EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 5.1<br />
abstandes «je Geschoss beanspruchten Fläche» (Fettdruck nicht im Original)<br />
festgelegt. Hätte der Gesetzgeber in der unmittelbar folgenden Bestimmung<br />
von § 58 Abs. 3 lit. b StrV ebenfalls eine Berechnung der massgebenden<br />
Fläche «nach Geschossen» beabsichtigt, hätte er – analog wie in<br />
§ 58 Abs. 3 lit. a StV – ausdrücklich auf das Element der Geschosse<br />
Bezug genommen. Indem der Gesetzgeber abweichend von der in § 58<br />
Abs. 3 lit. a StrV enthaltenen Formulierung in § 58 Abs. 3 lit. b StrV sich<br />
nicht auf «Geschosse» bezog, tat er damit kund, dass in diesem Zusammenhang<br />
nicht (wie in § 58 Abs. 3 lit. a StrV) mehrere Geschossflächen<br />
gemeint sind.<br />
Für das gleiche Ergebnis spricht aber auch, dass der Gesetzgeber in<br />
§ 58 Abs. 3 lit. b StrV zusätzlich normiert hat, welche Grundstücksfläche<br />
bei der Berechnung der massgebenden Fläche auszuscheiden ist, nämlich<br />
«die Fläche der Zugänge und Zufahrten selbst». Eine solche Ausscheidung<br />
einer bestimmten Grundstücksfläche (welche als Zufahrtsstrasse<br />
«bebaut und nutzbar» ist) macht grundsätzlich dann keinen Sinn, wenn<br />
diese Grundstücksfläche (nicht von der gesamten bebauten Grundstücksfläche,<br />
sondern) von den gesamten Geschossflächen in Abzug zu bringen<br />
wäre, da diesfalls «Äpfel mit Birnen verglichen würden» (auf der einen<br />
Seite eine Grundstücksfläche, auf der anderen Seite «Geschossflächen»).<br />
Aus der in § 58 Abs. 3 lit. b StrV enthaltenen Gegenüberstellung von «effektiv<br />
bebauter Nutzfläche» einerseits und «Fläche der Zugänge und Zufahrten»<br />
anderseits ist abzuleiten, dass es sich dabei jeweils um eine<br />
Grundstücksfläche, und nicht um mehrere Geschossflächen handelt. Mit<br />
anderen Worten wäre der letzte Satzteil von § 58 Abs. 3 lit. b StrV völlig<br />
überflüssig, wenn mit «effektiv bebauter Nutzfläche» sämtliche Geschossflächen<br />
gemeint wären.<br />
c) Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Auswertung der Gesetzesmaterialien<br />
untermauert.<br />
Zwar wurde im Bericht zur Vorlage an den <strong>Kanton</strong>srat zur Berechnung<br />
der Vorteilsabgabe ausgeführt, zu den «bebauten» Nutzflächen gemäss<br />
Absatz 3 lit. b würden sowohl Geschossflächen, wie auch anderweitig baulich<br />
erstellte Areale und Flächen, nicht aber Vorplätze, Gärten sowie die<br />
Zufahrtsstrecke selber gezählt (vgl. RRB Nr. 225/1998 vom 15. Dez. 1998,<br />
S. 27 unten).<br />
Bei der ersten Beratung dieser vorgeschlagenen Bestimmung durch die<br />
zuständige Kommission des <strong>Kanton</strong>srates wurde im Protokoll der Sitzung<br />
vom 31. März 1999 (S. 6 unten) festgehalten, dass sich bei der Diskussion<br />
Unklarheiten und Fragen ergaben, weshalb vorgeschlagen wurde, «zum<br />
besseren Verständnis konkrete Berechnungsbeispiele» beizuziehen. Mithin<br />
liess die kantonsrätliche Kommission nach der ersten Beratung dieser<br />
Bestimmung noch offen, ob die im Bericht vom 15. Dez. 1998 zur Vorlage<br />
an den <strong>Kanton</strong>srat vorgeschlagene Regelung, wonach in Absatz 3 lit. b<br />
auf Geschossflächen (und nicht auf die Gebäudefläche) abzustellen sei,<br />
übernommen werden solle oder nicht.<br />
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