23.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B. 5.1<br />

grund stand (andernfalls diesem Berechnungsbeispiel noch eine zusätzliche<br />

Berechnung nach den Geschossflächen beigefügt worden wäre).<br />

Bei der zweiten Beratung durch die kantonsrätliche Kommission wurde<br />

im Zusammenhang mit der Vorteilsabgabe nur noch die Höhe dieser Abgabe<br />

(10 oder 5 Prozent) diskutiert. Die Frage hingegen, ob die Berechnungsweise<br />

nach dem Beispiel 2 aus dem Jahre 1997 oder ob diejenige<br />

nach dem aktuelleren Beispiel 3 Vorrang habe, wurde gemäss dem vorliegenden<br />

Protokoll der Sitzung vom 10. Mai 1999 nicht thematisiert (vgl.<br />

Baudep-act. 4, S. 8).<br />

Auch bei der kantonsrätlichen Detailberatung vom 15. September 1999<br />

gab die Frage der Berechnungsweise (nach dem dargelegten Beispiel 2<br />

oder nach dem aktuelleren Beispiel 3) keinen Anlass zu Voten. Diskutiert<br />

wurde lediglich einerseits der Prozentsatz (10 oder 5%) und anderseits<br />

der Antrag der kantonsrätlichen Gewerbegruppe, im betreffenden Absatz<br />

3 die Präzisierung «höchstens» einzufügen (dieser Antrag wurde im<br />

Ergebnis mit 57 Ja-Stimmen zu 29 Nein-Stimmen angenommen, vgl. Baudep-act.<br />

1 = Auszug aus dem <strong>Kanton</strong>sratsprotokoll vom 15. Sept. 1999,<br />

S. 1236–1240).<br />

Eine Auswertung der dargelegten Gesetzesmaterialien und parlamentarischen<br />

Beratungen führt somit zur Schlussfolgerung, dass der Gesetzgeber<br />

unter Berücksichtigung des aktuellsten Berechnungsbeispieles (3), welches<br />

durch das Tiefbauamt nach der 1. Beratung durch die kantonsrätliche<br />

Kommission erstellt worden war, mit der Formulierung «effektiv bebaute<br />

Nutzfläche» grundsätzlich die Gebäudegrundfläche inkl. Tiefgarage<br />

(und nicht die nutzbaren Geschossflächen) meinte.<br />

Anzufügen ist, dass das Gericht keinen Anlass sieht, den Präsidenten<br />

der damaligen kantonsrätlichen Kommission zu befragen, da allfällige<br />

Äusserungen und Meinungen, welche damals nicht Eingang in die entsprechenden<br />

Protokolle fanden, für die Auslegung nicht entscheidrelevant<br />

sein können.<br />

d) Dieses vorliegende Ergebnis wird durch die weiteren Vorbringen des<br />

Tiefbauamtes nicht in Frage gestellt. Unbehelflich ist namentlich der sinngemässe<br />

Einwand, wäre nur der Verkehrswert bzw. Bodenpreis der Gebäudegrundfläche<br />

einzubeziehen, hätte das Fachwissen der kantonalen<br />

Güterschatzungskommission nicht bemüht werden müssen. Einmal abgesehen<br />

davon, dass in § 58 StrV (als formellgesetzliche Grundlage) die kantonale<br />

Güterschatzungskommission nicht erwähnt wird, ist zu beachten,<br />

dass diese Kommission fachlich am besten geeignet ist, den am betreffenden<br />

Ort massgebenden Verkehrswert des Grundstückareals zu schätzen.<br />

Von daher macht es durchaus Sinn, in der Vollzugsverordnung den Beizug<br />

dieser Fachinstanz vorzuschreiben (vgl. § 28 Abs. 4 VVStrV). Was den<br />

Einwand des Tiefbauamtes anbelangt, wonach der Verkehrswert der in<br />

84

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!