EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 8.1<br />
weil das Baugesuch abgelehnt werden muss, so entbindet dies nicht von<br />
der Gebührenerhebung für die entsprechenden Abklärungen.<br />
b) Ausgewiesene unerlässliche externe Kosten für Sachverhaltsabklärungen<br />
dürfen dem Baugesuchsteller überwälzt werden (§ 4 Gebührenordnung).<br />
Wenn die Behörde für die Rechtsanwendung, für welche sie zuständig<br />
ist, einen externen Berater zuzieht, dürfen diese Kosten nicht direkt,<br />
sondern nur im Rahmen der kantonalen Gebührenordnung in Rechnung<br />
gestellt werden, d.h. innerhalb des festgesetzten Gebührenrahmens<br />
nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand, wobei für eine<br />
Stunde grundsätzlich Fr. 150.– nicht überschritten werden darf (§ 3<br />
Abs. 2 Gebührenordnung; VGE 344/86 v. 6.3.1987, Erw. 6, Prot. S. 123ff.).<br />
c) Der Gemeinderat erhebt eine Gebühr von Fr. 4300.–. Darin sind eingeschlossen:<br />
Publikations-, Kontroll- und Kanzleikosten, Gutachten Gewässerschutz,<br />
Gebühren Baukontrolle und kantonale Ämter, Kontrolle<br />
Energienachweis und Einspracheverfahren.<br />
Aktenkundig ist die Rechnung für das Gutachten Gewässerschutz in<br />
der Höhe von Fr. 1530.–. Dieser Betrag berechnet sich aus folgenden Pauschalen:<br />
Einfamilienhaus Fr. 690.– und Doppeleinfamilienhaus Fr. 840.– =<br />
Total Fr. 1530.–. In diesen Pauschaltarifen sind enthalten: Vorabklärungen,<br />
Planunterlagen, Beratung beim Projekt, Eingabeplankontrolle evtl.<br />
Bereinigung, Gewässerschutzvorschriften, Abnahme der Kanalisation vor<br />
Inbetriebnahme mit Protokoll, Reisespesen etc.<br />
Diese Rechnungsstellung bzw. die unveränderte Überwälzung auf den<br />
Beschwerdeführer widerspricht somit den eingangs erwähnten Grundsätzen.<br />
Zum einen wird nicht zwischen Sachverhaltsabklärung und rechtlicher<br />
Überprüfung unterschieden. Zum anderen widerspricht die Pauschalierung<br />
dem Gebot, dass nur ausgewiesene unerlässliche Kosten für Sachverhaltsabklärungen<br />
überwälzt werden dürfen. Hinzu kommt, dass gemäss<br />
Rechnungsstellung in den Pauschaltarifen Positionen enthalten sind,<br />
die wegen des Bauabschlages gar nicht anfallen werden. In teilweiser Gutheissung<br />
der Beschwerde ist deshalb Ziffer 4 des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses<br />
vom 25. Mai 2000 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung<br />
im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat zurückzuweisen.<br />
Gemäss der gemeinderätlichen Vernehmlassung vom 10. Mai <strong>2001</strong> hat<br />
die Baubewilligungsbehörde offenbar auch im Zusammenhang mit der<br />
Ausnützungsfrage einen externen Bauberater herangezogen. Auch dieser<br />
Aufwand bzw. dessen Überwälzung auf den Beschwerdeführer wird im<br />
Sinne der gemachten Darlegungen zu überprüfen sein.<br />
(VGE 1009/01 vom 22. Juni <strong>2001</strong>).8.2 Planungs- und Baurecht.<br />
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