Hinweise zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige
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<strong>Hinweise</strong> <strong>zur</strong> „Pflichtversicherung auf Antrag“ (freiwillige<br />
<strong>Arbeitslosenversicherung</strong>) für Selbständige<br />
Seit dem Jahr 2006 können sich verschiedene Personengruppen, unter anderem Selbständige und<br />
Personen die außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums einer Angestelltentätigkeit nachgehen,<br />
sich über die Arbeitsagentur freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Dies stellt eine attraktive<br />
Möglichkeit dar, die Risiken, die mit Arbeitslosigkeit beziehungsweise schlechter Auftragslage<br />
verbunden sind, in finanzieller Hinsicht zumindest für einige Zeit zu minimieren.<br />
Eintrittsvoraussetzung für die freiwillige Versicherung ist, dass man innerhalb der letzten 30 Tage vor<br />
dem Eintritt in die Selbständigkeit in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis<br />
stand. Zusätzlich muss man innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung für mindestens zwölf<br />
Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Außerdem<br />
besteht die Möglichkeit der <strong>freiwilligen</strong> <strong>Arbeitslosenversicherung</strong> für die Personen, die unmittelbar vor<br />
Eintritt in die Selbständigkeit Leistungen der Arbeitsagentur nach SGB III (z.B. Arbeitslosengeld I)<br />
bezogen haben. Für diejenigen, die sich direkt nach dem Studium selbständig machen, ist ein Eintritt in<br />
die Versicherung somit nicht möglich.<br />
Zu beachten ist, dass man sich bald nach Aufnahme der Selbständigkeit entscheiden muss, ob man<br />
sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern möchte oder nicht. Eine Antragstellung ist nämlich nur<br />
innerhalb der ersten drei Monate der Selbständigkeit möglich, danach kann man nicht mehr in die<br />
freiwillige Versicherung eintreten.<br />
Die monatlichen Beiträge für die Versicherung sind im Verhältnis zu den gegebenenfalls zu<br />
beanspruchenden Leistungen - jedenfalls für Akademiker - relativ gering. Der Beitrag beträgt seit<br />
Anfang dieses Jahres € 38,33,- pro Monat (in den „alten“ Bundesländern). Anfang 2012 werden die<br />
Beiträge verdoppelt, Existenzgründer müssen jedoch im ersten Jahr der Selbständigkeit nur die Hälfte<br />
des monatlichen Betrages einzahlen.<br />
Werden die Selbständigen arbeitslos - das bedeutet, dass die selbständige Tätigkeit sie weniger als 15<br />
Stunden in der Woche in Anspruch nimmt - erhalten sie Arbeitslosengeld I. Für sie bestehen dann<br />
dieselben Pflichten, wie für andere Arbeitslose, das heißt vor allem, dass man sich bemühen muss, die<br />
Beschäftigungslosigkeit zu beenden.<br />
Die Höhe des jeweiligen Auszahlungsanspruches aus der <strong>Arbeitslosenversicherung</strong> hängt dabei von<br />
zwei Faktoren ab, nämlich der Qualifikation und der Steuerklasse des Arbeitslosen. Bei der<br />
Qualifikation wird in vier Gruppen unterteilt, für Akademiker beläuft sich der Leistungsanspruch in den<br />
alten Bundesländern auf mindestens € 935,70 und maximal € 1.442,70.
- 2 -<br />
Höhe des monatlichen Auszahlungsanspruchs aus der <strong>freiwilligen</strong> <strong>Arbeitslosenversicherung</strong><br />
für Akademiker in den alten Bundesländern in Euro:<br />
Steuerklasse I/IV Steuerklasse II Steuerklasse III Steuerklasse V<br />
ohne Kind mit Kind mit Kind ohne Kind mit Kind ohne Kind mit Kind<br />
1.140,30 1.273,20 1.297,80 1.291,80 1.442,70 935,70 1.044,90<br />
Diesen Anspruch behält man, wie versicherungspflichtige Arbeitnehmer, nach einer Beitragszahlung<br />
von einem Jahr für die Dauer von sechs Monaten, nach einer Beitragszahlung von zwei Jahren für<br />
zwölf Monate. Ab dem 50. Lebensalter erwirbt man bei längerer Beitragszahlung auch einen längeren<br />
Leistungsanspruch.<br />
Die selbständige Tätigkeit kann während der Inanspruchnahme der <strong>Arbeitslosenversicherung</strong> als<br />
„Nebenjob“ im Umfang von weniger als 15 Stunden pro Woche fortgeführt werden. Die erzielten<br />
Einkünfte werden als Nebeneinkommen auf den Auszahlungsanspruch angerechnet, € 165,- Gewinn<br />
sind dabei allerdings anrechnungsfrei.<br />
Es besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung bei zwischenzeitlicher Aufnahme eines<br />
abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ruhen und nach Beschäftigungsende wieder aufleben zu<br />
lassen.<br />
Man kann die freiwillige <strong>Arbeitslosenversicherung</strong> nach einem Zeitraum von fünf Jahren jederzeit mit<br />
dreimonatiger Frist ordentlich kündigen. Möchte man vorher aus der Versicherung austreten, muss<br />
man einfach die Beitragszahlungen einstellen, das Versicherungsverhältnis endet automatisch, sobald<br />
man mit drei Monatsbeiträgen in Verzug geraten ist.<br />
Als Fazit kann man sagen, dass sich die freiwillige <strong>Arbeitslosenversicherung</strong> insbesondere für<br />
Akademiker lohnt, weil man für einen vergleichsweise geringen monatlichen Beitrag einen<br />
Auszahlungsanspruch erwirbt, der deutlich über dem Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) liegt. Ein weiterer<br />
wesentlicher Vorteil ist, dass man - nach entsprechender Antragstellung - die Mitgliedschaft im<br />
Versorgungswerk freiwillig fortsetzen kann. In diesem Fall entrichtet die Bundesagentur für Arbeit die<br />
Beiträge an das Versorgungswerk (§ 207 SGB III). Zudem kann man <strong>zur</strong>ück in die gesetzliche<br />
Krankenversicherung wechseln.<br />
<strong>Hinweise</strong> <strong>zur</strong> <strong>freiwilligen</strong> <strong>Arbeitslosenversicherung</strong> Stand: 10.03.2011