Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen in der ... - FSG

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23.01.2015 Aufrufe

Familienunterstützung Der Vorstand der GÖD beschließt jährlich neu die Höhe der Familienunterstützungen. Sie sollten als soziale Zuwendung an besonders zu berücksichtigende Familien mit eigenen oder adoptierten Kindern gewährt werden. Die Zuerkennung erfolgt einmal jährlich, nicht aber rückwirkend für vergangene Jahre, bei Erfüllung nachstehender Voraussetzungen: • die Familie bezieht für 3 oder mehr Kinder Familienbeihilfe oder • die Familie bezieht für eines oder mehrere Kinder erhöhte Familienbeihilfe Der Bezug der Familienbeihilfe bzw. der erhöhten Familienbeihilfe ist nachzuweisen durch Kopie eines Beleges aus dem laufenden Kalenderjahr: • durch den Bescheid des Finanzamtes oder Kopie des Gehaltszettels Weitere Voraussetzungen sind: • 12 Monatsmitgliedsvollbeiträge, kein Rückstand • Persönliches Ansuchen (Formular) samt den notwendigen Belegen (Nachweis des Bezuges der Familienbeihilfe, Bankverbindung). • Die Familienunterstützung kann, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, auch an Kolleginnen im Mutterschutzkarenzurlaub bzw. Kolleginnen und Kollegen im Karenzurlaub nach Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz oder Kollegen während des Präsenzdienstes gewährt werden, wenn sie den Anerkennungsbeitrag von € 1,80 monatlich zur Erhaltung der Mitgliedschaft bezahlen. Die Unterstützung beträgt (Stand 2013): • für Familien mit 3 Kindern € 120,- mit 4 Kindern € 135,- für jedes weitere Kind zusätzlich € 15,- • für Familien mit einem Kind mit erhöhter Familienbeihilfe € 75,- für jedes weitere Kind mit erhöhter Familienbeihilfe zusätzlich € 75,- Auf die Familienunterstützung besteht kein Rechtsanspruch. Bitte alle Ansuchen mit den notwendigen Belegen direkt senden an: Bereich Soziale Betreuung, c/o Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien ► Familienunterstützungs-Seite 31! 30

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