EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 8.2<br />
fest, welcher festhalte, dass bei unterirdischen Bauten der Begriff «gewachsenes<br />
Terrain» nicht analog zu § 60 Abs. 2 PBG als «ausgemitteltes<br />
gewachsenes Terrain» auszulegen sei (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1990, Nr. 15).<br />
c) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.<br />
aa) Unter der Marginalie «1. Grenzabstand» werden in § 59 PBG unter<br />
a) «Begriff und Messweise», in § 60 PBG unter b) «Mass und Ermittlung»,<br />
in § 61 PBG unter c) «Nebenbauten, unterirdische Bauten» und in<br />
§ 62 PBG unter d) «Ungleiche Verteilung des Grenzabstandes» geregelt.<br />
Während in § 60 PBG die Masse sowie die Ermittlung der Gebäudehöhe<br />
von «normalen» Hochbauten bestimmt werden, definiert § 61 PBG, was<br />
unter «Nebenbauten» und «unterirdischen Bauten» zu verstehen ist und<br />
welche Grenzabstände diese masslich einzuhalten haben. Zum Begriff<br />
und zur Messweise des Grenzabstandes werden sowohl in § 60 PBG als<br />
auch in § 61 PBG keine Ausführungen gemacht, weil für sämtliche Bauten<br />
hierüber in § 59 PBG die Regeln aufgestellt sind, was die oben dargelegte<br />
Gliederung der Marginalien auch klar zum Ausdruck bringt. Der<br />
Regierungsrat dürfte diese systematische Ausgangslage zumindest hinsichtlich<br />
§ 59 Abs. 1 PBG wohl kaum in Abrede stellen wollen. Es besteht<br />
mithin von der Gesetzessystematik her kein Anlass, die umstrittene Abstandsprivilegierung<br />
nicht auch für die Nebenbauten und unterirdischen<br />
Bauten anzuwenden.<br />
bb) Dies gilt auch mit Blick auf die Tatsache, dass die grösstmögliche<br />
Privilegierung von 1,5 m grösser ist als der von unterirdischen Bauten einzuhaltende<br />
Grenzabstand von einem Meter. Zum einen sind die Nebenbauten<br />
und unterirdischen Bauten gesetzessystematisch gleichgestellt. Bei<br />
Nebenbauten, die einen Abstand von 2,5 m einzuhalten haben, kann die<br />
Abstandsprivilegierung uneingeschränkt zum Tragen kommen. Es besteht<br />
deshalb kein Grund, diese nicht auch anzuwenden. Was aber für Nebenbauten<br />
gilt, trifft grundsätzlich auch für unterirdische Bauten zu, da keine<br />
unterschiedliche Messweise des Grenzabstandes vorgeschrieben ist. Zum<br />
anderen sind die 1,5 m Abstandsprivilegierung ein Höchstmass, das unterschritten<br />
werden darf. Selbstredend steht die Abstandsprivilegierung<br />
zudem unter dem Vorbehalt, dass vorspringende Teile – von § 62 PBG abgesehen<br />
– die Grenze nicht überschreiten dürfen.<br />
cc) Man könnte sich allenfalls fragen, ob bei unterirdischen Bauten<br />
überhaupt von Fassaden (zu welchen die privilegierten vorspringenden<br />
Gebäudeteile in Bezug gesetzt werden) gesprochen werden kann. Die<br />
Fassade im baurechtlichen Sinne ist die Umfassungswand eines Gebäudes<br />
(Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des <strong>Kanton</strong>s Bern, Art. 12 N 8; VGE<br />
1028/00 v. 24.10.2000, Erw. 3c, Prot. S. 1193). Auch eine unterirdische Baute<br />
hat eine Umfassungswand. Selbst wenn man zum Begriff der Fassade<br />
noch die Sichtbarkeit der Umfassungswand als weiteres Element zählen<br />
wollte, so ist diese Voraussetzung nach schwyzerischem Recht (teilweise)<br />
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