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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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A. 2.1<br />

a) Auf eine Klage ist nur einzutreten, soweit ein rechtliches Interesse<br />

an ihrer Beurteilung besteht (§ 47 Abs. 1 ZPO). Die Zulässigkeit einer<br />

Feststellungsklage beurteilt sich, soweit das festzustellende Recht seine<br />

Grundlage im Bundeszivilrecht hat, ausschliesslich nach Bundesrecht.<br />

Den <strong>Kanton</strong>en steht es nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtssprechung<br />

nicht zu, die Feststellungsklage in weiterem Umfang zuzulassen,<br />

als dies das Bundesrecht vorsieht (BGE 119 II 370). Jede Feststellungsklage<br />

setzt ein Feststellungsinteresse voraus. Zuzulassen ist die Feststellungsklage,<br />

wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein<br />

schutzwürdiges Interesse hat, das rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein<br />

kann, aber erheblich sein muss (BGE 120 II 22). Ein solches Interesse ist<br />

in der Regel nicht gegeben, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Die<br />

Feststellungsklage ist nämlich subsidiär zu dieser (BGE 119 II 370). Wird<br />

ein Feststellungsbegehren mit einer Klage auf Leistung verbunden, so<br />

kommt jenem in der Regel keine selbständige Bedeutung zu, sondern es<br />

stellt nur ein Motiv für das Leistungsbegehren dar (Frank/Sträuli/Messmer,<br />

Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 18 zu<br />

§ 59). Die Erhebung einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage<br />

kann aber u.a. zulässig sein, wenn der Kläger Gefahr läuft, mit der Leistungsklage<br />

abgewiesen zu werden, die Feststellungsklage aber gutgeheissen<br />

werden könnte (BGE 82 II 319; Fall einer widerrechtlichen Aussperrklausel<br />

von nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern).<br />

b) Vorliegend ist Grund der Abweisung der Leistungsklage das strenge<br />

Formerfordernis von Art. 336b OR, wonach der Entschädigungsanspruch<br />

trotz missbräuchlicher Kündigung verwirkt, wenn innert der Kündigungsfrist<br />

keine schriftliche Einsprache erhoben wird. Würde die Feststellungsklage<br />

nicht zugelassen, wäre dem Kläger verwehrt, die Missbräuchlichkeit<br />

der Kündigung richterlich beurteilen zu lassen. Darf dem Gekündigten –<br />

namentlich dem Arbeitnehmer – dieser Rechtsschutz verwehrt werden,<br />

wenn er beispielsweise aus Gesetzesunkenntnis die schriftliche Einsprache<br />

unterlässt und gegen die Kündigung nur mündlich opponiert<br />

Troxler, a.a.O., S. 145, ist der Auffassung, dass ein Feststellungsinteresse<br />

des gekündigten Arbeitnehmers nicht generell anzunehmen ist, sondern<br />

zu dessen Bejahung Umstände hinzutreten müssten, welche die Beanspruchung<br />

der richterlichen Hilfe als erforderlich erscheinen liesse; so<br />

wenn die Missbräuchlichkeit der Kündigung das Fortkommen des Entlassenen<br />

in wesentlicher Weise erschwert oder erschweren könnte. Troxler<br />

denkt dabei insbesondere an die Entlassung von leitenden Angestellten,<br />

plädiert ansonsten aber für die Handhabung eines strengen Massstabes.<br />

Er erblickt das Feststellungsinteresse ‹im Schutze der persönlichen Integrität<br />

und Loyalität als Arbeitnehmer› und ‹seines weiteren Fortkommens›.<br />

Andere Autoren bejahen – in der Regel ohne nähere Begründung<br />

– die Zulässigkeit der Feststellungsklage bei missbräuchlicher Kündigung<br />

überhaupt (Rehbinder, a.a.O., N 2 zu Art. 336b OR; Streiff/von Kaenel,<br />

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