EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
- Keine Tags gefunden...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
B. 5.1<br />
grund stand (andernfalls diesem Berechnungsbeispiel noch eine zusätzliche<br />
Berechnung nach den Geschossflächen beigefügt worden wäre).<br />
Bei der zweiten Beratung durch die kantonsrätliche Kommission wurde<br />
im Zusammenhang mit der Vorteilsabgabe nur noch die Höhe dieser Abgabe<br />
(10 oder 5 Prozent) diskutiert. Die Frage hingegen, ob die Berechnungsweise<br />
nach dem Beispiel 2 aus dem Jahre 1997 oder ob diejenige<br />
nach dem aktuelleren Beispiel 3 Vorrang habe, wurde gemäss dem vorliegenden<br />
Protokoll der Sitzung vom 10. Mai 1999 nicht thematisiert (vgl.<br />
Baudep-act. 4, S. 8).<br />
Auch bei der kantonsrätlichen Detailberatung vom 15. September 1999<br />
gab die Frage der Berechnungsweise (nach dem dargelegten Beispiel 2<br />
oder nach dem aktuelleren Beispiel 3) keinen Anlass zu Voten. Diskutiert<br />
wurde lediglich einerseits der Prozentsatz (10 oder 5%) und anderseits<br />
der Antrag der kantonsrätlichen Gewerbegruppe, im betreffenden Absatz<br />
3 die Präzisierung «höchstens» einzufügen (dieser Antrag wurde im<br />
Ergebnis mit 57 Ja-Stimmen zu 29 Nein-Stimmen angenommen, vgl. Baudep-act.<br />
1 = Auszug aus dem <strong>Kanton</strong>sratsprotokoll vom 15. Sept. 1999,<br />
S. 1236–1240).<br />
Eine Auswertung der dargelegten Gesetzesmaterialien und parlamentarischen<br />
Beratungen führt somit zur Schlussfolgerung, dass der Gesetzgeber<br />
unter Berücksichtigung des aktuellsten Berechnungsbeispieles (3), welches<br />
durch das Tiefbauamt nach der 1. Beratung durch die kantonsrätliche<br />
Kommission erstellt worden war, mit der Formulierung «effektiv bebaute<br />
Nutzfläche» grundsätzlich die Gebäudegrundfläche inkl. Tiefgarage<br />
(und nicht die nutzbaren Geschossflächen) meinte.<br />
Anzufügen ist, dass das Gericht keinen Anlass sieht, den Präsidenten<br />
der damaligen kantonsrätlichen Kommission zu befragen, da allfällige<br />
Äusserungen und Meinungen, welche damals nicht Eingang in die entsprechenden<br />
Protokolle fanden, für die Auslegung nicht entscheidrelevant<br />
sein können.<br />
d) Dieses vorliegende Ergebnis wird durch die weiteren Vorbringen des<br />
Tiefbauamtes nicht in Frage gestellt. Unbehelflich ist namentlich der sinngemässe<br />
Einwand, wäre nur der Verkehrswert bzw. Bodenpreis der Gebäudegrundfläche<br />
einzubeziehen, hätte das Fachwissen der kantonalen<br />
Güterschatzungskommission nicht bemüht werden müssen. Einmal abgesehen<br />
davon, dass in § 58 StrV (als formellgesetzliche Grundlage) die kantonale<br />
Güterschatzungskommission nicht erwähnt wird, ist zu beachten,<br />
dass diese Kommission fachlich am besten geeignet ist, den am betreffenden<br />
Ort massgebenden Verkehrswert des Grundstückareals zu schätzen.<br />
Von daher macht es durchaus Sinn, in der Vollzugsverordnung den Beizug<br />
dieser Fachinstanz vorzuschreiben (vgl. § 28 Abs. 4 VVStrV). Was den<br />
Einwand des Tiefbauamtes anbelangt, wonach der Verkehrswert der in<br />
84