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Leitfaden für Baubewilligungen - Gemeinde Hausen am Albis

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

Anhang zur Bau- und Zonenordnung<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

<strong>Leitfaden</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Baubewilligungen</strong><br />

1


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

Anhang zur Bau- und Zonenordnung<br />

Seite<br />

Baubewilligungsverfahren im Ueberblick<br />

Oeffentliches Interesse<br />

3 Gesetzliche Grundlagen<br />

4 Ermessensspielraum<br />

4-6 Bewilligungspflicht<br />

Abläufe<br />

7 Je früher desto besser<br />

7 Bauen ausserhalb Bauzonen<br />

8 Empfehlung<br />

Gesuchsunterlagen<br />

8 Spezialgesuche<br />

8 Kantonale Beurteilungen<br />

Bewilligungsverfahren<br />

9 Verfahrensarten<br />

Kontaktstellen<br />

10 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hausen</strong><br />

2


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

Anhang zur Bau- und Zonenordnung<br />

Das Baubewilligungsverfahren im Ueberblick<br />

Jedes realisierte Bauvorhaben bringt eine Veränderung der Umwelt und der<br />

baulichen Umgebung mit sich. Das Bewilligungsverfahren dient der Ueberprüfung<br />

der grundlegenden Anforderungen, die unsere Rechtsordnung an das<br />

Bauvorhaben stellt. Den Interessen der von einem Bauvorhaben betroffenen<br />

Dritten ist angemessen Rechnung zu tragen.<br />

Öffentliches Interesse<br />

Das öffentliche Baurecht dient primär dem Schutz der öffentlichen Interessen:<br />

Stimmt das Vorhaben mit der Raumordnung überein<br />

- Zonenkonformität, Nutzweise, Dichte<br />

Ist das Grundstück erschlossen<br />

- Planungsrechtliche Baureife, Erschliessung<br />

Ist die Sicherheit und Gesundheit der Benützer der Baute gewährleistet<br />

- Brandschutz, Wohnhygiene, Unfallsicherheit<br />

Ordnet sich das Bauvorhaben in die Umgebung ein<br />

- Dorfcharakter und Architektur, Natur- und Heimatschutz<br />

Erfüllt das Bauvorhaben sämtliche technischen Anforderungen<br />

- Energiesparen, Lärmschutz, Luftreinhaltung etc.<br />

Erfüllt ein Bauvorhaben alle gesetzlichen Anforderungen, muss es von der<br />

Baubehörde bewilligt werden.<br />

Gesetzliche Grundlage<br />

Die Baubehörde vollzieht nur die gesetzlichen Anforderungen, an die sie<br />

gebunden ist (Legalitätsprinzip).<br />

3


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

Anhang zur Bau- und Zonenordnung<br />

Ermessensspielraum<br />

Bei der Beurteilung einzelner Fragen steht der Baubehörde – gestützt auf die<br />

<strong>Gemeinde</strong>autonomie – ein Ermessensspielraum zu; er ist vor allem dann gegeben,<br />

wenn die Würdigung der besonderen örtlichen Verhältnisse <strong>für</strong> den<br />

Entscheid wesentlich ist. Dies trifft zum Beispiel <strong>für</strong> Fragen der gestalterischen<br />

Einordnung sowie solche des Denkmalschutzes zu.<br />

Bewilligungspflicht<br />

Das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) zählt in § 309 PBG in Verbindung<br />

mit der Bauverfahrensverordnung BBV abschliessen auf, in welchen Fällen<br />

die Durchführung eines baurechtlichen Bewilligungsverfahrens erforderlich ist.<br />

Eine Bewilligung ist erforderlich <strong>für</strong>:<br />

- Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten<br />

- Nutzungsänderungen von baurechtlicher Bedeutung<br />

- Abbruch von Gebäuden in Kernzonen<br />

- Wesentliche Geländeveränderungen<br />

- Änderungen der Bewirtschaftung/Gestaltung von Grundstücken in der<br />

Freihaltezone<br />

- Mauern, geschlossene Einfriedungen<br />

- Schwimmbassins oder dergleichen<br />

- Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze<br />

- Privatstrassen<br />

- Aussenantennen<br />

- Rekl<strong>am</strong>eanlagen<br />

- Baugrubensicherung auf öffentlichem Grund<br />

- R<strong>am</strong>m- und Sprengarbeiten<br />

- Die Unterteilung von Grundstücken<br />

Bitte beachten Sie, dass die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hausen</strong> über viele Kernzonen und<br />

geschützte Ortsbilder verfügt. Deshalb sind einem Fensterersatz, der<br />

Fassadengestaltung wie auch der Farb- und Materialisierung besondere<br />

Beachtung zu schenken und bewilligungspflichtig. Frühzeitig sind deshalb<br />

Bemusterungen der Baukommission zur Beurteilung vorzulegen.<br />

4


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

Anhang zur Bau- und Zonenordnung<br />

Gemäss § 1 BVV muss kein Bewilligungsverfahren durchgeführt werden <strong>für</strong>:<br />

1. Bauten und Anlagen, deren grösste Höhe nicht mehr als 1.5 m beträgt und<br />

die eine Bodenfläche von höchstens 2 m2 überlagern.<br />

2. Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder<br />

Verändern von Öffnungen in solchen Wänden.<br />

3. Baubaracken, Bauinstallationen und Baurekl<strong>am</strong>etafeln<br />

4. Untergeordnete Geländeveränderungen<br />

5. Mauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 0.8 m<br />

sowie offene Einfriedungen<br />

6. Nicht leuchtende Eigenrekl<strong>am</strong>en auf privatem Grund bis zu einer Fläche<br />

von ¼ m2 je Betrieb<br />

7. Nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen von<br />

untergeordneter Bedeutung (Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und<br />

Abortanlagen, Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion etc.)<br />

8. Kleinere Werk- und Lagerplätze in der Industriezone<br />

9. Empfangsantennen, die in keiner Richtung 0.8 m überschreiten<br />

10. Sonnenenergieanlagen bis zu einer Grösse von 35 m2 Fläche auf Dächern<br />

in Bauzonen, ausser in Kernzonen oder im Geltungsbereich einer anderen<br />

Schutzanordnung oder eines Ortsbildschutz- oder Denkmalschutzinventars<br />

(hier bewilligungspflichtig)<br />

Diese nicht bewilligungspflichtigen Bauvorhaben müssen aber dennoch die<br />

sogenannten materiellen Bauvorschriften einhalten, d.h. sie müssen zum<br />

Beispiel genügend gut gestaltet und in ihre Umgebung eingepasst sein.<br />

5


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

Anhang zur Bau- und Zonenordnung<br />

6


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

Anhang zur Bau- und Zonenordnung<br />

Abläufe<br />

Ziel einer Beratung ist ein den Bauvorschriften entsprechendes Projekt. Ziel des<br />

baurechtlichen Bewilligungsverfahrens ist die Erteilung der Baubewilligung.<br />

Je früher desto besser!<br />

Eine möglichst frühzeitige und offene Zus<strong>am</strong>menarbeit zwischen Planern und<br />

Baubehörden ist von zentraler Bedeutung <strong>für</strong> die effiziente Abwicklung aller<br />

Bewilligungsverfahren. Der Architekt oder die Architektin ist der/die<br />

professionelle Fachmann/Fachfrau <strong>für</strong> die Gestaltung und Realisierung Ihres<br />

Bauvorhabens. Demgegenüber verfügen die Baubehörden bzw. die zuständigen<br />

Fachstellen der Verwaltung über umfangreiche Kenntnisse der materiellen und<br />

formellen Bauvorschriften.<br />

Durch frühzeitige Zus<strong>am</strong>menarbeit zwischen Planenden einerseits und den<br />

Baubehörden andererseits können kostspielige Fehlplanungen vermieden<br />

werden.<br />

Bauen ausserhalb der Bauzonen<br />

Das Bauen ausserhalb der Bauzonen ist weitgehend bundesrechtlich bestimmt.<br />

Das Raumplanungsgesetz (RPG) legt fest, welche Nutzungen als zonenkonform<br />

bewilligungspflichtig sind. Es enthält zahlreiche Nutzungen ausserhalb der<br />

Bauzonen, so <strong>für</strong> standortgebundene Bauten und Anlagen, Zweckänderungen<br />

ohne bauliche Massnahmen, nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe, sowie<br />

bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen.<br />

Die kantonale Behörde entscheidet, ob das Bauvorhaben zonenkonform ist, oder<br />

ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden darf.<br />

Wir empfehlen Ihnen, vor der Baueingabe direkt mit der Baudirektion des<br />

Kantons Zürich Kontakt aufzunehmen, um das geplante Bauvorhaben vorgängig<br />

prüfen zu lassen.<br />

Adresse: Baudirektion des Kantons Zürich, Amt <strong>für</strong> Raumentwicklung,<br />

St<strong>am</strong>pfenbachstrasse 14, 8090 Zürich, Tel. 043 259 30 22, Mail: are@bd.zh.ch,<br />

Bürozeiten: MO – DO 07.30 – 12.00 / 13.30 – 17.00 h, FR 07.30 – 12.00 / 13.30<br />

– 16.00 h.<br />

7


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

Anhang zur Bau- und Zonenordnung<br />

Empfehlung<br />

Koordinationssitzung bei grossen Bauvorhaben<br />

Nach einer ersten Kontaktnahme stellt die Bauherrschaft dem Bau<strong>am</strong>t eine<br />

Anzahl Dossiers über das geplante Vorhaben zur Verfügung (Ideenskizze oder<br />

Vorprojekt). Die Dossiers werden vom Bau<strong>am</strong>t den einzelnen Fachstellen<br />

zugestellt. Diese prüfen die planungs-, bau- und umweltschutzrechtlichen<br />

Randbedingungen aus ihrer Sicht und formulieren die grundlegenden Auflagen.<br />

An der Koordinationssitzung unter der Leitung des/r Bausekretärs/Bausekretärin<br />

wird das Projekt durch die Bauherrschaft den Anwesenden erläutert. Es werden<br />

Randbedingungen formuliert und einander widersprechende Anforderungen der<br />

Fachstellen – so weit möglich – bereinigt.<br />

Gesuchsunterlagen<br />

Spezialgesuche<br />

Neben dem Baugesuch sind <strong>für</strong> folgende Bereiche Spezialbewilligungen<br />

erforderlich:<br />

- Kanalisation / Abwasserinstallationen<br />

- Zivilschutzraumbaupflicht<br />

- Rekl<strong>am</strong>eanlagen<br />

- Grenzmutationen<br />

- Feuerungs- und Tankgesuche<br />

- Anschluss Wasser<br />

- Liftgesuch<br />

- Grundstückentwässerung<br />

- Energetische Massnahmen<br />

Kantonale Beurteilungen<br />

In der Bauverfahrensverordnung ist geregelt, in welchen Fällen die Vorhaben<br />

durch eine kantonale Stelle geprüft und genehmigt werden müssen, so z.B. wenn<br />

ein Gebäude unter Ortsbildschutz steht, oder das Vorhaben die Waldabstandslinie<br />

unterschreitet usw. Fragen Sie vor Beginn der Planung beim Bau<strong>am</strong>t der<br />

<strong>Gemeinde</strong> nach, ob eine kantonale Stelle involviert ist in das<br />

Bewilligungsverfahren.<br />

8


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

Anhang zur Bau- und Zonenordnung<br />

Bewilligungsverfahren<br />

Verfahrensarten<br />

In der geltenden Gesetzgebung gibt es zwei verschiedene Verfahren.<br />

1. Das ordentliche Verfahren (§§ 309 ff PBG)<br />

Dieses gilt <strong>für</strong> alle Bauvorhaben, die nicht im Anzeigeverfahren behandelt<br />

werden können.<br />

Baugesuche im ordentlichen Verfahren müssen publiziert werden, d<strong>am</strong>it<br />

das Interesse Dritter wahrgenommen werden kann (Pläne ansehen), sie<br />

einen Entscheid verlangen und allenfalls gegen das Vorhaben rekurrieren<br />

können<br />

2. Das Anzeigeverfahren (§§ 13 ff BVV)<br />

Vorhaben im Anzeigeverfahren werden nicht ausgeschrieben und können<br />

so mit kürzeren Fristen behandelt werden.<br />

Dem Anzeigeverfahren unterliegen folgende Vorhaben:<br />

- Untergeordnete Bauvorhaben, wie Vordächer, Balkone, Dachk<strong>am</strong>ine,<br />

keine Dachfenster und Dachaufbauten (ausgenommen diejenigen in der<br />

Kernzone oder einer Zentrumszone)<br />

- Veränderungen einzelner Fassadenöffnungen<br />

- Verschieben und Einziehen von inneren Trennwänden<br />

- Zweckbestimmung einzelner Räume<br />

- Heizungen<br />

- Empfangsantennen<br />

- Sonnenenergieanlagen<br />

- Rekl<strong>am</strong>eeinrichtungen etc.<br />

Sofern d<strong>am</strong>it keine Interessen von zum Rekurs berechtigten Dritten berührt<br />

werden (bzw. wenn deren Zustimmung vorliegt).<br />

Im Zweifelsfall wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht. Wird die<br />

Zustellung des baurechtlichen Entscheides nicht verlangt, gilt das Anzeigeverfahren,<br />

sonst das ordentliche Verfahren.<br />

9


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

Anhang zur Bau- und Zonenordnung<br />

Kontaktstellen<br />

Bau<strong>am</strong>t <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong>, Zugerstrasse 10, Postfach 71, 8915 <strong>Hausen</strong> <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

Telefon 044 764 80 27<br />

Fax 044 764 80 04<br />

E-Mail bausekretariat@hausen.zh.ch<br />

Kanalisation:<br />

Abteilung Tiefbau<br />

Hansueli Studer<br />

Telefon 044 764 83 03<br />

Fax 044 764 80 04<br />

E-Mail hansueli.studer@hausen.zh.ch<br />

<strong>Gemeinde</strong>ingenieur:<br />

Rösch Wälter Willa<br />

Ingenieure <strong>für</strong> Geomatik Planung Werke<br />

Obstgartenstrasse 12<br />

8910 Affoltern <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

Telefon 043 322 77 22<br />

Fax 043 322 77 23<br />

E-Mail gpw@gpw.ch<br />

Feuerpolizei:<br />

Dileca<br />

Postfach 467<br />

8910 Affoltern <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

Telefon 044 763 70 07<br />

Fax 044 763 70 09<br />

E-Mail rolf.hubschmid@dileca.ch<br />

Grundbuch<strong>am</strong>t:<br />

Notariat, Grundbuch- und Konkurs<strong>am</strong>t Affoltern <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

Bahnhoftplatz 9<br />

Postfach 574<br />

8910 Affoltern <strong>am</strong> <strong>Albis</strong><br />

Telefon 044 763 44 66<br />

Fax 044 763 44 77<br />

E-Mail affoltern@notariate.zh.ch<br />

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