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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 5.3<br />

die Flurgenossenschaftsstrasse (A-strasse) in die betreffende Strasse des<br />

Strassenträgers (B-strasse) einmündet. Vielmehr ist, soweit es um Änderungen<br />

bei der Einfahrt der Flurgenossenschaftsstrasse in die B-strasse<br />

geht, die Flurgenossenschaft als eigenständige juristische Person (und<br />

nicht ein einzelnes Mitglied der Flurgenossenschaft) Adressat der vom<br />

Strassenträger zu erteilenden Einfahrtsbewilligung (für die geänderte Einfahrt<br />

der A-strasse in die B-strasse). (...). Dazu ist anzufügen, dass der Gesetzgeber<br />

beim Erlass der Vorteilsabgaberegelung nach § 58 StrV auch<br />

nicht ansatzweise denjenigen Fall angesprochen hat, wo eine Flurgenossenschaftsstrasse<br />

in die betreffende Strasse des Strassenträgers einmündet<br />

(vgl. die oben in Erwägung 2b aufgelisteten Auszüge aus den Gesetzesmaterialien).<br />

Von daher ist nicht ersichtlich, dass der kantonale Gesetzgeber<br />

die (geänderte) Einmündung der A-strasse in die B-strasse der Vorteilsabgaberegelung<br />

nach § 58 StrV unterstellen wollte, da diese Strasseneinmündung<br />

keinen Direktzugang für ein Baugrundstück darstellt. Der<br />

Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren<br />

nicht zu prüfen ist, ob und inwiefern bei einem allfälligen Ausbau<br />

der B-strasse Beiträge nach Massgabe der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge<br />

an Verkehrsanlagen (SR<strong>SZ</strong> 400.220) beispielsweise<br />

auch von der Flurgenossenschaft bzw. ihren Mitgliedern erhoben werden<br />

könnten.<br />

3. Nach all diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass das vorliegende<br />

Bauvorhaben (Zweckänderung/Instandstellung von Vorplätzen auf KTN<br />

... ohne Direktzugang zur kommunalen B-strasse) weder eine Einfahrtsbewilligung<br />

(...) für die B-strasse benötigt, noch der Abgabepflicht nach<br />

§ 58 StrV unterstellt ist. Von daher ist in Gutheissung der Beschwerde die<br />

angefochtene Dispositivziffer 7 ersatzlos aufzuheben.<br />

(VGE 625/01 vom 16. November <strong>2001</strong>).<br />

5.3 Vorteilsabgabe gemäss § 58 der kantonalen Strassenverordnung (StrV)<br />

– Vorteilsabgabe ist nicht verfassungswidrig.<br />

– Abgabepflicht bei Doppelerschliessung des Baugrundstücks.<br />

Aus dem Sachverhalt (verkürzt):<br />

Am 14. Mai <strong>2001</strong> erteilte der Gemeinderat Y. dem Bauherrn X. die<br />

Baubewilligung für eine Wohn- und Geschäftsüberbauung und setzte die<br />

Vorteilsabgabe für das Bauvorhaben auf Fr. 262 069.50 fest. Die Baugrundstücke<br />

grenzen an eine Flurgenossenschaftsstrasse (A-strasse) und<br />

an eine kommunale Strasse (B-strasse). Gegen die Vorteilsabgabe erhob<br />

X. beim Regierungsrat Beschwerde, welche als Sprungbeschwerde an das<br />

Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. In der Vernehmlassung führte<br />

der Gemeinderat Y. u.a. aus, dass nach Kenntnisnahme des Entscheides<br />

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