EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz
- Keine Tags gefunden...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
A. 2.1<br />
che Kündigungsschutz nach Schweizer Arbeitsvertragsrecht, Diss. 1993,<br />
S. 137). Nach einhelliger Lehrmeinung führt auch eine verspätete Begründung<br />
der Kündigung nicht zu einer längeren Einsprachefrist. Rehbinder<br />
hat seine früher geäusserte abweichende Meinung im Berner Kommentar,<br />
N 2 zu Art. 336b OR aufgegeben (siehe die abweichende Meinung:<br />
N 10 zu Art. 335 OR). Eine Fristverlängerung sieht das Gesetz nicht<br />
vor und Staehlin/Vischer verweisen zu Recht darauf, dass nach der Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses keine Einigung über die Wiederaufnahme<br />
des Arbeitsverhältnisses mehr zu erwarten sei und eine Einsprache auch<br />
ohne Kenntnis des Kündigungsgrundes erhoben werden könne (a.a.O.).<br />
d) Der Kläger hat nicht rechtzeitig gegen die am 11. Mai 1998 ausgesprochene<br />
und am 19. Mai 1998 schriftlich bestätigte Kündigung schriftlich<br />
remonstriert. Einziges Schreiben an die Beklagte nach Eröffnung der<br />
Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von Ende Juni ist dasjenige<br />
vom 12. Mai 1998. Darin bringt der Kläger nicht seinen Widerspruch,<br />
seine Opposition gegen die Kündigung vom 11. Mai 1998 zum Ausdruck,<br />
etwa indem er erklärte, er sei mit der Kündigung nicht einverstanden oder<br />
akzeptiere die mündlich vorgelegten Kündigungsgründe nicht. Auch sinngemäss<br />
ist diesem Schreiben kein Widespruch gegen die Kündigung zu<br />
entnehmen. Wer bloss festhält – wie der Kläger dies in diesem Schreiben<br />
tat, dass er zurzeit mit dem Arbeitgeber in «Vereinbarungsgesprächen»<br />
sei, wer bloss um schriftliche Begründung der Kündigung ersucht oder<br />
vermerkt, dass seine Schlüssel zu den Räumlichkeiten bereits eingezogen<br />
seien und ihm der Zugang zu den Büros verwehrt sei, gibt seiner Opposition<br />
gegen die Kündigung nicht Ausdruck. In diesem Zusammenhang<br />
nicht berücksichtigt werden kann das Schreiben des Klägers vom 8. Mai<br />
1998, da dieses unbestrittenermassen zeitlich vor der Kündigung datiert.<br />
Von der Natur der Sache her ist die schriftliche Einsprache immer eine<br />
Reaktion auf die Kündigung, wie dies das Gesetz auch durch die Formulierung<br />
«gegen die Kündigung» zum Ausdruck bringt. Der Kläger konnte<br />
mit dem Schreiben vom 8. Mai 1998 nicht gegen eine Kündigung «einsprechen»,<br />
weil in diesem Zeitpunkt erst die von der Beklagten gewünschte<br />
Vertragsänderung formuliert, nicht aber die Kündigung ausgesprochen<br />
war. Auch wenn man aus den gesamten Umständen schliessen<br />
muss, dass der Kläger im Zeitpunkt des Abfassens des Schreibens vom<br />
12. Mai 1998 gewillt war, die Kündigung nicht widerspruchslos hinzunehmen,<br />
genügt dies für die Bejahung des Einspracheerfordernisses nicht.<br />
Das Gesetz verlangt klar, dass der Oppositionswille dem Kündigenden<br />
schriftlich kundgetan wird.<br />
e) Damit ist ein Entschädigungsanspruch infolge allfälliger missbräuchlicher<br />
Kündigung verwirkt. Die Leistungsklage ist aus diesem Grunde abzuweisen.<br />
3. Der Kläger verlangt die richterliche Feststellung der Missbräuchlichkeit<br />
der Kündigung. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Feststellungsklage<br />
überhaupt zugelassen werden kann.<br />
9