23.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. 5.1<br />

Anzahl der Geschosse für die ‹bebaute Nutzfläche› massgebend sein kann (andernfalls<br />

die Geschosse mehrmals ‹verrechnet› würden). Die korrekte Berechnung nach § 58<br />

Abs. 3 lit. b StrV würde eine Bruttoabgabe von höchstens Fr. 12600.00 ausmachen<br />

(350 m 2 x Fr. 800.00 x 4.5%). Von der Abgabe wäre der Wert der bisher schon überbauten<br />

Nutzfläche abzuziehen, die sich auf ungefähr die Hälfte belaufen würde und<br />

noch erhoben werden müsste. (...)»<br />

(vgl. Beschwerde, S. 5)<br />

Demgegenüber argumentiert das Tiefbauamt u.a. folgendermassen:<br />

«(...) In den Materialien finden sich dazu keine Angaben. Auch aus dem Protokoll des<br />

<strong>Kanton</strong>srates oder seiner Kommission lässt sich nichts Genaueres zur Streitfrage entnehmen.<br />

Der Gesetzgeberwille ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – aus<br />

den Unterlagen nicht ersichtlich. Immerhin findet sich die Präzisierung über das Vorgehen<br />

im Begleitbericht zur Vollzugsverordnung (RRB 70/2000, S. 12). Darin wird –<br />

übrigens aufgrund mehrfacher Hinweise aus den Gemeinden im Vernehmlassungsverfahren<br />

– nicht auf eine in der Regel oft veraltete Steuerschatzung abgestellt, sondern<br />

ausdrücklich auf die Wertbestimmung durch die Güterschatzungskommission im Einzelfall<br />

verwiesen. Wäre nur der Bodenpreis der unüberbauten Fläche in die Berechnung<br />

einzubeziehen gewesen, hätte das Fachwissen der Güterschatzungskommission<br />

nicht bemüht werden müssen. Die Begriffsbestimmung ist im Übrigen im Lichte des<br />

gesamten Rechts zu beurteilen. Nach den Grundsätzen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches<br />

– bei der zu beurteilenden Frage geht es vor allem um sachenrechtliche Zusammenhänge<br />

– umfasst das Grundeigentum alle Bauten und Pflanzen, die fest mit<br />

dem Boden verankert sind (Art. 667 Abs. 2 ZGB); auch der Einbau von Material führt<br />

dazu, dass dieses Bestandteil des Grundstückes wird (Art. 671 ZGB): Bestandteile beeinflussen<br />

den Verkehrswert des Grundstückes oder einer Grundstücksfläche. Der Verkehrswert<br />

der in die Berechnung einbezogenen Nutzfläche hängt deshalb entscheidend<br />

davon ab, wie diese Fläche bebaut ist. Wird sie mit einem Mehrfamilienhaus überbaut,<br />

ist der Verkehrswert der Fläche bedeutend höher, als wenn ein kleines Einfamilienhaus<br />

erstellt ist. Dass diese Bestimmung über den Eigentumsumfang im Privatrecht sich mit<br />

der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Interpretation deckt, ergibt sich auch<br />

aus dem Zweck der Vorteilsabgabe. Die Vorteilsabgabe wird in der Tat erhoben, wenn<br />

für eine bebaute Nutzfläche eine Direktzufahrt erstellt wird. Die Abgabepflicht entsteht<br />

ausserdem im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung für die Bebauung oder Erweiterung<br />

der Nutzfläche (§ 58 Abs. 2 Bst. b StrV). Die Abgabe soll also den Vorteil<br />

abgelten, welche die Direktzufahrt für die Nutzung der Baute (nicht der Bodenfläche)<br />

mit sich bringt.»<br />

(vgl. Vernehmlassung, S. 4)<br />

b) Allein aus der Formulierung «nach der effektiv bebauten Nutzfläche»<br />

ist nicht eindeutig abzuleiten, ob der Gesetzgeber nur die Gebäudegrundfläche<br />

oder sämtliche nutzbaren Geschossflächen meinte. Mithin<br />

lässt der soeben zitierte Satzteil «nach der effektiv bebauten Nutzfläche»<br />

grundsätzlich verschiedene Deutungen zu. Allerdings stellt der Umstand,<br />

wonach der Gesetzgeber von einer Fläche im Singular spricht, ein Indiz<br />

dafür dar, dass nur eine Fläche, und nicht mehrere (Geschoss)Flächen gemeint<br />

sind.<br />

Im Kontext mit dem ganzen Absatz 3 von § 58 StrV wird hingegen klar,<br />

wie die «effektiv bebaute Nutzfläche» zu verstehen ist. Denn der Gesetzgeber<br />

hat in § 58 Abs. 3 lit. a StrV beim Unterschreiten des Strassenabstandes<br />

die Berechnung des Verkehrswertes nach der innerhalb des Bau-<br />

81

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!