EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 5.1<br />
Soweit die zum besseren Verständnis von der kantonsrätlichen Kommission<br />
beigezogenen Berechnungsbeispiele das Unterschreiten des Strassenabstandes<br />
(bzw. § 58 Abs. 3 lit. a StrV) betreffen, sind sie hier nicht<br />
näher zu erörtern. Die anderen Beispiele beinhalten u.a. folgende Angaben:<br />
– das erste Berechnungsbeispiel betrifft den Neubau einer 3-fach-Garage<br />
in R.; hier wurde als «effektiv bebaute Nutzfläche» ein Flächenmass<br />
von 55.49 m 2 zur Anwendung gebracht (vgl. Baudep-act. 3a/Anhang);<br />
– ein weiteres Berechnungsbeispiel (2) vom 17.2.1997 betraf eine Wohnüberbauung<br />
mit insgesamt 46 Wohneinheiten; hier wurde die effektiv<br />
bebaute Fläche auf insgesamt 2543 m 2 veranschlagt, was nach diesem<br />
Berechnungsbeispiel zu einem Anteil von Fr. 2488.– pro Wohneinheit<br />
führte (allerdings ist dieses Berechnungsbeispiel insofern fehlerhaft, als<br />
hinsichtlich der genannten 2543 m 2 die Bruttogeschossflächen von 30<br />
Wohneinheiten [à durchschnittlich nur 85 m 2 ] berücksichtigt wurden,<br />
indessen bei der Umrechnung pro Wohneinheit das Zwischenergebnis<br />
auf 46 [!] Wohneinheiten verteilt wurde, was so nicht stimmen kann,<br />
vgl. Baudep-act. 3a/Anhang);<br />
– in einem weiteren Berechnungsbeispiel (3) vom 23. April 1999 (betreffend<br />
zwei Mehrfamilienhäuser in der Zone W3, welche durch eine Tiefgarage<br />
miteinander verbunden sind) wurden vom Tiefbauamt eindeutig<br />
nur die Gebäudegrundflächen inkl. Tiefgarage (und nicht die Geschossflächen)<br />
als effektiv bebaute Nutzfläche berücksichtigt (Mehrfamilienhaus<br />
A und B: 16.9 x 13.65 = 230.7 m 2 , zuzüglich einen Gebäudevorsprung<br />
von 16.2 m 2 , zusammen je 246.9 m 2 ; hinzu kam noch die Tiefgarage<br />
mit einer Grundfläche von 448.9 m 2 ; vgl. Baudep-act. 3a/Anhang).<br />
Aus diesen drei aktenkundigen Berechnungsbeispielen ist abzuleiten,<br />
– dass einmal die Gebäudegrundfläche mit der Geschossfläche zusammenfällt<br />
(Beispiel 1), einmal eindeutig auf Geschossflächen (wenn auch<br />
nicht auf alle Geschossflächen der 46 Wohneinheiten) abgestellt wurde<br />
(Beispiel 2), und einmal eindeutig nur die Gebäudegrundflächen (inkl.<br />
Tiefgarage) zur effektiv bebauten Nutzfläche gezählt wurden (Beispiel<br />
3),<br />
– dass das Beispiel 2 noch zu einer Zeit (1997) berechnet wurde, als die<br />
Verwaltung von einem Abstellen auf die Geschossflächen ausging (vgl.<br />
den Bericht zur Vorlage an den <strong>Kanton</strong>srat vom 15. Dez. 1998)<br />
– und dass das aktuellste Berechnungsbeispiel (3), welches erst nach der<br />
Sitzung der kantonsrätlichen Kommission vom 31. März 1999 verfasst<br />
wurde, unmissverständlich nur auf die Gebäudegrundflächen inkl. Tiefgarage<br />
(und nicht auf die Geschossflächen) abstellte.<br />
Diese aktuellste, nach der Sitzung der kantonsrätlichen Kommission vom<br />
31. März 1999 vorgenommene beispielhafte Berechnung ist als Indiz dafür<br />
zu werten, dass damals ein Abstellen auf die Gebäudegrundfläche (inkl.<br />
Tiefgarage) nicht nur diskutiert wurde, sondern offenkundig im Vorder-<br />
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