Ausgabe 01 I 2011 - Innung fuer Elektrotechnische Handwerke ...
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Editorial KH-Intern Aktuelles Aus- u. Weiterbildung Aus der <strong>Innung</strong> Recht u. Steuern IKK informiert<br />
Wenn Mitarbeiter Angehörige pflegen<br />
Das Pflegezeitgesetz räumt Berufstätigen das Recht ein, sich um<br />
ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern. Dies hat für die<br />
Betriebe ernsthafte Konsequenzen, sowohl für den betrieblichen<br />
Ablauf als auch im arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bereich.<br />
Die Arbeitnehmer haben zwei Möglichkeiten: Bei plötzlichem Eintritt<br />
der Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger können sie sich für<br />
die Organisation der Pflege zehn Tage frei stellen lassen – egal wie<br />
viele Beschäftigte der Betrieb hat. Daneben haben sie das Recht<br />
auf eine sechsmonatige unbezahlte Freistellung, um sich der Pflege<br />
eines Angehörigen zu widmen. Als nahe Angehörige werden Großeltern,<br />
Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, Kinder, Ehepartner,<br />
Lebenspartner, Enkelkinder, Stiefkinder etc. bezeichnet.<br />
Will der Beschäftigte die zehntägige Freistellung in Anspruch nehmen,<br />
muss er dies dem Arbeitgeber schnellstmöglich mitteilen. Ein<br />
Anrecht auf Lohnfortzahlung besteht in dieser Zeit nicht, es sei<br />
denn, dieser Anspruch ergibt sich beispielsweise aus einer Betriebsvereinbarung.<br />
„Der Arbeitgeber kann natürlich, bevor er die<br />
Freistellung genehmigt, eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit<br />
des Angehörigen und die notwendige Freistellung<br />
verlangen“ erläutert Rainer Wallenfang, Regionaldirektor der Vereinigten<br />
IKK in Remscheid.<br />
Eine sechsmonatige, unbezahlte Freistellung kann vom Arbeitnehmer<br />
nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb regelmäßig<br />
mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Anrecht auf<br />
Die Landeshandwerksvertretung kann auf ein erfolgreiches Jahr der<br />
Interessenvertretung zurückblicken. Unter den veränderten politischen<br />
Vorzeichen in NRW konnten wichtige Erleichterungen für den<br />
Handwerksverkehr in Gebieten mit Luftreinhalteplänen und eine<br />
klare Arbeitsteilung zwischen Stadtwerken und Handwerk erreicht<br />
sowie erste Marksteine in der Landesschulpolitik gesetzt werden.<br />
Weiterer Gesprächs- und Regelungsbedarf besteht aus Handwerkssicht<br />
nicht nur in der Bildungspolitik, sondern auch in der<br />
Frage des künftigen Verhältnisses von privater und öffentlicher Aufgabenwahrnehmung.<br />
10 I Das bergische HandWERK <strong>01</strong>I11<br />
Lohnfortzahlung besteht dabei nicht. Der Arbeitnehmer muss bis<br />
spätestens zehn Tage vor Antritt der Pflegezeit schriftlich ankündigen,<br />
dass er Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte und dabei die<br />
Dauer und den Umfang der Freistellung mitteilen – denn auch eine<br />
Reduzierung der Arbeitszeit ist möglich. Die genaue Art der Freistellung<br />
legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich fest. Allerdings<br />
muss sich der Arbeitgeber dabei nach den Vorstellungen des<br />
Arbeitnehmers richten, es sei denn, dringende betriebliche Gründe<br />
sprechen gegen die gewünschte Form der Freistellung. „Um die<br />
Pflegezeit in Anspruch nehmen zu können, muss der Mitarbeiter die<br />
Pflegebedürftigkeit des Angehörigen durch eine Bescheinigung der<br />
Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen<br />
nachweisen. Zusätzlich muss dem pflegebedürftigen Angehörigen<br />
mindestens die Pflegestufe eins attestiert worden sein“, so Wallenfang<br />
weiter.<br />
Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit<br />
besteht – bis auf wenige schwerwiegende Ausnahmen – Kündigungsschutz<br />
für den Beschäftigten. Bei einer vollständigen Befreiung<br />
von der Arbeitsleistung entfällt die Versicherungspflicht für den<br />
Arbeitnehmer, der Arbeitgeber muss ihn abmelden und mit Beendigung<br />
der Pflegezeit erneut anmelden. Bei einer Freistellung mit reduzierter<br />
Arbeitszeit bleibt die Versicherungspflicht bestehen, es sei<br />
denn, durch die reduzierten Stunden entsteht ein Minijob. Liegt das<br />
verminderte Entgelt in der Gleitzone zwischen 400,<strong>01</strong> und 800<br />
Euro, gilt folgender Grundsatz: Lag ein Arbeitnehmer vor der Pflegezeit<br />
über der Versicherungspflichtgrenze und unterschreitet diese<br />
jetzt, bleibt er versicherungspflichtig.<br />
NRW-Handwerk erzielt Verhandlungserfolge<br />
beim Gemeindewirtschaftsrecht und bei der<br />
Neuregelung der Umweltzonen<br />
Schulhoff: Schulreform muss Belange des dualen Ausbildungssystems voll berücksichtigen<br />
Die Bilanz im einzelnen:<br />
- Bei der von der Landesregierung angestrebten Verschärfung der<br />
Umweltzonen ist eine Lösung gefunden worden, die es den Handwerksbetrieben<br />
auch künftig erlaubt, mit ihren Spezialfahrzeugen<br />
Kunden und Baustellen in den Innenstädten zu erreichen. Zum<br />
einen gelten die <strong>Handwerke</strong>rparkausweise jetzt noch ein<br />
weiteres halbes Jahr lang als Entree. Damit ist wertvolle Vorlaufzeit<br />
für die Umrüstung gewonnen. Zum anderen erlaubt die<br />
sogenannte Fuhrparkregelung Betrieben, die bereits in eine