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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 8.2<br />

8.2 Planungs- und Baurecht<br />

– Abstandsprivilegierung (§ 59 Abs. 2 PBG).<br />

– Gilt auch für Nebenbauten und unterirdische Bauten (§ 61 PBG).<br />

Aus den Erwägungen<br />

1. Zur Hauptsache ist umstritten, ob die Abstandsprivilegierung für<br />

vorspringende Gebäudeteile (§ 59 Abs. 2 PBG) auch für Nebenbauten<br />

und unterirdische Bauten (§ 61 PBG) gilt.<br />

a) Der Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und<br />

Fassade. Er wird senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem<br />

kleineren Radius gemessen (§ 59 Abs. 1 PBG; Art. 24 Abs. 1 BauR). Über<br />

die Fassade vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Balkone,<br />

Erker usw. werden nur insoweit mitberechnet, als ihre Ausladung 1.50 m<br />

übersteigt (§ 59 Abs. 2 PBG; vgl. Art. 24 Abs. 4 BauR welcher von Vorbauten<br />

spricht, die mit Ausnahme der Dachvorsprünge nicht mehr als einen<br />

Drittel der Fassadenlänge überschreiten dürfen). Für Bauten bis und<br />

mit 20 m Gebäudehöhe beträgt der Grenzabstand 50% der Gebäudehöhe,<br />

mindestens aber 3 m (§ 60 Abs. 1 PBG). Nebenbauten haben einen<br />

Grenzabstand von mindestens 2.5 m einzuhalten (§ 61 Abs. 1 2. Satz<br />

PBG; Art. 28 Abs. 1 BauR). Unterirdische Bauten, die das gewachsene<br />

Terrain nicht oder um nicht mehr als 1 m überragen, dürfen bis 1 m an<br />

die Grenze heranreichen (§ 61 Abs. 2 PBG; Art. 28 Abs. 2 BauR). Für<br />

Nebenbauten und unterirdische Bauten kann die Bewilligungsbehörde<br />

bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze<br />

gestatten (§ 61 Abs. 3 PBG; Art. 28 Abs. 3 BauR). Die im Gesetz geregelten<br />

Messweisen sind für den Erlass kommunaler Bauvorhaben verbindlich<br />

(§ 31 Abs. 1 PBV).<br />

b) Der Regierungsrat nimmt an, dass die Abstandsprivilegierung nach<br />

§ 59 Abs. 2 PBG für Nebenbauten und unterirdische Bauten (§ 61 PBG)<br />

nicht gelte. Aus der Gesetzessystematik sei zu schliessen, dass § 61 PBG<br />

eine selbständige, abschliessende Bedeutung habe und dass das Privileg<br />

von § 59 Abs. 2 PBG nur auf «normale Gebäude», nicht jedoch auf Nebenbauten<br />

und unterirdische Bauten anwendbar sei. Es würde keinen<br />

Sinn machen, bei unterirdischen Bauten vorspringende Gebäudeteile im<br />

Ausmass von 1.5 m zu privilegieren, zumal die unterirdischen Bauten ohnehin<br />

bis 1 m an die Grenze heranreichen dürften. Auch gebe es von Aussentreppen<br />

abgesehen kaum Anwendungsfälle für vorspringende Gebäudeteile<br />

an unterirdischen Bauten, da bei einer maximal 1 m über das gewachsene<br />

Terrain hinausragenden Fassade Dachvorsprünge, Balkone und<br />

Erker in der Regel gar nicht möglich seien. Der Gesetzgeber habe bei der<br />

Privilegierung von vorspringenden Gebäudeteilen nur die Hauptbauten,<br />

welche einen minimalen Grenzabstand von 3 m einzuhalten hätten, im<br />

Auge gehabt. Dieser Schluss lege auch ein Verwaltungsgerichtsentscheid<br />

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