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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 8.2<br />

möglich (§ 61 Abs. 2 PBG). Dass die Sichtbarkeit der Umfassungswand<br />

für die Messweise des Grenzabstandes nicht begriffsnotwendig ist, ergibt<br />

sich jedoch klar aus § 59 Abs. 1 PBG, welcher unbestrittenermassen auch<br />

für unterirdische Bauten gilt. Diese Bestimmung spricht – wie § 59 Abs. 2<br />

PBG – ohne zu differenzieren und uneingeschränkt von Fassade.<br />

dd) Die Privilegierung von über die Fassade vorspringenden Gebäudeteilen<br />

wurde mit dem Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 eingeführt<br />

(PBG). In den den Stimmbürgern zugestellten Abtimmungserläuterungen<br />

wird dieser Schritt wie folgt begründet (S. 6 oben):<br />

«Nach heutigem Baugesetz muss der Grenzabstand einer Baute von ihrem äussersten<br />

Gebäudeteil aus eingehalten werden. Diese Vorschrift verleitet dazu, auf Vordächer zu<br />

verzichten, was unter verschiedenen Aspekten unerwünscht ist. Neu soll daher der<br />

Grenzabstand von der Fassade aus gemessen werden. Vorspringende Bauteile wie Vordächer,<br />

Balkone, Erker usw. werden nur mitberechnet, wenn und soweit sie die Fassade<br />

um mehr als 1,50 Meter überragen (§ 59).»<br />

Dieser Gesetzeszweck kann mit guten Gründen auch auf Nebenbauten<br />

(z.B. Vordächer, Fensterbrüstungen, Aussentreppen) und unterirdische<br />

Bauten (Lichtschächte, Notausstiege) bezogen werden.<br />

ee) Indem auch bei unterirdischen Bauten vorspringende Gebäudeteile<br />

abstandsprivilegiert sind, wird die Abstandsregelung nach § 61 Abs. 2<br />

PBG nicht sinnlos. Vorspringende Gebäudeteile müssen als solche erkennbar<br />

sein. Sie dürfen sich (von Vordächern und vergleichbaren Vorsprüngen<br />

abgesehen) nicht über eine ganze Fassadenlänge (bzw. auch Fassadenhöhe<br />

bei Hochbauten) oder wesentliche Teile davon erstrecken<br />

(<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1998, Nr. 7, S. 17f.). Sie dürfen auch kein Ausmass annehmen,<br />

dass deswegen von einer zusätzlichen Einwirkung auf das Nachbargrundstück<br />

gesprochen werden müsste (z.B. durch Licht- und/oder Aussichtsentzug).<br />

ff) Liegt ein abstandsprivilegierter vorspringender Gebäudeteil im Sinne<br />

von § 59 Abs. 2 PBG vor, so kann sich im öffentlichen Baurecht der<br />

Nachbar gegen Immissionen und ästhetische Beeinträchtigungen nur noch<br />

unter Anrufung der §§ 55f. PBG (Immissionsschutz/Einordnungsgebot;<br />

vgl. auch Art. 5, 11 BauR) zur Wehr setzen.<br />

gg) Nicht einschlägig ist der Hinweis auf <strong>EGV</strong> 1990, Nr. 15. In jenem<br />

Verwaltungsgerichtsentscheid ging es um die Überragung des gewachsenen<br />

Terrains durch die unterirdische Baute. Im Gegensatz zu der hier zu<br />

beurteilenden Abstandsmessweise war bei jenem Entscheid zu berücksichtigen,<br />

dass in § 61 Abs. 2 PBG («das gewachsene Terrain») eine von<br />

§ 60 Abs. 2 PBG abweichende Regelung («vom ausgemittelten gewachsenen<br />

Terrain») vorlag.<br />

(VGE 1010/01 vom 22. Juni <strong>2001</strong>).<br />

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