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Informationen zur Besoldung - Referat für Schulversuche und ...

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Wechselseitiger Einsatz von Lehrern/innen<br />

an der WienerMittelSchule<br />

Nummer 5


Inhaltliche Verantwortung:<br />

Projektleitung Wiener MittelSchule – i.V. Dr. Rupert Corazza<br />

mittelschule@ssr-wien.gv.at


WienerMittelSchule<br />

Start 2009<br />

Information zum wechselseitigen Einsatz von<br />

Lehrern/innen<br />

20.11.2009 – 3/8<br />

Information zum wechselseitigen Einsatz von Lehrern/innen an<br />

der jeweils anderen Schulart in der WienerMittelSchule<br />

Prinzip: Jede/r bringt seinen/ihren dienst- <strong>und</strong> besoldungsrechtlichen Status mit.<br />

Davon abweichend unterliegt ein Landeslehrer/in in der AHS für die Dauer dieser<br />

Verwendung dem BLVG (B<strong>und</strong>eslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz) – das ist im LDG<br />

§ 22 Abs.4 geregelt: „Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in<br />

der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des B<strong>und</strong>es stehenden Schule oder Pädagogische<br />

Hochschule besteht, den Bestimmungen des B<strong>und</strong>eslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes…“<br />

Hauptschul- oder Volksschullehrer/in an AHS-Standorten der<br />

WienerMittelSchule 1 :<br />

Verrechnung<br />

Die Stammschule ist eine Pflichtschule.<br />

Die Verrechnung erfolgt an der Stammschule. 2<br />

Die Verrechnung erfolgt monatlich vom 1. bis zum Letzten des Monats auf<br />

Papier.<br />

Die Abrechnungstermine werden der AHS durch die Inspektionskanzlei (bzw.<br />

Direktion der Stammschule) bekannt gegeben<br />

Die Absenzen <strong>und</strong> Krankmeldungen sind der Stammschule umgehend von<br />

der AHS zu melden.<br />

In UNTIS sind HS-Lehrer/innen „Dummy-Lehrer/innen“ ohne<br />

Sozialversicherungs-Nummer. Eine Meldung über Daten, die in UNTIS<br />

geführt werden <strong>und</strong> die für die Stammschule von Bedeutung sind, soll nur in<br />

schriftlicher Form mitgeteilt werden.<br />

Lehrverpflichtung:<br />

Prinzipiell gilt: Die Lehrverpflichtung von APS-Lehrern/Lehrerinnen an AHS ist<br />

nach dem BLVG (B<strong>und</strong>eslehrerlehrverpflichtungsgesetz) zu ermitteln 3 .<br />

Somit umfasst eine volle Lehrverpflichtung 20 WE 4 (Werteinheiten). Bei<br />

Reduzierung der Lehrverpflichtung ist der aliquote Anteil zu rechnen.<br />

1 Der Einsatz von Sonderschullehrern/innen ist nicht betroffen.<br />

2 Es kann zweckmäßig sein, alle an einer AHS-tätigen Lehrer/innen aus der VS <strong>und</strong> HS an einer einzigen APS-<br />

Stammschule zu führen<br />

3 Für die anderen rechtlichen Belange zählt weiterhin das LDG.


WienerMittelSchule<br />

Start 2009<br />

Information zum wechselseitigen Einsatz von<br />

Lehrer/innen<br />

20.11.2009 4/8<br />

Zur Verrechnung ist es notwendig, dass von der Stammschule die Zahl der<br />

Werteinheiten in „LDG-Wochenst<strong>und</strong>en“ um<strong>zur</strong>echnen ist – mit dem Faktor<br />

21/20 für Hauptschullehrer/innen <strong>und</strong> dem Faktor 22/20 für<br />

Volksschullehrer/innen.<br />

HS-L/in: Beispiel: 23,52 WE an einer AHS entsprechen 24,696 „LDG-<br />

Wochenst<strong>und</strong>en“ (23,52 mal 21 div 20 ist 24,696 (<strong>zur</strong> Verrechnung gelangen<br />

24,696 Wochenst<strong>und</strong>en = 3,696 MDL beim HS-L/in<br />

VS-L/in: Beispiel: 23,52 WE an einer AHS entsprechen 25,872 „LDG-<br />

Wochenst<strong>und</strong>en“ (23,52 mal 22 div 20 ist 25,876 (<strong>zur</strong> Verrechnung gelangen<br />

3,876 MDL beim VS-L/in 5<br />

Achtung: Sonderfall II-L Lehrer/innen: Landeslehrer/innen im Schema II-L<br />

(Vertragslehrer/innen mit befristetem Vertrag § 44 VBG) werden 6 nach<br />

Jahreswochenst<strong>und</strong>en abgerechnet – jede St<strong>und</strong>e hat die Wertigkeit 1. Bei<br />

Vertragslehrer/innen gibt es keine MDL – bei Notwendigkeit von solchen ist<br />

die Stammschule verpflichtet, über den Dienstweg eine Vertragsänderung zu<br />

veranlassen.<br />

Sonstiges:<br />

Die Jahresnorm für Landeslehrer/innen ist zu erfüllen. Eine Aufstellung über<br />

die Tätigkeiten (nach LDG §43 – Abs. 3) 7 ist vom/ von der Lehrer/in an der<br />

Stammschule abzugeben.<br />

Es liegt an der Dienststellenleitung, wie der Einsatz von Lehrern/innen<br />

(Abgeltung nach Lehrverpflichtungsgruppe) organisiert ist. 8<br />

Auch wenn eine Lehrer/in „lediglich“ einen Leistungskurs führt, ist die volle<br />

Korrekturverantwortung möglich (bedeutet volle Anerkennung der<br />

Wertigkeit der Lehrverpflichtungsgruppe im betreffenden Gegenstand), die<br />

Entscheidung hierüber obliegt der AHS-WMS.<br />

Die Schulleitung des AHS-WMS-Standortes ist weisungsberechtigt.<br />

4 Der Einfachheit wird für unterrichtliche Tätigkeiten an B<strong>und</strong>esschulen sofort der Begriff der Werteinheit<br />

verwendet, obwohl exakt gesprochen auch von Wochenst<strong>und</strong>en die Rede ist.<br />

5 Für VS-L/in ist die geringere Unterrichtsverpflichtung auf 20 WE im Falle der Abrechnung von MDL ein<br />

mathematisch größerer Vorteil als für HS-L/in, dies wird aber durch die allgemein geringere Wertigkeit der<br />

Unterrichtsst<strong>und</strong>en kompensiert.<br />

6 wie alle anderen Vertrags-B<strong>und</strong>eslehrer/innen im Schema II-L2xx<br />

7 umgangssprachlich: „Topf C“<br />

8 Wenn beide Lehrer/nnen gleichwertig in Teamteaching eingeb<strong>und</strong>en sind, das heißt, beide Lehrpersonen<br />

übernehmen gleichwertige Korrekturverantwortung (z.B. bei leistungsdifferenzierten Schularbeiten), ist die volle<br />

Abgeltung gerechtfertigt.<br />

Beim Teamteaching (ohne Korrekturarbeiten) wird die Tätigkeit der Zweitlehrperson in E, D <strong>und</strong> M mit 1,05<br />

abgegolten.<br />

Nur Assistenzst<strong>und</strong>en werden im Schulversuch mit 0,955 abgegolten, unabhängig vom Unterrichtsgegenstand.


WienerMittelSchule<br />

Start 2009<br />

Information zum wechselseitigen Einsatz von<br />

Lehrer/innen<br />

20.11.2009 5/8<br />

Supplierst<strong>und</strong>en – Die Abrechnung erfolgt nach LDG. Die Supplierst<strong>und</strong>en<br />

werden analog wie an jedem APS-Standort vergütet (keine Wertigkeit nach<br />

BLVG).<br />

Sprechst<strong>und</strong>en von Volks- <strong>und</strong> Hauptschullehrer/innen an AHS sind im<br />

St<strong>und</strong>enplan festzusetzen (Tätigkeitsbereich 3)<br />

VS/HS-Lehrer/innen dürfen in den SGA gewählt werden (Tätigkeitsbereich 3)<br />

Hauptschullehrer/innen sind fachgeprüft einzusetzen.<br />

Die Zulage für die Tätigkeit als Klassenvorstand wird nach dem Gehaltsgesetz<br />

für Landeslehrer abgerechnet.<br />

HS-Lehrer/innen erhalten eine Leistungsdifferenzierungszulage. 9<br />

Für den Einsatz von VS-LehrerInnen wird die Bewertung 0,955 generell<br />

herangezogen, mit Ausnahme der Lerncoachingst<strong>und</strong>e, diese wird je nach<br />

Wertigkeit, wie sie die anderen Lehrer/innen an der Schule für Lerncoaching<br />

erhalten, eingerechnet.<br />

Abschlagst<strong>und</strong>en für WienerMittelSchule-spezifische Tätigkeiten nach<br />

Modellplan sind zulässig. Diesbezügliche Ansuchen um Unterschreitung der<br />

Jahresnorm sind in Zusammenarbeit mit der Stammschule (<strong>und</strong> in weiterer<br />

Folge über den weiteren Dienstweg) zu vereinbaren <strong>und</strong> müssen schriftlich<br />

über den Dienstweg abgegeben werden. 10<br />

Hinweis zum St<strong>und</strong>enplan:<br />

Teamst<strong>und</strong>en müssen für St<strong>und</strong>enplan gekoppelt werden. Das ist bei<br />

St<strong>und</strong>enplanerstellung mit UNTIS ein beträchtlicher Aufwand.<br />

Nachher stellt dies allerdings eine organisatorische Erleichterung dar.<br />

9 HS-Lehrer/innen: Trotz des Wegfalls äußerer Differenzierung in Form von Leistungsgruppen gebührt für<br />

Individualisierungs- <strong>und</strong> Differenzierungsarbeit in den bisher leistungsdifferenzierten Gegenständen (D, M, E)<br />

weiterhin Leistungsgruppenzulage. (aus bmukk-Richtlinien)<br />

10 In der AHS werden derartige nichtunterrichtliche Tätigkeiten über P9/3 Abschläge geregelt. Diese sind jedoch<br />

ausschließlich für AHS-Lehrer/innen vorgesehen.


WienerMittelSchule<br />

Start 2009<br />

Information zum wechselseitigen Einsatz von<br />

Lehrer/innen<br />

20.11.2009 6/8<br />

AHS Lehrer/in an APS-WMS<br />

Die Stammschule ist eine AHS.<br />

Die Verrechnung erfolgt an der Stammschule wochenweise.<br />

Die Supplierregelung erfolgt nach BDG – eine Meldung an die Stammschule<br />

ist erforderlich.<br />

Absenzen <strong>und</strong> Krankmeldungen sind der Stammschule umgehend von der<br />

Pflichtschule zu melden.<br />

Eine Dienstverhinderungsmeldung <strong>und</strong> eine Mehrdienstleistungsmeldung hat<br />

jeweils an die Stammschule zu erfolgen. Die diesbezügliche Meldung kommt<br />

von APS-WMS „auf Papier“ <strong>und</strong> nicht als File, monatlich in der ersten vollen<br />

Woche des Folgemonats.<br />

Die Abrechnung nach Werteinheiten erfolgt gemäß der entsprechenden<br />

Lehrverpflichtungsgruppe – Es liegt an der Dienststellenleitung, wie der<br />

Einsatz (Abgeltung nach Lehrverpflichtungsgruppe) organisiert ist.<br />

AHS-Lehrer/innen können keine Zulage für Leistungsdifferenzierung nach<br />

dem LDG erhalten, da diese ausschließlich für Hauptschullehrer/innen<br />

vorgesehen ist.<br />

Lehrfächerverteilungs- <strong>und</strong> St<strong>und</strong>enplanabsprache sollen unbedingt<br />

rechtzeitig getroffen werden (Lehrfächerverteilung an APS-WMS ist erst im<br />

Mai/Juni fällig.)<br />

AHS-Lehrer/innen werden im Controlling der Pflichtschulen festgehalten.<br />

Die Schulleitung des APS-WMS-Standortes ist weisungsberechtigt.<br />

AHS-Lehrer/innen sind fachgeprüft einzusetzen.<br />

Die Abrechnung von nicht unterrichtlichen Tätigkeiten ist nicht möglich (zB.<br />

Koordinationsst<strong>und</strong>en) 11 .<br />

Achtung: Sonderfall II-L Lehrer/innen: B<strong>und</strong>eslehrer/innen im Schema II-L<br />

(Vertragslehrer mit befristetem Vertrag § 44 VBG) werden nach<br />

Jahreswochenst<strong>und</strong>en abgerechnet – jede St<strong>und</strong>e hat die Wertigkeit 1. Bei<br />

Vertragslehrer/innen gibt es keine MDL – bei Notwendigkeit von solchen ist<br />

die Stammschule verpflichtet, über den Dienstweg eine Vertragsänderung zu<br />

veranlassen.<br />

11 Mittelfristig wird eine dienstrechtliche Lösung angestrebt. Hierbei handelt es sich um die Möglichkeit nach<br />

Paragraph 9 Abs. 3 BLVG.


WienerMittelSchule<br />

Start 2009<br />

Information zum wechselseitigen Einsatz von<br />

Lehrer/innen<br />

20.11.2009 7/8


<strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> WienerMittelSchule:<br />

Nr.1:<br />

Nr.2:<br />

Nr.3:<br />

Nr.4:<br />

Nr.5:<br />

Modellplan<br />

FAQ<br />

Lerncoaching<br />

Information <strong>zur</strong> Notengebung in Zeugnissen<br />

Information zum wechselseitigen Einsatz von Lehrer/innen

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