Hinweise zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige

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23.01.2015 Aufrufe

- 2 - Höhe des monatlichen Auszahlungsanspruchs aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Akademiker in den alten Bundesländern in Euro: Steuerklasse I/IV Steuerklasse II Steuerklasse III Steuerklasse V ohne Kind mit Kind mit Kind ohne Kind mit Kind ohne Kind mit Kind 1.140,30 1.273,20 1.297,80 1.291,80 1.442,70 935,70 1.044,90 Diesen Anspruch behält man, wie versicherungspflichtige Arbeitnehmer, nach einer Beitragszahlung von einem Jahr für die Dauer von sechs Monaten, nach einer Beitragszahlung von zwei Jahren für zwölf Monate. Ab dem 50. Lebensalter erwirbt man bei längerer Beitragszahlung auch einen längeren Leistungsanspruch. Die selbständige Tätigkeit kann während der Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung als „Nebenjob“ im Umfang von weniger als 15 Stunden pro Woche fortgeführt werden. Die erzielten Einkünfte werden als Nebeneinkommen auf den Auszahlungsanspruch angerechnet, € 165,- Gewinn sind dabei allerdings anrechnungsfrei. Es besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung bei zwischenzeitlicher Aufnahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ruhen und nach Beschäftigungsende wieder aufleben zu lassen. Man kann die freiwillige Arbeitslosenversicherung nach einem Zeitraum von fünf Jahren jederzeit mit dreimonatiger Frist ordentlich kündigen. Möchte man vorher aus der Versicherung austreten, muss man einfach die Beitragszahlungen einstellen, das Versicherungsverhältnis endet automatisch, sobald man mit drei Monatsbeiträgen in Verzug geraten ist. Als Fazit kann man sagen, dass sich die freiwillige Arbeitslosenversicherung insbesondere für Akademiker lohnt, weil man für einen vergleichsweise geringen monatlichen Beitrag einen Auszahlungsanspruch erwirbt, der deutlich über dem Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) liegt. Ein weiterer wesentlicher Vorteil ist, dass man - nach entsprechender Antragstellung - die Mitgliedschaft im Versorgungswerk freiwillig fortsetzen kann. In diesem Fall entrichtet die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge an das Versorgungswerk (§ 207 SGB III). Zudem kann man zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Hinweise zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung Stand: 10.03.2011

- 2 -<br />

Höhe des monatlichen Auszahlungsanspruchs aus der <strong>freiwilligen</strong> <strong>Arbeitslosenversicherung</strong><br />

für Akademiker in den alten Bundesländern in Euro:<br />

Steuerklasse I/IV Steuerklasse II Steuerklasse III Steuerklasse V<br />

ohne Kind mit Kind mit Kind ohne Kind mit Kind ohne Kind mit Kind<br />

1.140,30 1.273,20 1.297,80 1.291,80 1.442,70 935,70 1.044,90<br />

Diesen Anspruch behält man, wie versicherungspflichtige Arbeitnehmer, nach einer Beitragszahlung<br />

von einem Jahr für die Dauer von sechs Monaten, nach einer Beitragszahlung von zwei Jahren für<br />

zwölf Monate. Ab dem 50. Lebensalter erwirbt man bei längerer Beitragszahlung auch einen längeren<br />

Leistungsanspruch.<br />

Die selbständige Tätigkeit kann während der Inanspruchnahme der <strong>Arbeitslosenversicherung</strong> als<br />

„Nebenjob“ im Umfang von weniger als 15 Stunden pro Woche fortgeführt werden. Die erzielten<br />

Einkünfte werden als Nebeneinkommen auf den Auszahlungsanspruch angerechnet, € 165,- Gewinn<br />

sind dabei allerdings anrechnungsfrei.<br />

Es besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung bei zwischenzeitlicher Aufnahme eines<br />

abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ruhen und nach Beschäftigungsende wieder aufleben zu<br />

lassen.<br />

Man kann die freiwillige <strong>Arbeitslosenversicherung</strong> nach einem Zeitraum von fünf Jahren jederzeit mit<br />

dreimonatiger Frist ordentlich kündigen. Möchte man vorher aus der Versicherung austreten, muss<br />

man einfach die Beitragszahlungen einstellen, das Versicherungsverhältnis endet automatisch, sobald<br />

man mit drei Monatsbeiträgen in Verzug geraten ist.<br />

Als Fazit kann man sagen, dass sich die freiwillige <strong>Arbeitslosenversicherung</strong> insbesondere für<br />

Akademiker lohnt, weil man für einen vergleichsweise geringen monatlichen Beitrag einen<br />

Auszahlungsanspruch erwirbt, der deutlich über dem Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) liegt. Ein weiterer<br />

wesentlicher Vorteil ist, dass man - nach entsprechender Antragstellung - die Mitgliedschaft im<br />

Versorgungswerk freiwillig fortsetzen kann. In diesem Fall entrichtet die Bundesagentur für Arbeit die<br />

Beiträge an das Versorgungswerk (§ 207 SGB III). Zudem kann man <strong>zur</strong>ück in die gesetzliche<br />

Krankenversicherung wechseln.<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>zur</strong> <strong>freiwilligen</strong> <strong>Arbeitslosenversicherung</strong> Stand: 10.03.2011

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