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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 8.2<br />

fest, welcher festhalte, dass bei unterirdischen Bauten der Begriff «gewachsenes<br />

Terrain» nicht analog zu § 60 Abs. 2 PBG als «ausgemitteltes<br />

gewachsenes Terrain» auszulegen sei (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1990, Nr. 15).<br />

c) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.<br />

aa) Unter der Marginalie «1. Grenzabstand» werden in § 59 PBG unter<br />

a) «Begriff und Messweise», in § 60 PBG unter b) «Mass und Ermittlung»,<br />

in § 61 PBG unter c) «Nebenbauten, unterirdische Bauten» und in<br />

§ 62 PBG unter d) «Ungleiche Verteilung des Grenzabstandes» geregelt.<br />

Während in § 60 PBG die Masse sowie die Ermittlung der Gebäudehöhe<br />

von «normalen» Hochbauten bestimmt werden, definiert § 61 PBG, was<br />

unter «Nebenbauten» und «unterirdischen Bauten» zu verstehen ist und<br />

welche Grenzabstände diese masslich einzuhalten haben. Zum Begriff<br />

und zur Messweise des Grenzabstandes werden sowohl in § 60 PBG als<br />

auch in § 61 PBG keine Ausführungen gemacht, weil für sämtliche Bauten<br />

hierüber in § 59 PBG die Regeln aufgestellt sind, was die oben dargelegte<br />

Gliederung der Marginalien auch klar zum Ausdruck bringt. Der<br />

Regierungsrat dürfte diese systematische Ausgangslage zumindest hinsichtlich<br />

§ 59 Abs. 1 PBG wohl kaum in Abrede stellen wollen. Es besteht<br />

mithin von der Gesetzessystematik her kein Anlass, die umstrittene Abstandsprivilegierung<br />

nicht auch für die Nebenbauten und unterirdischen<br />

Bauten anzuwenden.<br />

bb) Dies gilt auch mit Blick auf die Tatsache, dass die grösstmögliche<br />

Privilegierung von 1,5 m grösser ist als der von unterirdischen Bauten einzuhaltende<br />

Grenzabstand von einem Meter. Zum einen sind die Nebenbauten<br />

und unterirdischen Bauten gesetzessystematisch gleichgestellt. Bei<br />

Nebenbauten, die einen Abstand von 2,5 m einzuhalten haben, kann die<br />

Abstandsprivilegierung uneingeschränkt zum Tragen kommen. Es besteht<br />

deshalb kein Grund, diese nicht auch anzuwenden. Was aber für Nebenbauten<br />

gilt, trifft grundsätzlich auch für unterirdische Bauten zu, da keine<br />

unterschiedliche Messweise des Grenzabstandes vorgeschrieben ist. Zum<br />

anderen sind die 1,5 m Abstandsprivilegierung ein Höchstmass, das unterschritten<br />

werden darf. Selbstredend steht die Abstandsprivilegierung<br />

zudem unter dem Vorbehalt, dass vorspringende Teile – von § 62 PBG abgesehen<br />

– die Grenze nicht überschreiten dürfen.<br />

cc) Man könnte sich allenfalls fragen, ob bei unterirdischen Bauten<br />

überhaupt von Fassaden (zu welchen die privilegierten vorspringenden<br />

Gebäudeteile in Bezug gesetzt werden) gesprochen werden kann. Die<br />

Fassade im baurechtlichen Sinne ist die Umfassungswand eines Gebäudes<br />

(Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des <strong>Kanton</strong>s Bern, Art. 12 N 8; VGE<br />

1028/00 v. 24.10.2000, Erw. 3c, Prot. S. 1193). Auch eine unterirdische Baute<br />

hat eine Umfassungswand. Selbst wenn man zum Begriff der Fassade<br />

noch die Sichtbarkeit der Umfassungswand als weiteres Element zählen<br />

wollte, so ist diese Voraussetzung nach schwyzerischem Recht (teilweise)<br />

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