EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 5.1<br />
die Berechnung einbezogenen Nutzfläche entscheidend davon abhänge,<br />
wie diese Fläche bebaut sei, bzw. bei einer Überbauung mit einem Mehrfamilienhaus<br />
sei der Verkehrswert dieser Fläche bedeutend höher, als<br />
wenn ein kleines Einfamilienhaus erstellt werde (vgl. Vernehmlassung,<br />
S. 4), drängen sich folgende Bemerkungen auf. Zum einen wird bei diesem<br />
Einwand übersehen, dass sich der Umstand, wonach es sich um ein<br />
Einfamilienhaus oder ein Mehrfamilienhaus handelt, i.d.R. bereits beim<br />
Bodenwert niederschlägt. Zum andern ist zu beachten, dass in § 28<br />
Abs. 2 VVStrV zwischen einem Einfamilienhaus und einem Mehrfamilienhaus<br />
differenziert wird und diesbezüglich verschieden hohe Ansätze<br />
vorgesehen sind.<br />
e) Aus all diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer beizupflichten,<br />
dass die vom Tiefbauamt berechnete Vorteilsabgabe zu hoch ausgefallen<br />
ist.<br />
Im Eventualstandpunkt argumentiert der Beschwerdeführer, im konkreten<br />
Fall betrage die überbaute Grundstücksfläche rund 350 m 2 . Diese<br />
Argumentation übersieht indessen, dass – einmal abgesehen von der<br />
Grundfläche des Mehrfamilienhauses – grundsätzlich auch die dem<br />
Wohnhaus vorgelagerte, geräumige Einstellhalle (Tiefgarage) mit insgesamt<br />
21 Abstellplätzen zur überbauten Grundstücksfläche gehört (jedenfalls<br />
soweit sie auf dem Grundstück des Beschwerdeführers erstellt worden<br />
ist). Dafür spricht nicht nur der Wortlaut von § 58 Abs. 3 lit. b StrV<br />
(«effektiv bebaute Nutzfläche»), sondern insbesondere auch das oben erwähnte,<br />
massgebende Berechnungsbeispiel vom 23. April 1999 (welches<br />
zuhanden der kantonsrätlichen Kommission für die Beratung der Vorlage<br />
verfasst wurde und bei welchem die Grundfläche der zwischen den beiden<br />
Mehrfamilienhäusern erstellten Tiefgarage ebenfalls erfasst wurde, vgl.<br />
Baudep-act. 3a/Anhang).<br />
Eine approximative Berechnung der vom Beschwerdeführer geschuldeten<br />
Vorteilsabgabe wird nachfolgend dargelegt. Anzufügen ist, dass die<br />
genaue Ermittlung der überbauten Fläche Sache des Tiefbauamtes sein<br />
wird. Insbesondere wird das Tiefbauamt bei der Ermittlung der massgebenden<br />
überbauten Fläche von KTN ... darauf zu achten haben, dass –<br />
soweit sich das Wohnhaus und die Einstellhalle teilweise überlappen (...)<br />
– die überbaute Fläche zur Ermittlung der Vorteilsabgabe nur einmal erfasst<br />
wird. Des Weitern ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nur<br />
für die überbaute Fläche auf seinem eigenen Grundstück abgabepflichtig<br />
ist, weshalb derjenige Teil der Einstellhalle, welcher auf dem Nachbargrundstück<br />
KTN ... liegt, bei der Ermittlung der vom Beschwerdeführer<br />
zu leistenden Vorteilsabgabe nicht zu erfassen ist. Hingegen wird sich das<br />
Tiefbauamt noch mit den Fragen zu befassen haben, ob und inwiefern der<br />
Eigentümer des Nachbargrundstückes KTN ... durch den Bau dieser Einstellhalle<br />
(welche teilweise das Grundstück KTN ... tangiert und direkt an<br />
die ...strasse angeschlossen wird) einen erschliessungsmässigen Vorteil erzielt,<br />
welcher im Sinne von § 58 StrV abgabepflichtig ist. In diesem Sinne<br />
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