EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
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B. 5.1<br />
Anzahl der Geschosse für die ‹bebaute Nutzfläche› massgebend sein kann (andernfalls<br />
die Geschosse mehrmals ‹verrechnet› würden). Die korrekte Berechnung nach § 58<br />
Abs. 3 lit. b StrV würde eine Bruttoabgabe von höchstens Fr. 12600.00 ausmachen<br />
(350 m 2 x Fr. 800.00 x 4.5%). Von der Abgabe wäre der Wert der bisher schon überbauten<br />
Nutzfläche abzuziehen, die sich auf ungefähr die Hälfte belaufen würde und<br />
noch erhoben werden müsste. (...)»<br />
(vgl. Beschwerde, S. 5)<br />
Demgegenüber argumentiert das Tiefbauamt u.a. folgendermassen:<br />
«(...) In den Materialien finden sich dazu keine Angaben. Auch aus dem Protokoll des<br />
<strong>Kanton</strong>srates oder seiner Kommission lässt sich nichts Genaueres zur Streitfrage entnehmen.<br />
Der Gesetzgeberwille ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – aus<br />
den Unterlagen nicht ersichtlich. Immerhin findet sich die Präzisierung über das Vorgehen<br />
im Begleitbericht zur Vollzugsverordnung (RRB 70/2000, S. 12). Darin wird –<br />
übrigens aufgrund mehrfacher Hinweise aus den Gemeinden im Vernehmlassungsverfahren<br />
– nicht auf eine in der Regel oft veraltete Steuerschatzung abgestellt, sondern<br />
ausdrücklich auf die Wertbestimmung durch die Güterschatzungskommission im Einzelfall<br />
verwiesen. Wäre nur der Bodenpreis der unüberbauten Fläche in die Berechnung<br />
einzubeziehen gewesen, hätte das Fachwissen der Güterschatzungskommission<br />
nicht bemüht werden müssen. Die Begriffsbestimmung ist im Übrigen im Lichte des<br />
gesamten Rechts zu beurteilen. Nach den Grundsätzen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches<br />
– bei der zu beurteilenden Frage geht es vor allem um sachenrechtliche Zusammenhänge<br />
– umfasst das Grundeigentum alle Bauten und Pflanzen, die fest mit<br />
dem Boden verankert sind (Art. 667 Abs. 2 ZGB); auch der Einbau von Material führt<br />
dazu, dass dieses Bestandteil des Grundstückes wird (Art. 671 ZGB): Bestandteile beeinflussen<br />
den Verkehrswert des Grundstückes oder einer Grundstücksfläche. Der Verkehrswert<br />
der in die Berechnung einbezogenen Nutzfläche hängt deshalb entscheidend<br />
davon ab, wie diese Fläche bebaut ist. Wird sie mit einem Mehrfamilienhaus überbaut,<br />
ist der Verkehrswert der Fläche bedeutend höher, als wenn ein kleines Einfamilienhaus<br />
erstellt ist. Dass diese Bestimmung über den Eigentumsumfang im Privatrecht sich mit<br />
der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Interpretation deckt, ergibt sich auch<br />
aus dem Zweck der Vorteilsabgabe. Die Vorteilsabgabe wird in der Tat erhoben, wenn<br />
für eine bebaute Nutzfläche eine Direktzufahrt erstellt wird. Die Abgabepflicht entsteht<br />
ausserdem im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung für die Bebauung oder Erweiterung<br />
der Nutzfläche (§ 58 Abs. 2 Bst. b StrV). Die Abgabe soll also den Vorteil<br />
abgelten, welche die Direktzufahrt für die Nutzung der Baute (nicht der Bodenfläche)<br />
mit sich bringt.»<br />
(vgl. Vernehmlassung, S. 4)<br />
b) Allein aus der Formulierung «nach der effektiv bebauten Nutzfläche»<br />
ist nicht eindeutig abzuleiten, ob der Gesetzgeber nur die Gebäudegrundfläche<br />
oder sämtliche nutzbaren Geschossflächen meinte. Mithin<br />
lässt der soeben zitierte Satzteil «nach der effektiv bebauten Nutzfläche»<br />
grundsätzlich verschiedene Deutungen zu. Allerdings stellt der Umstand,<br />
wonach der Gesetzgeber von einer Fläche im Singular spricht, ein Indiz<br />
dafür dar, dass nur eine Fläche, und nicht mehrere (Geschoss)Flächen gemeint<br />
sind.<br />
Im Kontext mit dem ganzen Absatz 3 von § 58 StrV wird hingegen klar,<br />
wie die «effektiv bebaute Nutzfläche» zu verstehen ist. Denn der Gesetzgeber<br />
hat in § 58 Abs. 3 lit. a StrV beim Unterschreiten des Strassenabstandes<br />
die Berechnung des Verkehrswertes nach der innerhalb des Bau-<br />
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