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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 5.2<br />

grundsätzlich um ein neu geschaffenes Instrument handelt und bisher für<br />

Einfahrtsbewilligungen lediglich eine verhältnismässig bescheidene Verwaltungsgebühr<br />

erhoben wurde (vgl. dazu die Ausführungen und Diskussionen<br />

im Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge<br />

vom 14. Sept. 1989, wonach für Einfahrtsbewilligungen<br />

lediglich bescheidene Verwaltungsgebühren erhoben werden, vgl. ...).<br />

Mithin besteht bei einer neuen Überbauung, welche durch eine umgebaute<br />

(teilweise verschobene) oder durch eine bereits bestehende direkte<br />

Zufahrt zu einer Hauptstrasse erschlossen wird, grundsätzlich kein Anlass,<br />

die früher bereits überbaute Gebäudegrundfläche anzurechnen, da<br />

diesbezüglich früher noch gar keine Vorteilsabgabe erhoben werden<br />

konnte bzw. erhoben worden ist. Offen bleiben kann schliesslich, wie es<br />

sich verhalten würde, wenn für die zwischenzeitlich abgerissenen Gebäude<br />

eine Vorteilsabgabe entrichtet worden wäre, da es sich hier bei der vorliegenden<br />

Überbauung nicht um einen solchen Sonderfall handelt.<br />

(VGE 630/00 vom 26. Juni <strong>2001</strong>).<br />

5.2 Vorteilsabgabe gemäss § 58 der kantonalen Strassenverordnung<br />

(StrV)<br />

– Bauvorhaben auf einem durch eine Flurgenossenschaftsstrasse erschlossenen<br />

Grundstück sind der Abgabepflicht nach § 58 StrV nicht unterstellt.<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

X. ist Eigentümer eines überbauten Grundstückes mit Vorplätzen, welches<br />

durch eine Flurgenossenschaftsstrasse erschlossen wird. Der Gemeinderat<br />

Y. hatte dem Bauherrn X. eine Zweckänderung sowie die Instandstellung<br />

der Vorplätze bewilligt und dafür eine Vorteilsabgabe von<br />

Fr. 42 526.85 veranlagt. Dagegen erhob X. beim Regierungsrat Beschwerde,<br />

welche als Sprungbeschwerde direkt vom Verwaltungsgericht zu beurteilen<br />

war und aus folgenden Gründen gutgeheissen wurde.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Nach § 58 Abs. 1 der kantonalen Strassenverordnung vom 15. September<br />

1999 (StrV, SR<strong>SZ</strong> 442.110) erhebt der Strassenträger für das Unterschreiten<br />

des Strassenabstandes (§ 42) und für die Erstellung von Zufahrten<br />

und Zugängen (§§ 47f.) eine Vorteilsabgabe. Nach § 47 Abs. 1<br />

StrV bedürfen das Erstellen neuer und der Aus- oder Umbau bestehender<br />

Zufahrten und privater Zugänge zu Strassen einer Bewilligung des<br />

Strassenträgers. Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn über eine<br />

bestehende Zufahrt ein wesentlich grösserer oder andersartiger Verkehr<br />

geleitet werden soll (§ 47 Abs. 2 StrV). Die Bewilligung kann mit Neben-<br />

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