23.01.2015 Aufrufe

VAKA aktuell | nr. 43 | august 2010

VAKA aktuell | nr. 43 | august 2010

VAKA aktuell | nr. 43 | august 2010

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

• der Tarifschutz muss gewährleistet<br />

sein.<br />

Inhaltliche und zeitliche Abstimmung<br />

der Restkostenfinanzierung<br />

an die neuen Tarifverträge zwischen<br />

der <strong>VAKA</strong> und den Krankenversicherern:<br />

Das bisherige Finanzierungssystem<br />

geht davon aus, dass die Kosten<br />

des Aufenthalts in einer stationären<br />

Pflegeei<strong>nr</strong>ichtung den Leistungsbezügern<br />

in Rechnung gestellt werden.<br />

Diese bezahlen die Rechnung aus den<br />

vergüteten Versicherungsleistungen,<br />

den eigenen Mitteln sowie den<br />

Leistungen aus Ergänzungsleis tung<br />

(EL) und Hilflosenentschädigung.<br />

Die neue Pflegefinanzierung unterscheidet<br />

zwischen Pflegekosten und<br />

übrigen Kosten mit unterschiedlichen<br />

Kostenträgern:<br />

• Kostenträger Pflegekosten: Krankenversicherung,<br />

Patientenbeteiligung;<br />

öffentliche Hand (Gemeinden)<br />

• Kostenträger übrige Kosten: Eigene<br />

Mittel, EL, Hilflosenentschädigung<br />

Diese klare Unterscheidung in der<br />

Finanzierung der Pflegekosten setzt<br />

die materielle und zeitliche Abstimmung<br />

zwischen Versicherern und<br />

der öffentlichen Hand voraus.<br />

Finanzierung spezieller Leistungsangebote:<br />

Das Betreuungs- und Wohnungsangebot<br />

für ältere Menschen muss den<br />

verschiedenen Bedürfnissen und<br />

Interessen Rechnung tragen. Zum<br />

Beispiel benötigen Pflegebedürftige,<br />

die an einer Demenz leiden,<br />

vermehrte Betreuung.<br />

Bereits heute bieten verschiedene<br />

Pflege institutionen besondere Leistungs<br />

angebote an. Die neue Pflegefinanzierung<br />

regelt aber deren<br />

Finanzierung ungenügend.<br />

Damit die Finanzierung dieser Palette<br />

spezieller Leistungsangebote ab<br />

dem 01.01.2011 gewährleistet ist,<br />

soll eine Projektgruppe aus VertreterInnen<br />

der <strong>VAKA</strong> und des DGS die<br />

Abgeltung des Mehraufwandes dieser<br />

Leistungsangebote erarbeiten.<br />

Die Verhandlungen der Tarife für<br />

Akut- und Übergangspflege sowie<br />

für Leistungsangebote in Tages- und<br />

Nachtstrukturen erfolgen gemeinsam<br />

mit den Krankenversicherern.<br />

Tarifschutz:<br />

Das Bundesgesetz grenzt den Leistungsbereich<br />

der von den Krankenkassen<br />

zu finanzierenden Pflegekosten<br />

genau ab. Art. 44 KVG (Tarifschutz)<br />

besagt unmissverständlich,<br />

dass keine KVG-pflichtigen Pflegekosten<br />

auf Bewohnerinnen und<br />

Bewohner von Alters- und Pflegeheimen<br />

abgewälzt werden dürfen.<br />

Der Preisüberwacher will deshalb<br />

die Bewohner und Bewohnerinnen<br />

von Alters- und Pflegeheimen vor<br />

ungerechtfertigten Beteiligungen<br />

an den Pflegekosten schützen.<br />

Bestimmung der Pflege- resp.<br />

der Restkosten<br />

In der Verordnung des Bundesrates<br />

sind die Beiträge der Krankenversicherer<br />

an die Pflegeleistungen festgelegt,<br />

nicht aber die Kriterien zur<br />

Berechnung der vollen Pflegekosten<br />

und damit auch der Restkosten. Es<br />

hätten sinnvollerweise Rahmenkriterien<br />

definiert werden müssen,<br />

welche Kostenarten in welchem<br />

Umfang (z.B. Abgrenzung zwischen<br />

Pflege und Betreuung) bei der Berechnung<br />

der Vollkosten anzurechnen<br />

sind. Damit wäre zum Wohle<br />

der Leistungserbringer und auch<br />

der Kostenträger Rechtssicherheit<br />

geschaffen und dem Kanton kein<br />

freier Spielraum gelassen worden.<br />

Der Kanton wird in einer ersten Phase<br />

die Restkosten normativ (in Form<br />

einer sogenannten «kantonalen<br />

Tax ordnung») und in einer zweiten<br />

Phase kostenbasiert festlegen.<br />

Mit der normativen Methode sollen<br />

die Leistungserbringer in einer Übergangsphase<br />

die notwendige Zeit für<br />

die Anpassungen ihres Leistungsstatistik<br />

und ihrer Koste<strong>nr</strong>echnung<br />

erhalten.<br />

Es ist deshalb davon auszugehen,<br />

dass der Kanton künftig einen anerkannten<br />

(CURAVIVA) und revidierten<br />

(externe Revisionsstelle)<br />

Kostennachweis einfordern wird.<br />

Ein wichtiges Anliegen der <strong>VAKA</strong> ist<br />

es, sicherzustellen, dass die Restkostenfinanzierung<br />

durch die Gemeinden<br />

sich auf ein vertretbares<br />

Mass beschränkt. Richtgrösse ist<br />

dabei eine wirtschaftlich geführte<br />

stationäre Pflegeei<strong>nr</strong>ichtung.<br />

Die <strong>VAKA</strong> erhebt jährlich die Kostenund<br />

Leistungsstatistik bei allen ihr<br />

angeschlossenen Pflegeinstitutionen.<br />

Die heute zur Verfügung stehenden<br />

Daten bilden die Grundlage zur Bemessung<br />

der Restkosten 2011. Damit<br />

hat die <strong>VAKA</strong> drei unterschiedliche<br />

Varianten zur Bemessung der Pflegeresp.<br />

Restkosten vorgeschlagen und<br />

deren Auswirkungen analysiert.<br />

Die statistische Analyse des Datenmaterials<br />

zeigt in allen Modellvarianten,<br />

dass die Kostenunterschiede<br />

zwischen den einzelnen Leistungserbringern<br />

zum Teil erheblich sind. Die<br />

Gründe dafür sind vielschichtig: Unterschiedliche<br />

Leistungserfassung/-<br />

abgrenzung, (noch) nicht harmonisierte<br />

Einstufungssysteme (BESA,<br />

RAI/RUG), verschiedene Leistungsangebote,<br />

etc.<br />

Gestützt auf Art. 56 KVG fordert das<br />

DGS für die Bemessung der Restkosten<br />

die Anwendung von Wirtschaftlichkeitskriterien.<br />

Die <strong>VAKA</strong> erachtet<br />

in den Modellberechnungen die<br />

Leistungserbringung dann als «wirtschaftlich»<br />

1 , wenn ein festgelegter<br />

Prozentsatz der unteren und der<br />

oberen Werte der ausgewiesenen<br />

Pflegekosten in den Berechnungen<br />

nicht berücksichtigt werden (Ausreisserelimination).<br />

Die Taxordnung 2011 für die Restkostenfinanzierung<br />

wird bis Ende<br />

August zwischen dem DGS und der<br />

<strong>VAKA</strong> vereinbart. Die Taxordnung<br />

1 Medienmitteilung des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums vom 11.10.2004: «In der Schweiz wird die<br />

Wirtschaftlichkeit der medizinischen Leistungen vor allem mit der Methode des arithmetischen Mittelwertvergleiches<br />

durch santésuisse gemessen und beurteilt. Trotz verschiedener Mängel kann der gesetzliche Auftrag so einigermassen<br />

erfüllt werden.»<br />

16<br />

<strong>VAKA</strong> <strong>aktuell</strong> | <strong>nr</strong>. <strong>43</strong> | <strong>august</strong> <strong>2010</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!