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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 5.2<br />

– KR Heribert Trachsel betonte schliesslich den Vorteil einer solchen (direkten)<br />

Einfahrt im Vergleich zur Situation, wo ein Grundeigentümer<br />

für ein abgelegenes Gebiet hohe Erschliessungskosten aufzuwenden<br />

hat (vgl. zit. <strong>Kanton</strong>sratsprotokoll vom 15. September 1999, S. 1238).<br />

c) Zusammenfassend verhält es sich so, dass bei der Einführung der<br />

Vorteilsabgabe für den Zugang zu einer Strasse der Gesetzgeber den abgabebegründenden<br />

Tatbestand auf Direktzugänge zu <strong>Kanton</strong>s-, Bezirksund<br />

Gemeindestrassen beschränkt hat. Davon, dass auch der Zugang zu<br />

einer Flurgenossenschaftsstrasse der Abgabepflicht nach § 58 StrV unterstellt<br />

sei bzw. eine solche Abgabepflicht auslöse, ist weder in den erwähnten<br />

gesetzlichen Bestimmungen noch in den entsprechenden Gesetzesmaterialien<br />

die Rede. Dies wäre notabene aus folgenden Gründen<br />

auch systemwidrig. Der Grundeigentümer, dessen Grundeigentum in den<br />

Perimeter einer Flurgenossenschaft einbezogen wird, ist grundsätzlich<br />

(nach Massgabe der Statuten dieser Flurgenossenschaft) nicht nur<br />

berechtigt, das betreffende Erschliessungswerk der Flurgenossenschaft<br />

zu benützen (was den Zugang zur Flurgenossenschaftsstrasse miteinschliesst),<br />

sondern auch verpflichtet, entsprechend dem Nutzen des Unternehmens<br />

für das einzelne beteiligte Grundstück seinen im Kostenverteilplan<br />

festgelegten Anteil an die Erstellungs- und Unterhaltskosten zu<br />

leisten (vgl. § 4 Abs. 2 Ziff. 3 i.V.m. § 7 der Verordnung über die Flurgenossenschaften,<br />

SR<strong>SZ</strong> 213.110). Soweit aber ein bestimmter Grundeigentümer,<br />

welcher über keinen direkten Zugang zu einer Gemeinde-, Bezirks-<br />

oder <strong>Kanton</strong>sstrasse verfügt, für den Zugang zur Flurgenossenschaftsstrasse<br />

(welchen er für sein Bauvorhaben benötigt) einen entsprechenden<br />

finanziellen Beitrag an die Flurgenossenschaft aufzubringen<br />

hat, fehlt offenkundig der bei den Beratungen des kantonalen Gesetzgebers<br />

mehrfach betonte, innere Rechtfertigungsgrund für die Erhebung<br />

einer Vorteilsabgabe (da sich dieser Grundeigentümer bereits an den<br />

Kosten der strassenmässigen Erschliessung beteiligen muss).<br />

d) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass ein Bauvorhaben auf einem<br />

Grundstück, welches keinen eigenen direkten Zugang zu einer <strong>Kanton</strong>s-,<br />

Bezirks- oder Gemeindestrasse aufweist, der Abgabepflicht nach § 58 StrV<br />

nicht unterstellt ist. Für dieses Ergebnis sprechen auch folgende Überlegungen.<br />

Die Einfahrtsbewilligung eines bestimmten Strassenträgers bezieht<br />

sich ausschliesslich auf die Einfahrt in die betreffende Strasse des<br />

Strassenträgers, nicht aber auf Einfahrten in andere Strassen (welche allenfalls<br />

in die betreffende Strasse des Strassenträgers einmünden können).<br />

In diesem Sinne benötigt der Eigentümer eines Baugrundstückes,<br />

welches nur an eine Flurgenossenschaftsstrasse (hier: A-strasse) und nicht<br />

direkt an die betreffende Strasse des Strassenträgers (hier: B-strasse) angrenzt,<br />

für das auf dem Baugrundstück geplante und ausschliesslich<br />

mit einem Zugang zur Flurgenossenschaftsstrasse erschlossene<br />

Bauvorhaben keine Einfahrtsbewilligung für denjenigen Bereich, wo<br />

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