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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 5.3<br />

5.d) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben des<br />

Beschwerdeführers, soweit es durch einen Zugang zur Flurgenossenschaftsstrasse<br />

(A-strasse) erschlossen wird, keine Einfahrtsbewilligung der<br />

Gemeinde im Sinne von § 47 StrV benötigt und diesbezüglich auch keine<br />

Abgabe nach § 58 StrV geschuldet ist (vgl. dazu auch das Ergebnis vom<br />

Entscheid 623/01 vom 16. November <strong>2001</strong>, ebenso 625/01 vom 16. November<br />

<strong>2001</strong>, publ. in <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2001</strong>, Nr. 5.2).<br />

e) Allerdings ist zu beachten, dass das vorliegende Bauvorhaben eine<br />

kombinierte Erschliessungslösung aufweist, indem nach den vorliegenden<br />

Akten die Haupterschliessung über die A-strasse erfolgt (getrennte Zufahrt<br />

und Ausfahrt via A-strasse), indessen zusätzlich noch von der gemeindeeigenen<br />

B-strasse aus eine direkte Zufahrt auf die beiden Baugrundstücke<br />

(...) vorgesehen ist, welche aber nur im Einbahnverkehr betrieben<br />

werden soll, d.h. im betreffenden Bereich ist keine direkte<br />

Ausfahrt auf die B-strasse zugelassen. Für diesen geplanten Zugang von<br />

der gemeindeeigenen B-strasse aus ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers<br />

eine Einfahrtsbewilligung des Strassenträgers (Gemeinde)<br />

erforderlich (vgl. § 47 StrV), wobei diese Einfahrtsbewilligung hier<br />

nicht unbeschränkt ist. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es handle<br />

sich hier nicht um eine neue oder geänderte «Zufahrt zu einer Strasse»<br />

(vgl. Beschwerdeschrift, S. 9), übersieht er, dass nach der ratio legis von<br />

§ 47 StrV mit «Zufahrten und privaten Zugängen zu Strassen» nicht nur<br />

die Ausfahrt vom Baugrundstück aus auf die Strasse gemeint ist. Vielmehr<br />

ist die in § 47 StrV enthaltene Bewilligungspflicht umfassender zu verstehen,<br />

zumal nicht einzusehen wäre, weshalb der Gesetzgeber nur eine bestimmte<br />

Fahrtrichtung bzw. «nur die Einfahrt vom Baugrundstück zur<br />

Strasse», nicht aber «die Einfahrt von der Strasse zum Baugrundstück»<br />

der Bewilligungspflicht des Strassenträgers unterstellen wollte. (...).<br />

Zusammenfassend ist die in der angefochtenen Dispositivziffer 4 enthaltene<br />

Einfahrtsbewilligung insofern erforderlich und im Ergebnis zu bestätigen,<br />

als es um die (...) vorgesehene direkte Einfahrt von der gemeindeeigenen<br />

B-strasse auf die beiden Baugrundstücke geht. Diese Einfahrtsbewilligung<br />

ist insofern beschränkt, als im betreffenden Bereich<br />

keine direkte Ausfahrt auf die B-strasse möglich ist.<br />

f) Soweit aber eine (geänderte) direkte Einfahrt von der gemeindeeigenen<br />

B-strasse aus auf die beiden Baugrundstücke vorliegt bzw. bewilligt<br />

wird, liegt ein Sachverhalt vor, welcher nach dem oben dargelegten<br />

Willen des Gesetzgebers der Abgabepflicht im Sinne von § 58 StrV unterliegt.<br />

Allerdings unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen,<br />

welcher im Präjudiz 630/00 vom 26. Juni <strong>2001</strong> zu behandeln war, dahingehend,<br />

dass hier für die beiden Baugrundstücke eine kombinierte Erschliessung<br />

über zwei Strassen vorliegt, während im Präjudiz 630/00 das<br />

betreffende Baugrundstück durch einen einzigen direkten Zugang zu einer<br />

Hauptstrasse erschlossen wurde.<br />

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