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Ausgabe 01 I 2011 - Innung fuer Elektrotechnische Handwerke ...

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Editorial KH-Intern Aktuelles Aus- u. Weiterbildung Aus der <strong>Innung</strong> Recht u. Steuern IKK informiert<br />

Wenn Mitarbeiter Angehörige pflegen<br />

Das Pflegezeitgesetz räumt Berufstätigen das Recht ein, sich um<br />

ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern. Dies hat für die<br />

Betriebe ernsthafte Konsequenzen, sowohl für den betrieblichen<br />

Ablauf als auch im arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bereich.<br />

Die Arbeitnehmer haben zwei Möglichkeiten: Bei plötzlichem Eintritt<br />

der Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger können sie sich für<br />

die Organisation der Pflege zehn Tage frei stellen lassen – egal wie<br />

viele Beschäftigte der Betrieb hat. Daneben haben sie das Recht<br />

auf eine sechsmonatige unbezahlte Freistellung, um sich der Pflege<br />

eines Angehörigen zu widmen. Als nahe Angehörige werden Großeltern,<br />

Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, Kinder, Ehepartner,<br />

Lebenspartner, Enkelkinder, Stiefkinder etc. bezeichnet.<br />

Will der Beschäftigte die zehntägige Freistellung in Anspruch nehmen,<br />

muss er dies dem Arbeitgeber schnellstmöglich mitteilen. Ein<br />

Anrecht auf Lohnfortzahlung besteht in dieser Zeit nicht, es sei<br />

denn, dieser Anspruch ergibt sich beispielsweise aus einer Betriebsvereinbarung.<br />

„Der Arbeitgeber kann natürlich, bevor er die<br />

Freistellung genehmigt, eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit<br />

des Angehörigen und die notwendige Freistellung<br />

verlangen“ erläutert Rainer Wallenfang, Regionaldirektor der Vereinigten<br />

IKK in Remscheid.<br />

Eine sechsmonatige, unbezahlte Freistellung kann vom Arbeitnehmer<br />

nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb regelmäßig<br />

mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Anrecht auf<br />

Die Landeshandwerksvertretung kann auf ein erfolgreiches Jahr der<br />

Interessenvertretung zurückblicken. Unter den veränderten politischen<br />

Vorzeichen in NRW konnten wichtige Erleichterungen für den<br />

Handwerksverkehr in Gebieten mit Luftreinhalteplänen und eine<br />

klare Arbeitsteilung zwischen Stadtwerken und Handwerk erreicht<br />

sowie erste Marksteine in der Landesschulpolitik gesetzt werden.<br />

Weiterer Gesprächs- und Regelungsbedarf besteht aus Handwerkssicht<br />

nicht nur in der Bildungspolitik, sondern auch in der<br />

Frage des künftigen Verhältnisses von privater und öffentlicher Aufgabenwahrnehmung.<br />

10 I Das bergische HandWERK <strong>01</strong>I11<br />

Lohnfortzahlung besteht dabei nicht. Der Arbeitnehmer muss bis<br />

spätestens zehn Tage vor Antritt der Pflegezeit schriftlich ankündigen,<br />

dass er Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte und dabei die<br />

Dauer und den Umfang der Freistellung mitteilen – denn auch eine<br />

Reduzierung der Arbeitszeit ist möglich. Die genaue Art der Freistellung<br />

legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich fest. Allerdings<br />

muss sich der Arbeitgeber dabei nach den Vorstellungen des<br />

Arbeitnehmers richten, es sei denn, dringende betriebliche Gründe<br />

sprechen gegen die gewünschte Form der Freistellung. „Um die<br />

Pflegezeit in Anspruch nehmen zu können, muss der Mitarbeiter die<br />

Pflegebedürftigkeit des Angehörigen durch eine Bescheinigung der<br />

Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen<br />

nachweisen. Zusätzlich muss dem pflegebedürftigen Angehörigen<br />

mindestens die Pflegestufe eins attestiert worden sein“, so Wallenfang<br />

weiter.<br />

Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit<br />

besteht – bis auf wenige schwerwiegende Ausnahmen – Kündigungsschutz<br />

für den Beschäftigten. Bei einer vollständigen Befreiung<br />

von der Arbeitsleistung entfällt die Versicherungspflicht für den<br />

Arbeitnehmer, der Arbeitgeber muss ihn abmelden und mit Beendigung<br />

der Pflegezeit erneut anmelden. Bei einer Freistellung mit reduzierter<br />

Arbeitszeit bleibt die Versicherungspflicht bestehen, es sei<br />

denn, durch die reduzierten Stunden entsteht ein Minijob. Liegt das<br />

verminderte Entgelt in der Gleitzone zwischen 400,<strong>01</strong> und 800<br />

Euro, gilt folgender Grundsatz: Lag ein Arbeitnehmer vor der Pflegezeit<br />

über der Versicherungspflichtgrenze und unterschreitet diese<br />

jetzt, bleibt er versicherungspflichtig.<br />

NRW-Handwerk erzielt Verhandlungserfolge<br />

beim Gemeindewirtschaftsrecht und bei der<br />

Neuregelung der Umweltzonen<br />

Schulhoff: Schulreform muss Belange des dualen Ausbildungssystems voll berücksichtigen<br />

Die Bilanz im einzelnen:<br />

- Bei der von der Landesregierung angestrebten Verschärfung der<br />

Umweltzonen ist eine Lösung gefunden worden, die es den Handwerksbetrieben<br />

auch künftig erlaubt, mit ihren Spezialfahrzeugen<br />

Kunden und Baustellen in den Innenstädten zu erreichen. Zum<br />

einen gelten die <strong>Handwerke</strong>rparkausweise jetzt noch ein<br />

weiteres halbes Jahr lang als Entree. Damit ist wertvolle Vorlaufzeit<br />

für die Umrüstung gewonnen. Zum anderen erlaubt die<br />

sogenannte Fuhrparkregelung Betrieben, die bereits in eine

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