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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 5.1<br />

wird das Tiefbauamt im Kontext mit der vorliegenden Rückweisung zu<br />

prüfen haben, ob ein weiteres Vorteilsabgabeverfahren (betreffend den<br />

Eigentümer von KTN ...) zu eröffnen sein wird.<br />

Approximative Berechnung:<br />

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (welche im Rahmen der<br />

Rückweisung noch vom Tiefbauamt zu verifizieren sind), umfasst das<br />

Wohngebäude eine überbaute Grundfläche von 350 m 2 . Hinzu kommt<br />

noch die Grundfläche der Einstellhalle, welche auf dem Grundstück des<br />

Beschwerdeführers in etwa 598 m 2 (...) ausmacht, wobei darin ein allfälliger<br />

überlappender Teil des Wohnhauses noch nicht ausgeschieden ist. Zusammen<br />

ergibt diese approximative Berechnung 948 m 2 . Ausgehend von<br />

den Unterlagen der Güterschatzungskommission, wonach der Bodenwert<br />

auf Fr. 800.–/m 2 zu veranschlagen ist (vgl. Akten Schätzungsamt), ergibt<br />

die korrekte Berechnung der vom Beschwerdeführer geschuldeten Vorteilsabgabe<br />

einen Betrag in der Grössenordnung von Fr. 34 128.– (948 m 2 x<br />

Fr. 800.– = 758 400.–; davon 4.5%).<br />

Damit wird ferner auch die Rüge, wonach im Zusammenhang mit der<br />

Einholung der Verkehrswertschätzung der Güterschatzungskommission<br />

(basierend auf einem m 3 -Ansatz von Fr. 580.– etc.) das rechtliche Gehör<br />

des Grundeigentümers verletzt worden sei, an sich gegenstandslos. Zur<br />

Höhe des Bodenwertes (Fr. 800.–/m 2 ) konnte sich der Beschwerdeführer<br />

im vorliegenden Verfahren umfassend äussern, weshalb diesbezüglich<br />

eine allfällige Gehörsverletzung nunmehr saniert wäre. Zum effektiven<br />

Ausmass der überbauten Grundstücksfläche (Wohngebäude und Einstellhalle)<br />

wird sich der Beschwerdeführer noch im Rahmen der Rückweisung<br />

äussern können.<br />

6. In einer Vorteilsabgabe in der Grössenordnung von rund<br />

Fr. 34 000.– für eine neue Überbauung mit 7 grossen Wohnungen (à rund<br />

160 m 2 ) bzw. einer Abgabe von nicht ganz Fr. 5000.– pro Wohnung, welche<br />

durch einen direkten Zugang zu einer Hauptstrasse erschlossen werden,<br />

ist keine Verletzung des Äquivalenzprinzips bzw. des Grundsatzes<br />

der Verhältnismässigkeit zu erblicken. Ebensowenig ist ersichtlich, dass<br />

die in § 28 Abs. 2 VVStrV enthaltene Abstufung zwischen einem Einfamilien-<br />

und einem Mehrfamilienhaus (Ansatz von 3% bzw. von 4.5%) zu<br />

beanstanden wäre, zumal es einleuchtet, dass von einem Mehrfamilienhaus<br />

mit 4 Wohnetagen bedeutend mehr Verkehr die Einfahrt benützt als<br />

bei einer EFH-Überbauung.<br />

7. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, von der Abgabe sei<br />

noch der Wert der bisher schon überbauten Nutzfläche abzuziehen. Dazu<br />

ist zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber die Anrechnung von bereits<br />

überbauten bzw. bestehenden Gebäudegrundflächen in der vorliegenden<br />

Regelung nicht thematisiert hat. Allerdings drängte sich eine solche<br />

Anrechnung gar nicht auf, weil es sich bei dieser Vorteilsabgabe<br />

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