Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen in der ... - FSG
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ACHTUNG: Eventuelle vorherige Mitgliedschaften bei an<strong>der</strong>en Gewerkschaften<br />
unbed<strong>in</strong>gt auf <strong>der</strong> Rückseite <strong>der</strong> Mitgliedsanmeldung<br />
e<strong>in</strong>tragen !!!<br />
Ruhen <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />
E<strong>in</strong>e bestehende Mitgliedschaft kann bei Übertritt <strong>in</strong> den Ruhestand o<strong>der</strong> <strong>in</strong> den<br />
Pensionsbezug aufrechterhalten bleiben.<br />
Durch Beschluss des Vorstandes e<strong>in</strong>er Gewerkschaft kann die Mitgliedschaft auf<br />
Grund e<strong>in</strong>es begründeten Ansuchens für die Dauer von bis zu drei Jahren ruhen.<br />
Während <strong>der</strong> Zeit des Ruhens <strong>der</strong> Mitgliedschaft ist e<strong>in</strong> Anerkennungsbeitrag zu<br />
leisten. Triftige Gründe für das Ruhen <strong>der</strong> Mitgliedschaft s<strong>in</strong>d:<br />
• e<strong>in</strong> vorübergehendes Ausscheiden aus <strong>der</strong> unselbständigen Erwerbstätigkeit<br />
wegen <strong>der</strong> Geburt e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des o<strong>der</strong> wegen <strong>der</strong> Pflege e<strong>in</strong>es im Familienverband<br />
lebenden Angehörigen;<br />
• die Zeit des ordentlichen Präsenzdienstes (Zivildienstes) beim österreichischen<br />
Bundesheer wird als Mitgliedschaft mit dem Durchschnitt <strong>der</strong> <strong>in</strong> den letzten<br />
sechs Monaten vor <strong>der</strong> E<strong>in</strong>berufung entrichteten Vollbeiträge voll angerechnet,<br />
sofern unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes (Zivildienstes) die Mitgliedschaft<br />
durch sechs Monate (26 Wochen) ununterbrochen bestanden hat. Beiträge<br />
für die Zeit des Präsenzdienstes (Zivildienstes) s<strong>in</strong>d nicht zu leisten;<br />
• grundsätzlich ist Beitragsfreiheit bis zum 2. Geburtstag des K<strong>in</strong>des gegeben,<br />
sofern vor Antritt <strong>der</strong> Schutzfrist 6 Monate die Mitgliedschaft bestanden hat<br />
(§ 16 Abs. 3 <strong>der</strong> Statuten des ÖGB).<br />
• Darüber h<strong>in</strong>aus wird für e<strong>in</strong>en etwaig verlängerten Karenzurlaub bis zum 3.<br />
Geburtstag des K<strong>in</strong>des die Mitgliedschaft ohne Beitragsleistung als aufrecht<br />
geführt. Werden <strong>in</strong> dieser Zeit Leistungen beansprucht, werden Anerkennungsbeiträge<br />
e<strong>in</strong>gemahnt.<br />
• Nach Ablauf <strong>der</strong> 3 Jahre werden die Mitglie<strong>der</strong> zwecks „Wie<strong>der</strong>aufleben“ <strong>der</strong><br />
Mitgliedschaft durch Beitragszahlung kontaktiert.<br />
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