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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 5.3<br />

des Verwaltungsgerichts VGE 630/00 vom 26. Juni <strong>2001</strong> die Vorteilsabgabe<br />

anders zu berechnen sei. Dementsprechend resultiere eine korrigierte<br />

Vorteilsabgabe von Fr. 24 231.25 (statt Fr. 262 069.50). Das Verwaltungsgericht<br />

hat die Beschwerde aus folgenden Gründen teilweise gutgeheissen.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid VGE 630/00 vom 26. Juni<br />

<strong>2001</strong> erkannt, dass die in § 58 StrV geregelte Vorteilsabgabe nicht verfassungswidrig<br />

ist ... (vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2001</strong>, Nr. 5.1, Erw. 3).<br />

In der vorliegenden kantonalgesetzlichen Regelung von § 58 StrV<br />

(i.V.m. §§ 47/48 StrV) ist aber auch keine Verletzung weiterer Verfassungsprinzipien<br />

(z.B. des Prinzips der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit<br />

der Abgabeerhebung) zu erblicken. Denn die in der kant. Strassenverordnung<br />

enthaltene Vorteilsabgabe ist grundsätzlich nur dann geschuldet,<br />

wenn ein Grundeigentümer durch den Direktanschluss an eine<br />

öffentliche Strasse bevorteilt ist bzw. insofern einen konkreten wirtschaftlichen<br />

Vorteil erzielt, als er sich (ohne Vorteilsabgabe) nicht an Erschliessungskosten<br />

zu beteiligen hätte. Dazu ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen,<br />

dass mit der Vorteilsabgaberegelung «die notwendige kantonale<br />

Rechtsgrundlage für die Abgeltung von Sondervorteilen aus der Strassenplanung<br />

(Art. 5 RPG)» geschaffen werden sollte. Dies wird ausdrücklich<br />

in der regierungsrätlichen Botschaft vom 15. Dez. 1998 zur Strassenverordnungsvorlage<br />

festgehalten (vgl. RRB Nr.2225/1998, S. 27, Mitte).<br />

Art. 5 Abs. 1 RPG schreibt vor, dass das kantonale Recht einen angemessenen<br />

Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile regelt, die durch<br />

Planungen nach dem RPG entstehen. In diesem Kontext wird im zitierten<br />

Bericht an den <strong>Kanton</strong>srat u.a. ausgeführt, dass es ungerecht wäre, wenn<br />

Sondervorteile für Einzelne (Näherbaubewilligung, Bewilligung von privaten<br />

Zugängen und Zufahrten) nicht abgegolten werden müssten. Gleich<br />

einem Dispens zum Strassenabstand biete eine möglichst kurze, direkte<br />

Strassenzufahrt erhebliche Vorteile. Zudem habe sich der Grundeigentümer<br />

im Perimeter einer Bauzonenerschliessung an den Kosten der<br />

Groberschliessung im Rahmen der Erschliessungsplanung zu beteiligen,<br />

hingegen der Grundeigentümer mit direktem und privatem Zugang zum<br />

Strassennetz müsste (falls keine Vorteilsabgaberegelung geschaffen würde)<br />

nichts leisten (vgl. zit. RRB Nr. 2225/1998, S. 27). Abgesehen davon<br />

besteht der Vorteil darin, dass der Grundeigentümer bei einem direkten<br />

Zugang die betreffende Strasse, zumindest örtlich in besonders intensiver,<br />

über den Gemeingebrauch hinausgehender Weise benutzen darf<br />

(vgl. auch VGE 630/00 vom 26. Juni <strong>2001</strong>, Erw. 3).<br />

Aus all diesen Gründen ist daran festzuhalten, dass die vorliegende,<br />

vom kantonalen Gesetzgeber eingeführte Vorteilsabgabe bei richtiger<br />

Auslegung (vgl. dazu nachfolgend) mit der Verfassung vereinbar ist.<br />

(...)<br />

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