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EGV-SZ 2001 - Kanton Schwyz

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A. 2.1<br />

che Kündigungsschutz nach Schweizer Arbeitsvertragsrecht, Diss. 1993,<br />

S. 137). Nach einhelliger Lehrmeinung führt auch eine verspätete Begründung<br />

der Kündigung nicht zu einer längeren Einsprachefrist. Rehbinder<br />

hat seine früher geäusserte abweichende Meinung im Berner Kommentar,<br />

N 2 zu Art. 336b OR aufgegeben (siehe die abweichende Meinung:<br />

N 10 zu Art. 335 OR). Eine Fristverlängerung sieht das Gesetz nicht<br />

vor und Staehlin/Vischer verweisen zu Recht darauf, dass nach der Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses keine Einigung über die Wiederaufnahme<br />

des Arbeitsverhältnisses mehr zu erwarten sei und eine Einsprache auch<br />

ohne Kenntnis des Kündigungsgrundes erhoben werden könne (a.a.O.).<br />

d) Der Kläger hat nicht rechtzeitig gegen die am 11. Mai 1998 ausgesprochene<br />

und am 19. Mai 1998 schriftlich bestätigte Kündigung schriftlich<br />

remonstriert. Einziges Schreiben an die Beklagte nach Eröffnung der<br />

Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von Ende Juni ist dasjenige<br />

vom 12. Mai 1998. Darin bringt der Kläger nicht seinen Widerspruch,<br />

seine Opposition gegen die Kündigung vom 11. Mai 1998 zum Ausdruck,<br />

etwa indem er erklärte, er sei mit der Kündigung nicht einverstanden oder<br />

akzeptiere die mündlich vorgelegten Kündigungsgründe nicht. Auch sinngemäss<br />

ist diesem Schreiben kein Widespruch gegen die Kündigung zu<br />

entnehmen. Wer bloss festhält – wie der Kläger dies in diesem Schreiben<br />

tat, dass er zurzeit mit dem Arbeitgeber in «Vereinbarungsgesprächen»<br />

sei, wer bloss um schriftliche Begründung der Kündigung ersucht oder<br />

vermerkt, dass seine Schlüssel zu den Räumlichkeiten bereits eingezogen<br />

seien und ihm der Zugang zu den Büros verwehrt sei, gibt seiner Opposition<br />

gegen die Kündigung nicht Ausdruck. In diesem Zusammenhang<br />

nicht berücksichtigt werden kann das Schreiben des Klägers vom 8. Mai<br />

1998, da dieses unbestrittenermassen zeitlich vor der Kündigung datiert.<br />

Von der Natur der Sache her ist die schriftliche Einsprache immer eine<br />

Reaktion auf die Kündigung, wie dies das Gesetz auch durch die Formulierung<br />

«gegen die Kündigung» zum Ausdruck bringt. Der Kläger konnte<br />

mit dem Schreiben vom 8. Mai 1998 nicht gegen eine Kündigung «einsprechen»,<br />

weil in diesem Zeitpunkt erst die von der Beklagten gewünschte<br />

Vertragsänderung formuliert, nicht aber die Kündigung ausgesprochen<br />

war. Auch wenn man aus den gesamten Umständen schliessen<br />

muss, dass der Kläger im Zeitpunkt des Abfassens des Schreibens vom<br />

12. Mai 1998 gewillt war, die Kündigung nicht widerspruchslos hinzunehmen,<br />

genügt dies für die Bejahung des Einspracheerfordernisses nicht.<br />

Das Gesetz verlangt klar, dass der Oppositionswille dem Kündigenden<br />

schriftlich kundgetan wird.<br />

e) Damit ist ein Entschädigungsanspruch infolge allfälliger missbräuchlicher<br />

Kündigung verwirkt. Die Leistungsklage ist aus diesem Grunde abzuweisen.<br />

3. Der Kläger verlangt die richterliche Feststellung der Missbräuchlichkeit<br />

der Kündigung. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Feststellungsklage<br />

überhaupt zugelassen werden kann.<br />

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