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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 8.1<br />

weil das Baugesuch abgelehnt werden muss, so entbindet dies nicht von<br />

der Gebührenerhebung für die entsprechenden Abklärungen.<br />

b) Ausgewiesene unerlässliche externe Kosten für Sachverhaltsabklärungen<br />

dürfen dem Baugesuchsteller überwälzt werden (§ 4 Gebührenordnung).<br />

Wenn die Behörde für die Rechtsanwendung, für welche sie zuständig<br />

ist, einen externen Berater zuzieht, dürfen diese Kosten nicht direkt,<br />

sondern nur im Rahmen der kantonalen Gebührenordnung in Rechnung<br />

gestellt werden, d.h. innerhalb des festgesetzten Gebührenrahmens<br />

nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand, wobei für eine<br />

Stunde grundsätzlich Fr. 150.– nicht überschritten werden darf (§ 3<br />

Abs. 2 Gebührenordnung; VGE 344/86 v. 6.3.1987, Erw. 6, Prot. S. 123ff.).<br />

c) Der Gemeinderat erhebt eine Gebühr von Fr. 4300.–. Darin sind eingeschlossen:<br />

Publikations-, Kontroll- und Kanzleikosten, Gutachten Gewässerschutz,<br />

Gebühren Baukontrolle und kantonale Ämter, Kontrolle<br />

Energienachweis und Einspracheverfahren.<br />

Aktenkundig ist die Rechnung für das Gutachten Gewässerschutz in<br />

der Höhe von Fr. 1530.–. Dieser Betrag berechnet sich aus folgenden Pauschalen:<br />

Einfamilienhaus Fr. 690.– und Doppeleinfamilienhaus Fr. 840.– =<br />

Total Fr. 1530.–. In diesen Pauschaltarifen sind enthalten: Vorabklärungen,<br />

Planunterlagen, Beratung beim Projekt, Eingabeplankontrolle evtl.<br />

Bereinigung, Gewässerschutzvorschriften, Abnahme der Kanalisation vor<br />

Inbetriebnahme mit Protokoll, Reisespesen etc.<br />

Diese Rechnungsstellung bzw. die unveränderte Überwälzung auf den<br />

Beschwerdeführer widerspricht somit den eingangs erwähnten Grundsätzen.<br />

Zum einen wird nicht zwischen Sachverhaltsabklärung und rechtlicher<br />

Überprüfung unterschieden. Zum anderen widerspricht die Pauschalierung<br />

dem Gebot, dass nur ausgewiesene unerlässliche Kosten für Sachverhaltsabklärungen<br />

überwälzt werden dürfen. Hinzu kommt, dass gemäss<br />

Rechnungsstellung in den Pauschaltarifen Positionen enthalten sind,<br />

die wegen des Bauabschlages gar nicht anfallen werden. In teilweiser Gutheissung<br />

der Beschwerde ist deshalb Ziffer 4 des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses<br />

vom 25. Mai 2000 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung<br />

im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat zurückzuweisen.<br />

Gemäss der gemeinderätlichen Vernehmlassung vom 10. Mai <strong>2001</strong> hat<br />

die Baubewilligungsbehörde offenbar auch im Zusammenhang mit der<br />

Ausnützungsfrage einen externen Bauberater herangezogen. Auch dieser<br />

Aufwand bzw. dessen Überwälzung auf den Beschwerdeführer wird im<br />

Sinne der gemachten Darlegungen zu überprüfen sein.<br />

(VGE 1009/01 vom 22. Juni <strong>2001</strong>).8.2 Planungs- und Baurecht.<br />

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