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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 6.1 7.1 8.1<br />

weil keine direkte Ausfahrt von den Baugrundstücken auf die B-strasse<br />

zugelassen wird.<br />

Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich unter Einbezug aller konkreten<br />

Umstände, für den eingeschränkten direkten Zugang via B-strasse nicht<br />

die gleich hohe Vorteilsabgabe zu erheben, welche geschuldet wäre, wenn<br />

die Baugrundstücke ausschliesslich durch einen direkten Zugang zur gemeindeeigenen<br />

B-strasse erschlossen würden. Vielmehr ist für die vorliegende<br />

Doppelerschliessung (mit Haupterschliessung via eine Flurgenossenschaftsstrasse)<br />

eine Reduktion zu gewähren, welche nach richterlichem<br />

Ermessen so festzulegen ist, dass die in der vorinstanzlichen Vernehmlassung<br />

erläuterte Berechnung der Vorteilsabgabe (bebaute Nutzfläche von<br />

969.25 m 2 à Fr. 500.–, davon 5% = Fr. 24 231.25) auf einen Drittel herabgesetzt<br />

wird.<br />

(VGE 622/01 vom 16. November <strong>2001</strong>).<br />

6. Flurgenossenschaft / Wuhrkorporation<br />

6.1 Wuhrkorporation (vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2001</strong>, B. 1.3)<br />

7. Bezirke und Gemeinden / Politische Rechte<br />

7.1 Gemeindeautonomie (vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2001</strong>, B. 4.2)<br />

8. Planungs- und Baurecht; Natur-, Landschaftsund<br />

Heimatschutz<br />

8.1 Planungs- und Baurecht<br />

– Ausnützungsziffer. Verbot der doppelten Ausnützung (Erw. 2).<br />

– Gebührenerhebung (Erw. 5).<br />

– Nachträglich überflüssiger Abklärungsaufwand.<br />

– Externe Kosten für Sachverhaltsabklärung.<br />

– Externe Kosten für rechtliche Überprüfung.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2.a) Dem Institut der Ausnützungsziffer als Verhältniszahl zwischen der<br />

anrechenbaren Bruttogeschossfläche eines Gebäudes und der anrechen-<br />

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