Informationen zur Besoldung - Referat für Schulversuche und ...
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Wechselseitiger Einsatz von Lehrern/innen<br />
an der WienerMittelSchule<br />
Nummer 5
Inhaltliche Verantwortung:<br />
Projektleitung Wiener MittelSchule – i.V. Dr. Rupert Corazza<br />
mittelschule@ssr-wien.gv.at
WienerMittelSchule<br />
Start 2009<br />
Information zum wechselseitigen Einsatz von<br />
Lehrern/innen<br />
20.11.2009 – 3/8<br />
Information zum wechselseitigen Einsatz von Lehrern/innen an<br />
der jeweils anderen Schulart in der WienerMittelSchule<br />
Prinzip: Jede/r bringt seinen/ihren dienst- <strong>und</strong> besoldungsrechtlichen Status mit.<br />
Davon abweichend unterliegt ein Landeslehrer/in in der AHS für die Dauer dieser<br />
Verwendung dem BLVG (B<strong>und</strong>eslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz) – das ist im LDG<br />
§ 22 Abs.4 geregelt: „Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in<br />
der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des B<strong>und</strong>es stehenden Schule oder Pädagogische<br />
Hochschule besteht, den Bestimmungen des B<strong>und</strong>eslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes…“<br />
Hauptschul- oder Volksschullehrer/in an AHS-Standorten der<br />
WienerMittelSchule 1 :<br />
Verrechnung<br />
Die Stammschule ist eine Pflichtschule.<br />
Die Verrechnung erfolgt an der Stammschule. 2<br />
Die Verrechnung erfolgt monatlich vom 1. bis zum Letzten des Monats auf<br />
Papier.<br />
Die Abrechnungstermine werden der AHS durch die Inspektionskanzlei (bzw.<br />
Direktion der Stammschule) bekannt gegeben<br />
Die Absenzen <strong>und</strong> Krankmeldungen sind der Stammschule umgehend von<br />
der AHS zu melden.<br />
In UNTIS sind HS-Lehrer/innen „Dummy-Lehrer/innen“ ohne<br />
Sozialversicherungs-Nummer. Eine Meldung über Daten, die in UNTIS<br />
geführt werden <strong>und</strong> die für die Stammschule von Bedeutung sind, soll nur in<br />
schriftlicher Form mitgeteilt werden.<br />
Lehrverpflichtung:<br />
Prinzipiell gilt: Die Lehrverpflichtung von APS-Lehrern/Lehrerinnen an AHS ist<br />
nach dem BLVG (B<strong>und</strong>eslehrerlehrverpflichtungsgesetz) zu ermitteln 3 .<br />
Somit umfasst eine volle Lehrverpflichtung 20 WE 4 (Werteinheiten). Bei<br />
Reduzierung der Lehrverpflichtung ist der aliquote Anteil zu rechnen.<br />
1 Der Einsatz von Sonderschullehrern/innen ist nicht betroffen.<br />
2 Es kann zweckmäßig sein, alle an einer AHS-tätigen Lehrer/innen aus der VS <strong>und</strong> HS an einer einzigen APS-<br />
Stammschule zu führen<br />
3 Für die anderen rechtlichen Belange zählt weiterhin das LDG.
WienerMittelSchule<br />
Start 2009<br />
Information zum wechselseitigen Einsatz von<br />
Lehrer/innen<br />
20.11.2009 4/8<br />
Zur Verrechnung ist es notwendig, dass von der Stammschule die Zahl der<br />
Werteinheiten in „LDG-Wochenst<strong>und</strong>en“ um<strong>zur</strong>echnen ist – mit dem Faktor<br />
21/20 für Hauptschullehrer/innen <strong>und</strong> dem Faktor 22/20 für<br />
Volksschullehrer/innen.<br />
HS-L/in: Beispiel: 23,52 WE an einer AHS entsprechen 24,696 „LDG-<br />
Wochenst<strong>und</strong>en“ (23,52 mal 21 div 20 ist 24,696 (<strong>zur</strong> Verrechnung gelangen<br />
24,696 Wochenst<strong>und</strong>en = 3,696 MDL beim HS-L/in<br />
VS-L/in: Beispiel: 23,52 WE an einer AHS entsprechen 25,872 „LDG-<br />
Wochenst<strong>und</strong>en“ (23,52 mal 22 div 20 ist 25,876 (<strong>zur</strong> Verrechnung gelangen<br />
3,876 MDL beim VS-L/in 5<br />
Achtung: Sonderfall II-L Lehrer/innen: Landeslehrer/innen im Schema II-L<br />
(Vertragslehrer/innen mit befristetem Vertrag § 44 VBG) werden 6 nach<br />
Jahreswochenst<strong>und</strong>en abgerechnet – jede St<strong>und</strong>e hat die Wertigkeit 1. Bei<br />
Vertragslehrer/innen gibt es keine MDL – bei Notwendigkeit von solchen ist<br />
die Stammschule verpflichtet, über den Dienstweg eine Vertragsänderung zu<br />
veranlassen.<br />
Sonstiges:<br />
Die Jahresnorm für Landeslehrer/innen ist zu erfüllen. Eine Aufstellung über<br />
die Tätigkeiten (nach LDG §43 – Abs. 3) 7 ist vom/ von der Lehrer/in an der<br />
Stammschule abzugeben.<br />
Es liegt an der Dienststellenleitung, wie der Einsatz von Lehrern/innen<br />
(Abgeltung nach Lehrverpflichtungsgruppe) organisiert ist. 8<br />
Auch wenn eine Lehrer/in „lediglich“ einen Leistungskurs führt, ist die volle<br />
Korrekturverantwortung möglich (bedeutet volle Anerkennung der<br />
Wertigkeit der Lehrverpflichtungsgruppe im betreffenden Gegenstand), die<br />
Entscheidung hierüber obliegt der AHS-WMS.<br />
Die Schulleitung des AHS-WMS-Standortes ist weisungsberechtigt.<br />
4 Der Einfachheit wird für unterrichtliche Tätigkeiten an B<strong>und</strong>esschulen sofort der Begriff der Werteinheit<br />
verwendet, obwohl exakt gesprochen auch von Wochenst<strong>und</strong>en die Rede ist.<br />
5 Für VS-L/in ist die geringere Unterrichtsverpflichtung auf 20 WE im Falle der Abrechnung von MDL ein<br />
mathematisch größerer Vorteil als für HS-L/in, dies wird aber durch die allgemein geringere Wertigkeit der<br />
Unterrichtsst<strong>und</strong>en kompensiert.<br />
6 wie alle anderen Vertrags-B<strong>und</strong>eslehrer/innen im Schema II-L2xx<br />
7 umgangssprachlich: „Topf C“<br />
8 Wenn beide Lehrer/nnen gleichwertig in Teamteaching eingeb<strong>und</strong>en sind, das heißt, beide Lehrpersonen<br />
übernehmen gleichwertige Korrekturverantwortung (z.B. bei leistungsdifferenzierten Schularbeiten), ist die volle<br />
Abgeltung gerechtfertigt.<br />
Beim Teamteaching (ohne Korrekturarbeiten) wird die Tätigkeit der Zweitlehrperson in E, D <strong>und</strong> M mit 1,05<br />
abgegolten.<br />
Nur Assistenzst<strong>und</strong>en werden im Schulversuch mit 0,955 abgegolten, unabhängig vom Unterrichtsgegenstand.
WienerMittelSchule<br />
Start 2009<br />
Information zum wechselseitigen Einsatz von<br />
Lehrer/innen<br />
20.11.2009 5/8<br />
Supplierst<strong>und</strong>en – Die Abrechnung erfolgt nach LDG. Die Supplierst<strong>und</strong>en<br />
werden analog wie an jedem APS-Standort vergütet (keine Wertigkeit nach<br />
BLVG).<br />
Sprechst<strong>und</strong>en von Volks- <strong>und</strong> Hauptschullehrer/innen an AHS sind im<br />
St<strong>und</strong>enplan festzusetzen (Tätigkeitsbereich 3)<br />
VS/HS-Lehrer/innen dürfen in den SGA gewählt werden (Tätigkeitsbereich 3)<br />
Hauptschullehrer/innen sind fachgeprüft einzusetzen.<br />
Die Zulage für die Tätigkeit als Klassenvorstand wird nach dem Gehaltsgesetz<br />
für Landeslehrer abgerechnet.<br />
HS-Lehrer/innen erhalten eine Leistungsdifferenzierungszulage. 9<br />
Für den Einsatz von VS-LehrerInnen wird die Bewertung 0,955 generell<br />
herangezogen, mit Ausnahme der Lerncoachingst<strong>und</strong>e, diese wird je nach<br />
Wertigkeit, wie sie die anderen Lehrer/innen an der Schule für Lerncoaching<br />
erhalten, eingerechnet.<br />
Abschlagst<strong>und</strong>en für WienerMittelSchule-spezifische Tätigkeiten nach<br />
Modellplan sind zulässig. Diesbezügliche Ansuchen um Unterschreitung der<br />
Jahresnorm sind in Zusammenarbeit mit der Stammschule (<strong>und</strong> in weiterer<br />
Folge über den weiteren Dienstweg) zu vereinbaren <strong>und</strong> müssen schriftlich<br />
über den Dienstweg abgegeben werden. 10<br />
Hinweis zum St<strong>und</strong>enplan:<br />
Teamst<strong>und</strong>en müssen für St<strong>und</strong>enplan gekoppelt werden. Das ist bei<br />
St<strong>und</strong>enplanerstellung mit UNTIS ein beträchtlicher Aufwand.<br />
Nachher stellt dies allerdings eine organisatorische Erleichterung dar.<br />
9 HS-Lehrer/innen: Trotz des Wegfalls äußerer Differenzierung in Form von Leistungsgruppen gebührt für<br />
Individualisierungs- <strong>und</strong> Differenzierungsarbeit in den bisher leistungsdifferenzierten Gegenständen (D, M, E)<br />
weiterhin Leistungsgruppenzulage. (aus bmukk-Richtlinien)<br />
10 In der AHS werden derartige nichtunterrichtliche Tätigkeiten über P9/3 Abschläge geregelt. Diese sind jedoch<br />
ausschließlich für AHS-Lehrer/innen vorgesehen.
WienerMittelSchule<br />
Start 2009<br />
Information zum wechselseitigen Einsatz von<br />
Lehrer/innen<br />
20.11.2009 6/8<br />
AHS Lehrer/in an APS-WMS<br />
Die Stammschule ist eine AHS.<br />
Die Verrechnung erfolgt an der Stammschule wochenweise.<br />
Die Supplierregelung erfolgt nach BDG – eine Meldung an die Stammschule<br />
ist erforderlich.<br />
Absenzen <strong>und</strong> Krankmeldungen sind der Stammschule umgehend von der<br />
Pflichtschule zu melden.<br />
Eine Dienstverhinderungsmeldung <strong>und</strong> eine Mehrdienstleistungsmeldung hat<br />
jeweils an die Stammschule zu erfolgen. Die diesbezügliche Meldung kommt<br />
von APS-WMS „auf Papier“ <strong>und</strong> nicht als File, monatlich in der ersten vollen<br />
Woche des Folgemonats.<br />
Die Abrechnung nach Werteinheiten erfolgt gemäß der entsprechenden<br />
Lehrverpflichtungsgruppe – Es liegt an der Dienststellenleitung, wie der<br />
Einsatz (Abgeltung nach Lehrverpflichtungsgruppe) organisiert ist.<br />
AHS-Lehrer/innen können keine Zulage für Leistungsdifferenzierung nach<br />
dem LDG erhalten, da diese ausschließlich für Hauptschullehrer/innen<br />
vorgesehen ist.<br />
Lehrfächerverteilungs- <strong>und</strong> St<strong>und</strong>enplanabsprache sollen unbedingt<br />
rechtzeitig getroffen werden (Lehrfächerverteilung an APS-WMS ist erst im<br />
Mai/Juni fällig.)<br />
AHS-Lehrer/innen werden im Controlling der Pflichtschulen festgehalten.<br />
Die Schulleitung des APS-WMS-Standortes ist weisungsberechtigt.<br />
AHS-Lehrer/innen sind fachgeprüft einzusetzen.<br />
Die Abrechnung von nicht unterrichtlichen Tätigkeiten ist nicht möglich (zB.<br />
Koordinationsst<strong>und</strong>en) 11 .<br />
Achtung: Sonderfall II-L Lehrer/innen: B<strong>und</strong>eslehrer/innen im Schema II-L<br />
(Vertragslehrer mit befristetem Vertrag § 44 VBG) werden nach<br />
Jahreswochenst<strong>und</strong>en abgerechnet – jede St<strong>und</strong>e hat die Wertigkeit 1. Bei<br />
Vertragslehrer/innen gibt es keine MDL – bei Notwendigkeit von solchen ist<br />
die Stammschule verpflichtet, über den Dienstweg eine Vertragsänderung zu<br />
veranlassen.<br />
11 Mittelfristig wird eine dienstrechtliche Lösung angestrebt. Hierbei handelt es sich um die Möglichkeit nach<br />
Paragraph 9 Abs. 3 BLVG.
WienerMittelSchule<br />
Start 2009<br />
Information zum wechselseitigen Einsatz von<br />
Lehrer/innen<br />
20.11.2009 7/8
<strong>Informationen</strong> <strong>zur</strong> WienerMittelSchule:<br />
Nr.1:<br />
Nr.2:<br />
Nr.3:<br />
Nr.4:<br />
Nr.5:<br />
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