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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 8.1<br />

baren Landfläche der Bauliegenschaft ist das Verbot der doppelten Ausnützung<br />

immanent. Es würde Sinn und Zweck der Ausnützungsziffer als<br />

öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung (vgl. Felix Huber, Die Ausnützungsziffer,<br />

S. 146f.) widersprechen, wenn dieselbe Landfläche mehr<br />

als einmal für die Anrechnung einer baulichen Nutzung herangezogen<br />

werden könnte (VGE 1041/00 v. 30.3.<strong>2001</strong>, Erw. 2a).<br />

b) Das alte, im Zeitpunkt der 1988 erteilten Baubewilligung gültige<br />

Baureglement der Gemeinde ... umschrieb die anrechenbare Landfläche<br />

folgerichtig als «die Fläche der von der Baueingabe erfassten, noch nicht<br />

ausgenützten Grundstücke und Grundstückteile» (Art. 22 Abs. 2 aBauR).<br />

Eine entsprechende Umschreibung findet sich auch im aktuellen Baureglement<br />

(Art. 29 Abs. 1 BauR).<br />

c) Die Einhaltung der Ausnützungsziffer muss einerseits im Zeitpunkt<br />

der Baubewilligung bzw. spätestens des Baubeginnes ausgewiesen sein.<br />

Hier kann allenfalls ein sog. Ausnützungstransfer fehlende Ausnützung sicherstellen.<br />

So bestimmt das neue BauR ausdrücklich, dass Grundeigentümer<br />

von unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken derselben<br />

Zonen durch Dienstbarkeitsvertrag noch nicht beanspruchte Nutzung<br />

eines Grundstückes auf die Bauparzelle übertragen können, wobei<br />

der Dienstbarkeitsvertrag vor Baubeginn zur Eintragung im Grundbuch<br />

anzumelden ist und die Dienstbarkeit nur mit Zustimmung des Gemeinderates<br />

gelöscht werden kann (Art. 30 BauR; im alten Baureglement fand<br />

sich keine entsprechende Regelung, nach Bundesgericht wäre aber dennoch<br />

ein Ausnützungstransfer möglich gewesen, vgl. Huber, a.a.O., S. 82,<br />

FN 86). Anderseits muss die Einhaltung der Ausnützungsziffer auf Dauer<br />

gewährleistet sein. Hier droht vor allem bei nachträglichen Parzellierungen<br />

Gefahr. Im alten Baureglement wurde deshalb bestimmt, dass bei<br />

nachträglicher Unterteilung oder Verkleinerung eines Grundstückes die<br />

höchstzulässige Ausnützungsziffer der ursprünglichen Parzelle nicht überschritten<br />

werden dürfe und dass diese Beschränkung bei Bedarf im<br />

Grundbuch anzumerken sei (Art. 22 Abs. 3 BauR). Im neuen Baureglement<br />

findet sich die entsprechende Regelung in Art. 31 BauR. Beizufügen<br />

ist, dass der Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung<br />

nur deklaratorische Bedeutung zwecks Orientierung eines<br />

möglichen Rechtsnachfolgers zukommt (Fritzsche/Bösch, Zürcher Planungs-<br />

und Baurecht, S. 192; VGE 1041/00 v. 30.3.<strong>2001</strong>, Erw. 3c).<br />

(...)<br />

5. Der Beschwerdeführer rügt die Höhe der kommunalen Gebührenerhebung.<br />

a) Das kantonale Baurecht verlangt von den Behörden ein möglichst<br />

schnelles Bewilligungsverfahren (§ 81 Abs. 2 PBG), was nur einzuhalten<br />

ist, wenn die Prüfung der relevanten Aspekte parallel vorgenommen wird.<br />

Soweit sich nun solche Abklärungen nachträglich als überflüssig erweisen,<br />

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