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Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen in der ... - FSG

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ACHTUNG: Eventuelle vorherige Mitgliedschaften bei an<strong>der</strong>en Gewerkschaften<br />

unbed<strong>in</strong>gt auf <strong>der</strong> Rückseite <strong>der</strong> Mitgliedsanmeldung<br />

e<strong>in</strong>tragen !!!<br />

Ruhen <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

E<strong>in</strong>e bestehende Mitgliedschaft kann bei Übertritt <strong>in</strong> den Ruhestand o<strong>der</strong> <strong>in</strong> den<br />

Pensionsbezug aufrechterhalten bleiben.<br />

Durch Beschluss des Vorstandes e<strong>in</strong>er Gewerkschaft kann die Mitgliedschaft auf<br />

Grund e<strong>in</strong>es begründeten Ansuchens für die Dauer von bis zu drei Jahren ruhen.<br />

Während <strong>der</strong> Zeit des Ruhens <strong>der</strong> Mitgliedschaft ist e<strong>in</strong> Anerkennungsbeitrag zu<br />

leisten. Triftige Gründe für das Ruhen <strong>der</strong> Mitgliedschaft s<strong>in</strong>d:<br />

• e<strong>in</strong> vorübergehendes Ausscheiden aus <strong>der</strong> unselbständigen Erwerbstätigkeit<br />

wegen <strong>der</strong> Geburt e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des o<strong>der</strong> wegen <strong>der</strong> Pflege e<strong>in</strong>es im Familienverband<br />

lebenden Angehörigen;<br />

• die Zeit des ordentlichen Präsenzdienstes (Zivildienstes) beim österreichischen<br />

Bundesheer wird als Mitgliedschaft mit dem Durchschnitt <strong>der</strong> <strong>in</strong> den letzten<br />

sechs Monaten vor <strong>der</strong> E<strong>in</strong>berufung entrichteten Vollbeiträge voll angerechnet,<br />

sofern unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes (Zivildienstes) die Mitgliedschaft<br />

durch sechs Monate (26 Wochen) ununterbrochen bestanden hat. Beiträge<br />

für die Zeit des Präsenzdienstes (Zivildienstes) s<strong>in</strong>d nicht zu leisten;<br />

• grundsätzlich ist Beitragsfreiheit bis zum 2. Geburtstag des K<strong>in</strong>des gegeben,<br />

sofern vor Antritt <strong>der</strong> Schutzfrist 6 Monate die Mitgliedschaft bestanden hat<br />

(§ 16 Abs. 3 <strong>der</strong> Statuten des ÖGB).<br />

• Darüber h<strong>in</strong>aus wird für e<strong>in</strong>en etwaig verlängerten Karenzurlaub bis zum 3.<br />

Geburtstag des K<strong>in</strong>des die Mitgliedschaft ohne Beitragsleistung als aufrecht<br />

geführt. Werden <strong>in</strong> dieser Zeit Leistungen beansprucht, werden Anerkennungsbeiträge<br />

e<strong>in</strong>gemahnt.<br />

• Nach Ablauf <strong>der</strong> 3 Jahre werden die Mitglie<strong>der</strong> zwecks „Wie<strong>der</strong>aufleben“ <strong>der</strong><br />

Mitgliedschaft durch Beitragszahlung kontaktiert.<br />

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