23.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B. 5.2<br />

bestimmungen verbunden werden. Insbesondere kann die Ausnützung<br />

der Bewilligung davon abhängig gemacht werden, dass die Kostenverteilung<br />

nach §§ 51 und 55/56 StrV geregelt ist (vgl. § 48 Abs. 2 StrV).<br />

Die Abgabepflicht entsteht bei Zufahrten und Zugängen im Zeitpunkt<br />

der Bewilligungserteilung für die Bebauung oder für die bauliche Erweiterung<br />

der Nutzfläche (vgl. § 58 Abs. 2 lit. b StrV). Die Vorteilsabgabe beträgt<br />

höchstens 5 Prozent des Verkehrswertes der wie folgt bestimmten<br />

Fläche:<br />

– bei Zufahrten und Zugängen nach der effektiv bebauten Nutzfläche,<br />

aber ohne die Fläche der Zugänge und Zufahrten selbst (vgl. § 58<br />

Abs. 3 lit. b StrV).<br />

2.a) Nach der Rechtsprechung zum Abgaberecht hat der Gesetzgeber<br />

die wesentlichen Elemente einer Abgabe festzulegen. Im Allgemeinen<br />

muss das Gesetz im formellen Sinn mindestens festlegen:<br />

– den Kreis der Abgabepflichtigen,<br />

– den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand)<br />

und<br />

– die Höhe der Abgabe in den Grundzügen (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss<br />

des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Rz. 2096 mit Hinweis;<br />

BGE 121 I 235 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VGE 706/00 vom<br />

15. Nov. 2000, Erw. 1b).<br />

b) Der Gesetzgeber hat nach dem Wortlaut und der ratio legis von § 58<br />

StrV in Verbindung mit § 47 StrV die Entstehung der Vorteilsabgabepflicht<br />

bei Zufahrten und Zugängen an das Bewilligungserfordernis angeknüpft<br />

(vgl. auch VGE 630/00 vom 26. Juni <strong>2001</strong>, Erw. 4b = <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2001</strong>,<br />

Nr. 5.1). Dabei geht es grundsätzlich um die Bewilligung einer direkten<br />

Zufahrt bzw. um einen eigenen direkten Zugang zur betreffenden Strasse<br />

des Strassenträgers. Dies wird auch durch die Entstehungsgeschichte bestätigt.<br />

Dazu sind den Gesetzesmaterialien des kantonalen Gesetzgebers<br />

u.a. folgende Aussagen zu entnehmen:<br />

– In der regierungsrätlichen Botschaft an den <strong>Kanton</strong>srat (RRB<br />

Nr. 2225/1998 vom 15. Dez. 1998) wurde auf Seite 5 (unten) ausgeführt:<br />

Private Zufahrten und Direktzugänge zu öffentlichen Strassen sind<br />

ebenfalls (gleich wie Ausnahmebewilligungen für die Nichteinhaltung<br />

von Strassenabständen) abgeltungspflichtige Sondervorteile; Berechtigte<br />

wären ohne die Abgeltung insofern bevorteilt, als sie keine Beteiligung<br />

an den Erschliessungskosten leisten müssten.<br />

– Analog wurde im gleichen Bericht an den <strong>Kanton</strong>srat auf Seite 27 zur<br />

Vorteilsabgabe ausgeführt:<br />

88<br />

«Diese Bestimmung schafft die notwendige kantonale Rechtsgrundlage für die Abgeltung<br />

von Sondervorteilen aus der Strassenplanung (Art. 5 RPG).<br />

Tatsächlich wäre es ungerecht, wenn Sondervorteile für Einzelne (Näherbaubewilligung,<br />

Bewilligung von privaten Zugängen und Zufahrten) nicht abgegolten werden

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!