EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 8.2<br />
möglich (§ 61 Abs. 2 PBG). Dass die Sichtbarkeit der Umfassungswand<br />
für die Messweise des Grenzabstandes nicht begriffsnotwendig ist, ergibt<br />
sich jedoch klar aus § 59 Abs. 1 PBG, welcher unbestrittenermassen auch<br />
für unterirdische Bauten gilt. Diese Bestimmung spricht – wie § 59 Abs. 2<br />
PBG – ohne zu differenzieren und uneingeschränkt von Fassade.<br />
dd) Die Privilegierung von über die Fassade vorspringenden Gebäudeteilen<br />
wurde mit dem Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 eingeführt<br />
(PBG). In den den Stimmbürgern zugestellten Abtimmungserläuterungen<br />
wird dieser Schritt wie folgt begründet (S. 6 oben):<br />
«Nach heutigem Baugesetz muss der Grenzabstand einer Baute von ihrem äussersten<br />
Gebäudeteil aus eingehalten werden. Diese Vorschrift verleitet dazu, auf Vordächer zu<br />
verzichten, was unter verschiedenen Aspekten unerwünscht ist. Neu soll daher der<br />
Grenzabstand von der Fassade aus gemessen werden. Vorspringende Bauteile wie Vordächer,<br />
Balkone, Erker usw. werden nur mitberechnet, wenn und soweit sie die Fassade<br />
um mehr als 1,50 Meter überragen (§ 59).»<br />
Dieser Gesetzeszweck kann mit guten Gründen auch auf Nebenbauten<br />
(z.B. Vordächer, Fensterbrüstungen, Aussentreppen) und unterirdische<br />
Bauten (Lichtschächte, Notausstiege) bezogen werden.<br />
ee) Indem auch bei unterirdischen Bauten vorspringende Gebäudeteile<br />
abstandsprivilegiert sind, wird die Abstandsregelung nach § 61 Abs. 2<br />
PBG nicht sinnlos. Vorspringende Gebäudeteile müssen als solche erkennbar<br />
sein. Sie dürfen sich (von Vordächern und vergleichbaren Vorsprüngen<br />
abgesehen) nicht über eine ganze Fassadenlänge (bzw. auch Fassadenhöhe<br />
bei Hochbauten) oder wesentliche Teile davon erstrecken<br />
(<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1998, Nr. 7, S. 17f.). Sie dürfen auch kein Ausmass annehmen,<br />
dass deswegen von einer zusätzlichen Einwirkung auf das Nachbargrundstück<br />
gesprochen werden müsste (z.B. durch Licht- und/oder Aussichtsentzug).<br />
ff) Liegt ein abstandsprivilegierter vorspringender Gebäudeteil im Sinne<br />
von § 59 Abs. 2 PBG vor, so kann sich im öffentlichen Baurecht der<br />
Nachbar gegen Immissionen und ästhetische Beeinträchtigungen nur noch<br />
unter Anrufung der §§ 55f. PBG (Immissionsschutz/Einordnungsgebot;<br />
vgl. auch Art. 5, 11 BauR) zur Wehr setzen.<br />
gg) Nicht einschlägig ist der Hinweis auf <strong>EGV</strong> 1990, Nr. 15. In jenem<br />
Verwaltungsgerichtsentscheid ging es um die Überragung des gewachsenen<br />
Terrains durch die unterirdische Baute. Im Gegensatz zu der hier zu<br />
beurteilenden Abstandsmessweise war bei jenem Entscheid zu berücksichtigen,<br />
dass in § 61 Abs. 2 PBG («das gewachsene Terrain») eine von<br />
§ 60 Abs. 2 PBG abweichende Regelung («vom ausgemittelten gewachsenen<br />
Terrain») vorlag.<br />
(VGE 1010/01 vom 22. Juni <strong>2001</strong>).<br />
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