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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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B. 5.1<br />

Soweit die zum besseren Verständnis von der kantonsrätlichen Kommission<br />

beigezogenen Berechnungsbeispiele das Unterschreiten des Strassenabstandes<br />

(bzw. § 58 Abs. 3 lit. a StrV) betreffen, sind sie hier nicht<br />

näher zu erörtern. Die anderen Beispiele beinhalten u.a. folgende Angaben:<br />

– das erste Berechnungsbeispiel betrifft den Neubau einer 3-fach-Garage<br />

in R.; hier wurde als «effektiv bebaute Nutzfläche» ein Flächenmass<br />

von 55.49 m 2 zur Anwendung gebracht (vgl. Baudep-act. 3a/Anhang);<br />

– ein weiteres Berechnungsbeispiel (2) vom 17.2.1997 betraf eine Wohnüberbauung<br />

mit insgesamt 46 Wohneinheiten; hier wurde die effektiv<br />

bebaute Fläche auf insgesamt 2543 m 2 veranschlagt, was nach diesem<br />

Berechnungsbeispiel zu einem Anteil von Fr. 2488.– pro Wohneinheit<br />

führte (allerdings ist dieses Berechnungsbeispiel insofern fehlerhaft, als<br />

hinsichtlich der genannten 2543 m 2 die Bruttogeschossflächen von 30<br />

Wohneinheiten [à durchschnittlich nur 85 m 2 ] berücksichtigt wurden,<br />

indessen bei der Umrechnung pro Wohneinheit das Zwischenergebnis<br />

auf 46 [!] Wohneinheiten verteilt wurde, was so nicht stimmen kann,<br />

vgl. Baudep-act. 3a/Anhang);<br />

– in einem weiteren Berechnungsbeispiel (3) vom 23. April 1999 (betreffend<br />

zwei Mehrfamilienhäuser in der Zone W3, welche durch eine Tiefgarage<br />

miteinander verbunden sind) wurden vom Tiefbauamt eindeutig<br />

nur die Gebäudegrundflächen inkl. Tiefgarage (und nicht die Geschossflächen)<br />

als effektiv bebaute Nutzfläche berücksichtigt (Mehrfamilienhaus<br />

A und B: 16.9 x 13.65 = 230.7 m 2 , zuzüglich einen Gebäudevorsprung<br />

von 16.2 m 2 , zusammen je 246.9 m 2 ; hinzu kam noch die Tiefgarage<br />

mit einer Grundfläche von 448.9 m 2 ; vgl. Baudep-act. 3a/Anhang).<br />

Aus diesen drei aktenkundigen Berechnungsbeispielen ist abzuleiten,<br />

– dass einmal die Gebäudegrundfläche mit der Geschossfläche zusammenfällt<br />

(Beispiel 1), einmal eindeutig auf Geschossflächen (wenn auch<br />

nicht auf alle Geschossflächen der 46 Wohneinheiten) abgestellt wurde<br />

(Beispiel 2), und einmal eindeutig nur die Gebäudegrundflächen (inkl.<br />

Tiefgarage) zur effektiv bebauten Nutzfläche gezählt wurden (Beispiel<br />

3),<br />

– dass das Beispiel 2 noch zu einer Zeit (1997) berechnet wurde, als die<br />

Verwaltung von einem Abstellen auf die Geschossflächen ausging (vgl.<br />

den Bericht zur Vorlage an den <strong>Kanton</strong>srat vom 15. Dez. 1998)<br />

– und dass das aktuellste Berechnungsbeispiel (3), welches erst nach der<br />

Sitzung der kantonsrätlichen Kommission vom 31. März 1999 verfasst<br />

wurde, unmissverständlich nur auf die Gebäudegrundflächen inkl. Tiefgarage<br />

(und nicht auf die Geschossflächen) abstellte.<br />

Diese aktuellste, nach der Sitzung der kantonsrätlichen Kommission vom<br />

31. März 1999 vorgenommene beispielhafte Berechnung ist als Indiz dafür<br />

zu werten, dass damals ein Abstellen auf die Gebäudegrundfläche (inkl.<br />

Tiefgarage) nicht nur diskutiert wurde, sondern offenkundig im Vorder-<br />

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