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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 5.3<br />

Die Frage, wie die Vorteilsabgabe zu berechnen ist, wenn das Baugrundstück<br />

eine kombinierte Erschliessung über zwei verschiedene Strassen<br />

aufweist, wobei hier nur für den beschränkten Zugang via B-strasse<br />

(ohne Ausfahrtsmöglichkeit) eine strassenrechtliche Einfahrtsbewilligung<br />

der Gemeinde erforderlich ist (nicht aber für die Ein- und Ausfahrt via<br />

Flurgenossenschaftsstrasse), wird in den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

nicht beantwortet. Ebensowenig ist zu dieser Fragestellung<br />

aus der Entstehungsgeschichte eine klare Antwort abzuleiten. Immerhin<br />

ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass die Höhe der Abgabe sowie<br />

die konkrete Berechnungsweise zu Diskussionen und ergänzenden<br />

Abklärungen Anlass gab (vgl. den anlässlich der Sitzung der vorberatenden<br />

<strong>Kanton</strong>sratskommission vom 31. März 1999 erteilten Auftrag zum<br />

Beizug von konkreten Berechnungsbeispielen; in diesen Berechnungsbeispielen<br />

wurde dann jeweils nur von einem einzigen Zugang ausgegangen<br />

und die Frage einer Doppelerschliessung via zwei verschiedene Strassen<br />

wurde nicht thematisiert). Bei dieser Sachlage sprechen gewichtige Anhaltspunkte<br />

für die Annahme, dass der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen<br />

hat, was er geregelt hätte, wenn ihm die konkrete Thematik bewusst<br />

gewesen wäre. Jedenfalls ist hinsichtlich der dargelegten Doppelerschliessung<br />

nicht ersichtlich, dass diesbezüglich ein qualifiziertes<br />

Schweigen des Gesetzgebers vorliegt. Zusammenfassend ist davon auszugehen,<br />

dass hier im Kontext mit Doppelerschliessungen eine Lücke vorliegt,<br />

welche analog zu Art. 1 Abs. 2 ZGB durch richterliche Rechtsschöpfung<br />

zu füllen ist (vgl. BGE 122 I 254, Erw. 6a mit weiteren Hinweisen;<br />

BGE 121 III 225f.). In der Rechtsprechung im Zusammenhang<br />

mit Flurgenossenschaften wird der Umstand, wonach ein im Perimeter erfasstes<br />

Grundstück «primär durch eine X-strasse erschlossen wird und lediglich<br />

in abgeschwächter Weise von einer Y-strasse profitieren kann», jeweils<br />

bei der Festsetzung des massgebenden Kostenverteilplanes hinreichend<br />

bzw. durch entsprechende Abzüge berücksichtigt (vgl. dazu VGE<br />

359/95 vom 10. April 1996, Erw. 2h, publ. in <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1996, Nr. 13, S. 38;<br />

vgl. auch VGE 714/00 vom 31. Aug. <strong>2001</strong>, Erw. 6a, S. 11 oben: Reduktion<br />

bei Doppelerschliessungen). Analog ist auch hier eine Gewichtung der<br />

vorliegenden Doppelerschliessung vorzunehmen und im Einzelnen anzurechnen,<br />

– dass die Haupterschliessung durch direkten Zugang zur A-strasse erfolgt<br />

(ohne strassenrechtliche Einfahrtsbewilligung der Gemeinde für<br />

die Flurgenossenschaftsstrasse und ohne Unterstellung dieses Zuganges<br />

zur Flurgenossenschaftsstrasse unter die Abgabepflicht nach § 58 StrV,<br />

vgl. oben Erw. 5d),<br />

– dass nur für die zusätzliche Erschliessung mit einem direkten Zugang<br />

von der B-strasse zu den Baugrundstücken (wofür eine strassenrechtliche<br />

Einfahrtsbewilligung der Gemeinde als Strassenträgerin nötig ist)<br />

eine Vorteilsabgabe zu erheben ist,<br />

– und dass diese zusätzliche Erschliessung via B-strasse eingeschränkt ist,<br />

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