EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 5.2<br />
– KR Heribert Trachsel betonte schliesslich den Vorteil einer solchen (direkten)<br />
Einfahrt im Vergleich zur Situation, wo ein Grundeigentümer<br />
für ein abgelegenes Gebiet hohe Erschliessungskosten aufzuwenden<br />
hat (vgl. zit. <strong>Kanton</strong>sratsprotokoll vom 15. September 1999, S. 1238).<br />
c) Zusammenfassend verhält es sich so, dass bei der Einführung der<br />
Vorteilsabgabe für den Zugang zu einer Strasse der Gesetzgeber den abgabebegründenden<br />
Tatbestand auf Direktzugänge zu <strong>Kanton</strong>s-, Bezirksund<br />
Gemeindestrassen beschränkt hat. Davon, dass auch der Zugang zu<br />
einer Flurgenossenschaftsstrasse der Abgabepflicht nach § 58 StrV unterstellt<br />
sei bzw. eine solche Abgabepflicht auslöse, ist weder in den erwähnten<br />
gesetzlichen Bestimmungen noch in den entsprechenden Gesetzesmaterialien<br />
die Rede. Dies wäre notabene aus folgenden Gründen<br />
auch systemwidrig. Der Grundeigentümer, dessen Grundeigentum in den<br />
Perimeter einer Flurgenossenschaft einbezogen wird, ist grundsätzlich<br />
(nach Massgabe der Statuten dieser Flurgenossenschaft) nicht nur<br />
berechtigt, das betreffende Erschliessungswerk der Flurgenossenschaft<br />
zu benützen (was den Zugang zur Flurgenossenschaftsstrasse miteinschliesst),<br />
sondern auch verpflichtet, entsprechend dem Nutzen des Unternehmens<br />
für das einzelne beteiligte Grundstück seinen im Kostenverteilplan<br />
festgelegten Anteil an die Erstellungs- und Unterhaltskosten zu<br />
leisten (vgl. § 4 Abs. 2 Ziff. 3 i.V.m. § 7 der Verordnung über die Flurgenossenschaften,<br />
SR<strong>SZ</strong> 213.110). Soweit aber ein bestimmter Grundeigentümer,<br />
welcher über keinen direkten Zugang zu einer Gemeinde-, Bezirks-<br />
oder <strong>Kanton</strong>sstrasse verfügt, für den Zugang zur Flurgenossenschaftsstrasse<br />
(welchen er für sein Bauvorhaben benötigt) einen entsprechenden<br />
finanziellen Beitrag an die Flurgenossenschaft aufzubringen<br />
hat, fehlt offenkundig der bei den Beratungen des kantonalen Gesetzgebers<br />
mehrfach betonte, innere Rechtfertigungsgrund für die Erhebung<br />
einer Vorteilsabgabe (da sich dieser Grundeigentümer bereits an den<br />
Kosten der strassenmässigen Erschliessung beteiligen muss).<br />
d) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass ein Bauvorhaben auf einem<br />
Grundstück, welches keinen eigenen direkten Zugang zu einer <strong>Kanton</strong>s-,<br />
Bezirks- oder Gemeindestrasse aufweist, der Abgabepflicht nach § 58 StrV<br />
nicht unterstellt ist. Für dieses Ergebnis sprechen auch folgende Überlegungen.<br />
Die Einfahrtsbewilligung eines bestimmten Strassenträgers bezieht<br />
sich ausschliesslich auf die Einfahrt in die betreffende Strasse des<br />
Strassenträgers, nicht aber auf Einfahrten in andere Strassen (welche allenfalls<br />
in die betreffende Strasse des Strassenträgers einmünden können).<br />
In diesem Sinne benötigt der Eigentümer eines Baugrundstückes,<br />
welches nur an eine Flurgenossenschaftsstrasse (hier: A-strasse) und nicht<br />
direkt an die betreffende Strasse des Strassenträgers (hier: B-strasse) angrenzt,<br />
für das auf dem Baugrundstück geplante und ausschliesslich<br />
mit einem Zugang zur Flurgenossenschaftsstrasse erschlossene<br />
Bauvorhaben keine Einfahrtsbewilligung für denjenigen Bereich, wo<br />
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