Zuständigkeit<br />
Für die Erteilung bzw. Erneuerung einer Genehmigung na<strong>ch</strong> LVA sowie für Genehmigungen,<br />
die nur einen ausländis<strong>ch</strong>en Streckenteil betreffen, ist grundsätzli<strong>ch</strong> das Departement für<br />
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zuständig.<br />
8 SR 0.740.72<br />
Seite 57 | Zugang zum Markt Kapitel 4
4.3.3.2 Antrag um Erteilung einer Genehmigung<br />
Die Einrei<strong>ch</strong>ung der Anträge dur<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Verkehrsunternehmer erfolgt gemäss den<br />
Bestimmungen des Kapitels 3 der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung<br />
(VPB) 9 . Für Verkehrsdienste, die eine Genehmigung na<strong>ch</strong> LVA benötigen – egal<br />
ob für die gesamte Strecke oder nur für den ausländis<strong>ch</strong>en Teil –, sind die Anträge mit dem<br />
dafür vorgesehenen Antragsformular an das Bundesamt für Verkehr, Sektion Güterverkehr,<br />
3003 Bern (Tel. 031 325 07 00, Fax 031 324 11 86), zu stellen.<br />
4.3.3.3 Erteilungsverfahren<br />
Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Vertragsparteien<br />
erteilt, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. Die<br />
zuständige Behörde ents<strong>ch</strong>eidet im Allgemeinen innerhalb von vier Monaten na<strong>ch</strong> Einrei<strong>ch</strong>ung<br />
des Antrags dur<strong>ch</strong> den Verkehrsunternehmer.<br />
4.3.3.4 Art der Genehmigung<br />
Die Genehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt und ist<br />
ni<strong>ch</strong>t übertragbar. Sie ist zusammen mit einer beglaubigten Kopie der Lizenz im Fahrzeug<br />
mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollbehörden vorzuweisen.<br />
Das Unternehmen, das eine Genehmigung erhält, kann den Verkehrsdienst jedo<strong>ch</strong> mit Einverständnis<br />
der zuständigen Behörde dur<strong>ch</strong> einen Unterauftragnehmer dur<strong>ch</strong>führen lassen.<br />
Dazu muss der Name dieses Unternehmens sowie dessen Stellung als Unterauftragnehmer<br />
in der Genehmigung angegeben werden. Der Unterauftragnehmer muss den Anforderungen<br />
über den Zugang zum Beruf als Unternehmen im Personenstrassenverkehr genügen.<br />
Muss eine Genehmigung erneuert oder eine Änderung beantragt werden, so gilt sinngemäss<br />
das vorgenannte Verfahren.<br />
4.3.3.5 Gebühren<br />
Gemäss Art. 18 und 19 GebV-BAV 10 werden für die Erteilung einer Genehmigung gemäss<br />
LVA folgende Gebühren erhoben:<br />
Grundgebühren (Stand 2011)<br />
Erteilung der Genehmigung Fr. 2000.–<br />
Erneuerung oder Änderung der Genehmigung Fr. 1000.–<br />
Erneuerung oder Änderung der Genehmigung<br />
bei geringfügigem Aufwand Fr. 500.–<br />
9 SR 745.11<br />
10 Verordnung vom 25. November 1998 über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr (Gebührenverordnung<br />
BAV, GebV-BAV; SR 742.102)<br />
Seite 58 | Zugang zum Markt Kapitel 4
Diese Grundgebühren werden für die Behandlung der Gesu<strong>ch</strong>e erhoben. In Fällen mit<br />
ausserordentli<strong>ch</strong>em Verwaltungsaufwand kann die Gebühr aber au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Zeitaufwand bere<strong>ch</strong>net<br />
werden.<br />
Regalabgabe<br />
Die Regalabgabe wird zusätzli<strong>ch</strong> erhoben bei Erteilung, Ausdehnung und Erneuerung der<br />
Genehmigung soweit diese zur regelmässigen Personenbeförderung ermä<strong>ch</strong>tigt. Sie beträgt<br />
für den grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Personenfernverkehr paus<strong>ch</strong>al 500 Franken pro Geltungsjahr<br />
der Genehmigung.<br />
4.3.4 Die wi<strong>ch</strong>tigsten Verkehrsformen<br />
4.3.4.1 Linienverkehr<br />
Wie im S<strong>ch</strong>weizer Binnenverkehr gilt au<strong>ch</strong> im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Verkehr der Linienverkehr<br />
als die regelmässige, fahrplanmässige Verkehrsverbindung zwis<strong>ch</strong>en bestimmten<br />
Ausgangs- und Endpunkten.<br />
Beispiel:<br />
Mö<strong>ch</strong>te die Peter Strasser Transport und Logistik GmbH einen fahrplanmässigen Verkehrsdienst<br />
zwis<strong>ch</strong>en Züri<strong>ch</strong> und Abano aufnehmen, so muss sie ni<strong>ch</strong>t nur im Besitz einer Lizenz<br />
zur Personenbeförderung sein, sondern Peter Strasser hat zusätzli<strong>ch</strong> einen Antrag auf eine<br />
Genehmigung gemäss LVA zu stellen. Er muss dies beim Bundesamt für Verkehr mit einem<br />
dafür vorgesehen Formular tun.<br />
ËË siehe Anhang 13, Antragsformular zur Dur<strong>ch</strong>führung eines Linienverkehrs na<strong>ch</strong> den EU- oder EFTA-Staaten<br />
Das BAV wird nun die betroffenen s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en und italienis<strong>ch</strong>en Behörden um Stellungnahme<br />
im Fall Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH ersu<strong>ch</strong>en. Sobald die Antworten<br />
aller angefragten Stellen eingegangen sind, spätestens jedo<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> vier Monaten,<br />
wird das Bundesamt für Verkehr Peter Strasser den Ents<strong>ch</strong>eid bekannt geben. Sobald dann<br />
der positive Ents<strong>ch</strong>eid der zuständigen Behörde vorliegt, wird die Peter Strasser Transporte<br />
und Logistik GmbH eine auf ihren Namen ausgestellte Genehmigung erhalten. Diese ist<br />
ni<strong>ch</strong>t übertragbar und muss im Fahrzeug mitgeführt werden.<br />
ËË siehe Anhang 14, Genehmigung zur Dur<strong>ch</strong>führung eines Linienverkehrs na<strong>ch</strong> den EU- oder EFTA-Staaten<br />
Es gilt zudem:<br />
Bestimmungen der Genehmigung na<strong>ch</strong> LVA für Linienverkehrsdienste:<br />
• Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt 5 Jahre.<br />
• In der Genehmigung ist Folgendes festzulegen:<br />
– Die Art des Verkehrsdienstes<br />
– Die Streckenführung, insbesondere der Ausgangs- und der Zielort<br />
– Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung<br />
– Die Haltestellen und die Fahrpläne<br />
Seite 59 | Zugang zum Markt Kapitel 4
Mit dem Re<strong>ch</strong>t zur Dur<strong>ch</strong>führung dieses Dienstes hat das Unternehmen von Peter Strasser<br />
aber au<strong>ch</strong> einige Pfli<strong>ch</strong>ten übernommen:<br />
Betriebspfli<strong>ch</strong>t im Linienverkehr<br />
Die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH muss als Betreiberin des Linienverkehrsdienstes<br />
– ausser im Fall höherer Gewalt – während der Geltungsdauer der Genehmigung<br />
alle Massnahmen zur Si<strong>ch</strong>erstellung der Verkehrsbedienung treffen, die den Regeln der<br />
Regelmässigkeit, Pünktli<strong>ch</strong>keit und Beförderungskapazität sowie den übrigen von der zuständigen<br />
Behörde festgelegten Anforderungen 11 entspre<strong>ch</strong>en.<br />
Die PSTL GmbH muss ausserdem die Streckenführung, die Haltestellen, den Fahrplan,<br />
die Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen, soweit diese ni<strong>ch</strong>t gesetzli<strong>ch</strong><br />
festgelegt sind, für alle Benutzer lei<strong>ch</strong>t zugängli<strong>ch</strong> anzeigen, d.h. öffentli<strong>ch</strong> bekannt<br />
geben.<br />
Fahrausweispfli<strong>ch</strong>t im Linienverkehr<br />
Zudem verpfli<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> die Firma von Peter Strasser mit dem Erhalt der Genehmigung,<br />
dass ihre Fahrgäste, die den Linienverkehrsdienst Züri<strong>ch</strong>–Abano benutzen, während der<br />
ganzen Fahrt einen Einzel- oder Sammelfahrausweis mit si<strong>ch</strong> führen, der folgende Angaben<br />
enthält:<br />
• Den Abfahrts- und den Zielort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt<br />
• Die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises<br />
• Den Beförderungspreis<br />
Dieser Fahrausweis ist den Kontrollbere<strong>ch</strong>tigten auf Verlangen vorzuzeigen.<br />
4.3.4.2 Gelegenheitsverkehr<br />
Fahrten gelten au<strong>ch</strong> hier dann als Gelegenheitsverkehr, wenn sie die folgenden Grundsätze<br />
erfüllen:<br />
• Sie entspre<strong>ch</strong>en ni<strong>ch</strong>t den Begriffsbestimmungen des Linienverkehrs; d.h., es werden<br />
keine regelmässigen Fahrten zwis<strong>ch</strong>en den glei<strong>ch</strong>en Orten dur<strong>ch</strong>geführt.<br />
• Sie erfolgen auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers (z.B. des<br />
Reisebüro Kuoni oder der PSTL GmbH).<br />
• Es werden auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert (es werden z.B. keine<br />
Fahrkarten für die auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>e Beförderung der Reisenden bei Abfahrt des Fahrzeugs<br />
verkauft).<br />
Diese Fahrten verlieren die Eigens<strong>ch</strong>aft des Gelegenheitsverkehrs au<strong>ch</strong> dann ni<strong>ch</strong>t, wenn sie<br />
mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden.<br />
11 Siehe dazu Art. 7, Anhang 7 Landverkehrsabkommen (SR 0.740.72)<br />
Seite 60 | Zugang zum Markt Kapitel 4
Obwohl der grenzübers<strong>ch</strong>reitende Gelegenheitsverkehr von und na<strong>ch</strong> EU- und EFTA-<br />
Staaten von der Genehmigungspfli<strong>ch</strong>t befreit ist, muss vor jeder Fahrt zwingend ein<br />
EU-Fahrtenblatt ausgefüllt werden.<br />
ËË siehe Anhang 15, EU-Fahrtenblatt<br />
Diese Fahrtenblätter sind in einem Heft zusammengefasst. Bestellungen für ein sol<strong>ch</strong>es<br />
Fahrtenheft sind per Fax mit einer beigelegten Kopie der Lizenz an das Bundesamt für Verkehr<br />
(Fax: 031 324 11 86) zu ri<strong>ch</strong>ten.<br />
Beispiele:<br />
• Ein alter S<strong>ch</strong>ulfreund von Peter Strasser, Alex Werren, ist Präsident eines Musikvereins,<br />
der alljährli<strong>ch</strong> eine «Kulturreise» dur<strong>ch</strong>führt: Dieses Jahr soll es von Züri<strong>ch</strong> über Mün<strong>ch</strong>en,<br />
na<strong>ch</strong> Wien und Venedig und wieder zurück na<strong>ch</strong> Züri<strong>ch</strong> gehen. Alex Werren wendet si<strong>ch</strong><br />
deshalb mit der Frage an Peter Strasser, ob viellei<strong>ch</strong>t seine Firma bereit wäre, die Fahrt<br />
zu übernehmen. Die ganze Reise soll ungefähr zehn Tage dauern, und die Unterbringung<br />
in den jeweiligen Destinationen wird vom Musikverein selbst organisiert. Da es si<strong>ch</strong> hier<br />
um einen Gelegenheitsverkehr handelt, brau<strong>ch</strong>t die PSTL GmbH keine Genehmigung<br />
na<strong>ch</strong> LVA – aber Peter Strasser muss unbedingt dafür sorgen, dass das benötigte EU-Fahrtenblatt<br />
vor Antritt der Fahrt korrekt für die gesamte Strecke ausgefüllt wird. Das Fahrtenblatt<br />
muss während der ganzen Reise im Fahrzeug mitgeführt werden. Sollten si<strong>ch</strong><br />
während der Tour Änderungen ergeben, z.B. wenn von Mün<strong>ch</strong>en aus die Fahrt zuerst no<strong>ch</strong><br />
na<strong>ch</strong> Bayreuth geht oder wenn in Wien ein Teil der Reisenden per Zug na<strong>ch</strong> Hause fährt<br />
oder in Venedig ein zusätzli<strong>ch</strong>er Tagesausflug dur<strong>ch</strong>geführt wird, so muss dies unverzügli<strong>ch</strong><br />
im betreffenden Fahrtenblatt eingetragen werden.<br />
• Im darauf folgenden Jahr verbringt derselbe Musikverein zwei Wo<strong>ch</strong>en Urlaub in Frankrei<strong>ch</strong><br />
an der Mittelmeerküste. Da das Fahrzeug während des Aufenthalts ni<strong>ch</strong>t benötigt<br />
wird, fährt der Fahrer leer zurück in die S<strong>ch</strong>weiz. Na<strong>ch</strong> Ablauf des Aufenthalts kehrt er<br />
na<strong>ch</strong> Südfrankrei<strong>ch</strong> zurück, um die Reisegruppe für die Rückreise aufzunehmen. Au<strong>ch</strong> hier<br />
brau<strong>ch</strong>t er keine Genehmigung. Er muss ledigli<strong>ch</strong> zwei Fahrtenblätter ausfüllen, wobei auf<br />
dem ersten Fahrtenblatt die Rückreise und auf dem zweiten Fahrtenblatt die Hinreise als<br />
Leerfahrt zu bezei<strong>ch</strong>nen ist.<br />
• Die Firma PSTL GmbH führt im Auftrag des Reisebüros Sonnens<strong>ch</strong>ein wö<strong>ch</strong>entli<strong>ch</strong> Fahrten<br />
zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und Benidorm (Spanien) dur<strong>ch</strong>. Dabei werden Urlaubsgäste in<br />
ihre Hotels gebra<strong>ch</strong>t und abgeholt. Peter Strasser füllt das Fahrtenblatt vor der Fahrt für<br />
die gesamte Hin- und Rückfahrt aus. Er trägt dabei bereits die ihm gemeldete Anzahl Gäste<br />
für die Rückreise auf dem Fahrtenblatt ein. In Benidorm stellt der Fahrer jedo<strong>ch</strong> fest,<br />
dass er mehr Reisende als gemeldet für die Rückreise zu befördern hat. Die geänderte<br />
Anzahl Reisende muss er deshalb soglei<strong>ch</strong> im Fahrtenblatt vermerken.<br />
• Diesmal führt die PSTL GmbH eine Rundreise von der S<strong>ch</strong>weiz an die spanis<strong>ch</strong>e Costa<br />
Blanca dur<strong>ch</strong>. Das heisst, alle in der S<strong>ch</strong>weiz aufgenommenen Reisenden werden mit<br />
demselben Fahrzeug an den Ausgangspunkt der Reise zurück gebra<strong>ch</strong>t. Während des Aufenthalts<br />
in Benidorm wird der Fahrer von den Reiseteilnehmern angefragt, einen Ausflug<br />
na<strong>ch</strong> Alicante dur<strong>ch</strong>zuführen. Da dieser Ort ni<strong>ch</strong>t in der auf dem Fahrtenblatt ursprüngli<strong>ch</strong><br />
eingetragenen Reisestrecke aufgeführt ist, hat er diesen zusätzli<strong>ch</strong>en Ausflug auf dem<br />
Fahrtenblatt zu vermerken. Im Übrigen darf dieser Ausflug nur mit den in der S<strong>ch</strong>weiz aufgenommenen<br />
Reiseteilnehmern dur<strong>ch</strong>geführt werden. Es dürfen keine zusätzli<strong>ch</strong>e Reisende<br />
in Benidorm für diesen Ausflug aufgenommen werden.<br />
Seite 61 | Zugang zum Markt Kapitel 4
4.3.4.3 Dreiländerverkehr mit Drittländern<br />
Unter Dreiländerverkehr mit Drittländern versteht man (für in der S<strong>ch</strong>weiz immatrikulierte<br />
Fahrzeuge) die Beförderung von Personen von einem Ausgangsort in der EU oder EFTA<br />
zu einem Bestimmungsort im Gebiet eines Drittlandes und umgekehrt.<br />
Diese Verkehrsart wird zurzeit na<strong>ch</strong> den Bestimmungen bilateraler Abkommen zwis<strong>ch</strong>en<br />
der S<strong>ch</strong>weiz und den betroffenen Staaten geregelt (siehe dazu au<strong>ch</strong> Kapitel 4.4).<br />
Mö<strong>ch</strong>te die Peter Strasser Transport und Logistik GmbH z.B. mit einer Carfahrt Reisende in<br />
Deuts<strong>ch</strong>land aufnehmen, um sie ins serbis<strong>ch</strong>e Belgrad zu bringen, so darf sie dies erst na<strong>ch</strong><br />
allfälliger Zustimmung der zuständigen deuts<strong>ch</strong>en und serbis<strong>ch</strong>en Behörden.<br />
4.3.4.4 Beförderung zwis<strong>ch</strong>en zwei Orten innerhalb<br />
des EU-/EFTA-Raums<br />
Wie in Kapitel 4.3.1 s<strong>ch</strong>on ausgeführt, wurde im Landverkehrsabkommen festgehalten,<br />
dass Fahrten innerhalb des Gebiets der anderen Vertragspartei ni<strong>ch</strong>t erlaubt sind. Deshalb<br />
dürfen S<strong>ch</strong>weizer Unternehmen keine Beförderungen zwis<strong>ch</strong>en zwei Orten der EU<br />
und/oder der EFTA (z.B. von Stuttgart na<strong>ch</strong> Paris) dur<strong>ch</strong>führen. Da es si<strong>ch</strong> bei der einen<br />
«anderen Vertragspartei» um ein Gebiet mit 27 EU-Staaten und 3 EFTA-Staaten handelt, ist<br />
also die Beförderung von Personen für S<strong>ch</strong>weizer Unternehmer ni<strong>ch</strong>t nur innerhalb eines<br />
EU-/EFTA-Staats, sondern au<strong>ch</strong> von einem EU- bzw. EFTA-Staat in einen anderen ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>.<br />
Die zweite «andere Vertragspartei» besteht dagegen einzig aus der S<strong>ch</strong>weiz. Es folgt<br />
deshalb aus dem LVA, dass Personenbeförderungen zwis<strong>ch</strong>en zwei Orten in der S<strong>ch</strong>weiz<br />
(z.B. von Züri<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Lugano) für Verkehrsunternehmen aus der EU oder der EFTA ni<strong>ch</strong>t zulässig<br />
sind. Es folgt daraus aber ebenso, dass z.B. ein lettis<strong>ch</strong>er Verkehrsunternehmer Personen<br />
in der S<strong>ch</strong>weiz abholen darf, um sie na<strong>ch</strong> Paris zu bringen.<br />
4.4 Verkehre na<strong>ch</strong> oder von Drittstaaten<br />
(Ni<strong>ch</strong>t-EU- und Ni<strong>ch</strong>t-EFTA-Staaten)<br />
Für die Beförderungen na<strong>ch</strong> oder von Drittstaaten gelten in der S<strong>ch</strong>weiz die Vors<strong>ch</strong>riften des<br />
3. Kapitels der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) 12 .<br />
Für die ausländis<strong>ch</strong>en Teilstrecken (au<strong>ch</strong> für die Teilstrecken auf dem Gebiet der EU oder der<br />
12 SR 745.11<br />
Seite 62 | Zugang zum Markt Kapitel 4
EFTA) sind die zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und den betroffenen Staaten abges<strong>ch</strong>lossenen bilateralen<br />
Abkommen zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />
Die Erteilung der Verkehrsre<strong>ch</strong>te erfolgt aufgrund der nationalen Gesetzgebung jedes betroffenen<br />
Staates. In der S<strong>ch</strong>weiz sind die in Kapitel 4.2 gegebenen Erläuterungen hier ebenfalls<br />
anwendbar, insofern na<strong>ch</strong>stehend ni<strong>ch</strong>ts Gegenteiliges vermerkt ist.<br />
4.4.1 Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t im Verkehr mit Drittländern<br />
Die Erteilung der Verkehrsre<strong>ch</strong>te erfolgt mit einer eidgenössis<strong>ch</strong>en Bewilligung. Eine eidgenössis<strong>ch</strong>e<br />
Bewilligung ist erforderli<strong>ch</strong> für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung<br />
im auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Verkehr. Wel<strong>ch</strong>e Verkehrsarten<br />
bewilligungspfli<strong>ch</strong>tig sind, ist einerseits aus Art. 38 VPB und andererseits aus den jeweils<br />
geltenden bilateralen Verträgen ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>. Insbesondere sind dies:<br />
Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t im Verkehr mit Drittländern<br />
• Bei Linienverkehr<br />
• Bei linienverkehrsähnli<strong>ch</strong>en Fahrten<br />
• Bei Bedarfsverkehr<br />
4.4.2 Antrag<br />
Gesu<strong>ch</strong>e um Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung der eidgenössis<strong>ch</strong>en Bewilligung<br />
sowie allenfalls der ausländis<strong>ch</strong>en Verkehrsre<strong>ch</strong>te sind in einfa<strong>ch</strong>er Ausfertigung dem<br />
Bundesamt für Verkehr (BAV) frühestens zehn und spätestens se<strong>ch</strong>s Monate vor dem Zeitpunkt,<br />
auf wel<strong>ch</strong>en die Fahrten aufgenommen oder weitergeführt werden sollen, einzurei<strong>ch</strong>en.<br />
Der Antrag hat auf dem dafür vorgesehenen Formular zu erfolgen.<br />
ËË siehe Anhang 16, Bewilligungsgesu<strong>ch</strong> zur Dur<strong>ch</strong>führung eines Linienverkehrs na<strong>ch</strong> Drittstaaten<br />
4.4.3 Erteilung<br />
Erteilung der Bewilligung für den S<strong>ch</strong>weizer Streckenteil<br />
Für den S<strong>ch</strong>weizer Streckenteil wird die Bewilligung erst erteilt, wenn ein Einvernehmen mit<br />
den betroffenen Staaten getroffen worden ist. Zudem kann die Bewilligungsbehörde, also<br />
das BAV, eine Bankgarantie bis zu Fr. 50’000.– verlangen. Diese dient zur Deckung allfälliger<br />
Ansprü<strong>ch</strong>e der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Behörden 13 .<br />
Die Bewilligung für den Linienverkehr wird für hö<strong>ch</strong>stens fünf Jahre erteilt.<br />
ËË siehe Anhang 17, Bewilligung zur Dur<strong>ch</strong>führung eines Linienverkehrs na<strong>ch</strong> Drittstaaten<br />
Die unter Kapitel 4.3.3.5 aufgeführten Gebühren gelten sinngemäss.<br />
13 Art. 44 Abs. 3 VPB (SR 745.11)<br />
Seite 63 | Zugang zum Markt Kapitel 4
Erteilung der Bewilligung für den ausländis<strong>ch</strong>en Streckenteil<br />
Das Bundesamt für Verkehr führt die Vernehmlassung bei den betroffenen ausländis<strong>ch</strong>en<br />
Staaten dur<strong>ch</strong>. Der Betrieb kann erst dann aufgenommen werden, wenn die Zustimmungen<br />
aller beteiligten Staaten vorliegen.<br />
Die Verkehrsre<strong>ch</strong>te werden in den meisten Fällen nur unter Wahrung der Gegenre<strong>ch</strong>te<br />
erteilt. Aus diesem Grund wird die Gesu<strong>ch</strong>stellerin in den betroffenen Fällen aufgefordert,<br />
ein sogenanntes Kooperationsabkommen mit einem Unternehmen des Zielstaates abzus<strong>ch</strong>liessen.<br />
Allfällige Gebühren werden von den betroffenen Staaten na<strong>ch</strong> nationalem Re<strong>ch</strong>t direkt erhoben.<br />
4.4.4 Die wi<strong>ch</strong>tigsten Verkehrsformen<br />
4.4.4.1 Linienverkehr<br />
Au<strong>ch</strong> hier gilt folgende Definition: regelmässige, fahrplanmässige Verkehrsverbindung<br />
zwis<strong>ch</strong>en bestimmten Ausgangs- und Endpunkten, wobei die Fahrgäste an im Fahrplan<br />
festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden. Als Linienverkehr<br />
gilt au<strong>ch</strong> der Bedarfsverkehr.<br />
Beispiel:<br />
Die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH mö<strong>ch</strong>te jeden Freitag eine Fahrt mit einem<br />
Reisecar von Züri<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Skopje (Mazedonien) sowie jeden Montag wieder von Skopje zurück<br />
na<strong>ch</strong> Züri<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>führen. Da es si<strong>ch</strong> hierbei um einen Linienverkehr handelt, brau<strong>ch</strong>t sie<br />
sowohl eine eidgenössis<strong>ch</strong>e Bewilligung für den S<strong>ch</strong>weizer Streckenteil als au<strong>ch</strong> die entspre<strong>ch</strong>enden<br />
Bewilligungen aus Österrei<strong>ch</strong>, Ungarn, Serbien und Mazedonien. Peter Strasser<br />
stellt deshalb ein entspre<strong>ch</strong>endes Gesu<strong>ch</strong> in einfa<strong>ch</strong>er Ausfertigung an das Bundesamt<br />
für Verkehr. Dieses Gesu<strong>ch</strong> gilt für die gesamte Strecke Züri<strong>ch</strong>–Skopje. Das BAV wird der Peter<br />
Strasser Transporte und Logistik GmbH na<strong>ch</strong> Abspra<strong>ch</strong>e mit den betroffenen Staaten die<br />
entspre<strong>ch</strong>enden Verkehrsre<strong>ch</strong>te aller Staaten zustellen. Die Fahrten können aber erst aufgenommen<br />
werden, wenn sämtli<strong>ch</strong>e Bewilligungen vorliegen. Sobald die PSTL GmbH die<br />
Fahrten aufnimmt, müssen immer alle fünf – die s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e, die österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e, die<br />
ungaris<strong>ch</strong>e, die serbis<strong>ch</strong>e und die mazedonis<strong>ch</strong>e – Bewilligungen im Fahrzeug mitgeführt<br />
werden.<br />
Die entspre<strong>ch</strong>enden Verkehrsre<strong>ch</strong>te werden, wie oben erwähnt, meist nur unter Wahrung<br />
der Gegenre<strong>ch</strong>te erteilt. Dies bedeutet für das Unternehmen von Peter Strasser, dass es<br />
einen Kooperationsvertrag – sog. Poolabkommen – mit einem mazedonis<strong>ch</strong>en Transportunternehmen<br />
abs<strong>ch</strong>liessen muss. Dieses Abkommen sieht u.a. eine gemeinsame Betriebsführung<br />
mit gemeinsamen Fahrplänen und Tarifen vor.<br />
4.4.4.2 Pendelverkehr<br />
Der Pendelverkehr ist ein Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten<br />
von demselben Ausgangsort na<strong>ch</strong> demselben Zielort Reisende befördert werden. Die-<br />
Seite 64 | Zugang zum Markt Kapitel 4
se wurden zuvor in Gruppen zusammengefasst und jede dieser Reisegruppe, wel<strong>ch</strong>e<br />
die Hinfahrt gemeinsam bestreitet, wird bei einer späteren Fahrt au<strong>ch</strong> wieder ges<strong>ch</strong>lossen<br />
an den Ausgangsort zurückgebra<strong>ch</strong>t. Es dürfen dabei unterwegs Fahrgäste<br />
weder aufgenommen no<strong>ch</strong> abgesetzt werden.<br />
Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind also<br />
Leerfahrten.<br />
Pendelfahrten mit Unterbringung<br />
Bei einer Pendelfahrt mit Unterbringung muss für die Fahrgäste neben der Beförderungsleistung<br />
au<strong>ch</strong> – im Rahmen eines Angebotspakets – die Unterbringung am Zielort<br />
vorgesehen sein.<br />
Die Pendelfahrten mit Unterbringung na<strong>ch</strong> Staaten ausserhalb des EU- bzw. EFTA-Raums<br />
benötigen im Prinzip eine Bewilligung. Mit den meisten Staaten wurden jedo<strong>ch</strong> gegensei -<br />
tige Befreiungen der Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t vereinbart. Sollte jedo<strong>ch</strong> im Verkehr na<strong>ch</strong> einem<br />
Staat (z.B. Russland) eine Bewilligung erforderli<strong>ch</strong> sein, so muss für jeden betroffenen Staat<br />
(S<strong>ch</strong>weiz, Deuts<strong>ch</strong>land, Polen, Belarus) eine Bewilligung beim BAV beantragt werden.<br />
Das Bundesamt für Verkehr, Sektion Güterverkehr, 3003 Bern (Tel. 031 325 07 00), gibt über<br />
die getroffenen Vereinbarungen Auskunft.<br />
Beispiel:<br />
In Zusammenarbeit mit einer kroatis<strong>ch</strong>en Agentur betreibt die Peter Strasser Transporte und<br />
Logistik GmbH Pendelfahrten an die Küste von Dalmatien. Die Agentur stellt die Reisegruppen<br />
zusammen und sorgt dafür, dass allen Reisenden während ihres Aufenthalts eine Unterbringung<br />
zur Verfügung steht. Bei dieser Verkehrsdienstleistung handelt es si<strong>ch</strong> also um prinzipiell<br />
bewilligungspfli<strong>ch</strong>tige Pendelfahrten mit Unterbringung. Auf seine entspre<strong>ch</strong>ende<br />
Na<strong>ch</strong>frage beim BAV erfährt Peter Strasser jedo<strong>ch</strong>, dass aufgrund einer Vereinbarung mit<br />
Kroatien die Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t entfällt. Die PSTL GmbH kann also diese Fahrten unter Verwendung<br />
des ASOR-Fahrtenblatts ohne eidg. Bewilligung dur<strong>ch</strong>führen.<br />
Pendelfahrten ohne Unterbringung<br />
Im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Verkehr werden Pendelfahrten ohne Unterbringung den Fahrten<br />
des Linienverkehrs glei<strong>ch</strong>gestellt. Diese Fahrten dürfen daher nur mit einer eidg. Bewilligung<br />
dur<strong>ch</strong>geführt werden.<br />
4.4.4.3 Gelegenheitsverkehr<br />
Der grenzübers<strong>ch</strong>reitende Gelegenheitsverkehr mit Drittstaaten ist von der Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t<br />
befreit, es muss jedo<strong>ch</strong> ein Fahrtenblatt gemäss ASOR-Übereinkommen 14 mit<br />
der zugehörigen Übersetzungssammlung mitgeführt werden. Dieses sollte jeweils vor<br />
Antritt der Fahrt ausgefüllt werden.<br />
ËË siehe Anhang 18, ASOR-Fahrtenblatt zur Dur<strong>ch</strong>führung eines Gelegenheitsverkehrs na<strong>ch</strong> Drittstaaten<br />
14 Übereinkommen vom 26. Mai 1982 über die Personenbeförderung im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Gelegenheitsverkehr<br />
mit Kraftomnibussen (ASOR; SR 0.741.618 – Mitgliedstaaten siehe Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis S. 102)<br />
Seite 65 | Zugang zum Markt Kapitel 4
Die Fahrtenblätter sind in einem Heft zusammengefasst. Bestellungen für ein sol<strong>ch</strong>es Fahrtenheft<br />
sind per Fax mit beigelegter Kopie der Lizenz an den S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Nutzfahrzeugverband<br />
(ASTAG) zu ri<strong>ch</strong>ten.<br />
Aufgrund von Bes<strong>ch</strong>lüssen der dur<strong>ch</strong> die bilateralen Abkommen eingesetzten Gemis<strong>ch</strong>ten<br />
Kommission kann das ASOR-Fahrtenblatt au<strong>ch</strong> im Verkehr na<strong>ch</strong> oder von Ni<strong>ch</strong>t-ASOR-Mitgliedstaaten<br />
zur Dur<strong>ch</strong>führung von Gelegenheitsfahrten benützt werden. Das ASOR-Fahrtenblatt<br />
gilt ebenfalls für den Transit dur<strong>ch</strong> die EU- und EFTA-Staaten.<br />
Folgende Verkehrsarten werden dur<strong>ch</strong> das ASOR-Übereinkommen liberalisiert:<br />
• Rundfahrten, bei denen die Reisenden an den Ausgangspunkt ihrer Rundreise<br />
mit demselben Fahrzeug zurückgebra<strong>ch</strong>t werden.<br />
• Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und<br />
bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist.<br />
• Fahrten, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben<br />
Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste<br />
– auf dem Gebiet eines anderen Staats aufgenommen werden, um in das Gebiet<br />
des Zulassungsstaats des Fahrzeugs befördert zu werden. Die aufgenommen<br />
Reisenden dürfen keinen Wohnsitz im Staat, wo sie aufgenommen<br />
werden, aufweisen. Die Beförderungsverträge zwis<strong>ch</strong>en dem Reiseveranstalter<br />
und dem Transportunternehmer müssen vor Antritt der Reise abges<strong>ch</strong>lossen<br />
worden sein.<br />
– vorher von demselben Verkehrsunternehmer in das Gebiet eines anderen<br />
Staats gebra<strong>ch</strong>t worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und<br />
zurück in das Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, befördert<br />
werden.<br />
– eingeladen worden sind, si<strong>ch</strong> in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben,<br />
wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt.<br />
Beispiele:<br />
• Peter Strasser führt eine Rundreise von Züri<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Istanbul dur<strong>ch</strong>, wobei auf der Hinfahrt<br />
die Gebiete Italiens und Grie<strong>ch</strong>enlands dur<strong>ch</strong>fahren werden. Die Rückfahrt führt über Bulgarien,<br />
Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österrei<strong>ch</strong>. Für diese Fahrt ist ein<br />
ASOR-Fahrtenblatt auszustellen, wel<strong>ch</strong>es au<strong>ch</strong> für die EU-Staaten Italien, Grie<strong>ch</strong>enland,<br />
Slowenien, Bulgarien und Österrei<strong>ch</strong> gilt. Die Staaten Mazedonien, Serbien und Kroatien<br />
sind weder Mitgliedstaaten der EU no<strong>ch</strong> am ASOR-Übereinkommen beteiligt, anerkennen<br />
aber trotzdem das ASOR-Fahrtenblatt.<br />
• Die Peter Strasser Transporte und Logistik GmbH fährt im Auftrag des Reisebüros Sonnens<strong>ch</strong>ein<br />
amerikanis<strong>ch</strong>e Touristen ab Istanbul zurück in die S<strong>ch</strong>weiz. Der Beförderungsvertrag<br />
zwis<strong>ch</strong>en der Sonns<strong>ch</strong>ein AG und der Peter Strasser Transport und Logistik GmbH<br />
wurde vor Eintreffen der Reisegruppe in der Türkei abges<strong>ch</strong>lossen.<br />
• Die PSTL GmbH holt in Istanbul eine Reisegruppe ab, die sie zwei Wo<strong>ch</strong>en zuvor dorthin<br />
gebra<strong>ch</strong>t hat, wobei sowohl die Rückreise der ersten Fahrt als au<strong>ch</strong> die Hinreise der zweiten<br />
Fahrt leer erfolgten.<br />
• Das Musikkorps der Janits<strong>ch</strong>aren aus Istanbul wird vom Int. Komitee des S<strong>ch</strong>weizer Militärmusikfestivals<br />
in die S<strong>ch</strong>weiz eingeladen. Sämtli<strong>ch</strong>e Reisespesen werden von den Einladenden<br />
übernommen. Die Firma von Peter Strasser wird beauftragt diese Beförderung<br />
dur<strong>ch</strong>zuführen.<br />
Seite 66 | Zugang zum Markt Kapitel 4
Repetitionsfragen<br />
22. In Ihrem Sportverein sind viele Mitglieder ursprüngli<strong>ch</strong> aus Italien. Sie befördern<br />
deshalb mit Ihrem 15-plätzigen Kleinbus ab und zu Vereinskameraden mit<br />
deren Familien na<strong>ch</strong> Italien – aber nur gegen Bezahlung. Brau<strong>ch</strong>en Sie dazu<br />
eine Lizenz<br />
23. Wie lautet der Grundsatz des Personenbeförderungsregals Und in wel<strong>ch</strong>er<br />
Form kann das UVEK das Regalre<strong>ch</strong>t an Dritte übertragen<br />
24. Für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung im S<strong>ch</strong>weizer<br />
Binnenverkehr ist erforderli<strong>ch</strong>:<br />
■ Eine Lizenz und eine kantonale Bewilligung<br />
■ Eine Konzession oder eine kantonale Bewilligung<br />
■ Eine Lizenz und entweder eine Konzession oder eine kantonale Bewilligung<br />
■ Eine Konzession<br />
25. Definieren Sie «Pendelverkehr mit Unterbringung».<br />
26. Kreuzen Sie bei den folgenden Verkehrsarten an, ob sie bei grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />
Fahrten na<strong>ch</strong> bzw. von EU-/EFTA-Staaten genehmigungspfli<strong>ch</strong>tig na<strong>ch</strong><br />
LVA sind oder ni<strong>ch</strong>t<br />
Ja Nein<br />
■ ■ Werkverkehr<br />
■ ■ Linienverkehr<br />
■ ■ Sonderformen des Linienverkehrs, wel<strong>ch</strong>e zwis<strong>ch</strong>en dem<br />
Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertragli<strong>ch</strong><br />
geregelt sind<br />
■ ■ Gelegenheitsverkehr<br />
■ ■ Leerfahrten im Zusammenhang mit Fahrten, die vertragli<strong>ch</strong><br />
geregelt sind<br />
■ ■ Sonderformen des Linienverkehrs, für die keine vertragli<strong>ch</strong>en<br />
Regelungen zwis<strong>ch</strong>en dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer<br />
bestehen<br />
27. Für wel<strong>ch</strong>e dieser Fahrten ist neben der Lizenz eine Bewilligung des Bundesamtes<br />
für Verkehr nötig<br />
■ Für eine Leerfahrt na<strong>ch</strong> Prag, um ans<strong>ch</strong>liessend eine Reisegruppe von<br />
Prag na<strong>ch</strong> Genf zu transportieren<br />
■ Für eine Rundreise von der S<strong>ch</strong>weiz an die französis<strong>ch</strong>e Atlantikküste<br />
■ Für grenzübers<strong>ch</strong>reitende Fahrten im Linienverkehr<br />
■ Für Gelegenheitsfahrten<br />
28. Der Gelegenheitsverkehr von und na<strong>ch</strong> EU-/EFTA-Staaten unterliegt ni<strong>ch</strong>t der<br />
Genehmigungspfli<strong>ch</strong>t. Trotzdem müssen Sie zwingend ein Dokument im Fahrzeug<br />
mitführen. Wel<strong>ch</strong>es<br />
29. Im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Verkehr mit Drittstaaten werden die Verkehrsre<strong>ch</strong>te<br />
meist nur unter Wahrung der Gegenre<strong>ch</strong>te von den ausländis<strong>ch</strong>en Behörden<br />
erteilt. Was heisst das<br />
Seite 67 | Zugang zum Markt Kapitel 4
Personenverkehr – Bewilligungspfli<strong>ch</strong>tige Verkehrsformen<br />
Lizenz als Strassentransportunternehmer<br />
im<br />
Personenverkehr<br />
Konzession<br />
Kantonale<br />
Bewilligung<br />
Genehmigung<br />
gemäss LVA<br />
Eidgenössis<strong>ch</strong>e<br />
Bewilligung<br />
Binnenverkehr gemäss VPB<br />
Alle Verkehrsformen ausser:<br />
• Ni<strong>ch</strong>t gewerbsmässige Fahrten<br />
• Fahrzeuge, zugelassen auf<br />
weniger als 9 Personen<br />
• Werkverkehr<br />
• Linienverkehr<br />
• Bedarfsverkehr<br />
• Linienverkehrsähnli<strong>ch</strong>e Fahrten<br />
Ausnahmen:<br />
• Behindertentransporte<br />
• Beförderung von Armee -<br />
angehörige<br />
• Mitfahrerverkehr, sofern die<br />
öffentli<strong>ch</strong>en Transportunter -<br />
nehmungen keine oder keine<br />
genügenden Verkehrsverbin -<br />
dungen anbieten<br />
• Gelegenheitsverkehr<br />
• Linien ohne Ers<strong>ch</strong>liessungs -<br />
funktion, wel<strong>ch</strong>e weniger als<br />
10 Kurspaare pro Tag anbieten<br />
• Bedarfsverkehr, wenn die Fahrten<br />
keine Ers<strong>ch</strong>liessungsfunktion<br />
na<strong>ch</strong> Art. 3 PBG haben<br />
• Linienverkehrsähnli<strong>ch</strong>e Fahrten,<br />
wenn die Fahrten keine Ers<strong>ch</strong>liessungsfunktion<br />
na<strong>ch</strong> Art. 3<br />
PBG haben:<br />
– S<strong>ch</strong>ülertransporte<br />
– Arbeitnehmertransporte<br />
– Werkverkehr<br />
– Fahrten im Rahmen eines<br />
Hilfsbetriebs<br />
EU- und EFTA-Staaten<br />
gemäss LVA<br />
Alle Verkehrsformen ausser:<br />
• Ni<strong>ch</strong>t gewerbsmässige Fahrten<br />
• Fahrzeuge, zugelassen auf<br />
weniger als 9 Personen<br />
• Werkverkehr<br />
• Linienverkehr<br />
Ausnahmen:<br />
• Fahrten mit weniger als<br />
9 Fahrgästen<br />
• Gelegenheitsverkehr<br />
• Sonderformen des Linienverkehrs:<br />
– Arbeitertransporte<br />
– S<strong>ch</strong>ülertransporte<br />
– Beförderung von Armee -<br />
angehörigen<br />
Drittstaaten gemäss<br />
bilateralen Verträgen und VPB<br />
Alle Verkehrsformen ausser:<br />
• Ni<strong>ch</strong>t gewerbsmässige Fahrten<br />
• Fahrzeuge, zugelassen auf<br />
weniger als 9 Personen<br />
• Werkverkehr<br />
• Linienverkehr<br />
• Bedarfsverkehr<br />
• Linienverkehrsähnli<strong>ch</strong>e Fahrten<br />
Ausnahmen:<br />
• Gelegenheitsverkehr<br />
• Fahrten mit weniger als 9 Fahrgästen<br />
• Pendelfahrten mit Unterbringung,<br />
soweit keine Ausnahmeregelung<br />
mit den betroffenen<br />
Staaten vereinbart wurde<br />
• Sonderformen des Linien -<br />
verkehrs:<br />
– Behindertentransporte<br />
– Beförderung von Armee -<br />
angehörigen<br />
Seite 68 | Zugang zum Markt Kapitel 4
Anhang 1<br />
Antragsformular für die Erteilung<br />
einer Lizenz<br />
Seite 69 | Zugang zum Markt Anhänge
Seite 70 | Zugang zum Markt Anhänge
Anhang 2<br />
Bes<strong>ch</strong>einigung über die fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e<br />
Eignung für den Güterverkehr<br />
Seite 71 | Zugang zum Markt Anhänge
Anhang 3<br />
Bes<strong>ch</strong>einigung über die fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e<br />
Eignung für den Personenverkehr<br />
Seite 72 | Zugang zum Markt Anhänge
Anhang 4<br />
Lizenz für den grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />
gewerbli<strong>ch</strong>en Güterkraftverkehr*<br />
Original<br />
* Unternehmungen, die auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> im S<strong>ch</strong>weizer Binnenverkehr tätig sind, erhalten die glei<strong>ch</strong>e Lizenz.<br />
Seite 73 | Zugang zum Markt Anhänge
Beglaubigte Kopie<br />
Seite 74 | Zugang zum Markt Anhänge
Anhang 5<br />
Lizenz für den grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />
Personenverkehr mit Kraftomnibussen*<br />
Original<br />
* Unternehmungen, die auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> im S<strong>ch</strong>weizer Binnenverkehr tätig sind, erhalten die glei<strong>ch</strong>e Lizenz.<br />
Seite 75 | Zugang zum Markt Anhänge
Beglaubigte Kopie<br />
Seite 76 | Zugang zum Markt Anhänge
Anhang 6<br />
CEMT-Bewilligung<br />
Seite 77 | Zugang zum Markt Anhänge
Anhang 7<br />
CMR-Fra<strong>ch</strong>tbrief na<strong>ch</strong> ASTAG<br />
Seite 78 | Zugang zum Markt Anhänge
Anhang 8<br />
Carnet TIR<br />
Seite 79 | Zugang zum Markt Anhänge
Anhang 9<br />
Carnet A.T.A.<br />
Seite 80 | Zugang zum Markt Anhänge
Anhang 10<br />
Carnet de passages en douane<br />
Seite 81 | Zugang zum Markt Anhänge
Anhang 11<br />
Antrag um Erteilung<br />
einer Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung<br />
Seite 82 | Zugang zum Markt Anhänge
Seite 83 | Zugang zum Markt Anhänge
Anhang 12<br />
Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung<br />
Original<br />
Seite 84 | Zugang zum Markt Anhänge
Beglaubigte Kopie<br />
Seite 85 | Zugang zum Markt Anhänge
Anhang 13<br />
Antragsformular zur Dur<strong>ch</strong>führung<br />
eines Linienverkehrs na<strong>ch</strong><br />
den EU- oder EFTA-Staaten<br />
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Seite 88 | Zugang zum Markt Anhänge
Anhang 14<br />
Genehmigung zur Dur<strong>ch</strong>führung<br />
eines Linienverkehrs na<strong>ch</strong><br />
den EU- oder EFTA-Staaten<br />
Seite 89 | Zugang zum Markt Anhänge
Seite 90 | Zugang zum Markt Anhänge
Anhang 15<br />
EU-Fahrtenblatt<br />
Seite 91 | Zugang zum Markt Anhänge
Anhang 16<br />
Bewilligungsgesu<strong>ch</strong> zur Dur<strong>ch</strong>führung<br />
eines Linienverkehrs na<strong>ch</strong> Drittstaaten<br />
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Seite 94 | Zugang zum Markt Anhänge
Anhang 17<br />
Bewilligung zur Dur<strong>ch</strong>führung eines<br />
Linienverkehrs na<strong>ch</strong> Drittstaaten<br />
Seite 95 | Zugang zum Markt Anhänge
Seite 96 | Zugang zum Markt Anhänge
Anhang 18<br />
ASOR-Fahrtenblatt zur Dur<strong>ch</strong>führung<br />
eines Gelegenheitsverkehrs<br />
na<strong>ch</strong> Drittstaaten<br />
Seite 97 | Zugang zum Markt Anhänge
Lösungen zu den<br />
Repetitionsfragen<br />
Kapitel 1<br />
1. • Anwendung von einheitli<strong>ch</strong>en Vors<strong>ch</strong>riften, um den Zugang zu anderen Staaten für<br />
Fahrzeuge des Güter- und Personenverkehrs zu erlei<strong>ch</strong>tern sowie glei<strong>ch</strong>e Regelungen<br />
für die Zulassung als Strassentransportunternehmer im Güter- oder Personenverkehr<br />
zu garantieren.<br />
• Festlegen der Bedingungen für S<strong>ch</strong>weizer Transporteure zur Dur<strong>ch</strong>führung von Transporten<br />
im EU-/EFTA-Raum.<br />
• Festlegen der anwendbaren Regelungen für den Zugang zum Markt von Ni<strong>ch</strong>t-EU-<br />
Staaten.<br />
Kapitel 2<br />
2. Aufgrund der gesetzli<strong>ch</strong>en Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 2009<br />
über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) sowie des sog. Landverkehrsabkommens.<br />
Das Landverkehrsabkommen gilt nur für den grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />
Verkehr und ni<strong>ch</strong>t für den S<strong>ch</strong>weizer Binnenverkehr.<br />
3. An das Bundesamt für Verkehr (BAV), 3003 Bern.<br />
4. Der Na<strong>ch</strong>weis der Zuverlässigkeit, der Na<strong>ch</strong>weis der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung und der Na<strong>ch</strong>weis<br />
der finanziellen Leistungsfähigkeit.<br />
5. Eine Person, die entweder der Unternehmensleitung angehört oder zumindest eine leitende<br />
Funktion bei der Erbringung der Transportleistung innehat.<br />
6. Die Na<strong>ch</strong>weise der Zuverlässigkeit und der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung.<br />
7. Dur<strong>ch</strong> Vorweisen eines der folgenden Dokumente:<br />
• Bes<strong>ch</strong>einigung über die fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Eignung für den Strassenverkehr, ausgestellt entweder<br />
von der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Eidgenossens<strong>ch</strong>aft, der Europäis<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aft<br />
oder der EFTA<br />
• Eidg. <strong>Fa<strong>ch</strong></strong>ausweis «Strassentransport-Disponent/Disponentin»<br />
• Eidg. Diplom «Diplomierter Betriebsleiter im Strassentransport»<br />
• Eidg. <strong>Fa<strong>ch</strong></strong>ausweis «Carführer-Reiseleiter/Carführerin-Reiseleiterin»<br />
Wer keines der genannten Dokumente besitzt, kann zum Na<strong>ch</strong>weis der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung<br />
eine entspre<strong>ch</strong>ende von ASTAG, VöV und Les Routiers Suisses organisierte Prüfung<br />
ablegen.<br />
8. Fr. 46’400.–, nämli<strong>ch</strong> Fr. 14’400.– + 4 x Fr. 8000.–<br />
9. Nein. Eine Lizenz gilt nur für das betreffende Unternehmen. Sie darf weder ausgeliehen<br />
no<strong>ch</strong> verkauft oder vermietet werden.<br />
10. Eine auf jedem Fahrzeug.<br />
Seite 98 | Zugang zum Markt Lösungen
11. • Ni<strong>ch</strong>t gewerbsmässige Transporte<br />
• Transport von Postsendungen im Rahmen öffentli<strong>ch</strong>er Versorgungsdienstleistungen<br />
• Transporte dur<strong>ch</strong> Fahrzeuge mit Gesamtgewi<strong>ch</strong>t bis 6 t oder zulässiger Nutzlast bis<br />
3,5 t<br />
• Transporte für den eigenen Bedarf<br />
• Transport von bestimmten Gütern zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen<br />
• Personenbeförderung in einem Fahrzeug, das neben dem Lenker für maximal a<strong>ch</strong>t<br />
Personen zugelassen ist<br />
• Beförderung von eigenen Angestellten dur<strong>ch</strong> ein Unternehmen, das ni<strong>ch</strong>t dem Transportgewerbe<br />
angehört<br />
• Beförderungen im Rahmen des «Werkverkehrs»<br />
12. a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft,<br />
gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt<br />
worden sein.<br />
b) Der Transport muss der Anlieferung, dem Versand oder der Verbringung von Gütern<br />
dienen.<br />
c) Die für den Transport verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des<br />
Unternehmens geführt werden.<br />
d) Die Güter transportierenden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder<br />
von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein. Dies gilt ni<strong>ch</strong>t bei Einsatz eines<br />
Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten<br />
Kraftfahrzeugs.<br />
e) Der Transport darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des<br />
Unternehmens darstellen.<br />
Kapitel 3<br />
13. Eine Rückladung von Kopenhagen (DK) na<strong>ch</strong> Colmar (F)<br />
14. Eine Bewilligung, die zur Dur<strong>ch</strong>führung von Transporten im gewerbli<strong>ch</strong>en (multilateralen)<br />
Strassengüterverkehr bere<strong>ch</strong>tigt, bei denen Be- und Entladeort in zwei vers<strong>ch</strong>iedenen<br />
Mitgliedstaaten der Europäis<strong>ch</strong>en Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) liegen.<br />
15. Die Fahrzeuge dürfen gewisse Emissionswerte ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>reiten und müssen die von<br />
der CEMT verlangten Si<strong>ch</strong>erheitsmerkmale aufweisen.<br />
16. Ein S<strong>ch</strong>weizer Transportunternehmer führt Beförderungen zwis<strong>ch</strong>en zwei EU-/EFTA-<br />
Staaten dur<strong>ch</strong>.<br />
17. Für das Unternehmen: die Lizenz<br />
Für den Fahrer:<br />
• Kopie des Arbeitsvertrags<br />
• AHV-Ausweis, Pensionskassen-, Krankenpflege- und Unfallversi<strong>ch</strong>erungsna<strong>ch</strong>weise<br />
• Kopie des CH-, EU- oder EWR-Führerausweises<br />
• Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises<br />
• Gültige Bewilligung der zuständigen Arbeitsmarkt- und Polizeibehörde gemäss AuG<br />
oder VZAE<br />
18. Nein. Nur zugelassene Versender bzw. Empfänger sind bere<strong>ch</strong>tigt, Waren im gemeinsamen<br />
Versandverfahren zu vers<strong>ch</strong>icken bzw. zu empfangen. In der Praxis sind deshalb<br />
die wenigsten Transportunternehmen direkt zum gVV zugelassen. Die meisten wenden<br />
si<strong>ch</strong> bei Auslandtransporten an spezialisierte Spediteure, wel<strong>ch</strong>e für sie die Waren ins<br />
gemeinsame Versandverfahren aufnehmen.<br />
Seite 99 | Zugang zum Markt Lösungen
19. 1) Waren müssen grundsätzli<strong>ch</strong> in si<strong>ch</strong>eren Fahrzeugen und Behältern mit Zollvers<strong>ch</strong>luss<br />
befördert werden.<br />
2) Zölle und andere Abgaben müssen während der gesamten Beförderung dur<strong>ch</strong> eine<br />
international gültige Bürgs<strong>ch</strong>aft gedeckt sein.<br />
3) Waren müssen von einem international anerkannten Carnet TIR begleitet werden.<br />
4) Zollkontrollen, die im Abgangsland dur<strong>ch</strong>geführt wurden, müssen in allen Transit- und<br />
Bestimmungsländern anerkannt werden.<br />
5) Es dürfen nur diejenigen nationalen Verbände Carnets TIR herausgeben, die mindestens<br />
ein Jahr existieren, über gesunde Finanzen verfügen und entspre<strong>ch</strong>ende <strong>Fa<strong>ch</strong></strong>kenntnisse<br />
vorweisen können.<br />
20. • Messe- und Ausstellungsgüter<br />
• Warenmuster<br />
• Berufsmaterial (medizinis<strong>ch</strong>e Geräte, Berufsausrüstungsgegenstände, Musikinstrumente,<br />
Waren zu sportli<strong>ch</strong>en Veranstaltungen wie z.B. Autos, Pferde)<br />
21. Das CPD erlei<strong>ch</strong>tert ni<strong>ch</strong>t den Grenzübertritt von Waren, sondern von privaten und gewerbli<strong>ch</strong>en<br />
Land- und Wasserfahrzeugen.<br />
Kapitel 4<br />
22. Ja, Sie brau<strong>ch</strong>en für jede gewerbsmässige Personenbeförderung eine Lizenz – sowohl<br />
im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Verkehr als au<strong>ch</strong> für Binnenfahrten.<br />
23. Der Bund hat das auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>t, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen<br />
Fahrten zu befördern, soweit dieses Re<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> andere Erlasse oder<br />
völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verträge einges<strong>ch</strong>ränkt ist.<br />
Das Regalre<strong>ch</strong>t kann an Dritte verliehen werden dur<strong>ch</strong>: eine Konzession, eine kantonale<br />
Bewilligung, eine Genehmigung na<strong>ch</strong> LVA, eine eidg. Bewilligung.<br />
24. Eine Lizenz und entweder eine Konzession oder eine kantonale Bewilligung<br />
25. Bei einem Pendelverkehr mit Unterbringung wird eine ganze Reisegruppe an einem gemeinsamen<br />
Reiseziel abgesetzt. Mit einer späteren Fahrt des glei<strong>ch</strong>en Unternehmens<br />
wird die glei<strong>ch</strong>e Reisegruppe wieder vom Reiseziel an den gemeinsamen Ausgangspunkt<br />
zurückgeführt. Von einer Pendelfahrt mit Unterbringung kann nur dann die Rede<br />
sein, wenn für die Fahrgäste neben der Beförderungsleistung im Rahmen eines Angebotspaketes<br />
die Unterbringung am Zielort vorgesehen ist.<br />
26. Genehmigungspfli<strong>ch</strong>tig sind: Linienverkehr, Bedarfsverkehr, linienverkehrsähnli<strong>ch</strong>e Fahrten<br />
und Sonderformen ohne vertragli<strong>ch</strong>e Regelung (im EU-/EFTA-Verkehr)<br />
27. Für grenzübers<strong>ch</strong>reitende Fahrten im Linienverkehr<br />
28. Das EU-Fahrtenblatt<br />
29. Die Firma, die ein Gesu<strong>ch</strong> stellt, wird aufgefordert, ein Abkommen mit einem Unternehmen<br />
des Zielstaates abzus<strong>ch</strong>liessen. Dies bedeutet, dass sie einen Kooperationsvertrag<br />
– sog. Poolabkommen – abs<strong>ch</strong>liessen muss. Dieses Abkommen sieht u.a. eine<br />
gemeinsame Betriebsführung mit gemeinsamen Fahrplänen und Tarifen vor.<br />
Seite 100 | Zugang zum Markt Lösungen
Verzei<strong>ch</strong>nis der<br />
massgebenden Behörden<br />
und übriger Organisationen<br />
BAV<br />
Bundesamt für Verkehr<br />
Sektion Güterverkehr<br />
3003 Bern<br />
www.bav.admin.<strong>ch</strong><br />
Für Fragen betreffend der Berufszulassung,<br />
der Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung,<br />
des Güterverkehrs sowie für die<br />
Bestellung der EU-Fahrtenblätter:<br />
Tel. 031 324 63 43/44<br />
Telefon Hotline 031 325 87 25<br />
Die EU-Fahrtenblätter sind per Fax<br />
mit Kopie der Lizenz zu bestellen:<br />
Fax 031 324 11 86<br />
Für Fragen betreffend den<br />
Personenverkehr:<br />
Telefon Hotline 031 325 07 00<br />
Fax 031 324 11 86<br />
OZD<br />
Oberzolldirektion<br />
Abteilung Strassenverkehr<br />
Monbijoustrasse 40<br />
3003 Bern<br />
Tel. 031 322 65 11<br />
www.ezv.admin.<strong>ch</strong><br />
ASTAG<br />
S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Nutzfahrzeugverband ASTAG<br />
Weissenbühlweg 3<br />
3007 Bern<br />
Tel. 031 370 85 85<br />
www.astag.<strong>ch</strong><br />
Die ASOR-Fahrtenblätter sind per Fax<br />
mit Kopie der Lizenz zu bestellen:<br />
Fax 031 370 85 88<br />
TIR-Abgabebedingungen können per Fax<br />
angefordert werden:<br />
Fax 031 370 85 88<br />
VöV<br />
Verband öffentli<strong>ch</strong>er Verkehr<br />
Dählhölzliweg 12<br />
3000 Bern 6<br />
Tel. 031 359 23 23<br />
Fax 031 359 23 10<br />
www.voev.<strong>ch</strong><br />
Les Routiers Suisses<br />
Les Routiers Suisses<br />
Rue de la Chocolatière 26<br />
1026 E<strong>ch</strong>andens<br />
Tel. 021 706 20 00<br />
Fax. 021 706 20 09<br />
www.<strong>routiers</strong>.<strong>ch</strong><br />
Seite 101 | Zugang zum Markt Behörden und Organisationen
Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis<br />
ACS<br />
Automobil Club der S<strong>ch</strong>weiz<br />
ADFV<br />
Verordnung vom 18. Dezember 1995 über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen na<strong>ch</strong> Eisenbahngesetz<br />
(Abgeltungsverordnung; SR 742.101.1)<br />
ARGE<br />
Arbeitsgemeins<strong>ch</strong>aft<br />
ARV<br />
Verordnung vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2011) über die Arbeits- und Ruhezeit der<br />
berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung; SR 822.221)<br />
ASOR<br />
Übereinkommen vom 26. Mai 1982 über die Personenbeförderung im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden<br />
Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (SR 0.741.618) (Mitgliedstaaten: EU- und EFTA-Staaten<br />
sowie S<strong>ch</strong>weiz, Türkei)<br />
A.T.A.<br />
Admission Temporaire / Temporary Admission / Zollabkommen vom 6. Dezember 1961 über<br />
das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A.-Abkommen) (Mitgliedstaaten:<br />
EU- und EFTA-Staaten sowie Algerien, Andorra, Arabis<strong>ch</strong>e Emirate, Australien, Belarus, Bosnien-Herzegowina, Chile,<br />
China, Côte d’Ivoire, Grossbritannien, Hongkong (China), Indien, Iran, Israel, Japan, Kanada, Korea (Süd-), Kroatien, Libanon,<br />
Macao (China), Malaysia, Marokko, Mauritius, Mazedonien, Moldau, Mongolei, Montenegro, Neuseeland, Pakistan, Russland,<br />
Senegal, Serbien, Singapur, Sri Lanka, Südafrika, Ukraine, Thailand, Tunesien, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika)<br />
AuG<br />
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 (Stand am 24. Januar 2011) über die Ausländerinnen<br />
und Ausländer (Ausländergesetz; SR 142.20)<br />
BAV<br />
Bundesamt für Verkehr<br />
CEMT<br />
Conférence Européenne des Ministres des Transports / Europäis<strong>ch</strong>e Verkehrsministerkonferenz<br />
(Mitgliedstaaten: EU- und EFTA-Staaten (ausser Island) sowie Albanien, Armenien, Aserbaids<strong>ch</strong>an, Belarus, Bosnien<br />
und Herzegowina, Georgien, Kroatien, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Russis<strong>ch</strong>e Föderation, Serbien, Türkei, Ukraine)<br />
Seite 102 | Zugang zum Markt Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis
CMR<br />
Convention relative au contrat de transport international de Mar<strong>ch</strong>andises par Route / Übereinkommen<br />
vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr<br />
(SR 0.741.611) (Mitgliedstaaten: EU- und EFTA-Staaten sowie Belarus, Bosnien und Herzegowina,<br />
Georgien, Gibraltar, Insel Guernsey, Insel Man, Iran, Kasa<strong>ch</strong>stan, Kirgisistan, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Moldau,<br />
Mongolei, Russis<strong>ch</strong>e Föderation, Serbien, Montenegro, Tads<strong>ch</strong>ikistan, Türkei, Tunesien, Turkmenistan, Usbekistan)<br />
CPD<br />
Carnet de passage en douane / Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerbli<strong>ch</strong>er<br />
Strassenfahrzeuge<br />
EFTA<br />
European Free Trade Association / Europäis<strong>ch</strong>e Freihandelsassoziation (Mitgliedstaaten: S<strong>ch</strong>weiz,<br />
Lie<strong>ch</strong>tenstein, Norwegen, Island)<br />
EU<br />
Europäis<strong>ch</strong>e Union (Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deuts<strong>ch</strong>land, Estland, Finnland, Frankrei<strong>ch</strong>,<br />
Grie<strong>ch</strong>enland, Grossbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österrei<strong>ch</strong>, Polen, Portugal,<br />
Rumänien, S<strong>ch</strong>weden, Slowakis<strong>ch</strong>e Republik, Slowenien, Spanien, Ts<strong>ch</strong>e<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Republik, Ungarn, Zypern)<br />
EWR<br />
Europäis<strong>ch</strong>er Wirts<strong>ch</strong>aftsraum (Mitgliedstaaten: EU-Staaten sowie Island, Lie<strong>ch</strong>tenstein und Norwegen)<br />
GebV-BAV<br />
Verordnung vom 25. November 1998 (Stand am 1. Januar 2011) über die Gebühren und Abgaben<br />
des Bundesamtes für Verkehr (Gebührenverordnung BAV; SR 742.102)<br />
gVV<br />
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (SR 0.631.242.04)<br />
(Mitgliedstaaten: EU- und EFTA-Staaten)<br />
IRU<br />
International Road Transport Union / Internationale Strassentransportunion<br />
LP<br />
Liste der Positionen<br />
LVA<br />
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Eidgenossens<strong>ch</strong>aft und der<br />
Europäis<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aft über den Güter- und Personenverkehr auf S<strong>ch</strong>iene und Strasse<br />
(Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72)<br />
MRN<br />
Movement Reference Number<br />
NCTS<br />
Neues computerisiertes Transit-System<br />
OR<br />
Bundesgesetz vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2011) betreffend die Ergänzung des<br />
S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es (Fünfter Teil: Obligationenre<strong>ch</strong>t; SR 220)<br />
Seite 103 | Zugang zum Markt Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis
OZD<br />
Eidgenössis<strong>ch</strong>e Oberzolldirektion<br />
PBG<br />
Bundesgesetz vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2010) über die Personenbeförderung<br />
(Personenbeförderungsgesetz; SR 745.1)<br />
SR<br />
Systematis<strong>ch</strong>e Sammlung des Bundesre<strong>ch</strong>ts – Abrufbar unter:<br />
www.admin.<strong>ch</strong>/<strong>ch</strong>/d/sr/sr.html<br />
STUG<br />
Bundesgesetz vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2010) über die Zulassung als Strassentransportunternehmen<br />
(STUG; SR 744.10)<br />
STUV<br />
Verordnung vom 1. November 2000 (Stand am 1. Januar 2010) über die Zulassung als Strassentransportunternehmen<br />
im Personen- und Güterverkehr (SR 744.103)<br />
TIR<br />
Transports Internationaux Routiers / Übereinkommen vom 14. November 1975 über den<br />
internationalen Warentransport mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen) (Mitgliedstaaten: EU- und<br />
EFTA-Staaten sowie, Afghanistan, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaids<strong>ch</strong>an, Belarus, Bosnien und Herzegowina,<br />
Chile, Färöer, Georgien, Gibraltar, Guernsey, Insel Man, Jersey, Indonesien, Iran, Israel, Jordanien, Kanada, Kasa<strong>ch</strong>stan,<br />
Kirgisistan, Korea (Süd-), Kroatien, Kuwait, Libanon, Marokko, Mazedonien, Moldau, Mongolei, Russis<strong>ch</strong>en Föderation,<br />
Serbien, Montenegro, Syrien, Tads<strong>ch</strong>ikistan, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Uruguay, Usbekistan, Vereinigte<br />
Staaten von Amerika)<br />
UNO<br />
United Nations Organisation / Vereinte Nationen<br />
UVEK<br />
Eidgenössis<strong>ch</strong>es Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />
VPB<br />
Verordnung vom 4. November 2009 (Stand am 1. Januar 2010) über die Personenbeförderung<br />
(VPB; SR 745.11)<br />
VTS<br />
Verordnung vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2011) über die te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Anforderungen<br />
an Strassenfahrzeuge (SR 741.41)<br />
VZAE<br />
Verordnung vom 24. Oktober 2007 (Stand am 24. Januar 2011) über Zulassung, Aufenthalt<br />
und Erwerbstätigkeit (SR 142.201)<br />
ZE<br />
zugelassener Empfänger<br />
ZV<br />
zugelassener Versender<br />
Seite 104 | Zugang zum Markt Abkürzungsverzei<strong>ch</strong>nis
Sti<strong>ch</strong>wortverzei<strong>ch</strong>nis<br />
A<br />
Abgangszollstelle 34f., 38f.<br />
Ankunftsbena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigung 33, 35<br />
Arbeitnehmertransporte 54<br />
Arbeitsgemeins<strong>ch</strong>aft (ARGE) 16<br />
Armeetransporte 57<br />
ASOR – Übereinkommen über die Personenbeförderung<br />
im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Gelegenheitsverkehr<br />
mit Kraftomnibussen 50, 65f.<br />
ASOR-Fahrtenblatt 65f.<br />
ASTAG – S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Nutzfahrzeugverband 11, 30,<br />
36, 38ff., 42f., 66<br />
B<br />
Bedarfsverkehr 54, 64<br />
Beförderungskapazität 60<br />
beglaubigte Kopie 13ff., 21f., 45, 57<br />
Bes<strong>ch</strong>einigungsregelung 57<br />
Bestimmungs(zoll)stelle 33, 35, 38, 40<br />
Betriebspfli<strong>ch</strong>t im Linienverkehr 60<br />
Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t<br />
– für die Konzession 51<br />
– für die kantonale Bewilligung 53<br />
– für die Genehmigung na<strong>ch</strong> LVA 57<br />
– für die eidgenössis<strong>ch</strong>e Bewilligung 63<br />
bilaterale Abkommen 8, 20, 24f., 27f., 50, 62f., 66<br />
bilateraler Verkehr 22<br />
Binnenverkehr 21, 26, 28, 48, 50, 51, 56, 59<br />
Bundesgesetz über die Personenbeförderung<br />
(Personenbeförderungsgesetz, PBG) 7, 50f.<br />
Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen<br />
(STUG) 7, 17, 18, 21, 50<br />
Bürgs<strong>ch</strong>aft (Abgabebürgs<strong>ch</strong>aft, Gesamtbürgs<strong>ch</strong>aft,<br />
Solidarbürgs<strong>ch</strong>aft) 31, 37f., 40, 41<br />
Bürgs<strong>ch</strong>aftsbetrag 38<br />
-erklärung 31<br />
-kette 38<br />
-na<strong>ch</strong>weis 38<br />
-system 38<br />
C<br />
Carnet A.T.A. 40ff.<br />
Carnet de passage en douane (CPD) 42f.<br />
Carnet TIR 36f., 38, 39f.<br />
CEMT (Conférence Européenne des Ministres<br />
des Transports) 8, 28ff.<br />
CEMT-Bewilligung 24, 28ff.<br />
CMR (Convention relative au contrat de transport<br />
international de Mar<strong>ch</strong>andises par Route) 30<br />
CMR-Fra<strong>ch</strong>tbrief 30<br />
CPD siehe Carnet de passage en douane<br />
D<br />
Darlehen mit Rangrücktritt 13<br />
Dreiländerverkehr 26, 29<br />
Dreiländerverkehr mit Drittländern 62<br />
Dreiländerverkehrsfahrten 20, 28<br />
Drittländer/Drittstaaten 21, 24, 27f., 32, 39f., 50, 62ff.<br />
Dur<strong>ch</strong>gangszollstelle 33, 35<br />
E<br />
eidgenössis<strong>ch</strong>e Bewilligung 49, 63f.<br />
Eingangszollstelle 39f.<br />
Einzelsi<strong>ch</strong>erheit 31<br />
Eröffnungsbilanz 12, 14<br />
Erteilung und Erneuerung<br />
– der Lizenz 13f.<br />
– der Konzession 52f.<br />
– der kantonalen Bewilligung 53<br />
– der Genehmigung na<strong>ch</strong> LVA 57ff.<br />
– der eidgenössis<strong>ch</strong>en Bewilligung 63f.<br />
EU-Fahrtenblatt 61<br />
EURO-Normen 29<br />
F<br />
Fahrausweispfli<strong>ch</strong>t im Linienverkehr 60<br />
Fahrerbes<strong>ch</strong>einigung 43ff.<br />
Fahrgäste 49, 54f., 58, 60, 63ff.<br />
Fahrgastgruppen 55f., 60<br />
Fahrplan 54, 59f., 64<br />
Fahrpreise 60<br />
Fra<strong>ch</strong>tpapiere/Fra<strong>ch</strong>tbrief 29, 31f.<br />
G<br />
Gebühren<br />
– der Lizenz 15<br />
– der Konzession 52<br />
– der kantonalen Bewilligung 53<br />
– der Genehmigung na<strong>ch</strong> LVA 58<br />
– der eidgenössis<strong>ch</strong>en Bewilligung 63<br />
Gelegenheitsverkehr 49, 55ff., 60f., 65<br />
gemeinsames Versandverfahren (gVV) 31ff.<br />
Gemeins<strong>ch</strong>aftsware 32<br />
Genehmigung na<strong>ch</strong> LVA 49, 56ff., 61<br />
Gesamtgewi<strong>ch</strong>t 16f.<br />
gewerbsmässig 8, 15, 17f., 21, 39, 48, 49, 51, 56, 63<br />
Grosse Kabotage 23f.<br />
Gütertransporte 16ff., 20ff.<br />
gVV siehe gemeinsames Versandverfahren<br />
H<br />
Haltestellen 54, 59f., 64<br />
Handelskammer 40ff.<br />
Seite 105 | Zugang zum Markt Sti<strong>ch</strong>wortverzei<strong>ch</strong>nis
I<br />
IRU (International Road Transport Union) 36, 38<br />
J<br />
Jahresre<strong>ch</strong>nung 12<br />
Jeep mit Anhänger 18<br />
K<br />
Kabotage 25<br />
kantonale Bewilligung 49, 51, 53ff.<br />
Kehri<strong>ch</strong>tabfuhr 17<br />
Kontrollergebnis-Na<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>t 33, 35<br />
Konzession 49, 51ff., 54ff.<br />
Konzessionsdauer 52<br />
Konzessionspfli<strong>ch</strong>t 51<br />
L<br />
Landverkehrsabkommen (LVA) 8f., 16, 20ff., 26, 28, 48ff.,<br />
56f., 62<br />
Leerfahrten 22f., 57, 65<br />
Linienverkehr 51, 54f., 55ff., 59f., 63ff.<br />
linienverkehrsähnli<strong>ch</strong>e Fahrten 51<br />
Liste der Positionen (LP) 33ff.<br />
Lizenz 8, 9ff., 20ff., 28f., 31, 39, 44, 48, 51, 54, 56, 59,<br />
61, 66<br />
lizenzfreie Transporte 15ff.<br />
Lizenzpfli<strong>ch</strong>t 8f., 16ff., 21f., 28, 48<br />
LP siehe Liste der Positionen<br />
LVA siehe Landverkehrsabkommen<br />
M<br />
Mitverantwortung des Fahrers 35<br />
Motorkarren 18<br />
Movement Reference Number (MRN) 33ff.<br />
Muldentransporte 17<br />
multilateraler Verkehr 28<br />
N<br />
Na<strong>ch</strong>weis der fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Eignung 9, 10f.<br />
Na<strong>ch</strong>weis der finanziellen Leistungsfähigkeit 9f., 12<br />
Na<strong>ch</strong>weis der Zuverlässigkeit 9, 10<br />
Na<strong>ch</strong>weisblätter (CEMT) 29<br />
NCTS – Neues computerisiertes Transit-System 33ff.<br />
NTCS-TIR 39<br />
ni<strong>ch</strong>t gewerbsmässig 15<br />
Notfallverfahren 36<br />
Nutzlast 16f.<br />
O<br />
öffentli<strong>ch</strong>er Verkehr 48, 52<br />
P<br />
PBG siehe Bundesgesetz über die Personenbeförderung<br />
Pendelfahrten mit Unterbringung 53f., 65<br />
Pendelfahrten ohne Unterbringung 65<br />
Pendelverkehr 55, 63f.<br />
Personenbeförderung 7f., 15, 18f., 42, 48ff.<br />
Personenbeförderungsgesetz (PBG) siehe Bundesgesetz<br />
über die Personenbeförderung<br />
Personenbeförderungsregal 49, 51<br />
Poolabkommen 64<br />
Postsendungen 16<br />
Pünktli<strong>ch</strong>keit 60<br />
R<br />
Regalabgabe 53, 59<br />
regelmässig 49, 51, 53ff., 59f., 63f.<br />
Regelmässigkeit 60<br />
Rohr- und Kanalreinigung 17<br />
Rundfahrten 55, 66<br />
S<br />
S<strong>ch</strong>neeräumung 17<br />
S<strong>ch</strong>ülertransporte 53ff.<br />
Sonderformen des Linienverkehrs 57<br />
Spediteur 31, 34<br />
Status der beförderten Ware 32<br />
Strafregister(auszug) 10, 14<br />
Streckenführung 59f.<br />
Streckenteil<br />
– S<strong>ch</strong>weizer 50, 57, 63<br />
– ausländis<strong>ch</strong>er 57, 64<br />
STUG siehe Bundesgesetz über die Zulassung als<br />
Strassentransportunternehmen<br />
STUV siehe Verordnung über die Zulassung als<br />
Strassentransportunternehmen im Personen- und<br />
Güterverkehr<br />
T<br />
T1-Verfahren 32<br />
T2-Verfahren 32<br />
TIR – Zollabkommen vom 14. November 1975 über den<br />
internationalen Warentransport mit Carnet TIR 36ff.<br />
TIR-Verfahren 36ff.<br />
Traktor 18<br />
Transitabkommen 20<br />
Transitdokument 35<br />
Transitverkehr 23<br />
Transit-Zollverfahren 36<br />
Transport für den eigenen Bedarf 16f.<br />
Transportbewilligung 21, 25, 27f.<br />
U<br />
Unterauftragnehmer 58<br />
Unterbringung am Zielort 54, 63, 65<br />
V<br />
verantwortli<strong>ch</strong>e Person 8, 10<br />
Verkehrsre<strong>ch</strong>t 49, 51, 54f., 57, 63f.<br />
Verordnung über die Personenbeförderung (VPB) 7, 50f.,<br />
53f., 58, 62f.<br />
Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen<br />
im Personen- und Güterverkehr (STUV) 7,<br />
17f., 21, 50<br />
Versandanmeldung 34f.<br />
Versandbegleitdokument 34ff.<br />
vertragli<strong>ch</strong>e Regelung 57<br />
Vorabdur<strong>ch</strong>gangsanzeige 33, 35<br />
Vorausankunftsbena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigung 33, 35<br />
VPB siehe Verordnung über die Personenbeförderung<br />
W<br />
Wahrung der Gegenre<strong>ch</strong>te 64<br />
Werkverkehr 18, 54, 57<br />
Z<br />
Zollbestimmungen 31<br />
Zolldokument 8, 38, 40, 42f.<br />
Zollkontrollen 38<br />
Zollplombe 34<br />
Zollverfahren 31, 36, 40, 42<br />
Zollvers<strong>ch</strong>luss 34f., 37ff.<br />
Zugelassener Empfänger (ZE) 32, 35f.<br />
Zugelassener Versender (ZV) 31f., 34, 36<br />
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